Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Traurig, oder: „Kleines 1 x 1“ des Wiedereinsetzungsrechts

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Da ist mal wieder so eine Wiedereinsetzungssache, die zeigt: Obwohl es im Grunde genommen ganz einfach ist – zumindestz sein sollte – manche Verteidiger bekommen es dann aber doch wohl nicht auf die Reihe. So jedenfalls in dem Verfahren, das mit dem BGH, Beschl. v. 13.06.2017 – 3 StR 202/17 geendet hat.

Die Revision des Angeklagten war vom LG mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Revisionsanträge seien nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form fristgemäß angebracht worden. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit beim LG eingegangenem eigenhändigen Schreiben „Beschwerde“ eingelegt. Mit „für Rechtsanwältin M. “ unterzeichnetem Anwaltsschriftsatz  ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt und zugleich mitgeteilt worden, eine Begründung des Antrags werde „kurzfristig nachgeholt“; weiter ist angegeben, es werde „beantragt werden, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben“, und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Hilft alles nicht, denn:

„Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil es entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO an jeglichem Vortrag zum Grund der Fristversäumnis fehlt. Außerdem ist entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Prozesshandlung nicht (innerhalb der Antragsfrist) rechtswirksam nachgeholt worden, denn die Revision ist nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden. Der Anwaltsschriftsatz vom 24. März 2017 ist nicht von der Pflichtverteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin M. , sondern ‚für Rechtsanwältin M.‘ unterzeichnet. Der Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen; Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner des Schriftsatzes als allgemeiner Vertreter der Pflicht-verteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 3 StR 554/16 mwN).

Die ‚Beschwerde‘ gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. März 2017 ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisions-gerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen. Der Antrag ist zu-lässig, aber unbegründet, da die Revision nicht in einer den Anforderungen gemäß § 345 StPO genügenden Weise begründet worden ist.“

M.E. „Kleines 1 x 1“ des Wiedereinsetzungsrechts. Traurig, wenn es schon daran hapert.

Revisionsrücknahme, oder: Wenn der Verteidiger kein französisch kann

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Aus dem umfangreichen Reservoir der Entscheidungen, die sich mit der Rechtsmittelrücknahme befassen, stelle ich dann heute noch den BGH, Beschl. v. 15.02.2017 – 4 StR 346/16 – vor. Es ging beim BGH vorgreiflich um die Frage, ob die Revision des Angeklagten ggf. durch den früheren Pflichtverteidiger wirksam, zurückgenommen worden war. Der BGH hat das verneint:

„Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen worden. Die mit Schriftsatz vom 5. April 2016 durch den damaligen Pflichtverteidiger des Angeklagten erklärte Rücknahme des Rechtsmittels entfaltet keine Wirksamkeit, da der Verteidiger nicht gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Der Verteidiger hat insoweit hinreichend glaubhaft gemacht, er sei aufgrund seines fehlerhaften Verständnisses einer Äußerung des Angeklagten in französischer Sprache irrtümlich davon ausgegangen, der Angeklagte habe ihn zur Abgabe einer Rücknahmeerklärung ermächtigt, während ihm tat-sächlich eine solche Ermächtigung nicht erteilt worden sei.“

Das war allerdings nur ein „Etappensieg“. Denn der BGH hat die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als „OU“ verworfen.

Verfahrensrüge, oder: Ist es denn so schwer, die richtig vorzubereiten?

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So, heute dann nach der „Nachlese“ zur Änderungen des Mobilfunkparagrafen (vgl. gerade hier: Mobilfunkparagraf II, oder: Demnächst droht ggf. Fahrverbot = Dobrindt 2.0) keine weiteren bereits beschlossenen oder noch zu erwartenden gesetzlichen Änderungen. Die Änderungen/Neuregelungen kommen übrigens derzeit schneller als man bloggen kann, nur gut, dass der Bundestag schon in der „Sommerpause“ ist. Typisch Ende der Legislaturperiode. Heute zur Erholung 🙂 dann (hoffentlich) nur noch Rechtsprechung.

