Kategoriearchiv: Ermittlungsverfahren

Pflichti II: Unübersichtliche Akten, Geldstrafe, oder: Steuerhinterziehung, Beweisverwertungsverbot

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Im zweiten Posting stelle ich die in den letzten Tagen eingesandten Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen vor, und zwar zwei LG-Beschlüsse und einen AG-Beschluss.

Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, die die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt, ist dann anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Angeklagte seine Rechte ohne die Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann. Das kann nach der gebotenen Gesamtbetrachtung der Fall sein, wenn Umfang der Akte mit 12 weiteren Fallakten und die Anzahl von 14 enthaltenen Ermittlungsverfahren es dem gerade 20-jährigen Beschuldigten erschwert, ohne anwaltliche Hilfe deutlich, den Überblick über die Vorwürfe zu behalten.

Für die Beurteilung, ob die Rechtslage wegen eines behaupteten Beweisverwertungsverbotes schwierig ist, kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich von einem Verwertungsverbot auszuge-hen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Beweisverwer-tungsverbot unterliegt. Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen wird ein juristischer Laie nicht beantworten könne. Hinzu kommt, dass die Frage, ob von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, regelmäßig ohne vollständige Aktenkenntnis nicht zu beantworten ist.

1. Bei einer drohenden Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen oder mehr kann im Einzelfall eine Verteidigung wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge geboten sein.

2. Bei Tatvorwürfen der Steuerhinterziehung über mehrere Veranlagungszeiträume, die auf Schätzungsgrundlagen beruhen, ist eine Verteidigung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage jedenfalls dann geboten, wenn weitere Umstände in der Person des Angeklagten hinzutreten, die befürchten lassen, dass der Angeklagte den Sachverhalt in seiner Komplexität nicht erfasst, was z.B. bei sprachliche. Schwierigkeiten und der Erforderlichkeit eines Dolmetschers der Fall sein kann.

Pflichti I: Nichts Neues zum Pflichtverteidigerwechsel, oder: Pauschale Behauptungen reichen nicht.

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Und heute stelle ich dann Pflichtverteidigungsentscheidungen vor.

Ich beginne mit zwei Beschlüssen des BGH zum Pflichtverteidigerwechsel. Es kommt zunächst der BGH, Beschl. v. 14.01.2025 – 5 StR 655/24.

Der Angeklagte hatte bereits beim LG einen Pflichtverteidigerwechsel beantragt. Begründung: Sein bisheriger Verteidiger sei „erpresserisch“, er hintergehe ihn und er „pfusche“ an seinen Emotionen „herum“. Das LG hat den zurückgewiesen.

Nun hat der Angeklagte abermals einen Pflichtverteidigerwechsel beantragt. Er fühle sich durch seinen bisherigen Verteidiger „nicht gut vertreten“, er sei „narzisstisch“, „unkompetent“ und wisse nicht, was er tue, er hintergehe und schikaniere ihn. Der Pflichtverteidiger ist den Anschuldigungen des Angeklagten entgegengetreten. Aus seiner Sicht sei auch dieser Antrag im Kontext der krankheitsbedingten, persönlichen Unzufriedenheit des Angeklagten zu sehen, so habe der Angeklagte zuletzt zahlreiche Personen mit unbegründeten Beschwerden „überzogen“.

Der BGH hat den Antrag abgelehnt:

„1. Die Regelung des § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Möglichkeit für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren enthält, greift nicht ein. Über den Antrag des Angeklagten vom 27. September 2024 hat bereits die seinerzeit zuständige Strafkammervorsitzende am 10. Oktober 2024 entschieden. Bezüglich des hier zu entscheidenden Antrags vom 18. Dezember 2024 ist die Wochenfrist des § 143a Abs. 3 StPO bereits abgelaufen.

