Und dann noch das dritte „Pflichti-Posting“, und zwar wieder mit zwei BGH-Entscheidungen. Thematik in den beiden Beschlüssen: Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung:
1. Der Widerruf einer dem Verteidiger erteilten Vollmacht durch den Mandanten wirkt sich auf eine durch das Gericht vorgenommene Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nicht aus.
2. Dass unter Umständen nicht sämtliche Anregungen des Mandanten Eingang in die Begründung eines Rechtsmittels durch den Pflichtverteidiger gefunden haben, führt nicht zur Pflichtwidrigkeit von dessen Verhalten und ggf. zu seiner Entpflichtung.
Ist der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten, z.B. aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und erfüllt er damit nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO, ist seine Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten ggf. sein bisheriger Wahlverteidiger, der die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen.