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Beim Autofahren telefoniert – ich will dich auf jeden Fall in der Hauptverhandlung sehen…

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Dem Betroffenen wird ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO zur Last gelegt. Er beantragt, von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden zu werden. Das AG lehnt ab und verwirft den Einspruch des Betroffenen gem. § 74 Abs. 2 OWiG. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die beim OLG Düsseldorf keinen Erfolg hat. Das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.12.2011 – IV 1 RBs 144/11 führt aus:

„...Vorgeworfen wurde ihm, am 21. März 2011 als Führer eines Kraftfahrzeugs verbots­widrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben. Den Vorwurf bezeugen sollte ein Polizeibe­amter. Die Hauptverhandlung fand statt am 26. Juli 2011, also rund vier Monate nach der Tat. Die Feststellung, ob der Betroffene verbotswidrig mobiltelefoniert hat, hing maßgeblich davon ab, ob sich der Zeuge an den konkreten Einzelfall erinnerte. Eine solche Erinnerung ist notwendig an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft, wenn es — wie hier — um dessen körperliches Verhalten geht. Denn der Zeuge hätte sich konkret daran erinnern müssen, ob er gesehen hat, dass der Betroffene ein Mobiltelefon bedient hat. Dazu hätte er den Betroffenen unmittelbar identifizieren müssen. Bereits dieser Umstand rechtfertigte die Annahme, die Anwesenheit des Betroffenen sei erforderlich (vgl. zur „Aufklärungsprognose“ in derartigen Fällen OLG Zweibrücken 1 Ss 195/99 vom 12. Oktober 1999, Rn. 5 <juris>). Hinzukommt, dass der Zeuge den Betroffenen nach Aktenlage nicht persönlich kannte und seit der Begegnung mit ihm vier Monate verstrichen waren. Überdies wird der Zeuge als Poli­zeibeamter in dieser Zeit eine Vielzahl ähnlicher Vorfälle beobachtet haben. Das ist angesichts der Häufigkeit solcher Verstöße keine bloße Spekulation, sondern sehr wahrscheinlich, und es erschwert die Erinnerung an den konkreten Vorfall zusätzlich.

Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall des verbotswidrigen Mobiltelefonierens von anderen Verkehrsverstößen, in denen das verkehrswidrige Verhalten mittelbar beispielsweise durch Beobachtung des fahrenden Kraftfahrzeugs oder durch Auswertung einer Blutprobe festgestellt wird. In solchen Fällen mag die An­nahme, ein Zeuge könne sich bei Anwesenheit des Betroffenen besser erinnern, bloß theoretisch und damit nicht ausreichend sein, dessen persönliche Anwesenheit für erforderlich zu erachten (vgl. KG Berlin 3 Ws (B) 626/10 vom 30. November 2010 <juris> für den Fall eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG; OLG Bamberg 3 Ss OWi 780/09 vom 17. August 2009 <juris> für den Fall eines Geschwindigkeitsverstoßes; 3 Ss OWi 764/07 vom 7. August 2007 <juris> für den Fall einer Unterschreitung des Mindesabstands; OLG Naumburg 1 Ss (B) 210/06 vom 23. Januar 2007 <juris> für den Fall eines Geschwindigkeitsverstoßes). In dem hier zu beurteilenden Fall sind die aufgezeigten Umstände jedoch ausreichend, um die Annahme des Amtsgerichts zu rechtfertigen, dass der Zeuge im Angesicht des Betroffen zu zuverlässigeren Bekundungen in der Lage gewesen wäre.“

M.E. fraglich, ob das richtig ist. Denn wo ist der Unterschied zur Geschwindigkeitsüberschreitung. Und wenn der Betroffene den Verstoß eingeräumt hat – das ergibt sich aus dem OLG, Beschl. nicht, dann ist die Entscheidung m.E. auf jeden Fall falsch.

Angeregte Nachbesserung beim BGH/bestellter Verwerfungsantrag beim OLG Düsseldorf – Besorgnis der Befangenheit? – Nein

Es wird immer wieder über die Praxis der Revisionsgerichte/OLG berichtet, dass diese teilweise bei der GStA einen Revisionsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO „bestellen“ oder Revisionen ohne Antrag vorgelegt werden, dann das Revisionsgericht berät und sich an dem Ergebnis der Beratung dann der Antrag der GStA ausrichtet. Es wird von Verteidigern auch immer wieder darauf hingewiesen, dass in den Fällen die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Nur: Die Revisionsgerichte sehen das – zum Teil gestützt auf die Rechtsprechung des BVerfG – anders.

Dazu zwei Beispiele auf neuerer Zeit, die allerdings – das räume ich ein – etwas andere Sachverhaltsgestaltungen behandeln.

  1. BGH, Beschl. . 24.01.2012 -4 StR 469/11 betreffend eine „bestellte Nachbesserung“ eines unvollständigen/unzutreffenden Revisionsantrags des GBA,
  2. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.12.2011 -III-2 RVs 113/11

Nun ja, ein leichter (?) Beigeschmack bleibt trotz der mehr oder weniger wortreichen Versuche, die Verfahren, die wohl kaum den Vorgaben der StPO entsprechen, zu rechtfertigen. Entweder haben wir eine Verfahrensordnung, an die man sich hält oder wir können die gleich abschaffen.

Ordnungsgemäße Abrechnung eines Zeithonorars

Machen wir zum Wochenende mal wieder ein wenig Gebührenrecht mit dem Hinweis auf das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2011 – I 24 U 47/11, der sich (noch einmal) zur i.S. des § 10 RVG ordnungsgemäßen Abrechnung eines Zeithonorars verhält.

Nach dem Inhalt des Beschlusses gilt § 10 RVG auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars. Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung (Transparenzgebot) sei § 10 Abs. 2 Satz. 1 RVG auf die vereinbarte Vergütung analog anzuwenden, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt. D.h. es muss im Einzelnen dargelegt/spezifiziert werden, was man getan hat.

Schreiben erlaubt, auch in der U-Haft, oder: Beschränkung des Briefverkehrs – nur im Einzelfall

§ 119 StPO ist zum 01.01.2010 neu gefasst worden (vgl. auch hier). Er sieht jetzt nicht mehr die allgemeine Möglichkeit von Beschränkungen im Rahmen der U-Haft vor, sondern über diese muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Das ist – wie man aus der Praxis hört und wie einige Entscheidungen der letzten Zeit auch zeigen – wohl noch nicht überall angekommen. Deshalb ist der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.08.2011 – III 4 Ws 473/11 – von praktischer Bedeutung.

Das OLG weist nämlich noch einmal ausdrücklich auf diese Änderung hin. Die Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO müsse zur Abwehr einer realen Gefahr erforderlich sein. Das bedeute, da § 119 Abs. 1 StPO einen Eingriff in die grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechte darstelle, dass im Einzelfall im Lichte der Grundrechte und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft werden müsse, ob die jeweiligen Eingriffsvoraussetzungen vorliegen.

Das OLG hatte in der Entscheidung mit Beschränkungen des Briefverkehrs zu tun, die es aufgehoben hat. Dazu eine m.E. in vielen Fällen passende Begründung:

Dafür, dass die Aufrechterhaltung der Briefkontrolle aufgrund von Fluchtgefahr erforderlich ist, ist nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Untersuchungshaftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt ist, ändert hieran nichts. Dass die Angeklagte die Möglichkeit einer nicht überwachten Kommunikation mit der Außenwelt nutzen könnte, um Fluchtvorbereitungen zu treffen, ist nicht festzustellen. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr nennt weder der die Anordnung treffende noch der angefochtene Beschluss. Sie folgen auch nicht automatisch aus der Fluchtgefahr, derentwegen die Untersuchungshaft der Angeklagten fortdauert. Tatsachen, die die Annahme begründen, ein nicht inhaftierter Angeklagter werde untertauchen oder sich absetzen, lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Beschuldigte werde versuchen, aus der Untersuchungshaftanstalt zu fliehen. Eine solche Flucht bedarf anderer Planungen und Anstrengungen als das Untertauchen eines Angeklagten, der sich noch oder wieder auf freiem Fuß befindet (vgl. dazu OLG Hamm, a. a. 0.; OLG Rostock, StV 2010, 197 f.).

Verdunklungsgefahr ist ebenfalls nicht gegeben. Der Schuldspruch steht rechts­kräftig fest. Dass die Angeklagte Verdunklungshandlungen betreffend strafzumessungsrelevanter Tatsachen vornehmen könnte, ergibt sich weder aus der Akten­lage noch aus dem angefochtenen Beschluss. Soweit dieser auf das noch nicht rechtskräftige Urteil in der Sache 120 Kls 7/11 (Landgericht Kleve) abstellt, sind angesichts des dort nach der Beschwerdebegründung abgelegten Geständnisses Verdunklungshandlungen ebenfalls nicht zu erwarten. Etwaigen Verdunklungshandlungen, die sich auf das Parallelverfahren gegen den Ehemann der Ange­klagten (120 KIs 5/11) auswirken könnten, sind mit entsprechenden Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO in jenem Verfahren zu begegnen.

Schließlich bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Hierfür könnte allein der Seriencharakter der der An­geklagten zur Last gelegten Straftaten sprechen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Tathandlungen der Angeklagten als Beihilfehandlungen zum uner­laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen (Anwerben von Kurierin­nen, Kontakthalten zu den Hintermännern). Dafür, dass die Gefahr besteht, dass die Angeklagte Unterstützungshandlungen dieser Art aus der Untersuchungshaft mithilfe von Briefverkehr fortsetzen könnte, ist nichts ersichtlich.

Auslieferungsrecht – manchmal führt es ein Schattendasein

Das Auslieferungsrecht nach dem IRG bzw. der Bereich mit „Auslandberührung“ führt manchmal ein Schattendasein bzw. es wird als Nische angesehen, obwohl die zu treffenden Entscheidungen von den davon Betroffenen häufig von großer Bedeutung sind. Allerdings kann man in letzter Zeit schon aufgrund der doch recht großen Anzahl von Entscheidungen, die zu dem Bereich bekannt werden, erkennen, dass die mit dem Auslieferungsrecht zusammenhängenden Fragen immer mehr an Bedeutung zunehmen. Daher will ich heute auch über zwei m.E. ganz interessante Entscheidungen berichten.

Zunächst OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.07.2011 – 2 OLG Ausl 1/11, in dem das OLG zur Zulässigkeit der Überstellung eines hier Verurteilten nach Mazedonien Stellung genommen hat. Die Leitsätze lauten:

  1. Der Zulässigkeitserklärung der Vollstreckung gem. Art. 3 des Zusatzprotokolls zum Überstellungsübereinkommen (ZP-ÜberstÜbk) in Mazedonien stehen die dortigen Haftbedingungen nicht entgegen. Diese genügen den völkerrechtlichen Mindestanforderungen.
  2. In den Haftanstalten Mazedoniens finden derzeit ausreichende Resozialisierungsmaßnahmen statt.
  3. Auch in Mazedonien besteht je nach Verhalten des Verurteilten die Möglichkeit, vorzeitig, nämlich nach zwei Drittel der verbüßten Freiheitsstrafe, entlassen zu werden.

Sicherlich noch einmal beschäftigen wird uns OLG Düsseldorf. Beschl. v. 10.08.2011, III-3 Ausl 28/11, da das OLG in der Entscheidung das Verfahren dem BGH vorgelegt hat (§ 42 IRG), und zwar zur Entscheidung folgender Frage:

„Die Sache ist gemäß § 42 Abs. 1 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorzulegen, ob die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer – gemäß Art. 139 der polnischen Verfassung dem Präsidenten der Republik vorbehaltenen – Begnadigung erfüllt ist.“