2. Auch die daneben anwendbaren allgemeinen Tatbestände für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Insbesondere eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – StB 2/22 Rn. 12). Daran fehlt es, da der Angeklagte unter anderem nur angibt, dass sein bisheriger Verteidiger ihn hintergehe und schikaniere. In der Sache wiederholt der Angeklagte damit nur seine bereits gegenüber dem Landgericht geäußerten Anschuldigungen gegen seinen Pflichtverteidiger, die schon die Strafkammervorsitzende in ihrem Beschluss vom 10. Oktober 2024 als unsubstantiiert zurückgewiesen hat. Derartig pauschale Behauptungen, ohne konkrete Tatsachen vorzubringen, genügen für eine substantiierte Darlegung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 4 StR 654/19 Rn. 5).

Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegensteht und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers gebietet (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Eine offenkundige Untätigkeit des Pflichtverteidigers, durch die dem Angeklagten ein an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 22. März 2007 – 59519/00, NJW 2008, 2317, 2320; BGH, Beschluss vom 7. August 2019 – 3 StR 165/19, NStZ-RR 2019, 349), liegt nicht vor. So hat der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt K. die Revision fristgerecht eingelegt und jedenfalls ordnungsgemäß mit der allgemeinen Sachrüge begründet und damit eine Überprüfung des Urteils durch den Senat ermöglicht. Auch deshalb erweisen sich die weiteren Behauptungen des Angeklagten, der Pflichtverteidiger sei „total unorganisiert und unkompetent“ als unerfindlich.“

Nichts Besonderes der Beschluss, in dem wir im Grunde nur das lesen, was wir zu dieser Frage immer lesen. Ebenso ist es mit dem BGH, Beschl. v. 30.12.2024 – 2 StR 350/24 -, auf den ich der Vollständigkeit halber hinweisen will.

StPO II: Nebenklageanschluss des Minderjährigen, oder: Bestellung eines Ergänzungspflegers

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Und dann der OLG Bamberg, Beschl. v. 20.11.2024 – 2 WF 121/24 e. Am Aktenzeichen erkennt man, dass die Entscheidung nicht unmittelbar mit der StPO zu tun hat, aber sie hat strafverfahrensrechtliche Bezüge. Es geht nämlich um den Nebenklageanschluss eines  minderjährigen Kindes im Strafverfahren und dabei um die Frage, ob und wann ggf. ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.

Gegenstand des Verfahrens ist die Vertretungsbefugnis der Kindsmutter für die Entscheidung des 14-jährigen Kindes K, ob es sich dem gegen seinen Vater geführten Strafverfahren als Nebenklägerin anschließt. Der Kind ist das gemeinsame Kind der Beteiligten M und V, denen die elterliche Sorge für das Kind ursprünglich vollumfänglich gemeinsam zustand.

Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen den Kindsvater wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes erhoben. Dem Verfahren liegt ein Tatvorwurf aus dem Zeitraum 2021 bis 2022 zugrunde. Mit Urteil des AG ist der Kindsvater erstinstanzlich freigesprochen worden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil eingelegt hat.

Der Kind hatte vertreten durch die Kindsmutter im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens gegen den Vater erklärt, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen und beantragt, die Nebenklage zuzulassen. Am Tag der Urteilsverkündung hat das AG den Antrag zurückgewiesen, da es bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge an der erforderlichen Zustimmung des Kindsvaters zur Nebenklage fehlte.

Daraufhin hat die Kindsmutter im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, dem Kindsvater die elterliche Sorge für ein Nebenklageverfahren des Kindes K gegen ihn zu entziehen und insoweit auf die Kindsmutter zu übertragen. Hilfsweise hat sie beantragt, beiden Eltern die elterliche Sorge für das mögliche Nebenklageverfahren teilweise zu entziehen und insoweit einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Das Amtsgericht hat für das Kind K Ergänzungspflegschaft für den Aufgabenkreis der Prüfung des Anschlusses als Nebenklägerin im Strafverfahren gegen den Vater und gegebenenfalls zur Vertretung der Nebenklage im Strafverfahren angeordnet. Als Ergänzungspfleger hat es das Jugendamt bestimmt. Dagegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„1. Maßgeblich für die partielle Errichtung der Pflegschaft ist die Frage, ob ein erheblicher Interessengegensatz tatsächlich besteht oder zumindest ernsthaft droht, §§ 1809 Abs. 1, 1789 Abs. 2 Satz 4 BGB (vgl. grundlegend Senat, Beschluss v. 16.03.2020, Az. 2 UF 27/20). Dabei ist die Interessenkollision für jeden Elternteil einzeln zu prüfen (vgl. Müko/BGB-Schnelder, 9. Aufl., § 1809 Rn. 33 m.w.N.). Vorliegend ist bezogen auf den konkreten Einzelfall ein derartiger Gegensatz auch hinsichtlich der Interessen der Kindsmutter und des Kindes gegeben.

