Jetzt hat sich auch das OLG Koblenz gemeldet und im Beschl.v. 04.03.2010 – 1 SsBs 23/10 – das Brückenabstandsmessverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG als zulässig/verwertbar angesehen. In Rheinland-Pfalz kämen drei Kameras zum Einsatz. Ermächtigungsgrundlage seien die §§ 163b, 100h StPO. Im Übrigen gelte: “ Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, sind auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Identifizierungsaufnahme gegeben.“
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Auch das OLG Düsseldorf kommt zum Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung – Luft für die Verwaltungsbehörden wird dünner
Ich hatte ja heute Nachmittag schon über den Beschluss des OLG Düsseldorf v. 09.02.2010 – IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10 berichtet, und zwar hier. Ich habe gesucht und ihn gefunden. Hier also der Volltext. Die Leitsätze lassen sich m.E. wie folgt formulieren:
- Die Vorschriften der §§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 163b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG scheiden als Ermächtigungsgrundlage für eine Videomessung des (Sicherheits)Abstandes nach dem Messverfahren ViBram aus.
- Das Ergebnis einer dennoch durchgeführten Messung unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.
Damit hat nach dem OLG Oldenburg jetzt das zweite OLG ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Allmählich wird sich der Gesetzgeber was überlegen müssen.
Beweisverwertungsverbot für Videomessung – teilweise in NRW?
Ein Kollege postet bei LexisNexis Strafrecht im Forum gerade Folgendes:
Bislang ist es nur eine Pressemitteilung, aber es lässt hoffen:
„Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet zugunsten eines Klägers gegen Bußgeld und Fahrverbot
Essen (ddp-nrw). Videobeweise bei Geschwindigkeits- und Abstandskontrollen sind laut einem Zeitungsbericht erstmals in Nordrhein-Westfalen von einem Gericht beanstandet worden. In einem letztinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf wurden Videokontrollen bei Autofahrern für unzulässig erklärt, wie die «Neue Rhein/Neue Ruhr Zeitung (NRZ)» (Samstagausgabe) vorab berichtete.
Die Richter gaben demnach jetzt einem Autofahrer recht, der sich gegen eine 100-Euro-Buße und ein einmonatiges Fahrverbot gewehrt hatte. Der Mann war mit zu geringem Mindestabstand auf der Autobahn 3 gefilmt worden.
«Bis zu einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage sind Videoüberwachungen zur Feststellung von Verstößen gegen den Mindestsicherheitsabstand und/oder gegen angeordnete Höchstgeschwindigkeiten unzulässig», zitierte die Zeitung aus dem Beschluss der OLG-Richter. Der Beschluss sei rechtskräftig. (AZ: IV-3 RBs 8/10)“
Ich bin mal gespannt.“
Ich auch :-). Beweisverwertungsverbot in NRW? 🙂
Poliscan Speed: Standardisiert? OLG Karlsruhe lässt die Frage offen…
Wir hatten ja vorgestern über die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu PoliscanSpeed berichtet (vgl. hier). Jetzt hat auch das OLG Karlsruhe dazu Stellung genommen (vgl. Beschl. v. 17.02.2010, 1 (8) SsBs 276/09-AK 79/09. Das OLG Karlsruhe geht aber einen anderen Weg, obwohl auch hier der Betroffene keinen Erfolg hatte. Es lässt die Frage: standardisiert ja oder nein? offen, und setzt sich mit der Messung im Einzelfall auseinander. Insoweit hatte der Amtsrichter nach Auffassung des OLG ausreichende Feststellungen getroffen. Anders als das AG Dillenburg zieht das OLG aus der mangelnden Überprüfbarkeit keine Folgerungen. Na ja, man hat so ein wenig den Eindruck, dass „man“ irgendwie dieses Messverfahren retten will. Siehe auch noch AG Solingen und sowie AG Lübben
PoliscanSpeed ist standardisiert, sagt das OLG Düsseldorf! Wirklich?
Da habe ich gestern zur Entscheidung des AG Lübben noch geschrieben, dass obergerichtliche Rechtsprechung zu PoliscanSpeed nicht vorliege, da muss ich das heute schon zurücknehmen. Es gibt inzwischen – worauf mich ein Kollege dankenswerter Weise hingewiesen hat, den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.01.2010 – IV-5 Ss (OWi) 206/09 – (OWI) 178/09 I. Der geht davon aus, dass es sich bei PoliscanSpeed um ein standardisiertes Messverfahren handelt (eine Entscheidung des OLG Karlsruhe soll es dazu auch geben [?]).
Wenn man sich die Entscheidung des OLG Düsseldorf ansieht, ist m.E. allerdings festzustellen, dass die nun nicht unbedingt überzeugend begründet ist. Zwar wird zur Begründung auf das von mir herausgegebene Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren verwiesen, was uns natürlich ehrt. Nur: Dort steht nicht, dass PoliscanSpeed ein standardisiertes Verfahren ist, sondern lediglich, dass es von der PTB zugelassen ist (ich wasche meine Hände also in Unschuld :-)). Mit den gegen das Messverfahren erhobenen Bedenken setzt sich das OLG Düsseldorf nicht im Einzelnen auseinander. Vielmehr wird m.E. nur der Schluss gezogen: PTB-Zulassung = standardisiert. Das greift m.E. aber zu kurz. Folge: Als Verteidiger wird man nicht nur nach wie vor, sondern jetzt erst recht die Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Messung und Messfehler geltend machen müssen. Allerdings werden die AG jetzt sicherlich „einfacher“ damit umgehen, denn es handelt sich ja um ein „standardisiertes Messverfahren“.
