Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Haft II: Beschleunigung auch nach Urteilserlass, oder: Zwei Monate für Urteilszustellung ist zu lang

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Im zweiten Posting dann mal wieder etwas zum Beschleunigungsgrundsatz, ein Dauerbrenner bei den U-Haft-Fragen.

Der Angeklagte befindet sich in einem BtM-Verfahren aufgrund eines eines auf die Haftgründe der Flucht- sowie der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehls seit dem 20.09.2023 in Untersuchungshaft. Durch Urteil vom 30.09.2024 wurde der Angeklagte wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Cannabis und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zeitgleich wurde Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen.

Das schriftliche Urteil gelangte am 22.11.2024 zur Geschäftsstelle. Unter dem 23. Dezember 2024 zeigte  dann Rechtsanwalt N. unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht an, vom Angeklagten mit seiner Vertretung im Revisionsverfahren beauftragt worden zu sein, und bat in Abstimmung mit dem weiteren Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt P., darum, die Zustellung des schriftlichen Urteils an ihn zu veranlassen. Die Vorsitzende verfügte daraufhin unter dem 03.01.2025 die Zustellung des schriftlichen Urteils an Rechtsanwalt N. gegen Empfangsbekenntnis. Diese Verfügung wurde aus nicht in der Akte dokumentierten Gründen nicht ausgeführt. Unter dem 06.01.2025 verfügte die Vorsitzende sodann die Zustellung des Urteils nebst Protokollabschrift und elektronischem Aktendoppel an die Verteidiger des Angeklagten. Wann diese Verfügung ausgeführt worden ist, ist in dem dem OLG vorgelegten elektronischen Aktendoppel nicht vermerkt. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde am 06.01.2025 fertiggestellt.

Mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 28.03.beantragte der Angeklagte die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig. Denn obgleich die schriftlichen Urteilsgründe bereits am 22.11.2024 zu den Akten gebracht worden seien, seien sie dem Angeklagten – aufgrund der Verfügung der Vorsitzenden vom 06.01.2025 und jeweils mit gerichtlichem Begleitschreiben vom 14.01.2025 – erst am 16.01.2025 und den Revisionsverteidigern sogar erst am 20.01.2025 zugestellt worden.

Das LG hat abgelehnt. Hinsichtlich der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe und deren Zustellung hat es ausgeführt, eine frühere Abfassung sei aufgrund einer parallel laufenden Urteilsabsetzungsfrist in einem anderen Umfangsverfahren nicht möglich gewesen. Eine frühere Urteilszustellung habe ebenfalls nicht erfolgen können, da das Protokoll der Hauptverhandlung aufgrund des Umfangs der Sache erst am 06.01.2025 habe fertiggestellt werden können (§ 273 Abs. 4 StPO). Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die Erfolg hatte.

Das OLG referiert zunächst zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft, die es vor dem Hintergrund der eingetretenen Verfahrensverzögerungen als nicht gegeben ansieht. Das LG habe es versäumt, dem Angeklagten bzw. seinen (Revisions-) Verteidigern die schriftlichen Urteilsgründe, die bereits am 22.11.2024 zu den Akten gebracht waren, zeitnah zuzustellen. Insoweit sei es insgesamt zu einer Verfahrensverzögerung von knapp zwei Monaten gekommen, welche nicht gerechtfertigt werden könne. Es führt im OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.04.2025 – 1 Ws 105/25 – u.a. aus:

„….

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verliert seine Bedeutung nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, Rn. 22, juris). Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, Rn. 23, juris).

b) Diesen von Verfassung wegen zu stellenden Anforderungen an eine beschleunigte Bearbeitung in Haftsachen ist das Landgericht im Nachgang zur Verkündung des Urteils am 30. September 2024 nicht mehr gerecht geworden.

(1) Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass das vollständig abgesetzte Urteil (erst) am 22. November 2024 zur Geschäftsstelle gelangt ist.