a) Es ist unter anderem aufgrund der Feststellungen der Verfahrensbeiständin davon auszugehen, dass K einerseits weiterhin Umgangskontakte mit ihrem Vater haben möchte, andererseits aber wünscht, Angaben in einer eventuellen Berufungsverhandlung zu machen. Ein eigener Wille von K bezüglich des Anschlusses als Nebenklägerin ist bisher nicht festgestellt worden. Bei dem formalen Anschluss an die Anklage mit den hiermit verbundenen strafprozessualen Rechten (u.a. Anwesenheit in der Hauptverhandlung, Fragerecht, Plädoyer) handelt sich um eine Frage von durchaus erheblicher Bedeutung für die Vater-Kind-Beziehung.

b) Ausweislich der Akte des Umgangsverfahrens pp. F pp. /22 (AG pp. ) gründet das Strafverfahren gegen den Vater maßgeblich auf Angaben der Mutter, die über einen längeren Zeitraum Aussagen der Kinder zu möglichen Handlungen des sexuellen Missbrauchs durch den Vater erfragt und teilweise heimlich mitgeschnitten hat. Nach den Angaben des Zeugen KHK Z im Strafverfahren (Bl. pp. , pp. /22 jug) hat sich die Kindsmutter mit umfangreichen Erklärungen im Ermittlungsverfahren gegen den Kindsvater eingebracht, die sie anhand von über einen jahrelangen Zeitraum gefertigten Notizen in abendlichen Gesprächen mit den Kindern aufgenommenen Audiodateien belegte. Nach eigenen Angaben ist die Mutter der Überzeugung, dass ein sexueller Missbrauch durch den Vater stattgefunden hat. Mit Schreiben vom 13.06.2024 (Bl. pp. , pp. /22 jug) hat die Kindsmutter im Strafverfahren umfangreich Gründe dargelegt, aus denen das Freispruchurteil fehlerhaft und Berufung einzulegen sei. Ferner hat sie mit Schreiben vom 06.08.2024 (Bl. pp. , pp. /22 jug) ihr Einverständnis mit einer Begutachtung des Kindes K im Berufungsverfahren erklärt trotz eines vorangegangenen Hinweises der Staatsanwaltschaft pp. auf die hiermit verbundene erhebliche Belastung des Kindes.

c) Es besteht aufgrund dessen die begründete Besorgnis, dass die Kindsmutter bei der Entscheidung über den Anschluss des Kindes als Nebenklägerin und bei der möglichen Vertretung des Kindes im Strafverfahren auch und vor allem das eigene Aufklärungs- und Verurteilungsinteresse berücksichtigen würde und nicht die allein maßgebliche Frage, ob die Stellung als Nebenklägerin neben einer bestehenden Zeugenstellung dem Wohl des Kindes entspricht.

d) Ergänzend ist ferner zu berücksichtigen, dass strafprozessual in Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts eines Kindes ein zwingender Fall der Ergänzungspflegschaft auch für den nicht beschuldigten Elternteil besteht. Insoweit besteht eine gesetzliche Vermutung für die Gefahr, dass der nicht beschuldigte Elternteil nicht neutral allein im Interesse des Kindes entscheiden würde, sondern bewusst entweder zugunsten oder zuungunsten des angeklagten Elternteils. Die Interessenlage ist insoweit vorliegend bei der Wahrnehmung der Rechte der Nebenklage des Kindes durchaus vergleichbar.

f) Der Senat erachtet zudem auch die Bedenken der Verfahrensbeiständin im Hinblick auf einen möglichen Loyalitätskonflikt des Kindes für beachtlich, wenn dieses versucht, einerseits den Erwartungen der Mutter hinsichtlich der Beteiligung im Strafverfahren gerecht zu werden, andererseits durch das eigene Verhalten maßgeblich am Ergebnis des gegen den Vater geführten Verfahrens beteiligt ist. Hier kann die Einschaltung eines neutralen Ergänzungspflegers eine Entlastung schaffen. Die Verfahrensbeiständin hat aus diesem Grund nachvollziehbar ebenfalls eine Ergänzungspflegschaft als sachgerecht erachtet.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht auch der Kindsmutter die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der Nebenklage entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet hat.

