Und im zweiten „Zivilposting“ dann eine weitere Entscheidung zu einem Verkehrsunfall, und zwar das OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2025 – 7 U 61/25.
Entschieden worden ist über eine Klage – wahrscheinlich – des Landes Schleswig Holstein. Das klagende Land begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 52 LBG SH) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am späten Abend (gegen 22:25 Uhr) des 13.8.2021 auf der L 4711 (H.- Chaussee) in Fahrtrichtung B. auf Höhe der Einmündung „S.T.“ ereignet hat. Die untergeordnete Einmündung ist mit einem Vorfahrt-gewähren-Schild (Verkehrszeichen Nr. 205) gekennzeichnet, an der L4711 ist das Verkehrszeichen Nr. 306 (Vorfahrtstraße) aufgestellt. Bei dem Unfall sind die Versorgungsempfänger des klagenden Landes, die Eheleute A. und C., tödlich verunglückt. Beide – Herr A. als Fahrer; seine Ehefrau als Beifahrerin – befuhren mit dem VW Golf Cabriolet des Herrn A. die H.- Chaussee in Richtung B.. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort betrug 70 km/h. Der Sachverständige Dipl.-Ing. M. hat die Kollisionsgeschwindigkeit auf 60 – 80 km/h eingegrenzt und ist bei seinen Berechnungen von einer Annäherungsgeschwindigkeit des VW-Golf von mindestens 70 km/h ausgegangen (nach dem Dekra-Gutachten soll diese mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar noch überschritten worden sein). Der Beklagte zu 2) wollte mit dem landwirtschaftlichen Gespann (Länge mindestens 11,5 m) des Beklagten zu 3), bestehend aus einem Deutz Schlepper und einem mit Weizen beladenen zweiachsigen Muldenkipper Veenhuis (16 to) von der Straße „S.T.“ auf die L4711 in einem Linksbogen einbiegen, um auf der Gegenseite unmittelbar über die Abbiegespur in die Straße „E.“ abzubiegen.
Der VW-Golf Cabrio kollidiert mit dem quer auf seiner Fahrbahn befindlichen Anhänger des Gespannes, dabei schob sich der PKW unter den Anhänger. Herr A. war sofort tot, seine Ehefrau verstarb 5 Tage später im Krankenhaus an Multiorganversagen. Die dem Fahrer A. bei der Obduktion entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,59 Promille.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang zuerkannt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zulasten der Beklagten ein Vorfahrpflichtverstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO festzustellen. Die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrers A. habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht unfallkausal ausgewirkt, weil auch ein nüchterner Fahrer die Situation nicht ohne weiteres hätte meistern können. Aufgrund der erheblich höheren Betriebsgefahr sowie des Vorfahrtsverstoßes des Beklagten zu 2) trete die einfache Betriebsgefahr des Pkws vollständig zurück.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die Einwendungen zum Haftungsgrund und zur Haftungsquote geltend machen. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg.
Ich beschränke mich hier auf die Ausführungen des OLG zu den Auswirkungen der Mitfahrt bei dem alkoholisierten A. Im Übrigen verweise ich auf den Volltext und stelle hier nur die Leitsätze ein, die lauten:
1. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG müssen sich die jeweiligen unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge auf den Unfall ausgewirkt haben (Kausalität). Dies ist auch dann der Fall, wenn es zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der erlittenen Schäden/Verletzungen gekommen wäre
2. Der Fahrer eines landwirtschaftlichen Gespanns (Traktor mit voll beladenem Anhänger), der berechtigt in eine Vorfahrtstraße nach links einbiegen will, muss in der Regel sofort anhalten, sobald ein auf der Vorfahrtstraße herannahender Verkehrsteilnehmer für ihn sichtbar wird. Er darf den Einbiegevorgang nur dann fortsetzen, wenn er nach der Verkehrslage darauf vertrauen kann, dass er die Fahrbahn für den herannahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig frei machen kann.
3. Ein Fahrer muss seine Geschwindigkeit bei Dunkelheit auf der Landstraße mit eingeschaltetem Abblendlicht so einrichten, dass er innerhalb des Lichtkegels rechtzeitig anhalten kann.
Im Übrigen führt das OLG zur Mitfahrt bei einem erkennbar alkoholbedingt Fahruntüchtigen aus:
„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Rahmen der zivilrechtlichen Abwägung nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Fahrer A. zum Unfallzeitpunkt mit einer Blutalkoholkonzentration 1,59 Promille erheblich alkoholisiert und deshalb absolut fahruntüchtig war. Im Rahmen der Haftungsverteilung können nämlich nur solche Umstände berücksichtigt werden, die sich erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt haben (so ausdrücklich zur Frage der Alkoholisierung bei absoluter Fahruntüchtigkeit BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029; OLG Hamm, Urteil vom 1.9.1994, 6 U 85/94, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 3.2.2014, 12 U 607/13, juris Rn. 16). Dabei wird nicht verkannt, dass Trunkenheit im Bereich absoluter Fahruntüchtigkeit wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sowie der Gefahr von Fehleinschätzungen und -reaktionen generell eine erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs mit sich bringt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann für die Ursächlichkeit der Trunkenheit, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (vgl. BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029, beck-online m.w.N.; OLG Schleswig, Urteil vom 12.2.1974, 9 U 64/73, juris + VersR 1975, 290; OLG Frankfurt, Urteil vom 3.2.2010, 12 U 47/08, juris). Diese Voraussetzungen können hier nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) festgestellt werden. Ein an die Trunkenheit anknüpfender Anscheinsbeweis scheidet in diesem Fall schon deshalb aus, weil eine klare Vorfahrtpflichtverletzung des Beklagten zu 2) nach § 8 Abs. 1 StVO nachgewiesen ist (s.o.). Allein die Trunkenheit des tödlich verunglückten Fahrers begründet keine Verkehrslage, die die Vorfahrtverletzung des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen ließe. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. kann hier mit der erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass die Alkoholisierung zu einer für den Unfallhergang relevanten Verzögerung der Reaktionszeit geführt hat. Wegen der Dunkelheit und des als Hindernis nur schlecht erkennbaren Traktorgespanns (komplexer Reaktionsvorgang) ist – so der Gutachter – auch für einen nüchternen Pkw-Fahrer von einer möglichen Reaktionszeit zwischen 2 und 2,6 Sekunden auszugehen. Nach dem sog. Dresdner Nachtsichtmodell (Laborbedingungen) sollen sich schon bei Dunkelheit Reaktionsgrundzeiten von etwa 1,2 bis 1,8 Sekunden ergeben, die sich regelmäßig mit zunehmendem Alter noch erhöhen. Der Sachverständige ist deshalb – mit gut nachvollziehbarer Begründung – in dieser Situation zu Recht auch für einen nüchternen Pkw-Fahrer von einer Reaktionszeit von etwa 2,5 Sekunden ausgegangen. Im Ergebnis kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Alkoholisierung zu einer für den Unfallhergang relevanten Verzögerung der Reaktionszeit des Fahrers Albrecht geführt hat.
Im Rahmen der Abwägung ist die abstrakte Gefahrerhöhung, d.h. die durch die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit eingetretene generelle Gefährdung, nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029; a.A. OLG Celle, Urteil vom 10.3.1988, 5 U 24/87, VersR 1988, 608 – 609), weil damit der Unterschied zwischen dem Haftungsgrund bei der Gefährdungshaftung (§§ 7, 18 StVG) und der Bestimmung der jeweiligen Haftungsanteile (§ 17 StVG) verkannt wird. Die von einem Kraftfahrzeug bei seinem Betrieb ausgehende Gefährdung bildet den Zurechnungsgrund für die Einstandspflicht des Halters nach § 7 StVG bzw. des Fahrers nach § 18 StVG, von der sie nur freigestellt werden, wenn sie den Beweis nach § 7 II, 17 III StVG bzw. § 18 I 2 StVG führen. Anders verhält es sich dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die Haftungsverteilung zwischen den an einem Unfall beteiligten Fahrzeughaltern bzw. -führern geht. In diesem Stadium müssen die Umstände, die das Gewicht der einzelnen Verursachungsbeiträge bestimmen und damit als Betriebsgefahr erhöhende Faktoren den Haftungsanteil des jeweils anderen beeinflussen, bewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029, beck-online). Hiervon kann auch im Fall absoluter Fahruntüchtigkeit nicht abgewichen werden. Andernfalls müssten auch andere Umstände (etwa überhöhte Geschwindigkeit, mangelnde Beleuchtung, Ermüdung etc.) ohne Rücksicht darauf, ob sie als gefahrerhöhender Moment im Unfall wirklich zum Tragen gekommen sind, im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt werden. Das würde indes zu einer Haftungsverteilung nicht mehr nach Verursachungsanteilen, sondern nach bloßen Möglichkeiten einer Schadensentstehung führen (BGH, Urteil vom 10.1.1995, VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029, beck-online m.w.N.).
….“

