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Grundsatz des rechtlichen Gehörs – wann ist er bei einem Verwerfungsurteil verletzt?

Ich hatte ja gestern in anderem Zusammenhang, nämlich wegen der verfahrensrechtlichen Besonderheiten der „Kehrtwende des OLG“ über OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2011 – III 4 RBs 193/11 berichtet.

Dazu stellt sich aber auch eine materielle Frage. Nämlich: Wann liegt, wenn einem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht entsprochen wird, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Folge der Zulässigkeit/Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vor? Nur bei Willkür oder in jedem Fall?

Das OLG Hamm sagt: Allein der Umstand, dass einem Entbindungsantrag objektiv hätte entsprochen werden müssen und somit ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht hätte ergehen dürfen, begründet die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Anders wird das vom OLG Frankfurt gesehen, dass in seiner Rechtsprechung sagt: Eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Gehörsverletzung in Folge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrages nach § 73 Abs. 2 OWiG und anschließender Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG liegt nur vor, wenn das AG seine prozessuale Fürsorgepflicht willkürlich verletzt hat und deshalb die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist (so z.B. im OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.07.2011 – 2 Ss-OWi 398/11).

Letzteres ist etwas ganz anderes und m.E. zu eng und – so wie ich es sehe – auch nicht h.M. Interessant ist dann die weitere Frage: Vorlagepflichtig? Der BGH wird sich freuen?

Die Absicht, „schulmeisterlich zu belehren“…

reicht nicht aus, um einen Antrag des Betroffenen, ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden (§ 73 Abs. 2 OWiG), abzulehnen. So das OLG Frankfurt in OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.07.2011 – 2 Ss-OWi 375/11. Dort hatte das AG einen Entbindungsantrag des Betroffenen abgelehnt mit der Begründung – so lässt es sich dem OLG Frankfurt-Beschluss entnehmen -, „dass es dem Betroffenen die Funktionsweise des Messgeräts erläutern und ihn über Sinn und Zweck von Ge­schwindigkeitsmessungen belehren wolle.“ Man ist ja schon erstaunt, wozu die StPO/das OWiG offenbar verpflichtet…

Dazu das OLG Frankfurt in seinem Beschluss:

„Eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Gehörsverletzung muss deshalb nicht immer vorliegen, wenn in Folge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrages nach § 73 Abs. 2 OWiG und anschließender Verwerfung des Ein­spruchs gegen den Bußgeldbescheid nach § 74. Abs. 2 OWiG die Einlassung des Be­troffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist. Anders läge es, wenn das Amts­gericht unter gleichsam willkürlicher Verletzung seiner prozessualen Fürsorgepflicht und/oder des Grundsatzes eines fairen Verfahrens das unabdingbare Mindestmaß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verletzt hätte (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811). Dies wird bei Maßnahmen angenommen, die auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruhen und unter kei­nem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen.

Das ist hier der Fall. Vorliegend hat das Amtsgericht die Entscheidung über die Ab­lehnung des Entbindungsantrages damit begründet, dass es dem Betroffenen die Funktionsweise des Messgeräts erläutern und ihn über Sinn und Zweck von Ge­schwindigkeitsmessungen belehren wolle. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass das Amtsgericht die Anwesenheit des Betroffenen — auch nicht ansatzweise – zur Auf­klärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts für erforderlich erachtete. Die Erzwingung der Anwesenheit des Betroffenen allein mit dem Ziel, diesen in der Haupt­verhandlung schulmeisterhaft zu belehren, stellt sich aber nach Auffassung des Se­nats als Maßnahme dar, die auf einer unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maß­stäben des § 73 Abs. 2 OWG völlig entfernenden Erwägung beruht und unter keinem Gesichtspunkt vertretbar erscheint.“

Zutreffend. M.E. nicht zutreffend ist i.Ü. der grundsätzliche Ansatz des OLG, dass in den Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines berechtigten Entbindungsantrags die Versagung rechtlichen Gehörs und die damit begründete Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG offenbar nur bei willkürlichem Handeln des AG in Betracht kommen soll. Das scheint ständige Rechtsprechung des OLG zu sein. Ist m.E. aber nicht richtig und wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der anderen OLG auch anders gesehen.

