Schlagwortarchiv: Messverfahren

OLG Hamm zur Geschwindigkeitsüberschreitung und Geständnis

Das OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2011 – III-3 RBs 30/11 bestätigt die Rechtsprechung des 3. Senats für Bußgeldsachen, wonach bei geständiger Einlassung eines Betroffenen Feststellungen zu Messverfahren und Toleranzabzug im Urteil unterbleiben dürfen; andere Senate und Gerichte sehen das ein wenig strenger.

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sei nicht zu beanstanden, wenn im Urteil zwar Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug nicht enthalten sind, der Betroffene sich aber vollumfänglich geständig eingelassen hat. Die fraglichen Angaben seien kein Teil der den Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung tragenden Feststellungen, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung. In deren Rahmen dürfen sie durch die Bezugnahme auf das Geständnis des Betroffenen unterbleiben. Es reiche aus, wenn der Tatrichter sich Gewissheit von der Richtigkeit des Geständnisses verschafft hat und dies in den Urteilsgründen eindeutig zum Ausdruck bringt.

Urteilsgründe: Nochmals: Etwas mehr Sorgfalt bitte…

Ich bin dann doch auch immer wieder erstaunt, was die OLG immer wieder beanstanden müssen. Manche Dinge sind m.E. seit Jahren ausgepaukt, aber dennoch offenbar bei dem ein oder anderen  Amtsrichter nicht angekommen. Ein Beispiel ist dafür die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2011 – 1 RBs 12/11, die einen Rotlichtverstoß betraf. Das amtsgerichtliche Urteil enthielt keinerlei Feststellungen zum verwendeten Messverfahren – geht im Grunde gar nicht – und darf man auch als Amtsrichter im Grunde nicht vergessen. Und: Auch die Zulässigkeit der Verwertung der Voreintragungen konnte das OLG nicht überprüfen, weil auch insoweit nicht alle Angaben im Urteil des Amtsrichters enthalten waren. Also insgesamt ein sehr knappes Urteil, oder man könnte auch sagen: Etwas mehr Sorgfalt bitte.

Stern-TV – Messungen im Straßenverkehr – für alle, die es verpasst haben…

Am Mittwoch (27.10.2010) hatte H.P. Grün, Mitherausgeber von „Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl,“ bei Stern-TV/G. Jauch seinen „Auftritt“ zu Messungen im Straßenverkehr. Wer die Sendung/den Beitrag verpasst hat, der kann es nachholen, und zwar hier: Stern TV – Messungen im Straßenverkehr

Ach, dann machen wir auch mal Werbung: Burhoff/Neidel/Grün (Hrsg.) „Messungen im Straßenverkehr“ erschienen…

Wir machen dann auch mal Werbung und weisen auf das in der vergangenen Woche erschienene Werk „Burhoff/Neidel/Grün (Hrsg.) Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl., 2010“ hin. Wir haben das Werk erweitert um die Messverfahren bei Rotlichtverstößen und die Fragen der Täteridentifizierung. Bestellen 🙂 kann man hier.

(Video)Messung: 5 erste Punkte aus BVerfG 2 BvR 759/10, oder: In Zukunft wird es schwer werden…

Die Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 – 2 BvR 759/10 beschäftigt – wie nicht anders zu erwarten – natürlich heute die Blogs (vgl. hier, hier und hier und hier)., weitere Beiträge werden sicherlich folgen. Nachdem ich die Entscheidung nun ein paar Mal gelesen habe, kann ich – vorsichtig – folgende erste Einschätzung abgeben:

  1. Die Entscheidung bertifft nicht die Videomessung, sondern eso ES 3.0
  2. Das BVerfG wendet aber seinen Beschluss vom 11.08.2009 ohne Einschränkungen auf dieses Messverfahren an, wenn es die Ermächtigungsgrundlage bestimmt. Damit dürfte die Frage in der Praxis entschieden sein. Die OLG-Rechtsprechung, die § 100h StPo als Ermächtigungsgrundlage angenommen hat, ist damit quasi abgesegnet. Die Tatgerichte werden auch bei anderen Messverfahren gern 🙂 auf 2 BvR 759/10 verweisen. Näher begründet hat das BVerfG seine Entscheidung leider nicht, es hat sich auch nicht mit den Einwänden bzw. Bedenken erwähnt. Die „a.A“ wird genannt. Das war es.
  3. Die Entscheidung des BVerfG wird m.E. auch Auswirkungen bei der Frage des Beweisverwertungsverbotes haben. Die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit sprechen eine deutliche Sprache. Wir werden sie in der Abwägung der Fachgerichte wieder finden.
  4. Die Diskussion wird sich vermutlich jetzt noch mehr zur Frage der Tatbestandsvoraussetzungen des § 100h StPO verlagern und zur Frage des Anfangsverdachts. Aber auch da: M.E. schlechte Nachrichten aus Karlsruhe. Denn das BVerfG hat die Entscheidung des OLG Brandenburg abgesegnet, in der auch von einer Art „vorgelagertem Tatverdacht“ ausgegangen worden ist. Damit dürfte es auch mit der Verteidigungslinie zumindest nicht einfacher geworden sein.
  5. Fazit: M.E. wird es in Zukunft schwer werden mit der Verfassungswidrigkeit der Messungen. Ich will damit den Beschluss des BVerfG nicht gut heißen, aber: In der Praxis wird schwer an ihm vorbei zu kommen sein 🙁