Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

(Fahrrad)Unfall wegen Aufsichtspflichtverletzung?, oder: 6-Jähriger fährt im verkehrsberuhigten Bereich

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Und dann haben wir hier den ersten „Kessel Buntes“ des Jahres 2026, in dem heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen „schwimmen“.

Ich eröffne mit dem LG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2025 – 2 O 135/24. Ergangen ist das Urteil in einem Schadensersatzprozess, in dem der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verlangt, der sich im April 2024 ereignet hat.

Der Kläger ist Halter eines Pkw, den seine Ehefrau zum Unfallzeitpunkt führte. Der Beklagte ist Vater des damals fünf Jahre und elf Monate alten Sohnes, der mit seinem Fahrrad an dem Verkehrsunfall beteiligt war.

Am Unfalltag befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen Fahrzeug den verkehrsberuhigten Bereich in der Nähe des Wohnhauses des Beklagten.

Der Sohn des Beklagten fuhr dort mit seinem Fahrrad von links kommend auf die Fahrbahn und kollidierte mit der Front des Klägerfahrzeugs. Das Kind wurde hierbei leicht verletzt. Am Fahrzeug des Klägers entstanden Sachschäden.

Der Kläger hat behauptet, der Unfall sei für seine Ehefrau unvermeidbar gewesen. Das Kind des Beklagten sei plötzlich und ohne jede Möglichkeit des rechtzeitigen Reagierens zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn gefahren. Der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht verletzt, da er seinen fünfjährigen Sohn unbeaufsichtigt habe Fahrrad fahren lassen. Aus dem Chatverlauf zwischen den Parteien im Mai 2024 ergebe sich ein Eingeständnis des Beklagten, seiner Aufsichtspflicht nicht genügt zu haben.

Im Verfahren ist zunächst ein Versäumnisurteil ergangen, das das LG dann jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen hat:

„Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen einer Aufsichtspflichtverletzung aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Eine Haftung aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB würde voraussetzen, dass der Beklagte aufsichtspflichtig war, die aufsichtsbedürftige Person eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begeht und sich die aufsichtspflichtige Person nicht exkulpieren kann.

1. Der Sohn des Beklagten verursachte unstreitig durch das plötzliche Ausschwenken mit seinem Kinderfahrrad eine Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers, welches sich mit der Ehefrau des Klägers als Fahrerin näherte. Nach den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist der Ehefrau des Klägers kein Fahrfehler vorzuwerfen. Eine Haftung des Sohnes des Beklagten kommt dennoch nicht in Betracht, da dieser im Zeitpunkt des Unfalls jünger als sieben Jahre alt und daher gem. § 828 Abs. 1 BGB deliktsunfähig war.

2. Der Beklagte war zum maßgeblichen Zeitpunkt kraft Gesetzes gem. §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB zur Aufsicht über seinen minderjährigen Sohn verpflichtet.

3. Der Beklagte als Aufsichtspflichtiger kann sich nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren. Er hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und bewiesen, dass er sowohl seiner Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB genügt hat als auch dass selbst eine Aufsichtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht i. S. v. § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ursächlich gewesen wäre.

a) Der Beklagte hat seiner Aufsichtspflicht genügt.

Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten (BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08 –, Rn. 5, juris).

Das Gericht verkennt hier nicht, dass es nach dem aktuellen Stand der Entwicklungspsychologie auch bei fünf- bis sechsjährigen Kindern noch zu kognitionsbedingten Wahrnehmungs- und Reaktionsdefiziten im Straßenverkehr kommen kann, etwa infolge einer noch eingeschränkten Fähigkeit zur Gefahrenantizipation, Impulskontrolle oder Aufmerksamkeitsteilung. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass Kinder in diesem Alter generell nur unter engmaschiger ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Maßgeblich ist, was von einer verständigen Aufsichtsperson nach vernünftigen Anforderungen zur Verhinderung von Schäden zu erwarten ist. Mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes dürfen ihm altersentsprechende Freiräume eingeräumt werden. Eine permanente unmittelbare Überwachung ist in der Regel nicht geboten, vielmehr genügt eine Beaufsichtigung, die dem konkreten Gefahrenpotenzial sowie dem Verhalten des Kindes im bisherigen Verlauf gerecht wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2013 – I-9 U 202/12 –, Rn. 16, juris).

