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Wer (unter)schreibt, der bleibt, auch wenn es nur ein „Schriftgebilde“ ist

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Nach getaner Arbeit steht für den Rechtsanwalt die Abrechnung ins Haus. Fordern kann der Rechtsanwalt/Verteidiger die Vergütung vom Mandanten nach § 10 RVG nur aufgrund „einer von ihm unterzeichneten … Berechnung“. Mit den Anforderungen an diese Berechnung befasst sich das OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2012 – I 24 U 166/11. Da hatte der Rechtsanwalt nämlich die Berechnung nicht „schon“ unterschrieben. Und es war Streit entstanden, ob die „Unterschrift“ des Rechtsanwalts den Anforderungen an eine „Unterschrift“ erfüllte. Das OLG wendet die Rechtsprechung zu den Anforderungen  an eine Unterschrift bei prozessbestimmenden Schriftsätzen (§§ 129, 130 Nr. 6 ZPO) an. Der Leitsatz:

Eine i.S. des § 10 RVG ordnungsgemäße Berechnung der anwaltlichen Vergütung liegt nur vor, wenn die Kostenrechnung eine Unterschrift erkennen lässt. Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.

Und den Anforderungen war genüge getan:

„b) Das Schriftgebilde unter der Kostenrechnung erfüllt entgegen der Auffassung der Beklagten die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen. Sein Beginn lässt sich bei Kenntnis des – unmittelbar darunter in Maschinenschrift mitgeteilten – Namens ohne weiteres als eine vereinfachte Form des großen Anfangsbuchstabens G deuten. Der Schriftzug geht danach in eine Linie über, die nur leicht gewellt ist. Sieht man auch diesen Teil des Schriftzugs in Verbindung mit dem Namen, so ergibt sich: Beim Namen des unterzeichnenden Anwalts G. folgen dem Anfangsbuchstaben G noch insgesamt vier weitere Buchstaben, die sich alle außer im Schriftbild auf das Mittelband beschränken, also keine Ober- und Unterlängen aufweisen (…..). Eine derartige Buchstabenfolge unterliegt bei Unterschriften häufig einem Abschleifungsprozess, dessen Ergebnis schließlich nur noch eine durchgehende Wellen- oder Fadenlinie ist. Dem Gesamtschriftzug kann ein individuell stilisierter, unverwechselbarer Charakter nicht abgesprochen werden. Die hinreichende Länge der auslaufenden Fadenlinie macht deutlich, dass es sich nicht nur um ein abgekürztes Handzeichen, sondern um eine vollständige Unterschrift handeln soll (vgl. a. BGH, NJW 1992, 243). Gegen das Vorliegen einer bloßen Paraphe spricht, dass sich an das große „G“ noch eine Linie anschließt und dass der Unterzeichnende keinen Punkt gesetzt hat. Berücksichtigt man, dass der Schriftzug mit dem in Maschinenschrift eingesetzten vollen Namen des Rechtsanwalts G. unterlegt worden ist, die Autorenschaft unstreitig ist und Rechtsanwalt G. immer in dieser Weise unterschreibt, so ist bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs das Erfordernis einer Unterschrift noch erfüllt. Der Schriftzug ist zwar einfach strukturiert, aber dennoch so individuell ausgeführt, dass ihm der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden kann.“ 

 

Pauschgebühr im Bußgeldverfahren über Geldbuße von 18.5 Mio €, ja, aber..

Eine Pauschgebühr im Bußgeldverfahren? Ja, aber nicht nach § 51 RVG, sondern nach § 42 RVG für den Wahlanwalt – sicherlich ebenso ungewöhnlich. Wenn man sich allerdings den Sachverhalt des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2012 – III 3 RVGs 11/12 – ansieht, dann dürfte die Entscheidung in Ordnung gehen.

Der Rechtsanwalt hatte eine Nebenbetroffene in einem Kartellbußgeldverfahren als Wahlverteidiger vertreten. In dem Verfahren hatte das Bundeskartellamt durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße in Höhe von 18,5 Mio € sowie eine weitere in Höhe von 350.000 € gemäß § 30 OWiG festgesetzt. Tatvorwurf war, dass die damals verantwortlichen Vorstandsmitglieder der Nebenbetroffenen ab 1999 bis 2002 an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Rahmen eines Kartells zur Festsetzung von Maßnahmen zu Prämienerhöhungen in der industriellen Sachversicherung bzw. Transportversicherung beteiligt gewesen seien. Das Bußgeldverfahren gegen die Nebenbetroffene war aus einem Verfahren abgetrennt worden, welches sich gegen 17 Beteiligte richtete. Die Nebenbetroffene ist vom OLG  frei gesprochen worden. Die dagegen von der GStA eingelegt Rechtsbeschwerde hat der BGH als unbegründet verworfen.

Und der Rechtsanwalt beantragt  nun,  „die notwendigen Auslagen der Nebenbetroffenen mit 2.319,43 € festzusetzen und ihm darüber hinaus eine Pauschvergütung in Höhe von zusätzlich 4.426,80 Euro zu bewilligen“. Das OLG  hat dem Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren nach § 42 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 2.740 Euro „bewilligt“. Soweit – so gut. Die Begründung des OLG Beschlusses ist zutreffend.

Nur: Der Tenor der Entscheidung des OLG hat mich dann doch erstaunt/irritiert. Das OLG hat dem Verteidiger nämlich  „anstelle der gesetzlichen Gebühren …. eine Pauschgebühr in Höhe von 2.740 Euro bewilligt“. Wieso „bewilligt“? Im Verfahren nach § 42 RVG wird vom OLG keine Pauschgebühr „bewilligt“, sondern durch unanfechtbaren Beschluss „festgestellt“. Der ist dann Grundlage für das (anschließende) Kostenfestsetzungsverfahren und hat dort nach § 42 Abs. 4 RVG bindende Wirkung. Das hatte aber auch der Verteidiger wohl schon nicht richtig gesehen, da er beantragt hatte, „die notwendigen Auslagen der Nebenbetroffenen mit 2.319,43 € festzusetzen und ihm darüber hinaus eine Pauschvergütung in Höhe von zusätzlich 4.426,80 Euro zu bewilligen“. Es wird im Verfahren nach § 42 RVG nämlich nicht „zweispurig gefahren“ sondern: Die Pauschgebühr wird vom OLG „festgestellt“ und muss dann vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 42 Abs. 4 RVG festgesetzt werden. Es handelt sich bei der Pauschgebühr nach § 42 RVG nicht um eine dem Verteidiger besonders zustehende Gebühr wie die Pauschgebühr nach § 51 RVG, sondern es sind die dem Betroffenen/Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen in Höhe der vom OLG festgestellten Gebühr festzusetzen.

Na ja, macht das OLG ja auch nicht jeden Tag: Pauschgebühren nach § 42 RVG.

Dazu dann wie meist der Hinweis auf unseren Kommentar zurm RVG. Da kann man das bei § 42 RVG alles nachlesen.

Die Terminsgebühren des Nebenklägervertreters

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Mal wieder ein wenig Gebührenrecht, und zwar in Zusammenhang mit der Nebenklagevertretung. Es handelt sich um ein Verfahren, in dem es bei einem Arzt u.a. um mehrere Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötungen ging. Einige der hinterbliebenen Angehörigen verstorbener Patienten hatten sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. So -hier  verkürzt – auch der Mandant des Nebenklagebeistandes. Der Nebenklägervertreter nimmt (beim Schwurgericht) an allen Hauptverhandlungsterminen teil, und zwar auch an denen, in denen über Taten verhandelt wird, die seinen Mandanten nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt hätten. Gestritten wird dann um die Nebenklagegebühren.

Dazu der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2012, III-2 Ws 67/12

 1. Nimmt der Nebenklägervertreter in einem Verfahren, in dem mehrere selbständige prozessuale Taten verhandelt werden, die nicht alle zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen, an sämtlichen Hauptverhandlungstagen teil, so sind die dadurch entstandenen Terminsgebühren auch hinsichtlich derjenigen Verhandlungstage, an denen das Nebenklagedelikt nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn die Taten einen inneren Zusammenhang aufweisen, der es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Interessen des Nebenklägers auch in den ihn nicht unmittelbar betreffenden Verhandlungsabschnitten tangiert werden.

 2. Bei Rahmenterminsgebühren kann die Bestimmung der Mittelgebühr trotz einer unterdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht von weniger als einer Stunde noch der Billigkeit entsprechen, wenn der geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durch die überdurchschnittliche Relevanz der übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG kompensiert wird.

 

 

Glück gehabt: „A……loch, A….loch“ bleibt ungesühnt – wegen Strafklageverbrauch

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Glück hatte ein Betroffener, dem u.a. in Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle auch Beleidigung vorgeworfen worden war. Ausgangspunkt war folgender Sachverhalt: Der geschädigte Mitarbeiter des Ordnungsamtes führte am 31. 10. 2008 von 13.08 bis 14.45 Uhr in der Sch. eine Geschwindigkeitsüberwachung durch. Im landgerichtlichen Urteil heißt es dann weiter:

„Gegen 14.31 Uhr sei ein Lieferwagen der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen R… an dem Messwagen vorbeigefahren. Dieses Fahrzeug habe ca. drei bis vier Meter davor komplett auf dem Gehweg im absoluten Halteverbot gehalten. Da es sich an dieser Stelle um einen Schulweg handele, habe er den Fahrer auf sein Fehlverhalten angesprochen und gebeten, das Fahrzeug woanders zu parken. Darauf habe dieser geantwortet: „Wen stört das und was geht dich das an, ich muss liefern.“ Daraufhin habe er – der Geschädigte – von dem Fahrzeug Fotos gefertigt und eine Mitteilungskarte ausgefüllt. Als er die Karte an dem Lieferwagen festklemmen wollte, sei der Fahrer zurückgekommen. Er habe diesem die Karte überreicht. Der Fahrer habe kurz darauf geschaut und gesagt: „Was soll ich damit, Arschloch“, die Karte auf den Boden geworfen und sei dann zu seinem Fahrzeug gegangen. Dabei habe der Fahrer sich mehrfach zu ihm umgedreht und noch drei- bis viermal Arschloch gerufen.

Das Verfahren entwickelt sich wie folgt:

  1. Verwarnung wegen Parkens im absoluten Halteverbot. Der Angeklagte zahlte das Verwarngeld in Höhe von 25 €, womit dieses Verfahren abgeschlossen war.
  2. Desweiteren erließ die Oberbürgermeisterin unter dem 12. 12.2008 wegen Verschmutzung einer Straße durch Wegwerfen von Papier (Verstoß gegen § 3 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 der Ordnungs- und Sicherheitsverordnung der Stadt R.) einen Bußgeldbescheid über 30 €. Dagegen legte der Angeklagte Einspruch ein. Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
  3. In einem getrennten Verfahren Strafbefehl wegen Beleidigung. In dem ist der  Angeklagten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt worden.

Dagegen die erfolgreiche Revision des Angeklagten. Der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.03.2012 – III-3 RVs 28/12 – geht von Strafklageverbrauch aus:

„Durch die im Bußgeldverfahren … Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ist Strafklageverbrauch eingetreten. Denn das vorgenannte Verfahren hatte dieselbe Tat zum Gegenstand wie das vorliegende Strafverfahren. Gem. Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden („ne bis in idem“-Grundsatz). Dabei entspricht der Tatbegriff des Art. 103 GG dem des § 264 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 264 Rn. 1). Die Sperrwirkung reicht allerdings nur so weit, wie die Sachentscheidung durch ein deutsches Strafgericht auf Grund des Bußgeldbescheides geboten war (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rn. 173 zur Anklage und zum Eröffnungsbeschluss). Die Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG durch Beschluss vom 27. März 2009 bezog sich auf dieselbe Tat, die auch Gegenstand dieses Strafverfahrens ist. Denn das gesamte, dem Angeklagten angelastete Verhalten – Wegwerfen der Mitteilungskarte unter mehrfachem Ausruf des Wortes „Arschloches“ gegenüber dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes – stellt sich als historisch einheitlicher Vorgang dar. Dies war für den Bußgeldrichter auch aufgrund der in der Akte befindlichen Anzeige des Zeugen R. ersichtlich, auch wenn der Bußgeldbescheid den Tatbestand der Beleidigung nicht erwähnt.

In der in Literatur und Schrifttum umstrittenen Frage, inwieweit ein Beschluss nach § 47 Abs. 2 OWiG als Opportunitätsentscheidung ebenso wie die in § 84 Abs. 2 OWiG genannten Entscheidungen Bindungs- und Sperrwirkung für ein nachfolgendes Strafverfahren entfalten kann, schließt sich das OLG der h.M. an, die für die Verfolgung derselben Tat auch unter dem Blickwinkel einer möglichen Straftat unter Bezugnahme auf § 211 StPO mindestens das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel verlangt, die dem Einstellungsbeschluss die Grundlage entziehen. Mehr dazu im Beschluss.

