Schlagwortarchiv: OLG Celle

Jäger sind Bauern

entnommen wikimedia.org

entnommen wikimedia.org

„Jäger sind Bauern“ – auf den kurzen Satz lässt sich der OLG Celle, Beschl. v. 27.05.2015 – 322 SsRs 154/14 – reduzieren, der sich mit folgendem Sachverhalt befasst hat: Die Betroffenen des Verfahrens haben als Jäger eine Jagdhundeausbildungseinheit durchgeführt. Dabei fuhren sie von ihrem Treffpunkt aus jeweils als Führer ihrer PKWs über Verkehrsflächen zu der Jagdhundeausbildungsstätte, die für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gem. Verkehrszeichen 250 (Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art) gesperrt gewesen sind. Eine Ausnahmeregelung bestand ausweislich eines zu Beginn der jeweiligen Zuwegung angebrachten Zusatzschildes 1026-36 lediglich für den „landwirtschaftlichen Verkehr“, was den Betroffenen jeweils auch nicht entgangen war. Die Betroffenen sind vom AG dann wegen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit – Befahren von nur für den landwirtschaftlichen Verkehr zugelassenen Flächen ohne Ausnahmegenehmigung“ jeweils zu einer Geldbuße in Höhe von 20,- € verurteilt worden. Das OLG hat die Rechtsbeschwerden zugelassen und die Betroffenen frei gesprochen. Denn: Jäger sind Bauern 🙂 :

„Bei Fahrten im Rahmen der Jagdausübung handelt es sich um „landwirtschaftlichen Verkehr“. Auch die Fahrt zum Treffpunkt der anstehenden Jagdhundeausbildung gehört dazu. Dies folgt bereits aus § 4 Abs. 4 Satz 1 NJagdG, wonach die Ausbildung von Jagdhunden als Jagdausübung gilt.

Dass auch Fahrten im Zusammenhang mit der Jagdausübung unter den Begriff des „landwirtschaftlichen Verkehrs“ nach der StVO fallen, ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:

a) Landwirtschaft ist eine auf Erwerb gerichtete Urproduktion, welche die regelmäßige und darum pflegliche Nutzung des Bodens zum Zwecke der Gewinnung von Nahrungs- und technischen Rohstoffen pflanzlicher und tierischer Natur zum Gegenstand hat. Landwirtschaftlicher Verkehr erfolgt zum Zwecke des Betriebes der Landwirtschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob der Wegbenutzer selbst Eigentümer oder nur Nutzungsberechtigter des anliegenden Grundstücks ist (vgl. Drosse, DAR 1986, 269 (270 f.); OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1981, Az.: 1 Ss 485/84; OLG Köln, Urteil vom 27.01.1970, Az,: 1 Ws (OWi) 184/69).

Es reicht aus, dass die Fahrt im Rahmen der üblichen Verrichtungen durchgeführt wird, die der Bewirtschaftung der anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke dienen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.02.1982, Az.: 1 Ob OWi 40/82; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.1990, Az.: 1 Ss (OWi) 96/90; OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986).

Das Jagdrecht ist als Nutzungsrecht am freilebenden Wild den land- und forstwirtschaftlichen Flächen zugeordnet. Gem. § 1 Abs. 2 BJagdG ist der Wildbestand unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen Ausgleichsfunktion des ländlichen Raumes auszurichten und an die land- und forstwirtschaftlich genutzte und betreute Landschaft anzupassen. Die Hege ist dabei so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden reduziert bzw. verhindert werden, so dass die Jagd unmittelbar sowohl land- als auch forstwirtschaftlichen Zwecken dient und demzufolge sowohl der Land- als auch der Forstwirtschaft zuzuordnen ist. Dies spricht für eine Einordnung der Jagd als Landwirtschaft, die als Wildbewirtschaftung ein Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft ist (vgl. Pardey, Niedersächsisches Jagdgesetz – Kommentar, § 1 BJagdG, Anm. 1, § 7 BJagdG, Anm. 5; i.E. ebenso Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 22. Auflage 2012, § 2 StVO, Rn. 88).

b) Die Einordnung der Jagd in den Bereich der Landwirtschaft folgt auch aus der Koppelung des Jagdrechts an die jeweiligen Eigentumsverhältnisse von Grund und Boden, wie sie sich aus § 3 BJagdG ergibt und an die Nutzungsrechte für Grundflächen, wie sie etwa in §§ 6 ff, NJagdG angesprochen sind.

