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Da ist die Entscheidung: BVerfG – § 100h StPO ist Ermächtigungsgrundlage für „Blitzer“; Roma locuta, causa finita?

Gerade erreicht mich die PM des BVerfG zu seinem Beschl. v. 05.07.2010 – 2 BvR 759/10, in der jetzt das BVerfG noch einmal zur Videomessung Stellung genommen hat. Im Beschluss heißt es:

„Die Auslegung und Anwendung des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht gegeben.

a) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Die fachgerichtliche Rechtsprechung unterliegt jedoch nicht der unbeschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Eine umfassende Kontrolle der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts findet nicht statt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur, ob die angefochtenen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>). Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 101, 361 <388>; 106, 28 <45>).
b) Ein derartiger Verstoß gegen Grundrechte wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Er rügt lediglich die fehlerhafte Anwendung der einfachgesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Die obergerichtliche Rechtsprechung zieht diese Regelung überwiegend als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr heran, wenn der Verdacht eines Verkehrsverstoßes gegeben ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 3 Ss OWi 206/10 -, juris; Thür.OLG, Beschluss vom 6. Januar 2010 – 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 2 Ss OWi 1169/09 -, juris; vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 1. März 2010 – 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. November 2009 – 2 Ss OWi 1215/09 -, NJW 2010, S. 100 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 4 Ss OWi 800/09 -, juris; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 – IV-3 RBs 8/10 -, DAR 2010, S. 213 ff.). Dem folgen Teile der Literatur (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 143, 145a; Krenberger, NJ 2009, S. 481; Krumm, NZV 2009, S. 620 <621>; a.A. Niehaus, DAR 2009, S. 632 <634>; Roggan, NJW 2010, S. 1042 <1044>).
aa) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass bei einer Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen identifizierbar sind, ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 f.). Als Rechtsgrundlage hat es § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen und unter Berufung auf den Wortlaut ausgeführt, dass diese Eingriffsbefugnis Bildaufnahmen zur Erforschung des Sachverhalts sowie zu Ermittlungszwecken ermöglicht, ohne auf Observationszwecke beschränkt zu sein (ebenso OLG Rostock, Beschluss vom 1. März 2010 – 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 143, 145a). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der mit einer Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur eine Beschränkung dieser Befugnis auf die Anfertigung von Bildaufnahmen zu Observationszwecken befürwortet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 – IV-3 RBs 8/10 -, DAR 2010, S. 213 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 100h, Rn. 1; Wolter, in: SK StPO, § 100h Rn. 4 [April 2009]), hat das Oberlandesgericht dadurch den Schutzbereich von Grundrechten nicht verkannt und ihr Gewicht auch nicht unrichtig eingeschätzt. Die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage begegnet vielmehr keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen ist. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, der voraussetzen würde, dass diese Rechtsauffassung unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 f.), ist nicht ersichtlich.
Entsprechendes gilt auch für die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen stattgefunden hat. Im angegriffenen Beschluss wird nachvollziehbar dargelegt, dass der erforderliche Tatverdacht vorlag (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 3 Ss OWi 206/10 -, juris; Thür.OLG, Beschluss vom 6. Januar 2010 – 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.). Ein Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – darin ebenfalls nicht zu sehen.“
Damit dürfte die Grundsatzfrage entschieden sein. Die Diskussion wird sich jetzt nur noch darauf erstrecken können ob die Voraussetzungen der Vorschrift vorgelegen haben.

NRW will die Blutprobe für Alkoholsünder abschaffen – Initiative auf der heutigen IMK

Heute morgen sind die Zeitungen – vor allem in NRW, z.B. hier – voll von der Meldung des gestrigen Tages: NRW will die Blutprobe für Alkoholsünder abschaffen. In den Meldungen heißt es weitgehend wortgleich:

„Nach dem Willen von Innenminister Ingo Wolf (FDP) sollen Autofahrer künftig auch bei mehr als 1,1 Promille Blutalkohol nur noch „pusten“ müssen, berichtet die in Hagen erscheinende WESTFALENPOST (Donnerstagsausgabe) `Die Messung des Alkoholgehaltes durch die Analyse des Atems ist auch bei höheren Promillewerten so präzise wie bei einer Blutuntersuchung“, sagte Wolf der WESTFALENPOST. Auf der heutigen Innenministerkonferenz in Hamburg will Wolf eine NRW-Initiative einbringen. Derzeit muss der Alkoholsünder bei Werten über 1,1 Promille auf die Polizeiwache. Dort wird nach richterlicher Anordnung ein Arzt hinzugezogen, der Blut entnimmt. Das Ergebnis der Blutuntersuchung liegt erst nach einigen Tagen vor. Bei Werten unter 1,1 Promille ist die Atemalkohol-Analyse ohne richterliche Anordnung schon heute beweissicher möglich. `Ein Blutprobe ist immer ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, der sich heute vermeiden lässt“, sagte Wolf. Angesichts moderner präziser Messverfahren sei die Atemanalyse in Alkoholverdachtsfällen als das `mildere Mittel zu wählen“, betonte Wolf. Damit erübrige sich auch das Erfordernis einer richterlichen Anordnung.“

Das ist also dann der nächste Versuch – zu früheren vgl. u.a. hier -,  die Gesetzeslage an die Praxis anzupassen. Was mich erstaunt ist das Wort „müssen“ in der o.a. Meldung. Denn bislang „musste“ niemand pusten, auch bei geringeren Werten nicht, sondern war/ist das „Pusten“ freiwillig, allerdings mit der Folge der Blutentnahme. Soll sich das jetzt ändern? Ich habe versucht, Näheres über die Initiative im Netz zu finden. Leider klappte das nicht. So muss man warten, was aus Hamburg kommt. Oder sonst woher.