Die schwarz bezahlte Hochzeitsfeier

Was es nicht alles gibt.

Ein türkisches – inzwischen – Ehepaar will den Veranstalter ihrer zunächst mit diesem geplanten Hochzeitsfeier auf Schadensersatz in Höhe von rund 12.000 € wegen Nichterfüllung eines Bewirtungsvertrages in Anspruch nehmen. Laut schriftlichem Vertrag sollte der Veranstalter im Frühjahr 2010 eine türkische Hochzeit mit 620 Personen im Veranstaltungssaal eines Landkreises durchführen. Neben dem im Vertrag genannten Preis (rund 6.300 €) sollte ein Großteil der Vergütung – 50 % – „schwarz“ gezahlt werden. Nachdem sich abzeichnete, dass der Saal am geplanten Tag noch nicht fertig gestellt sein würde, wich das Ehepaar auf andere Räumlichkeiten aus. Da in den neuen Räumen nur eine Bewirtung von 400 Personen möglich war, hätten – so das Ehepaar – 220 Gäste wieder ausgeladen werden müssen. Hierdurch seien ihnen Geld- und Goldgeschenke im Wert zwischen 50 und 100 € entgangen, was insgesamt einen Betrag 8.250 € ausmache. Diese forderte das türkische Ehepaar vom Veranstalter. Weiterhin fordert das Ehepaar von dem Veranstalter Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie weiter angefallene Kosten für die Hochzeitsfeier in den Ausweichräumen. Das Ganze sollte über PKH laufen.

Der PKH-Antrag ist dann – zum Schluss beim OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.05.2011  – 19 W 29/11 gescheitert. Zur Begründung führt das OLG aus: Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheitere schon daran, dass ein Teil der Vergütung an den Veranstalter „schwarz“ habe gezahlt werden sollen. Da dies offenbar der Steuerhinterziehung habe dienen sollen, sei der gesamte Vertrag nichtig. Es komme hinzu – so das OLG weiter -, dass es sich bei dem von dem Ehepaar geltend gemachten „entgangenen Gewinn“ in Form der Gastgeschenke nicht um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Zwar solle der Schadensersatzanspruch den Berechtigten so stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Der Zweck einer Hochzeitsfeier sei aber nicht darauf gerichtet, wie bei einer gewerblichen Veranstaltung Gewinne zu erzielen. Die von dem Veranstalter übernommene Pflicht habe daher nicht darin bestanden, dem Ehepaar zu einem Gewinn in Form von Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen.

Na, welchen Sinn hat denn eine Hochzeitsfeier sonst 🙂 :-). Interessant ist es, mal zu sehen, was offenbar bei solchen Feiern „umgesetzt“ wird.

Drogenfahrt – Kommt es auf den Zeitpunkt des Konsums an? – Innendivergenz im Hause Hamm

In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG) der Zeitpunkt des Drogenkonsums von Bedeutung ist oder, ob das nicht der Fall ist, da den Betroffenen auch bei länger zurückliegendem Konsum eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft, umstritten.

Die h.M. in der Rechtsprechung misst dem zeitlichen Abstand des Konsums zur Fahrt Bedeutung zu (vgl. dazu Entscheidungen des KG, des OLG Celle, des OLG Hamm, des OLG Karlsruhe, des OLG Frankfurt und des OLG Stuttgart), während vor allem König diese Rechtsprechung im Widerspruch stehend zur Rechtsprechung zu § 24a Abs. 1 StVG sieht.

Nun hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm sich des Themas angenommen. Er schient sich in OLG Hamm, Beschl. v. 05.04.2011 – III 3 RVs 19/11 jetzt der Auffassung von König anschließen zu wollen, ohne sich allerdings mit der abweichenden Auffassung des 4. Senats für Bußgeldsachen und der Rechtsprechung der anderen OLG näher auseinander zu setzen.Damit also mal wieder eine Innendivergenz beim OLG.