Daraus folgt weiter, dass eine Differenzierung zwischen. der Freigabe für landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Verkehr bei Fahrten im Rahmen der Jagdausübung nicht gerechtfertigt ist…..“

Eine sichere Bank: Das nicht gewährte letzte Wort

© Corgarashu – Fotolia.com

© Corgarashu – Fotolia.com

Der Revisionsverteidiger weiß: Die Nichtgewährung des letzten Wortes an den Angeklagten (§ 258 StPO) ist in der Revision eine sichere Bank. Denn dieser Verfahrensfehler (§ 337 StPO) führt in der Regel zumindest dazu, dass der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wird. Beim Schuldspruch wird man – beim geständigen Angeklagten – hingegen meist das Beruhen auf diesem Rechtsfehler ausschließen können. So  vor kurzem noch einmal das OLG Celle im (kurzen) OLG Celle, Beschl. v. 09.02.2015 – 32 Ss 167/14:

1.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wegen vorsätzlicher Körperverletzung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Auf dem dargelegten und im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrüge ausgeführten Verfahrensfehler der Nichtgewährung des letzten Wortes an den Angeklagten gem. § 258 Abs. 2 StPO kann der Schuldspruch nicht beruhen. Bei einem geständigen Angeklagten kann zwar der Rechtsfolgenausspruch, regelmäßig aber nicht der Schuldspruch auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen (vgl. BGH, NStZ 2012, 587, Beschluss vom 17.07.2012, Az.: 5 StR 253/12; BGH, NStZ-RR 2010, 152, Beschluss vom 04.02.2010, Az.: 1 StR 3/10). Der Senat kann angesichts des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten durch Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung und der ansonsten gegebenen klaren Beweislage ausschließen, dass der Angeklagte in einem letzten Wort etwas insofern Erhebliches hätte bekunden können.

Insoweit verwirft der Senat die Revision des Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO.

2.) Dagegen kann der Ausspruch über die Strafe auf dem Verfahrensfehler beruhen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, welche die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.“

Muss man als (Revisions)Verteidiger einen Blick für haben 🙂 .

Überholen, oder doch nicht?

entnommen wikimedia.org

entnommen wikimedia.org

Ist zwar Feiertag heute, aber eben „Tag der Arbeit“, also kann dann doch ein wenig getan werden 🙂 . Deshalb:

Das Verkehrsgeschehen, das dem OLG Celle, Beschl. v. 08.04.2015 – 321 SsRs 51/15 – zugrunde gelegen hat, ist so oder ähnlich in der Praxis sicherlich nicht selten. Der Betroffene befuhr  mit seinem PKW eine BAB, und zwar die BAB 7, und befuhr sodann die in Richtung Berlin führende Tangente der BAB 2. Wegen einer Baustelle waren die Fahrbahnen auf eine Fahrbahn eingezogen. Neben der Fahrbahn befand sich ein durch Warnbaken abgesperrter Seitenstreifen. Auf der Tangente und der BAB 2 bildete sich Stau. Der Betroffene verließ sodann den Fahrstreifen und wechselte durch die Warnbaken hindurch auf den abgesperrten Seitenstreifen. Diesen befuhr er ca. 200 Meter und scherte wieder zwischen den Warnbaken auf den Beschleunigungsstreifen der BA2 ein, wobei er mehrere auf der Fahrbahn wegen der Staus stehende Fahrzeuge überholte. Das AG hat ihn wegen vorsätzlichen Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt.

Das OLG Celle sieht das anders:

„Der Betroffene hat nicht verboten überholt. Überholen ist der tatsächliche, absichtslose – d. h. nicht notwendig vorsätzliche – Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil (Fahrbahn). Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 S. 2 StVO). Wer sie benutzt, um rechts an anderen vorbeizufahren, überholt deshalb nicht im Sinne des § 5 StVO (s. nur König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 5 StVO Rdn. 16, 19a; § 18 StVO Rdn. 14b jew. m. w. N.).

Der Betroffene hat sich allerdings einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit durch Benutzen des Seitenstreifens zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO, Ziff. 88 BKatV schuldig gemacht. Dies gilt bereits für den Normalfall und nicht erst für den Fall, dass der Seitenstreifen durch Warnbaken abgesperrt ist. Auf die Frage, ob die Absperrung durch solche Baken eine Entwidmung bedeutet, wie der Beschwerdeführer meint, kommt es hier deshalb nicht an.“

Gebracht hat es aber noch keine endgültige Entscheidung, denn:

„Der Rechtsfolgenausspruch unterlag jedoch der Aufhebung und Zurückverweisung. Das Amtsgericht ist bei der Beurteilung der Rechtsfolgen davon ausgegangen, dass der Betroffene einschlägig vorbelastet ist. Nach der Korrektur des Schuldspruchs ist dies jedoch nicht der Fall. Der Senat sah sich indessen auch nicht in der Lage, den Regelsatz gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO Nr. 88 BKatV i.H.v. 75 € zu verhängen, da die Voreintragung des Betroffenen wegen falschen Überholens im Unrechtsgehalt vergleichbar ist und eine angemessene Erhöhung des Regelsatzes für das zu verhängende Bußgeld naheliegt. Dieses zu bestimmen ist nun noch Aufgabe des Bußgeldrichters.“

Ich tippe mal auf……. 🙂 .

