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Kollision Linienbus bei Rot/Pkw bei Wendemanöver, oder: Haftungsverteilung 4/5 zu 1/5

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Im Kessel Buntes“ heute dann zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Den Opener macht das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.9.2025 – 10 U 213/22. Es geht um eine Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rot mit leicht erhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich einfährt, und einem PKW, welcher eine Linksabbiegespur zu einem Wendemanöver nach einem Gelblichtverstoß nutzt. Das OLG hat eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des PKW für angemessen angesehen:

Ich verweise wegen der Ausführungen des OLG zum Unfallgeschehen auf den Volltext. Hier stelle ich nur das ein, was das OLg zur Haftungsverteilung ausgeführt hat, nämlich:

„Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Unfall für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG war. Somit hat eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG zu erfolgen. Dabei wirkt sich zu Lasten der Beklagten neben dem qualifizierten Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1 (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO) und der leicht überhöhten Geschwindigkeit des von dem Beklagten zu 1 geführten Busses (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) auch die im Verhältnis zu dem Pkw der Kläger erhöhte Betriebsgefahr des Busses aus. Der Senat ist unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung tatrichterlich davon überzeugt, dass Größe, Gewicht und Schwerfälligkeit des Omnibusses sich beim heftigen Aufprall auf den Pkw des Klägers nachhaltig ausgewirkt haben (vgl. OLG München, Urt. v. 26.04.1983, Az. 5 U 4565/82, Rn 50 – juris). Umgekehrt ist dem Kläger neben einem Gelblichtverstoß (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO) vorzuwerfen, dass er sich bedingt durch das von ihm beabsichtigte Wendemanöver neun Sekunden nach dem Umschalten seiner Linksabbiegerampel auf Rot immer noch im Kreuzungsbereich befand, ohne die gebotene erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht an den Tag zu legen. Einen Rotlichtverstoß des Klägers haben die insoweit beweisbelasteten Beklagten demgegenüber nicht nachzuweisen vermocht. Auf die obigen Ausführungen zu den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen SV1 und SV2 wird verwiesen.

Nach alledem erscheint die eingangs wiedergegebene Haftungsverteilung angemessen. Für ein Zurücktreten der Haftung der Kläger hinter der Haftung der Beklagten gemäß § 9 StVG, § 254 BGB ist kein Raum. Der qualifizierte Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1 hat zwar als besonders schwerwiegend zu gelten, und die Betriebsgefahr des von ihm geführten Busses war – wie bereits ausgeführt – größer als die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw. Gleichwohl überwiegen die Verursachungsbeiträge der Beklagtenseite die Verkehrsverstöße des Klägers zu 1 nicht derart, dass letztere gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätten.“