Und ich starte mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05. 2017 – IV-2 RBs 79/17, dem folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde gelegen hat. Dem Verteidiger des Betroffenen war im August 2015 durch die Bußgeldbehörde Akteneinsicht gewährt worden. Der Eichschein zu der verwendeten Verkehrsüberwachungsanlage ProVida 2000 Modular gelangte erst danach zu den Akten. Die Schulungsnachweise reichte der als Zeuge geladene Messbeamte dann im Hauptverhandlungstermin zu den Akten. Daraufhin beantragte der Verteidiger, die Hauptverhandlung auszusetzen und ihm ergänzende Akteneinsicht zu gewähren. Das AG unterbrach die Sitzung für 15 Minuten und gab dem Verteidiger Gelegenheit zur ergänzenden Akteneinsicht. Nach dieser Unterbrechung lehnte das AG den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung ab. Einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Einziehung von Erkundigungen hat der Verteidiger nach Erhalt der ergänzenden Akteneinsicht nicht gestellt. Das AG hat den Betroffenen dann wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er beanstandet, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden sei (§ 338 Nr. 8 StPO). Der Verteidiger war der Auffassung, dass die 15-minütige Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht ausreichend war. Es habe für die Verteidigung keine Möglichkeit bestanden, Eichschein und Schulungsnachweis einem Sachverständigen zugänglich zu machen. Die eigene Sachkunde des Verteidigers habe für die Beurteilung der Richtigkeit der fehlenden Akteninhalte regelmäßig nicht ausgereicht. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als

Das OLG führt aus: Betreffe die Rüge der Beschränkung der Verteidigung eine nur unvollständige Akteneinsicht, so müsse die konkrete kausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt dargelegt werden (vgl. BGH NJW 1981, 2267; NStZ-RR 2004, 50). Daran fehle es hier. Konkrete Einwände gegen die Richtigkeit des Eichscheins und der Schulungsnachweise habe der Betroffene auch nach erfolgter Akteneinsicht nicht vorgebracht. Im Übrigen habe der Verteidiger die ergänzende Akteneinsicht bereits vor dem Beschluss des AG, durch den der Aussetzungsantrag abgelehnt wurde, erhalten. Während der Unterbrechung der Hauptverhandlung für 15 Minuten habe für den Verteidiger hinreichend Gelegenheit bestanden, den Inhalt des Eichscheins (zwei Seiten) und der Schulungsnachweise (vier jeweils nur einen kurzen Text enthaltende Seiten) zur Kenntnis zu nehmen. Damit sei der Antrag auf ergänzende Akteneinsicht (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 147 Abs. 1 StPO) erledigt gewesen. Ob der Verteidiger auch Ablichtungen dieser Unterlagen gewünscht und ggf. erhalten habe, werde in der Begründungschrift nicht mitgeteilt.

Und weiter:

Tatsächlich zielt das Rügevorbringen darauf ab, dass keine Gelegenheit bestanden habe, den Eichschein und die Schulungsnachweise vor dem Urteil einem (privaten) Sachverständigen zur Prüfung vorzulegen.

Diese Zielrichtung des Rechtsmittels betrifft indes nicht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung mangels ausreichender Akteneinsicht, sondern eine solche Beschränkung mangels Gelegenheit zur Einziehung von Erkundigungen bei verspäteter Vorlage von Beweismitteln (§ 71 Abs. 1 OWiG, §§ 246 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO).

Ein Verstoß gegen § 246 Abs. 2 StPO kann indes nur dann mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung ein darauf gestützter Aussetzungsantrag gestellt worden ist (vgl. Becker in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 246 Rdn. 24; KK-Krehl, StPO, 7. Aufl., § 246 Rdn. 12; Trüg/Habetha in: MünchKomm, StPO, 1. Aufl., § 246 Rdn. 21).

Daran fehlt es hier. Der Verteidiger wäre gehalten gewesen, in der Hauptverhandlung (auch) einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 2 StPO zu stellen. Der lediglich zwecks ergänzender Akteneinsicht gestellte Aussetzungsantrag war durch die Gewährung der beantragten Akteneinsicht überholt und bietet keine Grundlage, um die mangelnde Gelegenheit zur Einziehung von Erkundigungen mit der Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise rügen zu können.

Im Übrigen fehlt jegliche Darlegung, welches konkrete verfahrenserhebliche Ergebnis die Befragung eines (privaten) Sachverständigen mit Blick auf den Eichschein und die Schulungsnachweise erbracht hätte.

Leider mal wieder eine Rechtsbeschwerde, bei der die Verfahrensrüge schon am mangelnden Vortrag, der auf mangelnder Vorbereitung der Verfahrensrüge in der Hauptverhandlung beruht, scheitert. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO hat eben nur Erfolg, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung richtig agiert und für einen „Beschluss“ gesorgt hat. Das gilt für alle mit der Akteneinsicht zusammenhängende Fragen aber auch für sonstige Verfahrensfragen. Und dabei muss der Verteidiger immer auch im Augen behalten, ob nicht ggf. bestimmte Verfahrensfragen – so wie hier – „abgearbeitet“ sind.

Alles in allem: So schwer ist das an sich nicht. Für den Verteidiger hier aber offenbar wohl. Denn der hatte noch nicht einmal die Sachrüge erhoben.

BGH locuta, causa finita, oder: Das AG-Urteil beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

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Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Die 27. KW. will ich mit zwei BGH-Entscheidungen eröffenen. Zunächst der BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – 4 StR 547/16. Ergangen ist der Beschluss auf Vorlage des OLG Nürnberg (vgl. dazu im OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.10.2016 – 1 OLG 8 Ss 173/16 und dazu: Das Urteil bei Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Totgesagte BGH-Vorlagen leben länger). Der Beschluss beendet ein schon etwas länger andauerndes „Vorlageverfahren“, nun ja zumindest indirekt. Denn es hatte zu der vom BGH entschiedenen Problematik schon eine Vorlage gegeben (vgl. den OLG Nürnberg, Beschl. v. 21. 10. 2015 – 1 OLG 2 Ss 182/15 und dazu Das OLG Nürnberg traut sich: BGH-Vorlage zum Fahren ohne Fahrerlaubnis). Das Verfahren hatte sich aber durch Rücknahme der Revision beim OLG Nürnberg erledigt.

Im Verfahren geht es um die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Das AG hat den umfassend geständigen Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Feststellungen zur Sache lauteten wie folgt: „Der Angeklagte fuhr am 19. August 2015 gegen 14.21 Uhr mit dem Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen auf der W. Straße in S., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dies wusste der Angeklagte.“ Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte eine – letztlich – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt. Das LG hat beide Berufungen als unbegründet verworfen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Beschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam und deshalb der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen einer Nachprüfung entzogen seien.

Das OLG Nürnberg möchte die Revision des Angeklagten wie beantragt verwerfen, sieht sich daran aber durch Entscheidungen der OLG Bamberg und München gehindert. Beide OLG meinen, dass nach einer amtsgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden könne, wenn das AG zu der fraglichen Fahrt keine Feststellungen getroffen habe, die über Ort und Zeit der Fahrt, die Identität des Fahrzeugs, das Nichtvorhandensein der benötigten Fahrerlaubnis und ein hierauf bezogenes Wissen des Angeklagten hinausgingen. Der Tatrichter habe wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen grundsätzlich auch Feststellungen zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der Straße, herbeigeführte Gefahren u.a.) zu treffen, wenn ihm dies – etwa bei einem geständigen Angeklagten – (ohne weiteres) möglich sei.

Da das OLG Nürnberg das anders und die Feststellungen des AG als ausreichend ansehen wollte, hat es die Frage dem BGH vorgelegt. Der hat sie wie folgt beantwortet:

„Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.“

Die Entscheidung ist – über die entschiedene Frage hinaus – lesenswert. Denn der BGH stellt noch einmal sehr schön seine Rechtsprechung zur Rechtsmittelbeschränkung zusammen. Unwirksam ist die nur dann, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. zuletzt BGH StV 2017, 314, 315) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (BGH NStZ 2014, 635). Daran gemessen kann eben bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung die Wirksamkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil das angegriffene Urteil lediglich Feststellungen zu Tatzeit und Tatort, zu dem verwendeten Kraftfahrzeug sowie zum Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis und zu einem wissentlichen Handeln des Angeklagten enthält. Denn: Das Berufungsgericht ist unter keinem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt daran gehindert, – soweit erforderlich – eigene Feststellungen zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der Straße, herbeigeführte Gefahren u.a.) zu treffen und dadurch den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen. Es muss dabei lediglich beachten, dass die von ihm getroffenen weiteren Feststellungen nicht in Widerspruch zu den Feststellungen stehen dürfen, die das Erstgericht zum Schuldspruch schon getroffen habe.

Also Fazit:

  • Die AG wird die Entscheidung freuen. Können sie doch im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung grundsätzlich bei den knappen Feststellungen, die beim Fahren ohne Fahrerlaubnis häufig üblich sind, bleiben. Entscheidend ist allein, ob diese Feststellungen zum Schuldspruch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden. Es müssen alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestands mit Tatsachen unterlegt sein und es darf auch kein Zweifel daran bestehen, welcher geschichtliche Vorgang dem Schuldspruch zugrunde liegt.
  • Anders die LG. Die müssen – mit Blick auf eine potentielle Revision gegen ihr Berufungsurteil – prüfen, ob für die nähere Bestimmung des Schuldumfangs und den Rechtsfolgenausspruch ergänzende Feststellungen zu einzelnen Tatumständen erforderlich sind und nachgeholt werden müssen. Dabei müssen sie die Bindungswirkung der bereits getroffenen Feststellungen im Blick haben und bei ergänzenden Erhebungen das Widerspruchsverbot beachten. Aber das mussten Sie schon immer.
  • Nur zur Klarstellung: Die Entscheidung des BGH enthebt die AG nicht von der an sich auch sie treffenden Pflicht weitere/nähere Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch bzw. zu dessen Grundlage zu treffen. Sie stellt nur klar, welche Folgen für eine Berufung eintreten, wenn diese Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil fehlen. Und: Im Fall einer Sprungrevision müssen die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch enthalten sein.

Sie haben es getan II, oder: Wenn das Strafverfahren „effektiver und praxistauglicher“ werden soll

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Ich hatte ja gestern bereits über den vergangenen Donnerstag im Bundestag berichtet (vgl. hier: Sie haben es getan, oder: Wenn Heiko Maas es beim Fahrverbot besser weiß). Da ging es um die m.E. „durchgepeitschte/durchgedrückte“ Reform des § 44 StGB. Aber damit nicht genug. Heiko Maas und seinen Vasallen reicht nicht ein Denkmal, nein, es müssen mehrere sein. Und so hat man dann auch – wie nicht anders zu erwarten – das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ beschlossen.

Dazu vorab: Wer mich kennt, kennt den Spruch/die Aussage: Wenn ein Gesetz schon die Worte „effektiv und praxistauglich“ im Namen trägt, dann verheißt es nichts Gutes. Denn die Steigerung – schamhaft „Ausgestaltung“ genannt – geht m.E. immer zu Lasten des Angeklagten und des Verteidigers. „Die anderen“ bestimmen, was – für sie – „praxistauglich und effektiv“ ist. Und das ist meist gepaart mit dem Abbau von Angeklagtenrechte.

In dem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ hat man das dann gleich noch gepaart mit dem Abbau von Bürgerrechten, indem die Überwachungsmöglichkeiten des Staates massiv ausgeweitet worden sind. Da hat man dann mal eben in die Beschlussempfehlung an den Bundestag aus dem Rechtsausschuss – datiert auf den 20.06.2017, also zwei Tage vor der Bundestagssitzung – einen „Überraschungsangriff“ auf Grundrechte geführt, indem man nun die Überwachung eines „informationstechnischen System“ ermöglicht. Stichwort: Onlinedurchsuchung, Quellen-TKÜ oder plakativer: Überwachung von WhatsApp. Mit der Begründung „Terrorabwehr“ kann man das alles machen und hat es nun (endlich) getan. Versucht worden ist es (teilweise) schon häufiger. Das BVerfG hatte aber Grenzen gesetzt.

Man kann jetzt nicht hier zu allen Einzelheiten der kommenden Änderungen Stellung nehmen. Das würde den Rahmen sprengen – die Beschlussvorlage in der BT-Drucksache 18/12785 ist 53 Seiten lang. Die Fachzeitschriften der nächsten Monate werden voll von Beiträgen sein, also hat insoweit das Ganze dann doch etwas Positives, nämlich ein Existenzsicherungsprogramm für Verlage und Autoren. Auf ein parr Punkte will ich dann aber doch kurz in einem Überblick hinweisen:

  • Teilweise Änderung des Ablehungsverfahrens in §§ 26 ff. StPO: Hinausschieben des Zeitpunkt, bis zu dem über einen Ablehungsantrag entschieden werden muss,
  • Wegfall des Richtervorbeahlt in § 81a Abs. 2 StPO für Blutentnahmen in Verfahren betreffend § 315 a Abs. 1 Nr. 1, 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 und 3, 316 StGB: Endlich haben es die Länder geschafft und endlich ist – so die Gesetzesbegründung – die Polizei mit der StA gleichrangig gestellt. Für mich eine völlig überflüssige Regleung, die man hätte vermeiden können, wenn die Länder genügend Personal eingestellt hätte. So greift man in den Richtervorbehalt ein. Die Büchse der Pandora ist geöffnet.
  • Anpassung des § 81e StPO an die geltende Rechtsprechung,
  • Änderung der Überwachung der Telekommunikation – Stichwort: Online-Durchsuchung, Quellen-TKÜ – in den §§ 100a ff. StPO,
  • In § 136 StPO Ausweitung/Einführung der Aufzeichnung der Vernehmung des Beschuldigten in Bild und Ton in bestimmten Fällen (su.a. Tötungsdelikt, Beschuldigter unter 18 Jahre),
  • Nach § 141 Abs 3 Satz 3 StPO ggf. Bestellung eines Pflichtverteidigers bei einer richterlichen Vernehmung – seht, seht: Ausweitung der Beschuldigtenrechte,
  • § 153a StPO. Jetzt auch im Revisionsverfahren zulässig/möglich,
  • § 163 Abs. 3 – 7 StPO. Einführung der Verpflichtung von Zeugen, „auf Ladung vir Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zurgunde liegt.“ Alles ohne Einschränkungen. Übrigens schöne Formulierung:  „und zur Sache auszusagen“, nicht dass die Ermittlungspersonen/die Polizei auf die Idee kommt, bei der Vernehmung gebe es kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr. Die Ladungen kann ich mir vorstellen: „Sie sind verpflichtet,….“. Und die Belehrungen kann ich mir auch ausmalen…
  • In § 213 StPO ggf. Abstimmung des äußeren Ablaufs der Hauptverhandlung.
  • In § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO Einführung des vielfach bereits praktizierten Opening-Statement, also Ausbau der Beschuldigtenrechte (?),
  • In § 244 Abs. 6 StPO: Nach Abschluss der Beweisaufnahme Fristsetzung zum Stellen von Beweisanträgen,
  • In § 256 StPO Ausweitung der Verlesungsmöglichkeiten für ärztliche Atteste über Körperverletzungen,
  • Teilweise Übernahme der Rechtsprechung zu § 265 Abs. 2 StPO,
  • In § 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO wird die Nötigung nebenklagefähig; das musste unbedingt sein?
  • In § 464b Verlängerung der Frist zur Einlegung der Kostenbschwerde auf zwei Wochen.

Das also als kleiner Überblick. Die ein oder andere Änderung wird uns sicherlich noch länger beschäftigen. Und ich wage die Voraussage: Das wird hier Grenzen setzen. Das letzte Wort zu Online-Durchsuchung usw. ist sicherlich nicht gesprochen. Das fällt nicht in Berlin, sondern in Karlsruhe.