Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

Täuschung bei der theoretischen Fahrprüfung, oder: Folge: Verlust der Fahrerlaubnis

Im zweiten Posting stelle ich dann den OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2025 – 12 ME 92/25 – vor. Es geht um den Verlust der Fahrerlaubnis wegen nachträglich entdeckter Täuschung bei der theoretischen Fahrprüfung; die Thematik hatte ich noch nie.

Die Beschwerde, über die das OVG entschieden hat, wendet sich gegen einen Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde, durch den der Antragsstellerin die Fahrerlaubnis (u. a. der Klasse B) entzogen worden ist, da von ihrer mangelnden Befähigung i. S. d. § 2 Abs. 5 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Denn ausweislich beigezogener Strafakten, in denen sich ein Strafkammer-Urteil befunden hat, habe die Antragstellerin die Fahrerlaubnisprüfung nur aufgrund einer Täuschungshandlung bestanden, da sie die theoretische Prüfung von einer anderen Frau, die sich für sie ausgegeben habe (sog. „Stellvertreterin“), habe ablegen lassen.

Die Beschwerde, mit der geltend gemacht worden war, die Behörde und das VG gingen nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls – insbesondere ihre, der Antragstellerin, jahrelange unauffällige Verkehrsteilnahme – ein, hatte keinen Erfolg. Das OVG hat sich damit in seinem Beschluss eingehend auseinandergesetzt. Wegen des Umfangs der Entscheidung gibt es auch hier nur den Leitsatz, und zwar:

Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.

 

 

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen BtM-Konsum, oder: Einmaliger Konsum von Kokain reicht

Am heutigen Nikolaustag gibt es dann – nein, keine Entscheidungen zum Nikolaus – sondern aus dem Verwaltungsrecht, und zwar u.a. mal wieder zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Und mit der Thematik beginne ich und stelle den OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2025 – 1 B 230/25 – zur Fahrerlaubnisentziehung wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln – hier: kokain – vor.

Nach dem Sachverhalt wurden bei dem  Antragsteller am 02.11.2024 bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle von den eingesetzten Polizeibeamten Ausfallerscheinungen festgestellt. Der daraufhin durchgeführte Urin-Vortest ergab ein positives Ergebnis für Kokain. Nach Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gab der Antragsteller an, am 26.10.2024 Kokain konsumiert zu haben. Die anschließend angeordnete Blutuntersuchung stellte fest: Kokain „sicher nachgewiesen < 5.0 ng/ml, Messwert unterhalb des Kalibrationsbereiches“ sowie für Benzoylecgonin einen Wert von 110 ng/ml. Der Landkreis verhängte ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG.

Mit Bescheid vom 17.04.2025 wurde dem Antragsteller dann die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Begründung: Der Antragsteller sei wegen seines Kokainkonsums ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen. Es bestehe die Gefahr, dass er erneut ein Fahrzeug nach dem Konsum von Kokain führen werde.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid  Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das VG abgelehnt. Zur Begründung hat das VG ausgeführt, dass bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe. Einer Drogenabhängigkeit, des regelmäßigen Konsums oder auch nur des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedürfe es nicht. Vorliegend stehe fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe. Dass es zur Einnahme von Kokain gekommen sei, habe er selbst eingeräumt. Dies werde auch belegt durch das Ergebnis der durchgeführten toxikologischen Untersuchung, bei welcher im Blut des Antragstellers u.a. eine Konzentration von 110 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt worden sei. Das Vorhandensein des Metabolits eines Betäubungsmittels im Blutserum zeige, dass der Betroffene zuvor das entsprechende Betäubungsmittel konsumiert habe. Ferner werde der Befund durch den positiven Urin-Vortest gestützt. Beim Kokainkonsum könne grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehöre. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führe, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergehe, seien die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von einer Fahrungeeignetheit ausgehe. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung könne nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam begegnet werden. Besondere Umstände dafür, dass abweichend vom Regelfall vorliegend trotz des Drogenkonsums von der Fahreignung des Antragstellers auszugehen wäre, seien nicht ersichtlich.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliege, der weitere gutachterliche Feststellungen zum Drogenkonsum und zur Fahreignung des Antragsstellers erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Hier kommen dann nur – weil wir die Thematik ja schon häufiger hatten  – die Leitsätze der Entscheidung des OVG, wegen des Restes bitte Selbstleseverfahren:

1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt – die Fahreignung aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene un dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Fahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat. Nicht maßgeblich ist ferner, wenn welcher Höhe eine Wirkstoffkonzentration festgestellt worden ist.