Zwar ist eine Vorgehensweise mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar, die die Urteilserstellung von vornherein auf das zeitlich fixierte Ende der Frist des § 275 Abs. 1 StPO ausrichtet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, Rn. 68, juris). Denn bei dieser Frist handelt es sich (nur) um die (Höchst-) Frist, binnen derer nach dem Gesetz die Fertigstellung eines Urteils nach Ende der Hauptverhandlung noch als angemessen anzusehen ist. Diese Höchstfrist entbindet das Gericht in Haftsachen nicht von der Verpflichtung, die Urteilsgründe des bereits verkündeten Urteils unverzüglich, das heißt ohne vermeidbare justizseitige Verzögerungen, schriftlich niederzulegen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, Rn. 68, m. w. N., juris).

Indes hat die Kammer – wie der Verteidiger zuletzt mit Schriftsätzen vom 28. März 2025 und vom 23. April 2025 auch anerkannt hat – die gesetzliche Höchstfrist vorliegend schon nicht ausgeschöpft. Hinsichtlich der für die Urteilsabsetzung in Anspruch genommenen rund acht Wochen ist unter Berücksichtigung des Umfangs des Urteils sowie ferner auch des Umstandes, dass die Kammer parallel noch das Urteil in einem anderen Umfangsverfahren abzusetzen hatte, nichts zu erinnern.

(2) Jedoch erweist es sich als sachlich nicht mehr gerechtfertigt, dass die Zustellung des am 22. November 2024 zur Geschäftsstelle gelangten schriftlichen Urteils an die Verteidiger des Angeklagten erst am 20. Januar 2025 – und mithin erst nach rund zwei Monaten – erfolgt ist.

Die in erheblichem Maße verzögerte Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beruht den Ausführungen der Kammer in ihrer Haftfortdauerentscheidung vom 1. April 2025 zufolge darauf, dass das Protokoll in der vorliegenden Sache „aufgrund des Umfangs der Sache“ erst am 6. Januar 2025 fertiggestellt wurde.

Dass vor Fertigstellung des Protokolls die Zustellung des Urteils nicht erfolgen durfte, folgt aus dem Gesetz (§ 273 Abs. 4 StPO). Der Senat vermag indes in dem pauschalen Verweis auf den „Umfang der Sache“ keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, weshalb nach der Verkündung des Urteils am 30. September 2024 ein Zeitraum von mehr als drei Monaten erforderlich gewesen sein soll, um das Protokoll fertigzustellen.

Zwar muss das Protokoll nicht zwingend bereits bis zum Zeitpunkt der vollständigen Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe fertiggestellt sein. Jedoch hebt der Verteidiger mit Recht hervor, dass mit der Prüfung des Protokolls – insbesondere in Haftsachen – nicht erst dann zu beginnen ist, wenn das Urteil bereits vollständig abgesetzt ist. Vielmehr hätte eine angemessene, dem Freiheitsgrundrecht des inhaftierten Angeklagten gerecht werdende, Verfahrensförderung in der vorliegenden Sache geboten, dass mit der Prüfung des Protokolls unverzüglich nach der Urteilsverkündung begonnen wird. Dem hätte nach Auffassung des Senates auch nicht entgegengestanden, dass die Kammer zum damaligen Zeitpunkt durch eine parallel laufende Urteilsabsetzungsfrist in einem anderen Umfangsverfahren belastet war. Denn während die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe zunächst die Berichterstatterin gebunden hat, war die Prüfung des Protokolls Aufgabe der Kammervorsitzenden. Letztlich kann dies indes dahinstehen. Denn selbst wenn vorliegend mit der Prüfung des Protokolls erst am 22. November 2024 begonnen worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb hierfür ein Zeitraum von – weiteren – sechs Wochen erforderlich gewesen sein soll. Das Protokoll hat einen Umfang von (lediglich) 52 Seiten zuzüglich Anlagen. Die – im Übrigen auch nicht weiter begründete – Einschätzung der Kammer, es handele sich um ein besonders umfängliches Protokoll, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu teilen.

Dass der früheren Fertigstellung des Protokolls andere Hinderungsgründe entgegengestanden haben könnten – wie etwa eine parallele Belastung der Vorsitzenden mit weiteren, vorrangigen, Haftsachen – ist weder ersichtlich noch hat die Kammer sich hierauf berufen.