 

Der (weg)rollende Einkaufswagen II – Unfall i.S. des § 142 StGB

In den beiden letzten Jahren sind die mit dem „Unfall“ i.S. des § 142 StGB zusammenhängenden Fragen in Rspr. und Literatur diskutiert worden. Ausgangspunkt waren schon etwas zurückliegende Entscheidungen des AG Tiergarten und des LG Berlin und ein Beschluss des OLG Köln. In der Diskussion hatte sich dann auch das LG Düsseldorf gemeldet und den (weg)rollenden Einkaufswagen, der Schäden anrichtet, nicht als „Unfall“ i.S. des § 142 StGB angesehen, das sich in einem solchen Ereignis keine typische Gefahr des Straßenverkehrs verwirkliche. Die Entscheidung ist dann im OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11, auf das ich erst jetzt bei Jurion gestoßen bin (ich habe es bisher auch sonst noch nicht veröffentlicht gesehen), kassiert worden.

Das OLG geht, was m.E. zutreffend ist, von einem Unfall i.S. des § 142 StGB aus. Die Begründung:

„Die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 2 St OLG Ss 147/10 [Juris]; KG Berlin, Beschluss vom 3. August 1998, (3) 1 Ss 114/98 (73/98) [Juris]; OLG Koblenz, MDR 1993, 366; OLG Stuttgart, VRS 47, 15; LG Bonn, NJW 1975, 178) und Literatur (LK-Geppert, StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 25; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 142 Rn. 17; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 142 StGB Rn. 4; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 142 Rn. 9; Lackner/ Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 142 Rn. 6; a. A. SK-Rudolphi/ Stein, StGB, Stand: Okt. 2008, § 142 Rn. 12; MK-Zopfs, StGB, 2005, § 142 Rn. 34; Weigend, JR 1993, 115, 117 mit Fn. 23), der sich der Senat anschließt.

§ 142 StGB schützt als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche und schützt überdies vor unberechtigter Inanspruchnahme (vgl. Fischer, a. a. O., § 142 Rn. 2). Dabei knüpft die Strafbarkeit an einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang an, was in dem Tatbestandsmerkmal „Unfall im Straßenverkehr“ zum Ausdruck kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko verwirklicht haben (NJW 2002, 626 ). Dies ist – unter Zugrundelegung der natürlichen Verkehrsauffassung – in den „Einkaufswagenfällen“ nach gefestigter Rechtsprechung der Fall (vgl. grundlegend OLG Stuttgart, a. a. O.). Auch der Senat teilt diese Ansicht. Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, sind dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt. Es handelt sich um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen sind. Das spezifische Gefahrenpotential eines Einkaufswagens besteht nur in dieser typischen Verkehrssituation, so dass sich letztlich im Schadensfall ein typisches Verkehrsrisiko realisiert.

Die zivilrechtliche Fragestellung, ob in den Einkaufswagenfällen der Schaden durch den „Gebrauch eines Kraftfahrzeugs“ verursacht wurde (dann: Kfz-Haftpflicht) oder nicht (dann: Privathaftpflicht), ist nicht weiterführend, da ein „Unfall im Straßenverkehr“ nicht den „Gebrauch eines Kraftfahrzeugs“ voraussetzt. Auch ein Fußgänger kann sich gemäß § 142 StGB strafbar machen, wenn sein Einkaufswagen auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ein Fahrzeug beschädigt (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.). Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Kammer im Falle eines Tatnachweises sorgfältig zu prüfen haben wird, ob ein Fahrverbot verhängt werden kann. Ein Fahrverbot kommt gemäß § 44 Abs. 1 StGB nur in Betracht wegen einer Straftat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde (vgl. hierzu OLG Nürnberg, a. a. O.). Sollte die Kammer diese Voraussetzungen bejahen, wird sie zu bedenken haben, dass das Unfallereignis bereits erhebliche Zeit zurückliegt. Seine Warn- und Besinnungsfunktion kann ein Fahrverbot grundsätzlich nur in engem zeitlichen Abstand zur Tat erfüllen (vgl. Senat, VRS 68, 262, 263; OLG Nürnberg, a. a. O.). Die inzwischen erreichte Verfahrensdauer kann unter Umständen auch Anlass geben, eine Einstellung gemäß § 153a StPO in Erwägung zu ziehen.“

Damit dürfte die Diskussion in der Rechtsprechung beendet sein.