OLG Düsseldorf dann noch mal zur Videomessung… Verteidiger geht „an der Problematik vorbei“

Es war ja zu erwarten, dass die OLGs nach der Entscheidung des BVerfG zur Videomessung v. 11.08.2009 die Messverfahren würden abarbeiten und jeweils zur Frage der Verwertbarkeit würden Stellung nehmen müssen. Das hat jetzt das OLG Düsseldorf im Beschl. v. 06.05.2010 – IV-3 RBs 36/10 für das Lasermessgerät Riegl FG-21P getan und ausgeführt:

„Soweit sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (vgl. BVerfG NJW 2009, 3293 f) auf ein Beweisverwertungsverbot berufen hat, geht seine Argumentation angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen an der Problematik vorbei.

Das angefochtene Urteil enthält weder die Feststellung, dass eine Videoaufzeichnung vom Betroffenen angefertigt wurde, noch dass alle Fahrzeuge, die im Messzeitraum die Bergische Allee befuhren, kontinuierlich aufgenommen und die entsprechenden Aufnahmen durch Speicherung festgehalten wurden. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Beweiserhebungsverbot indessen nur dann in Betracht, wenn eine verdachtsunabhängige Aufzeichnung erfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 9.2.2010 [III-3 RBs 8/10]).

Darüberhinaus ist dem Senat aus eigener Anschauung bei einer Demonstration dieses standardisierten Messverfahrens bekannt, dass mit dem vorliegend verwendeten Gerät Riegl FG-21P keine dauerhafte Bildspeicherung durchgeführt wird. Vielmehr wird aufgrund eines konkreten Verdachts nach Anvisierung eines Fahrzeugs durch Auslösen einer Taste eine kurzzeitige Speicherung der ermittelten Geschwindigkeit und der konkreten Zeit ohne Bildaufzeichnung des gemessenen Fahrzeugs vorgenommen. Diese Daten werden bei einem weiteren Betätigen der Auslösetaste gelöscht. Insofern ist bei Verwendung dieses Geräts eine Verwertung der ermittelten Daten uneingeschränkt zulässig.“

Na ja: „… an der Problematik vorbei…“ ist eine „unschöne Formulierung.

Volltext zur Entscheidung des OLG Frankfurt zur Poliscan Speed

Wir hatten vor einigen Tagen über die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.03.2010 – 2 Ss OWi 577/09 – berichtet, mit der das OLG das AG Dillenburg aufgehoben hatte, das wegen der mangelnden Überprüfbarkeit der Messung die Messung als nicht verwertbar angesehen hatte. Inzwischen liegt der Volltext vor. Sie finden ihn hier.

Auch in Brandenburg darf „videogemessen werden“, sagt das OLG Brandenburg

In der Diskussion um die Vidoemessung hat sich jetzt auch das OLG Brandenburg zu Wort gemeldet. Es sieht in seinem Beschluss v. 22.02.2010 – 1 Ss (OWi) 23 Z/10 § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage an. Messverfahren war das ES 3.0. Die Leitsätze der Entscheidung, die ein Kollege vom OLG Brandenburg mir gerade übersandt hat, lauten:

  1. Gesetzliche Grundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen zur Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen in Bußgeldsachen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
  2. Der Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Auslösung des Messfotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Programmierung des Geschwindigkeitsmessgerätes auf einen bestimmten Grenzwert beruht.
  3. Die Herstellung von Messfotos zur Identitätsfeststellung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt grundsätzlich nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz (§ 100 h Abs. 1 Satz 1 a.E. StPO), weil die Geschwindigkeitsmessung und lichtbildgestützte Tatfeststellung im standardisierten Verfahren eine bewährte und besonders zuverlässige Möglichkeit zur Ermittlung der Identität der Tatverdächtigen bietet, die durch andere Maßnahmen nicht gleichermaßen gewährleistet und ersetzt werden kann. „

Na ja, man kann es auch anders sehen und es wird ja – m.E. zu Recht – teilweise auch anders gesehen. Letztlich wird ein Weg an einer gesetzlichen Grundlage nicht vorbeigehen, wenn man den Wirrwarr und einen weiteren Rechtsprechungsmarathon vermeiden will.

Sehr schön an der Entscheidung ist der Hinweis auf Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. Es freut dann doch, dass dieses Buch auch bei den OLGs vorhanden ist.