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Halbstrafe – an sich eine Ringeltaube – oder?

Nach § 57 Abs. 2 StPO StGB kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe bereits nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein für die Verurteilten, wenn denn die sog. „Halbstrafe“ überhaupt in Betracht kommt, wichtiger Zeitpunkt. Die Praxis tut sich mit der Halbstrafe schwer, wobei man natürlich nicht verkennen darf, dass es häufig schwierig ist, die nach Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen besonderen Umstände zu bejahen, die ja zusätzlich zur günstigen Sozialprognose (Abs. 1) vorliegen müssen.

Von daher ist OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2011 -III -1 Ws 178/11 berichtenswert. Das OLG stellt die günstige Sozialprognose fest und bejaht besondere Umstände in einem von der Fallkonstelalation m.E. gar nicht so seltenen Fall. Der Beschluss bietet also Argumentationshilfe.

Neues (?) zum Pflichtverteidiger für den inhaftierten Beschuldigten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO)

Na ja, so ganz viel Neues ist in OLG Düsseldorf, Beschl. v.  16. 3. 2011 – III-4 Ws 127/11 nicht enthalten, da einige der angesprochenen Fragen auch schon von anderen OLGs behandelt worden sind (vgl. z.B. OLG Koblenz). Aber dennoch, berichtenswert, vor allem wegen des Leitsatzes zu 2).

  1. Verzichtet der Beschuldigte, dem nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger wegen Vollstreckung der Untersuchungshaft beizuordnen ist, im Rahmen seiner Anhörung durch den Ermittlungsrichter auf sein Recht zur Benennung eines Verteidigers seiner Wahl, so ist ihm gleichwohl eine angemessene Überlegungs- und Erklärungsfrist zu gewähren, wenn zweifelhaft erscheint, dass er sich der Tragweite und Bindungswirkung seiner Erklärung bewusst ist.
  2. Die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO entfällt mit der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft.
  3. Hat sich nach Haftentlassung ein Wahlverteidiger bestellt, so ist bei erneutem Vollzug von Untersuchungshaft nunmehr dieser auf einen entsprechenden Antrag des Beschuldigten; eine rechtsmissbräuchliche Verdrängung des bisherigen Pflichtverteidigers liegt dann nicht vor.

Und sie bewegt sich – die Rechtsprechung zum Umfang der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafbefehlsverfahren

Es ist – besser kann man wohl sagen: war – umstritten, welchen Umfang die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren hat. Die Meinungen gingen auseinander, von befristet, bis – was natürlich auch gebührenrechtlich von Bedeutung ist -, dass die Beiordnung auch noch für eine auf einen Einspruch hin anberaumte Hauptverhandlung gilt. Inzwischen bewegt sich die obergerichtliche Rechtsprechung und zwar recht heftig 🙂 in die m.E. zutreffend Richtung, dass die Beiordnung auch die Hauptverhandlung umfasst.

Dazu zuletzt jetzt das OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2011 – 2 Ws 415/10, nachdem in der Vergangenheit schon OLG Düsseldorf, OLG Oldenburg und OLG Köln (Nachweise im Beschl. des OLG Celle) sich in die Richtung bewegt hatten.

Und: Inzidenter sagt das OLG Celle, dass auf die Abrechnung Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden ist und die Tätigkeiten des Rechtsanwalts nicht nur als Einzeltätigkeiten anzusehen sind. Für den Pflichtverteidiger von Bedeutung, da er als gesetzliche Gebühren, dann ggf. nicht nur die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, sondern auch die Terminsgebühr abrechnen kann.

Pflichtverteidigung – ich bin sehr erstaunt,…

welche amtsgerichtlichen Entscheidungen es dann doch immer wieder gibt (ich schreibe bewusst nicht „fassungslos“, sonst hagelt es wieder Kommentare :-)). Jedenfalls fragt man sich, was bei den AG denn  nun gelesen wird.

Nun ja, wenn schon keine Rechtsprechung, dann aber vielleicht doch die „Bibel der StPO“, den „Meyer-Goßner“. Und da steht doch ziemlich eindeutig in der Kommentierung zu § 140 StPO, dass es eben nicht nur auf die im jeweiligen Verfahren zu erwartende Strafe, sondern auch auf Auswirkungen der Verurteilung, sprich z.B. einen ggf. zu erwartenden Widerruf von Strafaussetzung, ankommt. Wenn man das weiß bzw. gewusst hätte, dann hätte man dem Angeklagten in OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. April 2011 – 2 RVs 27/11 schon beim AG einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Denn 8 Monate Freiheitsstrafe im Verfahren und 9 Monate drohender Widerruf in einem anderen Verfahren, sind eben mehr als die magische Zahl „1 Jahr Freiheitsstrafe“, bei der – so kann man es wohl formulieren – ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Das OLG hat es dann gerichtet.

Unabhängig davon: Man kann m.E. sogar der Auffassung sein, dass allein die 8 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgereicht hätten, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Aber so weit ist die Rechtsprechung noch nicht.

Mit VibrAM gefertigte Videoaufzeichnungen können verwertet werden – Senat korrigiert Einzelrichter

Nur der Vollständigkeit halber will ich auf den Beschl. des OLG Düsseldorf v. 18.01.2011 – IV-3 RBs 152/10 hinweisen, der sich mit der Verwertbarkeit von mit VibrAM gefertigten Videoaufzeichnungen befasst. Die Fragen spielen nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung ja nicht mehr die Rolle, die sie noch vor einigen Monaten gespielt haben.

Ich weise auf den Beschluss nur deshalb hin, weil der Einzelrichter des Senats die Frage anders gesehen hatte.Wir erinnern: Um seinen Beschluss hatte es einiges an Aufruhr/Aufmerksamkeit gegeben, weil behauptet wurde,  dass der Einzelrichter selbst einige Verfahren bei dem AG anhängig hatte, über dessen Beschluss er zu entscheiden hatte. Die Abfuhr im Senatsbeschluss ist deutlich.