Das Oberlandesgericht Celle hat zu einem fast sechsjährigen Kind entschieden, dass dieses ohne Begleitung Radfahren kann, wenn genügend Erfahrung und Übung vorhanden ist und die Fahrten in vertrauter Umgebung stattfinden (OLG Celle, Urteil vom 27. Mai 1987 – 9 U 155/86 –, Leitsatz, juris). Das Oberlandesgericht Hamm hat für den Fall eines sechsjährigen Kindes entschieden, dass eine ständige körperliche Begleitung oder unmittelbare Eingreifmöglichkeit im vertrauten Umfeld vor dem Haus nicht erforderlich ist, wenn keine besonderen Gefahrenmomente erkennbar sind (vgl. OLG Hamm a. a. O. Rn. 17, juris). Das Oberlandesgericht Koblenz ist der Auffassung, dass ein fünfjähriges Kind, das auf dem Gehweg radelt, nicht permanent auf Sicht- und Rufweite durch seine Eltern zu begleiten ist (OLG Koblenz, Urteil vom 24. August 2011 – 5 U 433/11 –, Rn. 11, juris). Ebenso wenig müsse der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen anhält und dort verharrt (OLG Koblenz a. a. O.).

Nach diesen überzeugenden Maßstäben genügte das Beaufsichtigungsverhalten des Beklagten gegenüber seinem Sohn den Anforderungen.

Im vorliegenden Fall war der Sohn des Beklagten zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre und elf Monate alt. Nach der informatorischen Anhörung des Beklagten und der Vernehmung der Mutter des Kindes als Zeugin ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Sohn des Beklagten seit langem unbeanstandet Fahrrad fuhr, entsprechend instruiert war und regelmäßig kurze Runden im verkehrsberuhigten Bereich unmittelbar vor dem Haus absolvierte. Die glaubwürdige Mutter des Kindes schilderte glaubhaft, dass diese Fahrten allenfalls wenige Minuten dauerten und das Kind dabei regelmäßig zu sehen war, was nach Überzeugung des Gerichts ein konstantes Beaufsichtigungsniveau belegt. Der glaubwürdige Großvater sagte ebenfalls glaubhaft aus, dass sein Enkelsohn sehr sicher Fahrrad fuhr und regelmäßig an Familienausflügen teilnahm, zuletzt am Morgen des gegenständlichen Tages.

Der Unfall ereignete sich zusätzlich in einem verkehrsberuhigten Bereich der Spielstraße unmittelbar in der vertrauten Umgebung des Hauses des Sohnes des Beklagten.

b) Im Übrigen fehlt es ohnehin an der gem. § 832 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität zwischen einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten und dem Schadenseintritt.

Nach allgemeiner Auffassung kann der Nachweis fehlender Kausalität etwa dadurch geführt werden, dass sich das Kind bei pflichtgemäßer Aufsicht gleich verhalten hätte (OLG Koblenz, a.a.O. Rn. 14, juris; Jauernig/Kern, BGB, 19. Aufl. 2023, § 832 Rn. 10). Eine Haftung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn es zwar im Nachhinein betrachtet geboten gewesen wäre, das Kind enger zu beaufsichtigen, sich aber dennoch nicht feststellen lässt, dass der Unfall dadurch vermieden worden wäre.

Der Sachverständige hat auf Grundlage des Unfallhergangs ein überzeugendes Gutachten erstattet, das mündlich erläutert und mit den Aussagen der unfallbeteiligten Ehefrau des Klägers als Zeugin in Einklang gebracht wurde. Danach befuhr das Kind den Bereich hinter der Hausecke mit einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h und kam nicht zwischen Autos hervor. Zwischen dem Sichtbarwerden und dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Ehefrau des Klägers vergingen höchstens zwei Sekunden. Das Fahrzeug fuhr in Schrittgeschwindigkeit. Die Fahrerin reagierte unverzüglich, bremste und brachte das Fahrzeug vor der Kollision zum Stehen. Eine Ausweichmöglichkeit bestand nicht.

Das Gericht folgt dem Gutachten in vollem Umfang. Es ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und steht in Einklang mit den weiteren Beweisergebnissen. Auf Grundlage dieser Feststellungen ist jedoch zugleich davon auszugehen, dass selbst eine unmittelbar anwesende Aufsichtsperson keine realistische Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig einzugreifen.

Der Unfall beruht in der gebotenen Gesamtschau auf einem spontanen Augenblicksversagen des Kindes, das auch bei altersgerecht beaufsichtigten, erfahrungsgemäß regelkonformen Kindern nicht ausgeschlossen werden kann. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Eltern den Unfall ihres Sohnes trotz kontinuierlichen Sichtkontakts und unmittelbarer Nähe nach der Fahrt um die Häuserecke aufgrund der konkreten Unfallumstände nicht hätten verhindern können.“

Zulassung eines Beistands in „Niqab-Verfahren“, oder: Besondere Sachkunde für „Verhüllungsverbot“?

entnommen wikimedia.org
Author Manuelfb55

Als zweite Entscheidung kommt dann hier der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.11.2025 – 13 S 1456/24 – zur Zulassung eines Beistands in Verfahren um die Anwendung des Verhüllungsverbots nach § 23 Abs. 4 StVO – Stichwort: Niqab.

Der VGH hat den Antrag auf Bestellung/Zulassung eines Beistandes nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO abgelehnt:

„Der Senat lehnt den Antrag auf Zulassung des Herrn pp. pp. als Beistand der Klägerin nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO (zu diesem Antragsbegehren vgl. die Klarstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.10.2025) ab, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.

Neben den in § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO genannten Personen kann das Gericht gemäß § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Mit § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen eines Beteiligten, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine nach § 67 Abs. 2 VwGO an sich nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2023 – 6 A 10608/23 – juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 08.10.2018 – 15 ZB 17.30545 – juris Rn. 19; VG Freiburg, Beschluss vom 23.09.2009 – 4 K 1219/07 – juris Rn. 3; Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 67 Rn. 113). Ein solcher Ausnahmefall ist hier weder dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin führt zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung des Beistands aus, dass die pp. pp. pp. pp.., deren Präsident pp. pp. sei, ein Verband sei, der sich insbesondere für den Schutz der Rechte von Muslimen einsetze; die pp. pp. pp. unterstütze im vorliegenden Fall auch die Klägerin und habe sie im bisherigen Verfahren unterstützend begleitet. Dies sagt schon nichts darüber aus, dass gerade das Auftreten von pp. pp. als Beistand objektiv der Sache dienlich sein und nach den Umständen des Einzelfalls einem subjektiven Bedürfnis der Klägerin entsprechen könnte. So wird auch im Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28.10.2025 nicht auf ein entsprechendes Bedürfnis abgestellt, sondern ausgeführt, dass pp. pp. als Beistand nach § 67 Abs. 7 VwGO auftreten möchte. Die Klägerin hat insoweit auch nicht mitgeteilt, welche besondere Sachkunde pp. pp. bezüglich des Streitstoffs haben soll (dazu vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.10.2018 a. a. O. Rn. 19; Siegel a. a. O. Rn. 113). Sie hat auch sonst keine Gründe benannt, weshalb pp. pp. sie bei einem sachdienlichen Vortrag konkret unterstützen könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren anwaltlich vertreten ist (hierzu vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 67 Rn. 52).

