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Der Samstag als Werktag im OWi-Recht

Der BGH hat mit Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 291/09 – für das Mietrecht entschieden, dass der Samstag kein Werktag ist (vgl. die PM hier und dazu hier).

So weit, so gut. Die Entscheidung bringt mich aber dann gleich zu der Frage: Gilt das nun nur im Mietrecht oder muss man – Stichwort: Einheit der Rechtsordnung – das auf das OWi-Recht ausdehnen. Da kann die Frage ja auch mal eine Rolle spielen, wenn es nämlich um die Wirkung des Zusatzzeichens Zeichen 1042-31 der StVO geht, durch das eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Werktage beschränkt werden kann. Dann würde die Beschränkung an einem Samstag nicht gelten.

A.A. ist vor längerer Zeit das OLG Hamm gewesen. Es hat ausgeführt:

Die durch das gem. § 39 Abs. 2 StVO angebrachte Zusatzschild „werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr“ (Zeichen 1042-31 der StVO9 herbeigeführte beschränkte Geltung der durch Zeichen 274 der StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung entfaltet an einem Samstag keine Wirkung. Der Samstag ist nämlich auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein „Werktag“. Das ist unabhängig davon, ob dieser Tag Arbeitstag ist (vgl. Beschl. v.07.03.2001 –  2 Ss OWi 127/01).

Ist die Entscheidung jetzt hinfällig? :-). Man kann es ja mal versuchen, ich muss es ja nicht mehr entscheiden 🙂 ;-). Allerdings wird es so ganz einfach nicht werden. Denn der BGH hat wohl darauf hingewisen, dass bei einer Kündigung wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch der Samstag nach wie vor als Werktag zählt.

Zu viel/weit beschränktes Fahrverbot – das AG hatte es zu gut gemeint

Das AG hatte dem Betroffenen was Gutes tun wollen und hatte das gegen ihn verhängte Fahrverbotauf „montags bis samstags für die Zeit von 18.30 Uhr – 7.30 Uhr und sonntags ganztägig“ beschränkt.

Geht nicht, sagt der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm in seinem Beschl. v. 20.04.2010 – 2 RBs 31/10. Er hat Recht. Die ganz h.M. sagt, dass das Gericht nach § 25 StVG das Fahrverbot zwar beschränken kann, aber grds. nur auf eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von dem Fahrverbot ausnehmen. Unter Kraftfahrzeugen „einer bestimmten Art“ werden dann zunächst die Kraftfahrzeuggruppen verstanden, welche der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach § 6 Abs. 1 FeV zugrunde liegen. Eine weitere Differenzierung ist möglich nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine bestimmte Ausrüstung oder eine bestimmte Bauart bedingt ist. Hingegen ist es nicht zulässig, eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungszeit oder Benutzungsart eines Kraftfahrzeuges zu bestimmen oder ein bestimmtes Fahrzeug vom Fahrverbot auszunehmen.

Also zu gut gemeint. Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Aber: Vielleicht hilft dem Betroffenen ja jetzt noch die Zeitschiene. Im Übrigen: Alles nachzulesen bei Deutscher in: Burhoff (Hrsg.)., Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009.

Änderungen im U-Haftrecht zum 01.01.2010 kommen in der Rechtsprechung an

Zum 01.01.2010 sind ja bekanntlich die Änderungen im U-Haftrecht in Kraft getreten, vgl. dazu hier. Inzwischen liegen zu den Änderungen erste Entscheidungen von (Ober)Gerichten vor (vgl. u.a. auch den Kollegen Hoenig zu „Ausantwortungen„). Mit der Neufassung des § 119 StPO hat sich inzwischen auch das OLG Hamm befasst. Es hat in seinem Beschluss 3 Ws 45/10 zu den Beschränkungsanordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass diese jetzt jeweils im Einzelfall begründet/angeordnet werden müssen. Also keine pauschalen Beschränkungen mehr.

Für alle, die mit U-Haft zu tun haben: Lesenswert!

Verschärfung der Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen im Bußgeldbescheid, so das OLG Hamm

Ganz interessant die Entscheidung des OLG Hamm v. 11.02.2010 – 3 Ss OWi 319/09. Danach ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheides beim Vorwurf der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG nur wirksam, wenn sich dem Bußgelbescheid entnehmen lässt, dass bei der dem Betroffenen zur Last gelegten Fahrt eine Konzentration eines berauschenden Mittels vorgelegen hat, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt. Das OLG hat damit – soweit ersichtlich als erstes OLG – die Rechtsprechung der Obergerichte zum Umfang der Urteilsfeststellungen bei der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG auf den Bußgeldbescheid erstreckt. Man fragt sich allerdings, wieso das OLG für die im Grunde eindeutige Frage fast ein Jahr gebraucht hat. Jedenfalls ergeben sich aus dem Beschluss keine verfahrensrechtlichen Besonderheiten. Die Bußgeldbehörden werden sich darauf einstellen müssen.