Bezeichnung eines Richters als „Lügner“ und „Krimineller“ – strafbar?

© stockWERK - Fotolia.com

© stockWERK – Fotolia.com

In einem Sozialrechtsstreit schreibt der Kläger an den Präsidenten des Landessozialgericht – bezogen auf einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht – u.a.

„11) Da sie sich erlauben mitzuteilen, dass weitere Eingaben zur Wahrung meiner Rechte von einem Dr. R. nicht mehr beschieden werden, um Kriminelle und Lügner wie der Dr. P. widerrechtlich zu schützen, muß ich hiermit meinen persönlichen Besuch zur Klärung bekannt geben.“

Daraus wird ein Strafverfahren wegen Beleidigung, in dem der Kläger – nunmehr der Angeklagte – vom Vorwurf der Beleidigung (§ 185 StGB) frei gesprochen wird. Die StA geht in die Revision, die vom OLG Celle im OLG Celle, Urt. v. 27.03.2015 – 31 Ss 9/15 – verworfen wird. Es bleibt also beim Freispruch. Der Leitsatz der Entscheidung, die die herrschende Rechtsprechung zu der Problematik m.E. sehr schön zusammenfasst:

„Die Bezeichnung eines Richters als „Lügner“ und „Krimineller“ im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde stellt keine strafbare Beleidigung dar, wenn die Äußerung sich als Schlussfolgerung sachlich vorgetragener Umstände darstellt, aus Sicht des Handelnden im „Kampf ums Recht“ seinem Anliegen in der Sache dient und der Ehrenschutz des betroffenen Richters bei einer vorzunehmenden Gesamtabwägung hinter der Meinungsfreiheit des Äußerers zurücktreten muss.“

Allerdings mit dem abschließenden Hinwies es OLG:

„Der Senat erlaubt sich abschließend und vorsorglich aber den klarstellenden Hinweis, dass die auf diesen Erwägungen beruhende Bestätigung des Freispruchs allein auf der konkreten Situation im vorliegenden Verfahren und den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen im Einzelfall beruht und dies nicht bedeutet, dass ein bzw. der hier betroffene Richter sonst straflos als Lügner oder Krimineller bezeichnet werden darf.“

Also Vorsicht.

Diagnose u.a. „paranoid-halluzinatorische Psychose“ – dafür muss man den Patienten untersucht haben

© psdesign1 - Fotolia.com

© psdesign1 – Fotolia.com

Manche Vorschriften des StGB führen ein Schattendasein bzw. denen begegnet man im Berufsalltag nicht so häufig. Dazu dürfte § 278 StGB gehören, der das Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses unter Strafe stellt. Und wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist ein Arzt vom LG Velen Verden verurteilt worden, und zwar auf der Grundlage folgender tatsächlicher Feststellungen, „dass der Angeklagte am 17.06.2011 – aus Gefälligkeit gegenüber dem Vater der damals 12 Jahre alten S. B. – ein ärztliches Attest zur Vorlage beim Jugendamt ausstellte, wonach S. B. „an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose mit einer depressiven Episode bei bestehenden Suizidgedanken leide und dringend medizinische Betreuung in stationären Bedingungen brauche“. Darüber hinaus fertigte der Angeklagte einen sog. Einweisungsschein, in welchem diese Diagnose mit den dazugehörigen ICD-Codes versehen war und zusätzlich mit dem Buchstaben „G“ als „gesichert“ gekennzeichnet wurde. Der Angeklagte hatte S. B. vor Ausstellung des Attestes weder tagesaktuell noch zumindest zeitnah untersucht.“

Dagegen die formelle Rüge und die Sachrüge. Beide haben beim OLG Celle keinen Erfolg. Zur Sachrüge stellt das OLG im OLG Celle, Beschl. v. 21.01.2015 – 32 Ss 190/14  – nur lapidar fest:

„Die Sachrüge ist unbegründet.

Insbesondere hat die Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte bei Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses „wider besseres Wissen“ handelte.“

Daher muss der Leitsatz der Entscheidung reichen:

„Für das Ausstellen eines ärztlichen Attestes mit der gesicherten Diagnose „paranoid-halluzinatorische Psychose mit einer depressiven Episode bei bestehenden Suizidgedanken“ sowie die Fertigung eines Einweisungsscheins in eine psychiatrische Klinik ist eine vorherige tagesaktuelle, jedenfalls zeitnahe, persönliche, mit der erforderlichen Erfahrung und fachlich fundiertem Vorgehen vorgenommene Untersuchung des Patienten durch den das Attest ausstellenden Arzt erforderlich.“

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht/OWi 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…