Im Anschluss an die Fertigstellung des Protokolls kam es sodann dadurch zu einer zusätzlichen, nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerung, dass die Urteilszustellung an die (Revisions-) Verteidiger erst am 20. Januar 2025 – mithin erst weitere zwei Wochen später – bewirkt wurde. Zwar ist – jedenfalls in dem dem Senat vorgelegten (elektronischen) Aktendoppel – nicht vermerkt, wann die Verfügung der Kammervorsitzenden vom 6. Januar 2025 ausgeführt wurde. Indes datieren die an den Angeklagten und seine Verteidiger gerichteten gerichtlichen Begleitschreiben, mit denen das Urteil übersandt wurde, vom 14. Januar 2025, so dass festzustellen ist, dass erst an diesem Tag die Bearbeitung der Verfügung vom 6. Januar 2025 durch die Serviceeinheit erfolgt ist. Gründe für diese weitere, in den Verantwortungsbereich der Justiz fallende und vermeidbare Verzögerung sind nicht zu erkennen.

Lediglich ergänzend merkt der Senat nach alledem noch an, dass – wenn die Prüfung des Protokolls spätestens am 22. November 2024 begonnen worden wäre und bis zum 6. Januar 2025 fortgedauert hätte – nicht plausibel ist, weshalb die Vorsitzende unter dem 3. Januar 2025 verfügt hat, das Urteil solle an den (neuen) Revisionsverteidiger des Angeklagten zugestellt werden. Denn wenn sie zu diesem Zeitpunkt aktuell (noch) mit der Prüfung des Protokolls befasst gewesen wäre, ist die vorgenannte Verfügung vor dem Hintergrund der ihr fraglos bekannten Vorschrift des § 273 Abs. 4 StPO schlicht nicht erklärlich. Eher legt der Umstand, dass unter dem 3. Januar 2025 lediglich die Zustellung an den (neuen) Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. N. verfügt wurde, nach Ansicht des Senates den Schluss nahe, dass die Vorsitzende zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Blick hatte, dass die Zustellung des schriftlichen Urteils und des Protokolls an die (bisherigen) Verteidiger des Angeklagten noch nicht veranlasst worden war.

(3) Die vorgenannten Verfahrensverzögerungen stehen einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen, denn eine solche wäre nicht länger verhältnismäßig.

Insoweit hat der Senat im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Strafverfolgungsinteresse neben der zu erwartenden Strafe insbesondere auch berücksichtigt, dass sich aufgrund der erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert hat, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist. Gleichwohl war unter Berücksichtigung der bereits 19monatigen Dauer der Untersuchungshaft angesichts der jedenfalls in ihrer Gesamtheit erheblichen, der Justiz zuzurechnenden, sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen im Ergebnis eine Fortdauer der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen.“

Haft I: Erledigung eines U-Haft-Befehls und Auflagen, oder: Der BGH appelliert an den Gesetzgeber….

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Und heute gibt es hier drei Haftentscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 03.04.2025 – StB 8/25. Mit dem bin ich ganz aktuell, denn der Beschluss stand bis heute morgen noch nicht mal auf der Seite des BGH. Der Kollege/Verteidiger in dem Verfahren hatte ihn mir gestern geschickt,

In der Entscheidung geht es um eine in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage, nämlich darum,  ob nach Erledigung eines Untersuchungshaftbefehl mit Urteilsrechtskraft im Falle eines zuletzt außer Vollzug gesetzten Haftbefehls Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO bei Rechtskraft der Verurteilung isoliert fortgelten und Anweisungen vom Verurteilten weiterhin zu erfüllen sind.

Die Verurteilte hatte sich aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH 21.04.2021 bis zur Verkündung des gegen sie ergangenen Urteils des OLG Dresden vom 31.05.2023, mit dem sie u.a. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, in Untersuchungshaft befunden. Mit Beschluss vom 31.05.2023 hat das OLG den Haftbefehl nach Maßgabe des Urteils aufrechterhalten, allerdings unter Auflagen gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt.