Für eine Sachdienlichkeit ist auch sonst nichts ersichtlich. Soweit pp. pp. als pp. pp. pp. pp. pp. besondere Sachkunde zu Fragen des islamischen Glaubens besitzen mag, ist nicht erkennbar, inwieweit es hierauf im vorliegenden Zusammenhang ankommen könnte. Eine solche Sachkunde wäre allenfalls zur Klärung der Frage erforderlich, ob das Tragen eines Niqabs eine dem Schutzbereich des Artikels 4 Abs.?1 GG unterfallende und der Glaubenspraxis des Islams zuzurechnende Religionsausübung ist. Diese Annahme wird jedoch weder vom Beklagten noch von der Rechtsprechung in Zweifel gezogen (vgl. etwa VGH Hessen, Urteil vom 12.05.2025 – 10 A 1702/22.Z – juris Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2024 – 7 A 10660/23.OVG – juris Rn. 9?f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2024 – 8 A 3194/21 – juris Rn.?87?ff.). Ob das Verbot, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Verschleierung zu tragen, im konkreten Fall der Klägerin ein Eingriff in die durch Artikel 4 Abs.?1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ist, hängt maßgeblich von ihrem subjektiven Bedürfnis und Religionsverständnis und insoweit gerade von ihren eigenen Schilderungen ab (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11 – juris Rn. 59, vom 09.05.2016 – 1 BvR 2202/13 – juris Rn. 50, 72 f. und vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10 – juris Rn. 85 f. sowie Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 – juris Rn. 37 jew. m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 – 10 S 30/16 – juris Rn. 30).“

(Wieder)Entziehung der neu erteilten Fahrerlaubnis, oder: Täuschung bei der Gutachtenerstellung

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Im „Kessel Buntes“ köcheln heute zwei Entscheidungen aus dem verwaltungsrechtlichen Bereich.

Ich starte mit dem VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.10.2025 – 7 L 1592/25. Es handelt sich noch einmal um einen Täuschungsfall. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde erstrebt wird. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

In dem Verfahren geht es um die Entziehung einer dem Antragsteller am 28.11.2024 neu erteilten Fahrerlaubnis. Dem Antragsteller hatte wegen einer Drogenfahrt am 24.06.2021 auf seine Fahrerlaubnis verzichtet und hatte seinen Führerschein abgegeben.

Nachdem ein im Dezember 2022 gestellter Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis keinen Erfolg hatte, weil der Antragsteller kein positives Fahrereinungsgutachten vorlegte, hat er am 04.03.2024 erneut die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM beantragt.  Der Antragsteller legte in dem Verfahren ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor, in dem die Gutachtenfrage dahin beantwortet wurde, dass der Antragsteller trotz der Hinweise auf (frühere) Drogeneinnahme/Drogenabhängigkeit ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Es liege eine stabile Abstinenz vor. Deshalb sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel einnehme oder andere psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder Stoffe missbräuchlich konsumiere. Grundlage diese Fahreignungsgutachtens war unter anderem, dass der Antragsteller mehrere negative Abstinenznachweise zu unterschiedlichen Drogen und auch Alkohol beigebracht hatte. Nach Vorlage des positiven Fahreignungsgutachtens durch den Antragsteller fragte der Antragsgegner bei der Begutachtungsstelle – ausdrücklich um eine Fälschung auszuschließen – nach, ob das erstellte Gutachten zu einem positiven Ergebnis geführt habe, was diese bestätigte. Am 28.11.2024 wurde dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis erteilt und ihm der Führerschein ausgehändigt.

Die Entziehung der neu erteilten Fahrerlaubnis bestätigt dann (aber) das VG wie folgt:

„Dem Antragsteller ist aber mit dem von ihm Ende September 2024 dem Antragsgegner vorgelegten medizinischpsychologischen Gutachten der W. aus E. kein Nachweis der Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung gelungen. Zwar kam die Begutachtungsstelle in ihrem Gutachten aus damaliger Sicht zu einer positiven Beantwortung der Begutachtungsfrage. Jedoch hat die Begutachtungsstelle der Behörde am 16. Dezember 2024 nachträglich zur Beantwortung der Begutachtungsfrage mitgeteilt, im Zuge von Befundprüfungen erfahren zu haben, dass die im Gutachten verwerteten Laborbefunde wörtlich „so nicht bestätigt werden konnten. Da sich das Gutachtenergebnis nicht unwesentlich auf diese Befunde stützt, kann eine seinerzeit positive Prognose nicht aufrechterhalten werden.“ Mit dieser Angabe gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde hat die Gutachtenstelle hinreichend deutlich gemacht, dass sie an dem Inhalt des von ihr gefertigten und verantworteten Gutachtens nicht festhalten will. Hierzu fügt sich im Übrigen, dass das Polizeipräsidium E. den Antragsgegner in einem anderen, der beschließenden Kammer bekannten Entziehungsverfahren (vgl. dazu den Beschluss vom 4. September 2025 im Verfahren – 7 L 753/25 -, n.v.) nach dem dort überreichten Verwaltungsvorgang mit Email vom 9. April 2025 darüber informierte hatte, dass im Zusammenhang mit Manipulationen die Begutachtungsstelle W. mitgeteilt habe, dass ein anderer Fahrerlaubnisneubewerber gefälschte Abstinenzbelege vorgelegt habe (Seite 8 des Beschlussabdrucks).

Der Umstand, dass eine Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Gutachten über die Kraftfahreignung nachträglich zurückzieht, weil sie davon ausgeht, bei Erstellung des Gutachtens über Abstinenznachweise getäuscht worden zu sein, rechtfertigt die Annahme, dass ein positives Eignungsgutachten fehlt.

Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 4. September 2025 – 7 L 753 -, Seite 8 der Abschrift (n.v.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 6 L 1239/25 -, juris Rn. 24; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. Juli 2013 – 3 L 437/ 13.NW -, juris Rn. 11; VG Freiburg, Beschluss vom 16. August 2012 – 4 K 1363/12 -, juris Rn. 5 f.; Derpa, in: Hentschel/König, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, Rn. 24c (a.E.) zu § 11 FeV.

Damit liegt hier letztlich kein für den Antragsteller günstiger Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung vor. Er befindet sich in der gleichen Situation wie vor Erstellung des Gutachtens und gilt deshalb weiterhin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Denn die Fahreignungszweifel wegen des zuvor erwiesenen Konsums von illegalem Amphetamin sind nicht ausgeräumt.

Eine Fahrerlaubnisbehörde darf sich wegen der amtlichen Anerkennung einer Begutachtungsstelle nach § 66 FeV sowohl auf die ihr vorgelegten Gutachten als auch eine Mitteilung über das Zurückziehen eines solchen verlassen. Das gilt auch für die später angerufenen Verwaltungsgerichte. Eine anerkannte Begutachtungsstelle erfüllt als mit besonderem Sachverstand versehene Einrichtung bei ihrer Tätigkeit nicht einen Teil der an sich staatlichen Stellen obliegenden Aufgaben, sondern unterstützt allein den Betroffenen im Rahmen des von ihm privatrechtlich erteilten Auftrags (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV) bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten gegenüber der Behörde.

Vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 – 1 StR 470/08 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2019 – 11 CS 18. 2400 -, juris Rn. 19; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, Stand: 2 Juni 2025, Rn. 171 f. zu § 11 FeV.

Insoweit ist es Sache des Antragstellers als Auftraggeber des Gutachtens, der von ihm ausgewählten Begutachtungsstelle W. gegenüber plausibel zu machen, dass seine Abstinenznachweise für das Gutachten gleichwohl verwertbar waren bzw. sind. Es liegt an ihm, die vertragliche Nebenpflicht der Begutachtungsstelle durchzusetzen, das Gutachten beim Antragsgegner (erneut) als „gültig“ zu melden. Solange das nicht geschieht, ist jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von einer Unverwertbarkeit des Gutachtens wegen nicht valider Abstinenznachweise auszugehen. Es kann auch offenbleiben, ob überhaupt und ggf. wie der Antragsteller an der Vorlage gefälschter Abstinenzbelege in vorwerfbarer Weise mitgewirkt und somit schuldhaft gehandelt haben könnte. Auf ein Verschulden kommt es nämlich im Gefahrenabwehrrecht gerade nicht an.

Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 4. September 2025 – 7 L 753 -, Seite 9 der Abschrift (n.v.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 6 L 1239/25 -, juris Rn. 26 ff.

Die Einwände des Antragstellers, er sei im Begutachtungsverfahren abstinent gewesen und sei es auch weiterhin, und die Neueinschätzung der Begutachtungsstelle vom 16. Dezember 2024 sei nicht nachvollziehbar, zumal diese unter dem 26. September 2024 dem Antragsgegner ihr positives Begutachtungsergebnis selbst bestätigt habe, greifen nicht durch. Die Begutachtungsstelle W. selbst hat offenbar aus Anlass von strafrechtlichen Ermittlungen wegen unstimmiger Abstinenznachweise ihr positives Gutachten zurückgezogen. Dies erschüttert die zuvor geäußerte gutachterliche Stellungnahme ganz erheblich. Insoweit ist der Antragsteller – und nicht die Fahrerlaubnisbehörde oder das angerufene Gericht – gehalten, sich wegen der von der Begutachtungsstelle in Zweifel gezogenen Abstinenznachweise und der für ihn nicht nachvollziehbaren nachträglich anderen Bewertung der vorgelegten Abstinenznachweise zu erkundigen. Dies gilt in einem Eilverfahren, in welchem in aller Regel keine weitere Beweiserhebung stattfindet. Der Begutachtungsstelle lagen offenbar in mehreren Fällen Erkenntnisse über Fälschungen von Abstinenznachweisen vor. Damit war sie gehalten, ein nicht mehr tragfähiges Fahreignungsgutachten der Behörde zu melden. Dies folgt aus der ihr rechtlich zugewiesenen Rolle als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle. Denn das Ergebnis einer Begutachtung hat im Rahmen der Aufklärung von Fahreignungszweifeln im Verhältnis des Betroffenen zur Fahrerlaubnisbehörde erhebliche Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Begutachtungsstelle, einer Behörde gegenüber die ihr bekannt gewordenen gewichtigen Zweifel an der Tatsachenbasis ihrer Begutachtung stichhaltig zu belegen oder gar nachzuweisen. Die Stelle steht in keiner vertraglichen Beziehung zur Fahrerlaubnisbehörde, sondern allein gegenüber dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber bzw. Bewerber, der ihr den privatrechtlichen Gutachtenauftrag – mit einer amtlich geleiteten Fragestellung – erteilt hat. Es ist insbesondere nicht Aufgabe der Behörde, die ihr von der Begutachtungsstelle gemeldete Korrektur der seinerzeit abgegebenen positiven Prognose weitergehend aufzuklären oder gar eine mögliche Fälschung von Abstinenznachweisen dem Betroffenen gegenüber im Einzelnen nachzuweisen. Im Übrigen hat der Antragsteller einen anderweitigen Abstinenznachweis nicht erbracht.

StGB III: Alleinrennen mit einem Motorrad auf der BAB, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Und zum Tagesschluss habe ich dann noch etwas aus dem Verkehrsrecht, nämlich das KG, Urt. v. 15.10.2025 – 3 ORs 37/25 – noch einmal zu den Darlegungsanforderungen an die Urteilsgründe bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, also „Alleinrennen“.

Das AG hat den Beschuldigten wegen verbotenen Kfz-Rennens verurteilt. Der Angeklagte führte mit seinem Motorrad auf einer Autobahn ein sog. Alleinrennen aus, wobei die ihn verfolgende Polizeibeamten mit einer Geschwindigkeit bis 180 km/h fahren mussten, um sich ihm zu nähern. In diesem Zusammenhang veranlasste er bei dichtem Verkehr andere Verkehrsteilnehmer durch sehr dichtes Auffahren unterhalb des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug und knappe Überholmanöver durch Nutzen der Lücken zwischen den Fahrzeugen sowie durch mehrfachen Fahrstreifenwechsel mit Lückenspringen knapp vor den anderen Fahrzeugen dazu, abrupt stark abzubremsen und teilweise Ausweichbewegungen zu machen (wird eingehend in den Urteilsgründen ausgeführt). Sein Ansinnen war es, unter grober Missachtung einer angemessenen Geschwindigkeit in den konkreten Verkehrssituationen und der vorherrschenden Verkehrslage, bei den bauartbedingten Gegebenheiten des von ihm geführten Fahrzeugs aus eigensüchtigen Motiven eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Die Sprungrevision des KG hatte keinen Erfolg. Ich stelle hier, weil die Problmatik der Urteilsgründe in den Fällen ja nicht ganz neu ist, hier nur die Leitsätze des KG vor, und zwar:

