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Auch OLG Düsseldorf springt beim Richtervorbehalt (§ 81a StPO) zu kurz

Gerade stoße ich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 21.02.2010 – IV 1 RBs 3/10, in der sich das OLG mit den zu § 81a StPo bestehenden Streitfragen auseinandersetzt.

Das OLG führt in etwa aus: Da ein richterlicher Eildienst bei den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr vorgehalten wird, können Ermittlungspersonen bei der Entscheidung über die Anordnung einer Blutprobenentnahme davon ausgehen, dass ein Bereitschaftsrichter erst um 06:00 Uhr morgens erreichbar ist. Konnte für die Entnahme der Blutprobe eine richterliche Anordnung wegen der Nachtzeit deshalb nicht eingeholt werden, unterliegt das Ergebnis dieser Blutprobenuntersuchung dann keinem Verwertungsverbot, wenn bei der polizeilichen Anordnung der Blutprobenentnahme Gefahr im Verzug bestand und ein Zuwarten bis zu diesem Zeitpunkt zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Beweislage durch eine gesunkene Blutalkoholkonzentration geführt hätte.

M.E. eine nicht zutreffende Argumentation, denn es kommt für den richterlichen Eildienst nicht darauf an, was sich das JM (NRW!!) ausgedacht hat, sondern, ob Bedarf besteht. Und den schafft nicht das JM.

Ähnlich falsch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2010 – III-1 RVs 1/10

Schon wieder Besorgnis der Befangenheit – Grund: Gutes kollegiales Verhältnisses

„Zwar ist im Ausgangspunkt ein rein kollegiales Verhältnis zwischen zwei Richtern nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern DVBl 2001, 938; Meyer-Goßner, StPO, a. a. O., § 24 Rdnr. 10). Anders ist es jedoch dann, wenn der zuständige Richter und ein Verfahrensbeteiligter als Kollegen in demselben Spruchkörper tätig sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern a. a. O.) oder wenn das dienstliche Verhältnis so eng ist, dass es auf die persönliche Beziehung ausstrahlt (Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2006, § 24 Rdnr. 34).“

heißt es im Beschl. des OLG Düsseldorf v. 12.04.2010 – III-2 Ss 107/09 – 69/09 III. Das OLG hat dann aber die Besorgnis der Befangenheit bejaht und das u.a. mit dem guten kollegialen Verhältnis der beteiligten Richter bejaht. Nachzulesen hier.

Nichts Neues an der „Fahrverbotsfront“ – OLGs bestätigen nur alte Rechtsprechung

Nicht selten beherrschen bestimmte Themen die Rechtsprechung eine Zeit lang und dann versinken sie wieder in der Vergessenheit. So werden wir es mit der Rechtsprechung zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO erleben, so wird es mit der Videomessung sein. Und so ist es in der Vergangenheit für die Rechtsprechung zum Fahrverbot zu beobachten gewesen. Nach den „großen“ Entscheidungen des BGH in BGHSt 39 und BGHSt 43 haben sich die OLGs mit der Umsetzung der Vorgaben des BGH beschäftigt, jetzt ist m.E. weitgehend Ruhe eingekehrt und es wird derzeit nur an Kleinigkeiten „gefeilt“ bzw. „alte“ Rechtsprechung bestätigt.

Ein schönes Beispiel ist dafür der Beschluss des OLG Düsseldorf v. 05.03.2010 – IV-3 RBs 36/10, über den auch schon der Beck-Blog berichtet hat. Die Entscheidung bringt zum Fahrverbot nichts Neues, sondern nur die Bestätigung der weitgehend einhelligen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (nur der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm hat das [früher] anders gesehen), wonach sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergeben muss, dass der Tatrichter die sog. Möglichkeit gesehen hat (so haben wir es im 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm immer genannt), nämlich, dass er auch allein gegen eine Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot absehen kann. Eine Möglichkeit, von der in der Praxis m.E. leider viel zu wenig Gebrauch gemacht wird.

Das kommt in den besten Familien vor, oder: Innendivergenz im Hause „OLG Düsseldorf“ bei ViBrAM

Das kommt in den besten Familien vor, dass man sich nicht einig ist. Und es kommt auch bei den OLGs vor: So hat sich jetzt der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf in einem Beschl. v. 15.03.2010 – IV – 1 RBs 23/10 ausdrücklich gegen den Beschluss des 3. Senats gestellt, in dem § 100h StPO nicht als Ermächtigungsgrundlage für das Messverfahren ViBrAM angesehen worden ist. Damit Familienstreit im Hause OLG Düsseldorf. Und einen Streitschlichter = BGH gibt es nicht. Es handelt sich um eine sog. Innendivergenz, die nicht zu einer Vorlage nach § 121 GVG führt.

AG Eilenburg: § 100h StPO ist keine Ermächtigungsgrundlage; eigene Auslagen bleiben aber beim Betroffenen

Videomessung bzw. Messverfahren, immer wieder und immer wieder neu und anders. Das AG Eilenburg hat in dem Rechtsprechungsmarathon, der auf die Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009 zurückgeht, jetzt seine Rechtsprechung bestätigt und sich der Auffassung des OLG Düsseldorf, das in diesen Fällen § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage abgelehnt hatte, angeschlossen. Für eine Messung nach dem Verfahren ES 1.0 sei § 100h StPO nicht heranzuziehen. Durchgeführte Messungen seien unverwertbar. Was allerdings an dem Einstellungsbeschluss überrascht: Der Betroffene muss seine notwendigen Auslagen selbst tragen. Ei, warum denn das? Wenn ein BVV besteht, hätte er frei gesprochen werden müssen mit der Kostenfolge aus § 467 StPO. Und warum muss er dann bei der Einstellung seine Kosten tragen? Beschl. v. 16.03.2010 – 5 OWi 253 Js 1794/10.