Gegen den Haftbefehl in Verbindung mit dem Außervollzugsetzungsbeschluss des OLG hat die Verurteilte am 10.02.2025 Beschwerde eingelegt. Sie hat die Aufhebung des Haftbefehls begehrt und geltend gemacht, es bestehe keine Fluchtgefahr. Das OLG hat der Beschwerde (nur) teilweise abgeholfen, und zwar insofern, als es den Umfang der Meldeauflage reduziert hat.

Der BGH hat dann am 19.03.2025 auf die gegen das Urteil des OLG eingelegte Revision der Verurteilten den Schuldspruch geringfügig geändert sowie das weitergehende Rechtsmittel der Verurteilten und die Revision des Generalbundesanwalts verworfen (BGH, Urt. v. 19.03.2025 – 3 StR 173/24). Das Urteil des OLG ist damit rechtskräftig. Auch unter Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird voraussichtlich Strafhaft zu vollstrecken sein.

Der BGH hat die Beschwerde der Verurteilten als gegenstandslos angesehen, weil das Urteil des OLG durch das BGH-Urteil vom 19.03.025 in Rechtskraft erwachsen sei. Denn mit der rechtskräftigen Verurteilung sei der Haftbefehl gegenstandslos geworden, so dass für dessen begehrte Aufhebung im Beschwerdewege kein Raum mehr sei. Dem stehe – so der BGH – nicht entgegen, dass der Haftbefehl zuletzt außer Vollzug gesetzt gewesen sei und der Verurteilten Anweisungen gemäß § 116 Abs. 1 StPO erteilt worden seien.

Und dann:

„2. Die sich hieran anschließende Rechtsfrage, ob – und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage – gemäß § 116 Abs. 1 StPO angeordnete Maßnahmen bei Rechtskraft einer Verurteilung zu einer (noch ganz oder teilweise zu vollstreckenden) unbedingten Freiheitsstrafe fortgelten und Anweisungen vom in Freiheit befindlichen Verurteilten weiterhin zu erfüllen sind beziehungsweise eine Sicherheitsleistung nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO gegebenenfalls noch für verfallen erklärt werden kann, ist umstritten. Denn die Strafprozessordnung verhält sich hierzu jedenfalls nicht in der angesichts der Grundrechtsrelevanz von Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO gebotenen Klarheit.

a) In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, die Erledigung eines Untersuchungshaftbefehls mit Rechtskraft der Verurteilung führe dazu, dass zugleich auch Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO gegenstandslos würden oder jedenfalls mit Rechtskrafteintritt zwingend aufzuheben seien (so SK-StPO/Paeffgen, 6. Aufl., § 120 Rn. 22; § 123 Rn. 4). Gegen diese Rechtsansicht lässt sich allerdings einwenden, dass gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO solche Maßnahmen erst mit Beginn des Strafvollzugs – explizit – aufzuheben sind, mithin nach dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzes nicht (ipso iure) mit Urteilsrechtskraft Erledigung finden sollen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 1980 – 2 Ws 227/79, MDR 1980, 598; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 123 Rn. 10; BeckOK StPO/Krauß, 54. Ed., § 123 Rn. 3; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 123 Rn. 13; Barthe, NStZ 2016, 71, 74).

b) Auf Bedenken muss auch die Annahme von Teilen der Rechtsprechung und Literatur stoßen, ein zuletzt außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaftbefehl gelte – anders als ein vollzogener – nach Rechtskraft der Verurteilung fort und fungiere nunmehr als rechtliche Basis für die Weitergeltung von Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO, auch wenn er nicht (wieder) in Vollzug gesetzt werden und eine Freiheitsentziehung nicht mehr legitimieren könne (vgl. KG, Beschluss vom 17. Juni 2011 – 2 Ws 219/11, NStZ 2012, 230 Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28. August 1978 – 4 Ws 142/78, NJW 1979, 665; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 112 Rn. 12, § 120 Rn. 33, § 123 Rn. 4; SSW-StPO/Herrmann, 5. Aufl., § 120 Rn. 37, § 123 Rn. 6; BeckOK StPO/Krauß, 54. Ed., § 112 Rn. 7, § 123 Rn. 3; Schweckendieck, NStZ 2011, 10, 13; differenzierend KG, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 3 Ws 145/22, StV 2024, 22 Rn. 6 ff.; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 123 Rn. 14: [Teil-]Erledigung des Haftbefehls als Grundlage für eine tatsächliche Freiheitsentziehung, nicht aber als rechtliche Basis für Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO). Denn ein Untersuchungshaftbefehl beinhaltet – schon begrifflich – die Anordnung von Untersuchungshaft, für die aber nach Urteilsrechtskraft kein Raum mehr ist. Für die Annahme einer automatischen Transformation eines außer Vollzug gesetzten Untersuchungshaftbefehls mit Rechtskraft des Urteils in eine gesonderte und vom ursprünglichen Haftbefehl gelöste Rechtsgrundlage für nunmehr allein der Sicherung zukünftiger Strafvollstreckung dienende Anordnungen nach § 116 Abs. 1 StPO findet sich in der Strafprozessordnung kein hinreichender normativer Anhalt.

c) Überwiegend wird daher in der obergerichtlichen Judikatur und im Schrifttum die Rechtsauffassung vertreten, zwar erledige sich jeder Untersuchungshaftbefehl mit Urteilsrechtskraft. Aus § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO ergebe sich jedoch, dass im Falle eines zuletzt außer Vollzug gesetzten Haftbefehls Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO bei Rechtskraft der Verurteilung isoliert fortgelten und Anweisungen vom Verurteilten weiterhin zu erfüllen seien, um die Strafvollstreckung zu sichern. Die von § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO für Fallkonstellationen wie die vorliegende implizit angeordnete Weitergeltung von Anordnungen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO ändere zwar nichts an der Erledigung des Haftbefehls mit Rechtskraft der Verurteilung, die Maßnahmen bestünden indes ohne diesen bis zu einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht der letzten Tatsacheninstanz auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO fort (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6. März 2003 – 3 Ws 15/03, NStZ-RR 2003, 143, 144; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1977 -1 Ws 196/77, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 1980 – 2 Ws 227/79, MDR 1980, 598; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 123 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 123 Rn. 3). Dieser Rechtsansicht steht allerdings entgegen, dass § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO keine explizite Weitergeltungsanordnung enthält und deshalb zumindest zweifelhaft erscheint, ob der mit Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO verbundene Grundrechtseingriff hierdurch nach Urteilsrechtskraft eine hinreichende gesetzliche Fundierung erfährt (insofern zu Recht kritisch SK-StPO/Paeffgen, 6. Aufl., § 120 Rn. 22; § 123 Rn. 4). Als lückenhaft erweist sich das Regelungsgefüge der Strafprozessordnung im hiesigen Zusammenhang zudem deshalb, weil unklar bleibt, welcher Richter für eine konstitutiv wirkende Aufhebung von Anordnungen nach § 116 Abs. 1 StPO bei Beginn des Strafvollzugs beziehungsweise für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine solche Anordnung in der Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und der Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug zuständig sein soll. Für die Annahme, trotz Urteilsrechtskraft sei hierzu das nach § 126 StPO zuständige Gericht der letzten Tatsacheninstanz berufen, fehlt es an einer gesetzlichen Basis.

3. Nach alledem ist der Gesetzgeber aufgefordert, das dargetane Regelungsdefizit zu beseitigen (so bereits Barthe, NStZ 2016, 71, 75 f.), auch wenn die Frage der Fortgeltung gemäß § 116 Abs. 4 StPO erteilter Anordnungen bei Urteilsrechtskraft in der vorliegenden Konstellation offen bleiben kann. Denn selbst dann, wenn die der Verurteilten erteilten Anweisungen nach § 116 Abs. 1 StPO – isoliert – fortgelten sollten, schiede eine Umdeutung der Haftbeschwerde gemäß § 300 StPO in ein Rechtsmittel gegen diese aus. Ein solches wäre nämlich gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht statthaft. In Verfahren, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug entscheiden, ist eine Beschwerde (ausschließlich) gegen Maßnahmen gemäß § 116 Abs. 1 StPO nicht gegeben, weil die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung solcher Anweisungen nicht die Grundlagen der Inhaftierung des Beschuldigten betrifft, sondern allein die Ausgestaltung seines Lebens in Freiheit, so dass eine Entscheidung hierüber keine die Verhaftung betreffende im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1980 – StB 3/80, BGHSt 29, 200, 201 f.; vom 25. Januar 1973 – StB 76/72, BGHSt 25, 120 ff.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 116 Rn. 44; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 304 Rn. 50; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 304 Rn. 13; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 304 Rn. 7; s. auch OLG Celle, Beschluss vom 15. März 2006 – 1 Ws 131/06, NStZ-RR 2006, 222, 223).“