1. Stützt das Gericht das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es, anders als beim ordnungwidrigkeitenrechtlichen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zwingend auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit an.

2. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren.

3. Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es der Feststellung solcher weiterer Verkehrsverstöße, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben (z. B. häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Betätigen der Lichthupe). Diese Umstände sind im Urteil konkret darzulegen.

4. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Tatgericht in der Regel darzulegen, auf welche Beweismittel es die Überzeugung von der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Länge der Wegstrecke, weiteres Fehlverhalten des Angeklagten und gegebenenfalls das dem Verfolgerfahrzeug abgenötigte Fahrverhalten gestützt hat.

Ende der Sonderbehandlung für E-Scooter naht (?), oder: BMJV plant strengere Haftung

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Und dann im „Kessel Buntes“ heute zunächst der Hinweis auf einen (weiteren) Gesetzesentwurf zur Verschärfung der Haftung bei E-Scootern, den das BMJV Anfang Dezember vorgelegt hat.

Da mach ich es mir einfach und zitiere mal wieder aus der PM des BMJV (PM 76/2025 v. 02.12.2025). Da heißt es u.a.

„Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigten zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern. Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Entsprechende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute vorgelegt hat.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„E-Scooter polarisieren: Viele schätzen sie als praktisches Fortbewegungsmittel, andere ärgern sich über rücksichtslos abgestellte E-Scooter auf Gehwegen. Für mich ist klar: Wir brauchen bessere Haftungsregeln für die Scooter. Unfälle mit E-Scootern passieren immer häufiger. Insbesondere E-Scooter von Sharing-Anbietern sind oft in Unfälle verwickelt. Wir müssen die Anbieter mehr in die Pflicht nehmen. Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, dann sollen die Anbieter dafür auch Ersatz leisten müssen – ohne Wenn und Aber. Die Anbieter erzielen mit den Scootern Einnahmen. Daraus erwächst Verantwortung. Bei Mietautos haften die Anbieter eben auch. Es gibt keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos. Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, weil der Fahrer des E-Scooters schon längst über alle Berge ist. Mit besseren Haftungsregeln können wir dafür sorgen, dass E-Scooter weniger Ärger machen – und E-Scooter keine Ä-Scooter werden.“

Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Im Jahr 2020 gab es weniger als 6.000 Unfallbeteiligte mit E-Scootern. Im Jahr 2024 betrug ihre Zahl bereits über 12.000. Parallel dazu nimmt auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5.000 Schadensfälle. Zudem zeigen Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können.

Im geltenden Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern. Konkret bedeutet das, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere der Fahrerin oder des Fahrers darzulegen und zu beweisen. In der Praxis hat das zur Folge, dass Geschädigte oft leer ausgehen. Viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, beruhen auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern. In diesen Fällen bestehen oft Beweisschwierigkeiten. Die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person können für Geschädigte schwer zu ermitteln sein. Dies betrifft insbesondere sogenannte Free-floating-Vermietungsmodelle in Großstädten.

Künftig sollen Halter von E-Scootern verschuldensunabhängig haften. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern soll das Verschulden vermutet werden. Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. So werden Geschädigte leichter Schadensersatz bekommen können. Der Schadensersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen.

Die Änderungen sollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten. So sollen insbesondere auch selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways von den neuen Haftungsregeln erfasst werden. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.

Den Referentenentwurf hat das BMJV am 02.12.2026 zur Stellungnahme an die „interessierten Kreise“ versandt. Die sollen bis zum 16.01.2026 Stellung zu nehmen.