M.E. ist die Auffassung des 3. Senats wenig überzeugend, da sie letztlich dazu führt, den Schuldvorwurf an den Konsum als solchen und dessen Kenntnis zu koppeln statt an den Fahrtantritt. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass auch nach Ansicht der h.M. der Fahrlässigkeitsvorwurf nur „ausnahmsweise“ zu verneinen sein wird.

Und schließlich: Das OLG hätte das Faß gar nicht aufzumachen brauchen. Denn bei den festgestellten Mengen Amphetamin wären auch wohl die anderen OLG zur Fahrlässigkeit gekommen.

Mundschutz im Schuh – ist das eine Schutzwaffe?

Die Frage: „Mundschutz im Schuh – ist das eine Schutzwaffe?“ hatte sich das AG Offenbach gestellt und sie verneint und damit den Angeklagten von einem Verstoß gegen § 17a VersG frei gesprochen. Das OLG Frankfurt hat das jetzt in seinem Urt. v. 11.o4.2011 – 2 Ss 36/11 anderes gesehen und den Angeklagten verurteilt. In der PM v. 29.04.2011 heißt es dazu:

„Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilt Fußballfan wegen Mitführens eines Mundschutzes
Mit Urteil vom 11.4.2011 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Angeklagten, der beim Besuch eines Fußballspiels einen Mundschutz bei sich führte, wegen des Mitsichführens einer Schutzwaffe bei einer öffentlichen Veranstaltung verurteilt.
Bei einer Personenkontrolle vor dem Stadion am Bieberer Berg in Offenbach am 2.8.2009 war bei dem Angeklagten, der das an diesem Tag stattfindende DFB-Fußballpokalspiel besuchen wollte, in dessen Schuh ein schwarzer Mundschutz aufgefunden worden. Der damals 21jährige Angeklagte ließ sich dahin ein, er habe sich mit dem Mundschutz für den Fall von Fanrivalitäten schützen wollen. Einen Einsatz gegen Vollstreckungsbeamte habe er hingegen nicht beabsichtigt.
Das in erster Instanz mit der Sache befasste Amtsgericht Offenbach hatte den Angeklagten zunächst freigesprochen, weil es sich bei dem Mundschutz nicht um eine Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes handele.
Auf die hiergegen eingelegte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft hob der zuständige 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts den Freispruch nunmehr auf und sprach den Angeklagten schuldig.
Zur Begründung führt der Senat aus:
Der von dem Angeklagten mitgeführte Mundschutz sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als Schutzwaffe im Sinne von § 17 a Absatz 1 Versammlungsgesetz anzusehen, deren Mitführen bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel verboten sei. Schutzwaffen in diesem Sinne seien dazu bestimmt, dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen. Im Mitführen solcher Schutzwaffen sehe der Gesetzgeber ein sicheres Indiz für offenkundige Gewaltbereitschaft. Ein Mund- oder Zahnschutz, wie er bei dem Angeklagten gefunden worden sei, werde bei bestimmten Kampfsportarten – etwa beim Boxen – zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eingesetzt und sei damit Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes.
Beim Mitführen von Schutzwaffen werde Gewaltbereitschaft und damit die Gefahr unfriedlichen Verhaltens unwiderleglich vermutet. Es komme nicht darauf an, ob die Schutzwaffe tatsächlich bestimmungsgemäß gebraucht werde.
Das Oberlandesgericht hat die Sache zur Festsetzung des Strafmaßes an das Amtsgericht Offenbach zurückgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Hintergrundinformation:
§ 17a Abs. 1 des Versammlungsgesetzes lautet:
Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
Urteil vom 11.04.2011, Az.: 2 Ss 36/11″

Man darf gespannt sein, ob der Angeklagte das hinnimmt oder ggf. nach Karlsruhe geht.