Ich bin gespannt, ob man den Ruf in Berlin hört…..

Bewilligung von PKH für die Nebenklägerrevision?, oder: Nicht, wenn die Revision unzulässig ist

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Die zweite Entscheidung kommt vom BGH. Der hat sich im BGH, Beschl. v. – 5 StR 729/24 – noch einmal mit der Bewilligung von PKH für den Nebenkläger befasst.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge verurteilt. Dagegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision und beantragt zugleich, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der BGH hat den PKH-Antrag abgelehnt und zugleich die Revision als unzulässig verworfen:

„1. Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 404 Abs. 5 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat. Zwar kann eine Bezugnahme auf die vor dem Landgericht dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzungen verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, ausreichen. Eine derartige Erklärung hat der Nebenkläger jedoch nicht abgegeben. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung bedarf es nicht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 347/17, Rn. 1).

Davon unabhängig ist der Antrag auch deshalb abzulehnen, weil die sachlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Zwar kommt es für die Bewilligung weder auf die Erfolgsaussichten der Revision noch darauf an, ob deren Verfolgung mutwillig erscheint (§ 397a Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Die Bewilligung setzt aber gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 StPO voraus, dass der Nebenkläger ohne sie seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. An einer solchen Schutzbedürftigkeit des Nebenklägers mangelt es, weil seine Revision – dazu sogleich – unzulässig ist (vgl. Wenske in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 397a StPO, Rn. 35) und sein mögliches Interesse an der Verfolgung der zu seinem Nachteil begangenen Tat im Revisionsverfahren aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft hinreichend berücksichtigt wird.“

Dem schließt sich die Vorsitzende an und versagt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dies in seiner Zuschrift wie folgt begründet:

„Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die ihn nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Daher muss die Begründung der Revision erkennen lassen, dass der Nebenkläger mit dem Rechtsmittel einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet, verfolgt. Wird eine derartige Bestimmung des Ziels der Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 5 StR 546/23 Rn. 2). Daran gemessen ist die Revision des Nebenklägers unzulässig, weil er „insbesondere“ die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags statt wegen Körperverletzung mit Todesfolge begehrt, ohne jedoch hinsichtlich der insoweit allein in Betracht kommenden Tat zum Nachteil einer Dritten nebenklageberechtigt zu sein, und die nicht ausgeführte Sachrüge sowie die – gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ohnehin unzulässige – nicht ausgeführte Verfahrensrüge kein bestimmtes Anfechtungsziel erkennen lassen. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass der Nebenkläger hinsichtlich der zu seinem Nachteil begangenen Tat lediglich die Verhängung einer höheren Strafe erstrebt.“

Diese Begründung teilt der Senat. Sie führt zur Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 1 StPO.“

Ergänzung einer unvollständigen Kostenentscheidung?, oder: Bei Gehörsverstoß ist das möglich

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Und dann als zweite Entscheidung eine richtige Entscheidung, zwar nicht zu Gebühren, aber damit zusammenhängend, nämlich zur Frage der Reparatur einer (unrichtigen) Kostenentscheiung.

Grundsätzlich kann eine (unrichtige) Kostenentscheidung in einem verfahrensabschließenden (strafverfahrensrechtlichen) Beschluss nicht ergänzt bzw. korrigiert werden. Das OLG Zweibrücken weist im OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.04.2025 – 1 ORs 1 SRs 5/24 – jetzt aber noch einmal auf eine  Ausnahme hin

Das OLG hatte durch Beschluss vom 10.05.2024 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt. Einen Ausspruch über die notwendigen Auslagen der vom AG gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen Nebenklägerin enthielt der Beschluss nicht. Die Nebenklagevertreterin hatte mit Schriftsatz vom 21.12.2023 beantragt, die Revision des Angeklagten zurückweisen, und ihren Antrag begründet.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Nebenklagevertreterin vom 14.11.2024 hat die Rechts-pflegerin beim AG darauf hingewiesen, dass in dem OLG-Beschluss vom 10.05.2024 der Aus-spruch, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren zu tragen hat, fehlt und eine entsprechende Auslegung der Kostenentscheidung auch nicht vorgenommen werden könne. Die Nebenklagevertreterin hat daraufhin das OLG „gebeten“, den Beschluss vom 10.05.2024 dahingehend zu ergänzen, dass der Angeklagte auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen hat.

Das OLG ist dem Antrag nachgekommen:

„2. Der vorliegende Gehörsverstoß führt zur Nachholung der Auslagenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten der Nebenklägerin.

Im Grundsatz sind rechtskräftige Kostenentscheidungen einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung entzogen (§§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Angesichts der Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die mit dem Verwerfungsbeschluss getroffene Kostenentscheidung (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO) muss jedoch der Umstand, dass der im Verwerfungsantrag der Nebenklage liegende Antrag auf Überbürdung ihrer notwendigen Auslagen auf den Angeklagten übersehen worden ist, gemäß § 33a StPO berücksichtigt werden (BGH Beschluss vom 10.12.2019 – 5 StR 427/19, BeckRS 2019, 34821 Rn. 2; KG, NStZ-RR 2015, 328 mwN; KK-Gieg, StPO, 9. Aufl., § 464 Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Senats können fehlerhafte Kosten- und Auslagenentscheidungen in verfahrensabschließenden Beschlüssen im Wege der Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ergänzt werden (Beschlüsse vom 04.12.2009 – 1 Ws 244/09, BeckRS 88517 und 14.02.2024 – 1 Ws 212/23). Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs liegt in diesen Fällen regelmäßig unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung vor. Ein Gericht darf ohne vorherigen Hinweis seiner Entscheidung keine Rechtsansichten zugrunde legen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nicht rechnen muss.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auch auf der Versagung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 10.05.2024 die Zulassung der Nebenklägerin, die sich mit ihrem Verwerfungsantrag vom 21.12.2023 an dem Revisionsverfahren beteiligt hatte, nicht beachtet. Hätte der Senat auf die beabsichtigte, von der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO abweichende Auslagenentscheidung hingewiesen, hätte die Nebenklagevertreterin mit Sicherheit unter Hinweis auf die eindeutige gesetzliche Regelung Einwendungen erhoben, mit denen sie auch durchgedrungen wäre; mit einer entsprechenden (fehlerhaften) Rechtsanwendung des Senats musste die Nebenklägerin nicht rechnen.“

Passt.

StPO III: Wer ist für das Rechtsmittel zuständig, oder: Drittbetroffene mit eigenem Ermittlungsverfahren

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In diesem dritten Posting komme ich dann noch einmal auf Durchsuchungsmaßnahmen zurück. Es geht im OLG Celle, Beschl. v. 14.04.2025 – 2 Ws 93/25 – um das „richtige“ Rechtsmittel von sog. Drittbetroffenen.

Die Staatsanwaltschaft führte unter dem Az.: 453 Js 24649/15 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten K., G. und S. Mit Beschluss vom 29.07.2024 (Az.: 9a Gs 2526/24) ordnete der Ermittlungsrichter des AG die Durchsuchung der Wohnung des Drittbetroffenen gem. §§ 103, 105 StPO zur Ergreifung des Beschuldigten B. G. sowie die Beschlagnahme elektronischer Kommunikationsmittel des Drittbetroffenen sowie zielfahndungsrelevanter Gegenstände und Unterlagen an, welche Hinweise auf den Aufenthaltsort von B. G. enthalten.

Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wurde am 05.082024 vollstreckt, wobei im Rahmen der Durchführung der Maßnahme durch die Ermittlungsbehörden zahlreiche Lichtbilder angefertigt wurden. Der Drittbetroffene wandte sich gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 29.07.2024 und beantragte zugleich gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog festzustellen, dass die Anfertigung der Lichtbilder im Rahmen der Durchführung der Maßnahme rechtswidrig war. Zugleich begehrte er die Löschung der angefertigten Lichtbilder einschließlich sämtlicher Auszüge und Abdrücke.

Das AG hat der Beschwerde des Drittbetroffenen nicht abgeholfen und das LG daraufhin die Beschwerde des Drittbetroffenen vom 18.08.2024. Zugleich wies das LG in den Gründen der Entscheidung darauf hin, dass die Kammer zur Entscheidung über die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefertigten Lichtbilder und Löschung derselben nicht berufen sei, weil insoweit zunächst das nach § 162 Abs. 1 StPO zuständige AG zu entscheiden habe. Mit der am 05.11.2024 erfolgten Anklageerhebung gegen die am 26.02.2024 festgenommene Angeklagte K. trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die weiter flüchtigen Beschuldigten G. und S. ab. Dieses wird nunmehr unter dem Az.: 1128 Js 56288/24 geführt..

Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Drittbetroffenen die Anträge nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog ergänzend begründete, verwarf die Strafkammer, die für die Durchführung der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte K. zuständig ist, die Anträge als unbegründet.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Drittbetroffene mit seiner Beschwerde, die Erfolg hatte:

„Die gem. § 304 StPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, weil die 1. große Strafkammer des Landgerichts Verden für die Entscheidung über die Anträge gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog nicht zuständig ist, so dass der angefochtene Beschluss deswegen aufzuheben war. Zuständig für die Entscheidung ist vielmehr der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Verden.

Für den Fall, dass die richterliche Durchsuchungsanordnung – wie hier – keine ausdrückliche Regelung über die Modalitäten der Durchsuchung enthält, ist die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung durch die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beantragen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – StB 7/99 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. Januar 1999 – 1 VAs 3/98 –, juris). Zuständig für diese richterliche Entscheidung ist bis zur Anklageerhebung gem. §§ 98 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 162 Abs. 1 S. 1 StPO der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, hier mithin der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Verden.

Dessen Zuständigkeit ist vorliegend entgegen der Auffassung der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Verden mit der am 5. November 2024 erfolgten Anklageerhebung gegen die Angeklagte K. nicht entfallen.

Denn für Ermittlungseingriffe gegenüber Personen, gegen die wegen der Beteiligung an einer bereits angeklagten Tat noch ein gesondertes Ermittlungsverfahren geführt wird, gilt nicht § 162 Abs. 3 S. 1, sondern § 162 Abs. 1 StPO (vgl. MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, StPO § 162 Rn. 16; Ziegler in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Auflage, 2018, § 162, Rn. 19).

So liegt der Fall hier, nachdem die Staatsanwaltschaft Verden das Verfahren gegen die Beschuldigten G. und S. abgetrennt hat und dieses unter dem Az.: 1128 Js 56288/24 gesondert führt. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass das Verfahren im Zeitpunkt der Durchführung der Durchsuchungsanordnung noch gegen alle drei Beschuldigte gemeinsam geführt wurde, keine Relevanz zu. Denn der in § 162 Abs. 3 S. 1 StPO geregelte Zuständigkeitswechsel vom Ermittlungsrichter zum Hauptsachegericht soll divergierende Entscheidungen verhindern, die einer Parallelzuständigkeit des Ermittlungsrichters innewohnen würden (MüKoStPO/Kölbel/Ibold, a.a.O., § 162, Rn. 19). Eine solche Gefahr divergierender Entscheidungen ist hier wegen der erfolgten Abtrennung des Verfahrens nicht gegeben. Die vom Landgericht angenommene „unnatürliche Aufspaltung des Lebenssachverhaltes“ ist zudem nicht gegeben, denn die angeordnete Durchsuchung diente allein der Ergreifung des weiterhin flüchtigen Beschuldigten G., so dass auch der vom Landgericht angenommene Sachbezug der Durchsuchungsmaßnahme zum Verfahren gegen die Angeklagte K. nicht gegeben ist. „