Schlagwort-Archive: inhaftierter Beschuldigter

Pflichtverteidiger für den inhaftierten Beschuldigten – Eile tut not.

© gunnar3000 – Fotolia.com

Ein Kollege hat mir den LG Frankfurt, Beschl. v. 16.08.2012 – 5/27 Qs 40/12 übersandt. In der Sache geht es um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach dem (neue) § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO wegen Inhaftierung des Beschuldigten. Die Entscheidung ist aus zwei Gründen interessant.

Zunächst: Das LG hat sich der – inzwischen wohl h.M. – angeschlossen, wonach einem Beschuldigten gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, auch wenn die Untersuchungshaft in anderer Sache vollzogen wird, ein Pflichtverteidiger zu bestellen (s. z.B. auch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.04.2010, 3 Ws 351/10).

Und dann: Eile tut not. Denn das LG rügt inzidenter, dass das Ag zu zögerlich gearbeitet hat.

„Dem Amtsgericht ist zwar zuzugeben, dass die Anwendung dieser Vorschrift nicht mehr in Betracht kommt, wenn zum frühstmöglichen Zeitpunkt der Entscheidung keine Untersuchungshaft mehr vollzogen wird. Dieser Zeitpunkt hätte jedoch – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – noch vor der Haftentlassung der Beschuldigten gelegen. Sofern das Amtsgericht seiner Entscheidung eine aktuelle Vollstreckungsübersicht zugrunde legen wollte, so hätte es diese unverzüglich nach Eingang des Beiordnungsantrags am 09.03.2012 anfordern können. Eine Antwort auf diese Anordnung wäre in jedem Fall vor dem 16.03.2012, dem Entlassungstag der Beschuldigten, zu erwarten gewesen. Indem das Amtsgericht die Vollstreckungsübersicht jedoch erst am 27.03.2012 anforderte und am 29.03.2012 die Haftentlassung mitgeteilt bekam, hat es den Entscheidungszeitpunkt für den Beiordnungsantrag ohne erkennbaren Grund – weitere vorrangige Bearbeitungsschritte sind der Akte nicht zu entnehmen – nach hinten verschoben, so dass der Beschwerde zu entsprechen war.“

Folge: Beiordnung des Rechtsanwalts, obwohl der Beschuldigte sich nicht mehr in Haft befunden hat.

Macht das LG Bonn das wirklich richtig? Einschränkung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO?

Das LG Bonn befasst sich in dem LG Bonn, Beschl. v. 28.09.2011 – 21 Qs-223 Js 317/11-58/11 – mit der Frage der Anwendbarkeit des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO – Pflichtverteidiger für den Inhaftierten -, wenn die U-Haft in einem anderen Verfahren vollstreckt wird. Das LG legt die Vorschrift einschränkend aus: Werde die Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollstreckt, sei die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO. Denn auch unter Berücksichtigung eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten im Fall der Untersuchungshaft bedürfr es nicht in jedem Fall der Beiordnung eines Verteidigers in anderen Verfahren, sondern nur dann, wenn die mit der Untersuchungshaft verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung eine solche tatsächlich gebietet. Während in dem Verfahren, in dem sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, die Notwendigkeit einer Beiordnung auch schon im Vorverfahren stets zu bejahen sein dürfte und nunmehr auch eindeutig gesetzlich normiert sei, sei § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in anderen Verfahren daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Rahmen des  Vorverfahrens eine Beiordnung nur unter der weiteren Voraussetzung des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO erfolgt. Damit aber scheide eine Beiordnung aus, wenn eine Verteidigung als solche nicht (mehr) nötig ist, weil die Staatsanwaltschaft von sich aus das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO einstellen will.

M.E. nicht zutreffend, da § 140 Abs. 1 Nr. StPO die Beschränkung nicht vorsieht.

Neues (?) zum Pflichtverteidiger für den inhaftierten Beschuldigten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO)

Na ja, so ganz viel Neues ist in OLG Düsseldorf, Beschl. v.  16. 3. 2011 – III-4 Ws 127/11 nicht enthalten, da einige der angesprochenen Fragen auch schon von anderen OLGs behandelt worden sind (vgl. z.B. OLG Koblenz). Aber dennoch, berichtenswert, vor allem wegen des Leitsatzes zu 2).

  1. Verzichtet der Beschuldigte, dem nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger wegen Vollstreckung der Untersuchungshaft beizuordnen ist, im Rahmen seiner Anhörung durch den Ermittlungsrichter auf sein Recht zur Benennung eines Verteidigers seiner Wahl, so ist ihm gleichwohl eine angemessene Überlegungs- und Erklärungsfrist zu gewähren, wenn zweifelhaft erscheint, dass er sich der Tragweite und Bindungswirkung seiner Erklärung bewusst ist.
  2. Die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO entfällt mit der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft.
  3. Hat sich nach Haftentlassung ein Wahlverteidiger bestellt, so ist bei erneutem Vollzug von Untersuchungshaft nunmehr dieser auf einen entsprechenden Antrag des Beschuldigten; eine rechtsmissbräuchliche Verdrängung des bisherigen Pflichtverteidigers liegt dann nicht vor.