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Jura novit curia – Rechtsgutachten für 5.950 € bezahlen wir nicht

© fotomek - Fotolia.com

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Der Leitsatz des OLG Celle, Beschl. v. 20.04.2015 – 1 Ws 135/15 lautet:

„Kosten eines Angeklagten für ein von ihm veranlasstes privates Rechtsgutachten, das sich allein mit der Frage eingetretener Verjährung einer zur Last gelegten, im Inland begangenen Geldwäsche befasst, gehören nicht zu seinen notwendigen Auslagen.“

Passen würde m.E. auch: Jura novit curia. Denn das ist letztlich die Quintessenz der Entscheidung. In dem Verfahren war dem ehemaligen Angeklagten Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2. Alt. StGB) vorgeworfen worden. Konkret wurde ihm zu Last gelegt, zu Gunsten einer Gruppe von 17 Mitangeklagten im Zeitraum 1996 bis Dezember 1999 von Litauen aus über ein Offshore-Konto seiner Firma S. Ltd. auf G. Geldtransfers zur Verschleierung illegaler Erlöse aus dem Verkauf von Deutschland nach Litauen geschmuggelter Zigaretten durchgeführt zu haben. Der Verteidiger hatte u.a. Verfolgungsverjährung geltend gemacht und dazu ein von ihm zur Frage der Verjährung eingeholtes, 14 Seiten umfassendes Rechtsgutachten eines Prof. Dr. B. aus P. vorgelegt. Nach Einstellung des Verfahrens wurden ihm Rahmen der Kostenerstattung auch die für das Gutachten verauslagten 5.950 € geltend gemacht.

Die gibt es nicht, sagt (auch) das OLG Celle. Denn: Jura novit curia:

„Auch wenn man die Frage des Verjährungsbeginns wegen der umstrittenen Zuordnung des Geldwäschetatbestands zu den abstrakten oder konkreten Gefährdungsdelikten als schwierig bezeichnen mag, so handelt es sich dabei nicht um ein sehr abgelegenes Rechtsgebiet. Die Frage der Verfolgungsverjährung nach deutschem Recht, zumal bei Straftatbeständen aus dem Strafgesetzbuch – wie hier -, gehört vielmehr zu den Kernmaterien des Strafprozesses. Dies belegen auch der Umfang und der Inhalt des eingeholten Rechtsgutachtens. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer im Rahmen seiner Anregung einer Einstellung vom 16. Oktober 2014 selbst die Auffassung vertreten hat, dass die Klärung der von der Verteidigung aufgezeigten Verjährungsprobleme noch „umfangreiche Ermittlungen zur Rechtslage bezüglich einer Strafbarkeit der Geldwäsche und Steuerhinterziehung in den Tatjahren in Litauen“ erfordern würde und dazu Gutachten eingeholt werden müssten (Bl. 37 Bd. XXI d.A.). Die gerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens in Bezug auf Fragen des ausländischen Rechts ist nämlich zulässig (BGH NJW 1994, 3364, 3366; LR-Becker StPO 26. Aufl. § 244 Rn. 8). Hierzu verhält sich jedoch das vorgelegte Privatgutachten nicht; es betrifft ausschließlich die inländische Rechtslage. Bestand und Auslegung des inländischen Rechts sowie seine Anwendung auf den Entscheidungsfall sind aber einer Beweiserhebung nicht zugänglich (vgl. BGHSt 32, 68; LR-Becker aaO; KK/StPO-Krehl 7. Aufl. § 244 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 244 Rn. 49; jew. mwN). Dies wäre von einem Verfahrensbeteiligten auch mit Blick auf die Pflicht zur wirtschaftlichen Prozessführung (vgl. KG aaO) zu berücksichtigen gewesen.“

Im Übrigen: 5.950 € für 14 Seiten ist nun gerade auch kein Schnäppchen. Aber es kommt ja sicherlich auch auf den Gehalt des Gutachtens an 🙂 .