StPO I: Zwangsweises Entsperren eines Mobiltelefons, oder: Auflegen eines Fingers auf Fingerabdrucksensor

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Und heute dann StPO-Entscheidungen, aber mal etwas abseits von dem, was man so kennt.

Zunächst stelle ich den OLG Bremen, Beschl. v. 08.01.2025 – 1 ORs 26/24 – vor, der für die Praxis von Bedeutung sein dürfte. Es geht nämlich um die zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons.

Der Angeklagte ist vom AG/LG wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des LG zur vorgeworfenen Tat wurde am 01.02.2023 die Wohnung des Angeklagten aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des AG wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften polizeilich durchsucht. Zu Beginn der Durchsuchungsmaßnahme teilte der Angeklagte auf Nachfrage mit, er besitze kein funktionierendes Smartphone. Während der Durchsuchung klingelte sodann ein Mobiltelefon, welches im Bereich des auf einem Sofa sitzenden Angeklagten aufgefunden wurde. Das Mobiltelefon war gesperrt und der Angeklagte wurde durch die Polizeibeamtin pp.  aufgefordert, das Mobiltelefon mittels Fingerabdruck zu entsperren. Nachdem der Angeklagte die Mitwirkung verweigert hatte, wurde er darüber belehrt, dass andernfalls eine Entsperrung mittels Zwang durchgeführt werde. Der Angeklagte versuchte, sich daraufhin der Maßnahme durch Verlassen des Zimmers in Richtung der Wohnungstür zu entziehen. Um dies zu verhindern, ergriff der Polizeibeamte pp. den Arm des Angeklagten, woraufhin dieser versuchte, sich aus dem Griff zu befreien, indem er mehrfach um sich schlug und sich wegdrehte. Da sich der Angeklagte trotz wiederholter Aufforderungen weiter widersetzte, musste er schließlich zu Boden gebracht und fixiert werden. Nachfolgend wurde das Mobiltelefon durch Auflegen des Fingers des Angeklagten auf den Fingerabdrucksensor entsperrt.

Mit seiner Revision hat der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er meint, die vorgeworfene Tat sei aufgrund des § 113 Abs. 3 StGB nicht strafbar, da die Diensthandlung nicht rechtmäßig gewesen sei. Der Angeklagte sei aufgrund des strafverfahrensrechtlichen Selbstbelastungsverbots nicht zur Mitwirkung an der Entsperrung des Mobiltelefons verpflichtet gewesen, vielmehr wäre das Mobiltelefon sicherzustellen gewesen und die Eigentumsverhältnisse daran wären dann durch weitere Ermittlungen festzustellen gewesen, ohne dass der Angeklagte hieran hätte mitwirken müssen. Zudem sei die Maßnahme auch unter dem Aspekt nicht verhältnismäßig gewesen, dass es nicht allein um die Bestimmung des Eigentümers gegangen sei, sondern auch um die Sicherstellung von auf dem Mobiltelefon gespeicherten Beweismitteln. Schließlich sei das Landgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Irrtum des Angeklagten bezüglich der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung vermeidbar gewesen sei.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Wegen der Einzelheiten der doch recht umfangreichen Begründung des OLG verweise ich auf den verlinkten Volltext. Hier die Leitsätze zu der OLG-Entscheidung:

1. Die Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons kann auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO gestützt werden.

2. Als Annexkompetenz ermächtigt § 81b Abs. 1 StPO auch zur Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons.

3. Der Zugriff auf die im Mobiltelefon gespeicherten Daten und deren Verwendung für die Zwecke des Strafverfahrens ist nicht auf § 81b Abs. 1 StPO zu stützen, sondern auf die Bestimmungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in den §§ 94 und 110 StPO.