2. Für die Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs kommt es nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV auch nicht darauf an, ob sich aus dem toxikologischen Gutachten Anhaltspunkte für eine Betäubungsmittelabhängigkeit ergeben, da die Vorschrift keine Abhängigkeit voraussetzt.

3. Es ist Sache des jeweiligen Drogenkonsumenten, die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch substantiiertes Vorbringen besonderer Umstände zu entkräften. Die Behauptung der Einmaligkeit des Drogenkonsums genügt hierfür nicht.

 

OWi III: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Fahrverbot auch beim Landwirt

Bild von Ronald Plett auf Pixabay

Und dann kommt hier noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 1 ORbs 181/25 – zur Verhängung eines Fahrverbotes bei einem Landwirt, der wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist. Das OLG hatte keine Einwände gegen das amtsgerichtliche Urteil und hat zum Rechtsfolgenausspruch ausgeführt:

„3. Auch der Rechtsfolgenausspruch zeigt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

a) Das Tatgericht hat die Geldbuße – ausgehend von einem fahrlässigen Verstoß in Anlehnung an die Festsetzung der Geldbuße im Bußgelbescheid und der dort festgesetzten Regelgeldbuße von 600,00 Euro (Anhang, Tabelle 1, lfd. Nr. 11.3.9 BKatV) – unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise auf 600,00 Euro (Anm: gemeint 1.200,00 €) verdoppelt.

b) Der Bestand des Urteils ist auch nicht dadurch gefährdet, dass das Gericht eine Geldbuße – und ein Regelfahrverbot – ohne weitere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und allein auf Schätzung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen als Landwirt (UA S. 2, 4) verhängt hat. Eine Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in der Regel zwar nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unberücksichtigt bleiben, § 17 Abs. 3 S. 2 letzter HS OWiG. Die Wertgrenze einer „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“ wird durch die Oberlandesgerichte zwischenzeitlich unterschiedlich gezogen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.03.2012 – [1 B] 53 Ss-OWi 130/12 [71/12]). Eine große Mehrheit der Obergerichte setzt die Wertgrenze bei über 250,00 Euro (Brandenburgisches OLG BeckRS 2021, 14843). Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber für Geldbußen von über 250,00 Euro für Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuerkennen, die den Regelsätzen der BKatV entsprechen (Göhler, OWiG, 19. Auflage 2024, § 17 Rn. 24). Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des – wie hier – erlaubt abwesenden Betroffenen nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht auch dann nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn es beabsichtigt, eine Geldbuße von mehr als 250,00 Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung. Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen (KG BeckRS 2020, 18279). Solche Umstände sind weder von dem Betroffenen noch durch seinen Verteidiger vorgetragen worden. Vielmehr hat sich der Betroffene bewusst dazu entschieden, sich mit seinem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit zu nehmen, in der Hauptverhandlung Umstände vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelfall hätten begründen können.

c) Auch ist gegen die Verhängung des Fahrverbots von zwei Monaten nichts zu erinnern.

Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass das Tatgericht verkannt hat, dass ein Absehen von dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV indizierten Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV durch Erhöhung des vorgesehenen Bußgeldes möglich ist (UA S. 8 f.). Ein Absehen vom Fahrverbot kommt jedoch allenfalls in Fällen des sogenannten „Augenblicksversagens“ (BGH NJW 1997, 3252) oder bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ für den Betroffenen in Betracht (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.07.2017 – [2 B 53 Ss-OWi 310/17 [148/17]). Insoweit bedarf es zwar umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, allerdings nur insofern, als Anknüpfungstatsachen von dem Betroffenen dargelegt oder sonst erkennbar werden (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117). Solche sind vom Betroffenen nicht vorgebracht worden. Allein der Umstand, dass der Betroffene als selbstständiger Landwirt in der „heißen Phase“ seiner Erwerbstätigkeit unter der Verwendung von Landmaschinen nachgehen müsse (vgl. Bl. 133R d.A.), rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte bzw. eine Beschränkung des Fahrverbots auf Personenkraftwagen ohne weiteren Vortrag und unter Berücksichtigung der erheblichen Voreintragungen des Betroffenen – wie das Gericht zutreffend ausführt (UA S. 9) – nicht. Die Erwägungen des Tatgerichts erscheinen insbesondere auch vor dem Hintergrund zutreffend, dass die von dem Betroffenen in Bezug genommene „heiße Phase“ in der Landwirtschaft die mittlerweile weitestgehend abgeschlossene Erntephase betreffen dürfte und sich nicht auf die kommenden Wintermonate erstreckt.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen nach eigener kritischer Prüfung an.

OWi II: Feststellung der Fahrereigenschaft mit Lichtbild, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Als zweite Entscheidung stelle ich dann noch einmal etwas zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt anhand eines Lichtbildes vor. Die damit zusammenhängenden Fragen waren mal ein „Dauerbrenner“, inzwischen hat sich die Lage aber „beruhigt“. Es gibt aber immer mal wieder doch noch Entscheidungen, die sich zu dem Problem äußern. So jetzt der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 ORbs 167/25, der zu den Anforderungen an die Urteilsgründe Stellung nimmt, wenn die Feststellung der Fahrereigenschaft auf einer Inaugenscheinnahme des Betroffenen, einem Lichtbildvergleich und einem morphologischen SV-Gutachten beruht.

Ergangen ist der Beschluss im sog. „zweiten Rechtsgan“ wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung. Im ersten Durchlauf hatte das OLG die amtsgerichtliche Verurteilung aufgehoben, und ausgeführt:

„….

„Folgt der Richter dem Gutachten eines Sachverständigen, hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (BGHSt 39, 291, 297). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NStZ 2000, 106 m.w.N.; OLG Bamberg DAR 2010, 390). … Wenn der Sachverständige – wie hier – keine Wahrscheinlichkeitsberechnung anstellt und daraus unmittelbar das Ergebnis des Gutachtens ableitet, muss der Tatrichter, der sich dem Sachverständigengutachten anschließt, zunächst die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens mitteilen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. August 2008, 2 Ss (OWi) 148B/08, Beschluss vom 22. Februar 2007, 2 Ss (OWi) 39B/07), d.h. das ausgewertete Bildmaterial und die vom Sachverständigen dabei herausgearbeiteten morphologischen Merkmale, die er einem Vergleich unterzogen hat, sowie deren Anzahl. Sodann ist darzustellen, in welchem Maße der Sachverständige Übereinstimmungen festgestellt, auf welche Weise er diese ermittelt hat und welche Aussagekraft er ihnen beimisst, d.h. wie er die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet hat (Senatsbeschluss vom 04. November 2010, (1 B) 53 Ss-OWi 505/10 [271/10]). In welcher Form diese Darstellung erfolgt, ist dabei unerheblich, sofern sich die vom Sachverständigen untersuchten Merkmalsprägungen – soweit das Gericht sie für ergebnisrelevant hält -, deren Gewichtung und das Ergebnis des Vergleichs daraus ablesen lassen (OLG Jena a.a.O.). …“

…..“

Nach erneuter Verurteilung des Betroffenen war dann jetzt das OLG abermals mit der Sache befasst. Jetzt hat es aber die Anforderungen an die Urteilsgründe als erfüllt angesehen:

„2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat im neuerlichen Verfahren verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 26. Mai 2025 genügt entgegen der Auffassung des Betroffenen den oben skizzierten Anforderungen an die Beweiswürdigung des Bußgeldgerichts, die nach wie vor Geltung beanspruchen. Die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen wird darin auf eine Inaugenscheinnahme des in Bezug genommenen Fahrerfotos und einen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung persönlich anwesenden Betroffenen gestützt, maßgeblich aber auf das anthropologische Gutachten der Sachverständigen pp. (Name 01), das diese unter dem 29. Januar 2024 und 13. Februar 2024 schriftlich erstellt und in der Hauptverhandlung mündlich erstattet hat. Die Ergebnisse dieser Begutachtung werden in dem Urteil im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt und erläutert, sodass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist. So wird dargelegt, dass die Gutachterin 75 Merkmale des Fahrzeugführers anhand des Fotos beschreiben konnte, von denen 74 mit dem Betroffenen und dessen Bruder, den jener als Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt benannt hatte, abgeglichen werden konnten. Allein der Halswendermuskel sei auf dem Foto von Kleidung verdeckt und habe deshalb nicht zum Abgleich zur Verfügung gestanden. Bei den 74 abgleichbaren Merkmalen habe es nur drei Abweichungen zum Betroffenen (Höhe der linken Augenbraue, Höhe Oberlidraum und Lidspalte) gegeben, die indes durch Mimik (Zusammenziehen der Augenbrauen) erklärbar seien. Kein Merkmal habe Zweifel erzeugt oder der Identität widersprochen. Sodann werden in dem Urteil (Seite 4 UA) die übereinstimmenden Merkmale im Einzelnen genannt und dargestellt, dass vor allem den – übereinstimmenden – Merkmalen im Mund-Nase-Ohr-Bereich als charakteristischen und „umweltstabilen“ Merkmalen besonderes Gewicht zukomme. Im Folgenden legt das Amtsgericht dar, dass der Bruder des Betroffenen nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Fahrer zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen werden könne. Auch insoweit werden im Urteil die einzelnen Merkmale, sowohl insoweit, als Übereinstimmungen mit dem Täterfoto vorlagen, als auch, soweit nicht erklärbare Abweichungen festzustellen waren, aufgeführt. Sodann erläutert die Bußgeldrichterin, dass sie das Gutachten für nachvollziehbar halte und insbesondere angesichts der von der Sachverständigen festgestellten zahlreichen Übereinstimmungen zwischen dem Fahrerfoto und dem Betroffenen, dem Fehlen von Widersprüchen und der sehr geringen Wahrscheinlichkeit, dass der Bruder des Betroffenen der auf dem Foto der Bußgeldstelle der Fahrzeugführer war, zu der Überzeugung gelange, der Betroffene sei der Fahrer gewesen.“

Grundlagen für die Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die zweite Entscheidung kommt vom OVG Saarland. Es handelt sich um den OVG Saarland, Beschl. v. 23.10.2025 – 1 A 223/24.

Die Klägerin hatte gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund amtsärztliche Feststtelungen u.a. geltend gemacht, es sei zwar richtig, dass nach den amtsärztlichen Feststellungen eine unklare neurologisch-psychiatrische Auffälligkeit gegeben sei. Demgegenüber sei mit der Klage der endgültige Arztbericht des D. Krankenhauses in B-Stadt vom 23.03.2023 vorgelegt worden, in dem gerade nicht vermerkt sei, dass aufgrund eines Unfalls vom 22.03.2023 eine geistige und körperliche Beeinträchtigung dergestalt bei ihr eingetreten sei, dass sie nie mehr in der Lage sei, ein Fahrzeug zu führen. Daher hätte das Verwaltungsgericht ein weiteres Gutachten veranlassen müssen, so dass die unklare neurologisch-psychiatrische Auffälligkeit hätte geklärt werden können.

Dazu das OVG:

„a) Dieses Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens in der Klageschrift vom 04.12.2023, ohne sich dabei mit den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat darin ausführlich dargelegt, dass die – von ihm näher ausgeführten – Feststellungen der amtsärztlichen Beurteilung durch den Entlassungsbericht des D. Krankenhauses in B-Stadt vom 24.03.2023 nicht widerlegt würden. Zutreffend weise der Beklagte darauf hin, dass der Bericht vom 24.03.2023 die stationäre Behandlung in Folge des Verkehrsunfalls beschreibe. Als Diagnosen seien ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades und eine Sternumfraktur gestellt worden. Es sei insoweit keine Untersuchung der Klägerin bezüglich ihrer Fahreignung erfolgt. Dementgegen habe sich die amtsärztliche Untersuchung vom 29.06.2023 explizit mit der Fahreignung der Klägerin befasst. Die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung seien von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt worden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier die Entscheidung über den Widerspruch am 09.11.2023 – maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt hätten dem Beklagten keine den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens nachfolgenden und für die Klägerin positiven Erkenntnisse vorgelegen. Nach den dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen sei die Klägerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen gewesen.

Mit diesen substantiierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin in keiner Weise auseinander. Ihr bloßer und erneuter Verweis auf den Arztbericht des D. Krankenhauses in B-Stadt – Abteilung für Allgemein- und Visceralchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie – vom 23.03.2023 übergeht insbesondere, dass nach den verwaltungsgerichtlichen Darlegungen anlässlich ihres Krankenhausaufenthalts in B-Stadt gerade keine Untersuchung der Klägerin bezüglich ihrer Fahreignung erfolgt ist und in dem angeführten Arztbericht lediglich die stationäre Behandlung in Folge des Verkehrsunfalls beschrieben wird. Dies entspricht im Übrigen auch der Aktenlage.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen auch nicht aus der Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte ein „weiteres Gutachten“ veranlassen müssen. Auch insoweit setzt sich die Zulassungsbegründung bereits nicht mit der Argumentation des angegriffenen Urteils auseinander, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier die Entscheidung über den Widerspruch am 09.11.2023 – maßgeblich sei und zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten keine den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens nachfolgenden und für die Klägerin positiven Erkenntnisse vorgelegen hätten.

…..

Zitate findet man im verlinkten Volltext-