Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Rüge III: Rüge falscher Beschuldigtenbelehrung, oder: Kein letztes Wort nach Entlassung des Sachverstädigen

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Im letzten Rügenposting habe ich dann noch zwei Entscheidungen, und zwar:

Im BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 5 StR 547/25 – hatte die von deer Angeklagte gegen die Verurteilung wegen Mordes erhobene Verfahrensrüge, mit der sie geltend gemacht hatte, sie sei bei ihren polizeilichen Befragungen und Vernehmungen nicht oder nicht ordnungsgemäß „als Beschuldigte i. S. d. §§ 163a, 136 StPO belehrt worden, keinen Erfolg:

„Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörden, kann – abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts – unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 163a Abs. 4 Satz 2 iVm § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Nur wenn der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 – 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48 f.; vom 6. Juni 2019 – StB 14/19, NStZ 2019, 539, 542).

Um eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Strafverfolgungsbehörden prüfen zu können, muss der Beschwerdeführer dem Revisionsgericht mithin nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle hierfür relevanten Verfahrenstatsachen vortragen. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden. Sie hat es insbesondere unterlassen, die bis zur beanstandeten Vernehmung vorliegenden Ermittlungsergebnisse sowie die polizeilichen Befragungen und Vernehmungen der Mitangeklagten K. im Ermittlungsverfahren mitzuteilen. Dass sich hierzu auch die Urteilsgründe verhalten, entbindet die Revisionsführerin nicht von einem vollständigen Vortrag (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 ? 2 StR 131/18, NStZ 2019, 107).“

In dem der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 21.05.2025 – 5 StR 652/25 – zugrunde liegenden Verfahren hatte einer der Angeklagten einer Verletzung des § 258 StPO gerügt – letzte Wort. Dazu führt der BGH aus:

„Zur Revision der Angeklagten Z. bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge der Verletzung von § 258 StPO, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden, nachdem zuvor über die Entlassung von Sachverständigen verhandelt worden sei, ist bereits nicht zulässig erhoben. Der Sachvortrag ist unzutreffend, denn aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht fest, dass über die Entlassung nicht verhandelt worden ist. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem letzten Wort allein die Entlassung der Sachverständigen nach § 248 Satz 1 StPO
angeordnet; hierin liegt kein Wiedereintritt in die Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 82/02, NStZ 2002, 656).“

Rüge II: Keine ergänzende Vernehmung eines Zeugen, oder: Begründungsanforderungen an die Aufklärungsrüge

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Die zweite Entscheidungm der BGH, Beschl. v. 06.05.2026 – 5 StR 2/26 -, befasst sich mit einem Verfahren, das für den die Angeklagten mit einer Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Mord geendet. Einer der Angeklagten hatte die Aufklärungsrüge erhoben – ohne Erfolg:

„2. Zu der Verfahrensrüge des Angeklagten D. , mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, weil das Landgericht von weiteren Bemühungen zur ergänzenden Vernehmung des Zeugen H. , dessen erste Einvernahme in der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet werden musste, abgesehen hat, bemerkt der Senat:

Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, unter welcher Anschrift der Zeuge geladen oder überhaupt vom Gericht (noch) hätte erreicht werden können.

Grundsätzlich müssen bei einer Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung eines Zeugen beanstandet wird, dessen Name und die genaue Anschrift mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. November 2022 – 6 StR 219/22, NStZ 2023, 374; vom 26. Februar 2020 – 4 StR 662/19, NStZ-RR 2020, 180; vom 30. Juli 2014 – 4 StR 263/14; Urteile vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 412/08, NStZ 2009, 468, 469; vom 21. November 2013 – 4 StR 242/13). Zwar kann es ausnahmsweise genügen, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem diese Daten zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 – 4 StR 371/24, NStZ 2025, 432, 433; vom 1. November 2022 – 6 StR 219/22, NStZ 2023, 374). Ein solcher Ausnahmefall liegt nach dem Rügevorbringen aber nicht vor. Denn der Beschwerdeführer behauptet lediglich pauschal Möglichkeiten, die Anschrift des sich seit etwa August 2024 im Westjordanland aufhaltenden Zeugen über Interpol, das Deutsche Vertretungsbüro in R. , den „direkten Austausch“ mit dem „dortigen“ Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts oder „andere diplomatische Wege“ in Erfahrung bringen zu können. Dieser Vortrag kann hier schon angesichts des Inhalts des vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschlusses der Strafkammer vom 12. März 2025, mit dem unter anderem Anträge seines und der Verteidigerin der Angeklagten A. auf (erneute) Ladung des Zeugen oder weitere Versuche zu dessen Herbeischaffung abgelehnt worden sind (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO), nicht genügen. Danach ergab eine Nachfrage der Strafkammer bei der Senatsverwaltung – internationale Strafrechtspflege -, dass „eine Kontaktaufnahme des Gerichts zu dem in dem von Deutschland nicht anerkannten De-facto-Staat Palästina bzw. im West-Jordanland aufhältlichen Zeugen … aus diplomatischen Gründen und mangels bestehender Rechtshilfeabkommen nicht möglich“ sei. Angaben, wie unter den genannten Umständen eine „zuverlässige“ Aufenthaltsermittlung hätte durchgeführt werden sollen, bleibt der Rügevortrag schuldig.

Darüber hinaus fehlt es an einem bestimmten Vortrag zu konkreten Umständen, die das Gericht zu weiteren Aufklärungsbemühungen hätten drängen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 14; vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22, NStZ-RR 2023, 81, 82; vom 28. Juni 2023 – 4 StR 212/22 Rn. 20). Angesichts der umfangreichen, mit Nachdruck betriebenen und über Monate andauernden Anstrengungen des nicht aussagewilligen Zeugen habhaft zu werden (Hausermittlungen, Vorführersuchen, Befragungen von Familienangehörigen, Recherchen in Melde- und anderen Registern sowie Ausschreibung zur Fahndung), erschließt es sich nicht, was die Strafkammer noch hätte unternehmen sollen, um den Zeugen herbeizuschaffen. Dies gilt umso mehr, als nach der im Beschluss vom 12. März 2025 mitgeteilten Einschätzung des Landgerichts keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass der Zeuge über die bisherige Aussage in der Hauptverhandlung hinaus Umstände, die für die Beurteilung der Sache bedeutsam wären, schildern würde. Unter diesen Umständen hätte seine Einvernahme selbst dann nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden können, wenn seine Anschrift im Westjordanland bekannt gewesen wäre.

Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des nach den – auf die Sachrüge dem Senat zugänglichen – Urteilsgründen verlesenen Anhangs zur polizeilichen Vernehmung des Zeugen vom 29. Mai 2015 entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorgetragen hat, obwohl hierin das Geschehen vom Tattag thematisiert worden sei.“

Rüge I: Zeugenentlassung/Fragerechtentziehung, oder: Unverzüglichkeit der Ablehnung

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Ich stelle heute dann BGH-Entscheidungen zu Verfahrensrügen vor. Da haben sich ein paar Entscheidungen angesammelt. Die Rüge waren natrülich jeweils nicht erfolgreich, aber die Beschlüsse zeigen, was vorgetragen werden muss.

In dem ersten vorgestellten Beschluss, dem BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 5 StR 102/26 – hat der BGH zu zwei Verfahrensrügen Stellung genommen, die gegen ein Urteil wegen wegen sexuellen Übergriffs erhoben wird sind. Beide hatten keinen Erfolg:

„1. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Die Rüge einer Verletzung von „§ 240 Abs. 2 StPO, des § 244 Abs. 2 StPO, des Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK“ wegen Entlassung eines Zeugen und Entziehung des Fragerechts der Verteidigung ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, ob sich der Zeuge in Bezug auf die Entstehung und den Kontext einer in der Hauptverhandlung von seinem Mobiltelefon teilweise abgespielten Audiodatei auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat. Offen bleibt auch, ob die technisch aufgearbeitete Audiodatei, wie vom Vorsitzenden angekündigt, den Verfahrensbeteiligten zu einer späteren Zeit zur Verfügung gestellt worden ist und der Verteidiger insoweit die erneute Vernehmung des Zeugen beantragt hat. Das Revisionsgericht kann auf der Grundlage des lückenhaften Tatsachenvortrags die Begründetheit der Rüge nicht prüfen.

b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der „§§ 24, 25, 26, 27 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO“ wegen Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gegen den Vorsitzenden vom 2. Mai 2025 aufgrund von Vorgängen in der Hauptverhandlung vom 28. April 2025 (Montag) beanstandet, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil zu den konkreten zeitlichen Abläufen, insbesondere zur Kenntnis des Angeklagten vom Ablehnungsgrund, nicht vorgetragen wird. Eine Prüfung der Unverzüglichkeit des Antrags gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist daher nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20 Rn. 54; Beschluss vom 18. Mai 2022 – 3 StR 181/21, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 10 Rn. 27). Die – möglicherweise insoweit bedeutsame – ergänzende Stellungnahme des Verteidigers vom 8. Mai 2025 ist nicht vollständig mitgeteilt worden; der Vortrag bricht mitten im Satz ab.“

StPO II: Vernehmung des geschädigten Kindes, oder: Ausreichend Belehrung über Zeugnisverweigerung?

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An zweiter Stelle kommt dann heute der BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 5 StR 73/26. Der BGh nimmt in dem Beschluss in einem Verfahren, in dem die Angeklagte wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und Misshandlung von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, zu der Verfahrensrüge Stellung, das LG habe zu Unrecht die Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des geschädigten Kindes zum Nachteil seiner angeklagten Mutter bei der Beweiswürdigung verwertet, weil die Zeugin vor der Vernehmung nicht ausreichend über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden sei. Das hat der BGH anders gesehen:

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Das damals zehnjährige Mädchen wurde in einem gegen seine Eltern geführten Ermittlungsverfahren als Zeuge richterlich nach § 58a Abs. 1 StPO vernommen. Das Sorgerecht war zuvor einem Amtsvormund übertragen worden.

Vor der Vernehmung des Kindes belehrte die Ermittlungsrichterin diesen als gesetzlichen Vertreter des Kindes vorsorglich darüber, dass nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO Minderjährige, die wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung des ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung haben, nur vernommen werden dürfen, wenn sie zur Aussage bereit sind und ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Der gesetzliche Vertreter stimmte („vorsorglich“) der Vernehmung zu; zudem lag die schriftliche Zustimmung eines Ergänzungspflegers vor. Bei der sich anschließenden Verneh-
mung des Kindes war der Amtsvormund nicht im Vernehmungszimmer.

Die Ermittlungsrichterin belehrte das Mädchen zunächst über seine Wahrheitspflicht. Anschließend versicherte sie sich durch Rückfragen über dessen Kenntnis davon, dass Gegenstand der Vernehmung auch seine Eltern („meine Mama, mein Papa und meine Stiefmutter“) sein würden. Anschließend erläuterte sie dem Kind: „Und deswegen … gibt’s noch was, was wichtig ist … wir wollen auch über Sachen sprechen, … wo eventuell Deine Eltern bestraft werden könnten. Und es ist so, bei den Eltern oder jemand, der zur Familie gehört, muss man nichts sagen, also Du kannst gerne heute mit mir sprechen …, aber Du könntest auch sagen, Du möchtest dis [sic] nicht. Okay?“ Die Zeugin machte anschließend Angaben zu den Tatvorwürfen, die das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ergänzend zu den geständigen Angaben der Angeklagten verwertet hat.

2. Danach hat das Landgericht die nach § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend eingeführten Angaben der Zeugin zu Recht verwertet.

a) Die Ermittlungsrichterin hat der von § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Belehrungspflicht entsprochen. Denn sie hat die Zeugin in kindgerechter Art und Weise darüber belehrt, dass sie überhaupt keine Angaben machen muss, weil die Vernehmung strafrechtliche Vorwürfe gegen ihre Eltern zum Gegenstand haben würde. Weitergehende Belehrungspflichten sieht das Gesetz nicht vor. Entgegen der Meinung der Revision musste das Mädchen daher nicht darüber belehrt werden, dass das Recht, nicht gegen seine Eltern aussagen zu müssen, auch für minderjährige Zeugen gelte, dessen Inanspruchnahme nicht begründet werden muss und der Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht weder erzwungen noch erwartet werden darf. Es genügt, wenn die hinsichtlich der Art und Weise im Ermessen des Vernehmenden stehende Belehrung so klar ist, dass der Zeuge das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen kann, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner Verstandeskräfte klargemacht wird, dass das Gesetz ihm keine Aussage gegen seine Angehörigen zumutet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1956 – 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197). Für die Belehrung von minderjährigen Zeugen enthält das Gesetz keine weitergehenden Vorgaben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Ihrer gesetzlichen Belehrungspflicht hat die Ermittlungsrichterin mithin voll und ganz entsprochen.

b) Im Ergebnis greift auch der Einwand der Revision nicht durch, die Ermittlungsrichterin hätte die Zeugin darüber belehren müssen, dass sie das Zeugnis ungeachtet der vorherigen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters verweigern dürfe.

Eine solche, über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Belehrung hat der  Bundesgerichtshof zwar für eine besondere Fallkonstellation verlangt, die mit der hier in Rede stehenden indes nicht vergleichbar ist: Dort erklärte die Mutter des als Zeuge in einem Verfahren gegen seinen Vater wegen des Verdachts der Unzucht mit einem Kind vernommenen knapp acht Jahre alten Mädchens in dessen Anwesenheit: „Das Kind soll aussagen“. Die zusätzliche Belehrungspflicht hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass die Aufforderung zur Aussage durch seine anwesende Mutter in einem Kind den falschen Eindruck erwecken könne, Angaben machen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1967 – 5 StR 456/67, BGHSt 21, 303, 306). Der Begründung nach hat der Bundesgerichtshof aber nicht generell – also ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalls – über das Gesetz hinausgehende Belehrungspflichten bei minderjährigen Zeugen mit mangelnder Verstandesreife im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt. Vielmehr hat er lediglich unterstrichen, was schon bis dahin galt:

Die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO muss dem Zeugnisverweigerungsberechtigten auch klar machen, dass das Gesetz ihm unter keinen Umständen zumutet, gegen seinen Angehörigen auszusagen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1956 – 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197).

Der Senat kann offenlassen, ob er der darauf aufbauenden Rechtsprechung folgen könnte, wonach auch ohne jeden tatsächlichen Hinweis auf eine irrtümliche Annahme eines nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrten Kindes, es werde eine Aussage von ihm erwartet, über die gesetzlich normierten Anforderungen hinaus stets derart belehrt werden muss (in diesem Sinne wohl BGH, Beschlüsse vom 19. August 1983 – 1 StR 445/83, NStZ 1984, 43; vom 8. November 1995 – 2 StR 531/95, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 11; Urteile vom 27. Januar 1970 – 1 StR 591/69, BGHSt 23, 221, 223; vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Denn selbst einen Belehrungsverstoß unterstellt, hätte sich der unterlassene Hinweis hier nicht auf das Vorstellungsbild des Mädchens ausgewirkt. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Die Ermittlungsrichterin hat das Kind gemäß § 168e StPO getrennt von den Anwesenheitsberechtigten vernommen. Der Amtsvormund des Kindes hat das Vernehmungszimmer daher vor Vernehmungsbeginn verlassen. Zwar hatte er zuvor seine Zustimmung zur Vernehmung erklärt. Erst danach und mithin in Abwesenheit des Amtsvormundes hat die Ermittlungsrichterin das Mädchen mit dem Vernehmungsgegenstand vertraut gemacht und ihm durch eine kindgerechte Belehrung deutlich vor Augen geführt, dass es allein darüber entscheiden kann, ob es gegen seine Eltern aussagen wolle („Du könntest auch sagen, Du möchtest dis [sic] nicht. Okay?“). Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, dass die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters das Mädchen bei seiner Entscheidung auszusagen beeinflusst und es sich deswegen zur Aussage verpflichtet gefühlt haben könnte. Das Landgericht hat daher zu Recht kein Beweisverwertungsverbot angenommen (vgl. für unterlassene „qualifizierte“ Belehrungen von Beschuldigten BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 3 StR 410/20, NStZ 2021, 431, 432).

3. Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob das Urteil auf den Angaben
der Zeugin beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). ….“

StPO I: Unterbliebene Belehrung über Verteidiger, oder: Beweisverwertungsverbot bleibt offen

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Heute gibt es hier dann StPO-Entscheidungen, zweimal vom BGH, einmal vom BayObLG.

Den Start mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 30.04.2026 – 1 StR 586/25 – zum Beweisverwertungsverbot bei einem Belehrungsfehler. Ergangen ist der Beschluss im Hinblick auf eine Verfahrensrüge der Angeklagten, die einen Belehrungsfehler des Vernehmungsbeamten geltend gemacht hatte.  Der BGH hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Er führt zu der Verfahrensrüge aus:

„1. Die sich vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung schweigend verteidigende Angeklagte beanstandet u.a., der Kriminalbeamte R. habe sie am 19. Juli 2024 bei Beginn der Vernehmung insbesondere „falsch“ über ihr Recht belehrt, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen zu können (§ 136 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz StPO iVm § 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1 StPO); ihre polizeiliche Aussage hätte daher nicht im Urteil verwertet werden dürfen (§ 261 StPO). Dazu behauptet die Verteidigerin, der Vernehmungsbeamte habe „häppchenweise“ („zerstückelt“) und „unverhältnismäßig lange“ belehrt sowie dabei den Grund für eine Pflichtverteidigerbestellung und deren Zeitpunkt durcheinandergebracht. Dadurch habe er die Angeklagte so verwirrt, dass sie ihre Beschuldigtenrechte nicht mehr habe wahrnehmen können. Zu dieser Verfahrensrüge ist ergänzend auszuführen:

Sie ist bereits deswegen unbegründet, weil die mit ihr behaupteten Verfahrenstatsachen nicht erwiesen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. März 2023 – 6 StR 514/22 unter 1., BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Anforderungen 2 mwN).

Die Sätze 1 und 4 aus Ziffer 6 des vom Kriminalbeamten vorgelesenen Formulars „Belehrung von vorläufig festgenommenen Personen (Vorläufige Festnahme nach §§ 127, 127b StPO)“ setzen die in § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO normierte Belehrungspflicht über das Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen zu können, unmissverständlich um (‚notwendige Verteidigung insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen‘; „Unabhängig davon können Sie die Bestellung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidigers jederzeit schriftlich oder mündlich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft beantragen.“). Gleiches gilt in Bezug auf die vom Vernehmungsbeamten mit eigenen Worten erteilte Belehrung (Seiten 7 f. des polizeilichen Wortlautprotokolls vom 19. Juli 2024; vorgetragen auf Seiten 33 f. der Revisionsbegründung vom 24. Oktober 2025). Der Kriminalbeamte hatte der Beschwerdeführerin zuvor bekanntgegeben, dass gegen sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde, und erläutert, dass dies ein schwerwiegender Tatvorwurf sei.

Seine nachfolgenden Ausführungen, dass zu Vernehmungsbeginn eine Vorführung zum Amtsgericht zur Entscheidung über die Haft (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative StPO) nicht feststand und folglich eine polizeiliche Vernehmung ohne einen Rechtsanwalt möglich blieb (vgl. dazu BT-Drucks. 19/15151 S. 6; BGH, Beschluss vom 5. April 2022 – 3 StR 16/22, BGHR StPO § 141 Abs. 2 Vorverfahren 1 Rn. 7 ff.), sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Wie das Wortlautprotokoll insbesondere auf Seite 24 (vorgetragen auf Seite 50 der Revisionsbegründung) belegt, hatte die Angeklagte verstanden, dass ein Pflichtverteidiger für ihre Vernehmung hinzuziehen gewesen wäre, wenn sie dies beantragt hätte („KHK R.: […] möchten Sie jetzt Angaben zu dem Sachverhalt machen auch ohne Anwalt hier? […] aber Sie möchten was dazu sagen, habe ich das richtig verstanden? Antwort: Ja natürlich. […] KHK R.: […] und es ist auch okay, wenn kein Anwalt dabei ist momentan? Antwort: Im Moment ja“).

Nach alledem kann offenbleiben, ob die Einführung des „Antragsmodells“ in § 141 Abs. 1 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128; vgl. auch BR-Drucks. 364/19 S. 3) eine Neubewertung der Frage erfordert, ob eine entgegen § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO unterbliebene Belehrung über das Antragsrecht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers – anders als nach der vorherigen Rechtslage (dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 – 5 StR 628/19 Rn. 6 und vom 6. Feb-
ruar 2018 – 2 StR 163/17, BGHR StPO § 136 Belehrung 19 Rn. 2 ff. sowie EGMR, Urteil vom 2. Mai 2023 – 57818/18 Rn. 94) – ein absolutes Beweisverwertungsverbot zur Folge hat.“