 

StPO III: StA „verweigert“ ausreichende Ermittlungen, oder: Hauptverhandlung vor der Hauptverhandlung?

Und dann zum Tagesschluss noch der AG Eilenburg, Beschl. v. 13.11.2024 – 8 Ds 962 Js 41314/24 jug.

In dem Verfahren wirft die Staatsanwaltschaft dem 16-jährigen Angeschuldigten, der bei seiner Mutter lebt,vor, sich des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Dem Angeschuldigten wird im Einzelnen folgendes zur Last gelegt zu haben. Wegen der Einzelheiten des Vorwurfs und des Verfahrensgangs dann bitte im Volltext nachlesen. Hier geht es jetzt nur um die Ausführungen des AG zu seinen Verpflichtungen im Zwischenverfahren.

Das AG hat nämlich die Eröffnung des Hauptverfahrens iaus tatsächlichen Gründen abgelehnt, da es an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt (§ 203 StPO). In dem Zusammenhang „schreibt es der Staatsanwaltschaft ins Stammbuch“:

„….

3. Für das Gericht besteht im vorliegenden Fall auch keine Rechtspflicht nach § 202 StPO, durch eigene umfangreiche Ermittlungen im Zwischenverfahren die Grundlagen für den hinreichenden Tatverdacht zu schaffen (vgl. bereits AG Eilenburg, Beschl. v. 26.09.2022 – 8 Ds 950 Js 50859/21 -, juris). Nach dem Wortlaut des Gesetzes („kann das Gericht zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen”) stehen diese Ermittlungen im Zwischenverfahren im Ermessen des Gerichts; hingegen muss es im Hauptverfahren gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen eine erschöpfende Beweisaufnahme durchführen. Bei den in § 202 StPO benannten Beweiserhebungen kann es sich zudem nur um „einzelne Beweiserhebungen” handeln, also – in diesem Stadium – um eine bloße Ergänzung oder Überprüfung eines von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bereits weitgehend aufgeklärten Sachverhalts. Würde die Ermittlungsanordnung des Gerichts darauf hinauslaufen, dass erhebliche Teile des Ermittlungsverfahrens nachgeholt werden müssten bzw. dadurch erst die Voraussetzungen eines hinreichenden Tatverdachtes geschaffen werden, so ist für das Verfahren nach § 202 StPO kein Raum (so LG Berlin, Beschl. v. 12.03.2003 – 534 Qs 31/03 -, NStZ 2003, 504 mit zustimmender Anmerkung Lilie, NStZ 2003, 568; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2014 – 2 Ws 614/13 -, BeckRS 2016, 18956 m. w. N.).

So liegt der Fall hier. Relevante Umstände, aus denen auf die Täterschaft des Angeschuldigten M. für den Tatvorwurf vollendeter Betrug geschlossen werden kann, sind im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur nicht die Ermittlungen trotz anderslautender formularmäßiger Behauptung bei Anklageerhebung abgeschlossen; sie hat die Ermittlungen regelrecht verweigert.

Es ist aus den oben dargelegten Gründen nicht Aufgabe des Tatrichters, das sich offenkundig aufdrängende Beweisprogramm im Zwischenverfahren abzuarbeiten und damit quasi eine „Hauptverhandlung” vor der Hauptverhandlung durchzuführen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang auch an die Gefahr der Befangenheit, der sich das Gericht aussetzt, das selbst vor Zulassung der Anklage umfangreiche Ermittlungen durchführt (so bereits LG Berlin, a. a. O.). Zutreffend weist Lilie (NStZ 2003, 568) darauf hin, dass § 202 StPO nicht dazu missbraucht werden dürfe, mangelnde staatsanwaltliche Kontrolle polizeilicher Ermittlungstätigkeit im Zwischenverfahren nachzuholen, da es sonst zu einer Schieflage im Verhältnis der Aufgaben zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht käme. Der Nachweis begründeten Tatverdachts dürfe nicht auf die Eingangsgerichte abgewälzt werden. § 202 StPO müsse restriktiv angewendet werden und einen Ausnahmefall bilden.“