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StPO III: Öffentliche Ladung des Ausländers zur HV, oder: Ladung ohne Übersetzung

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Und dann habe ich hier heute noch den BayObLG, Beschl. v. 03.03.2026 – 206 StRR 31/26 – zur ordnungsgemäßen Ladung eines Ausländers zum Berufungshauptverhandlungstermins, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Das LG hatte die Berufung des Angeklagten wegen des Ausbleibens nach § 329 Abs. 1 StPo verworfen. Das BayObLG hat das nicht beanstandet:

„Lediglich ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer öffentlichen Zustellung lagen gemäß § 40 Abs. 2 StPO vor, denn ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 2), denen die Revision insoweit nicht entgegengetreten ist, konnte die Ladung zu einem vorangegangenen Hauptverhandlungstermin an dessen letzte bekannte Anschrift im Inland bewirkt werden. Der Gesetzgeber erwartet in einem solchen Fall, dass der Angeklagte sich um den weiteren Fortgang des Verfahrens kümmert und Vorsorge trifft, dass ihn weitere Zustellungen erreichen können (vgl. KG, Urteil vom 16. Juni 2008 – (3) 1 Ss 44/08, NStZ 2009, 111, 112).

2. Zur Beanstandung der Revision, es liege keine ordnungsgemäße Ladung vor, da der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel gemäß §§ 40 Abs. 2, 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 2 ZPO lediglich in deutscher Sprache abgefasst gewesen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch ist. Nach nahezu einhelliger Rechtsprechung wird eine Ladung nicht dadurch unwirksam, dass sie einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer ohne Übersetzung übermittelt wird (BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 1995, 4 St RR 263/95, NStZ 1996, 248; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2021, 2 Rv 35 Ss 670/21, BeckRS 2021, 40372 Rn. 12 m.v.w.N.; KG a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016, 3 RVs 72/16, BeckRS 2016, 20357 Rn. 10).

Der Revision ist einzuräumen, dass sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren gleichwohl die Notwendigkeit einer Übersetzung bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten ergeben kann (OLG Hamm a.a.O. Rn. 11). Fehlt eine erforderliche Übersetzung, kann das im Falle eines Verwerfungsurteils dazu führen, dass dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 1995, 2 BvR 2295/94, NVwZ-RR 1996, 120; OLG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2014, III-1 RVs 167/14, III-1 Ws 102/14, NStZ-RR 2015, 317). Ein solcher Antrag ist vorliegend nicht gestellt.

Das Fehlen der Übersetzung kann nach überwiegender Auffassung zudem einer Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO unter dem Gesichtspunkt fehlenden Verschuldens entgegenstehen (BayObLG, Beschluss vom 9. Oktober 2020, 202 StRR 94/20, juris Rn. 11; Beschluss vom 4. November 2021, 207 StRR 428/21 -n.v.). Mit der Revision kann ein etwaiger Mangel der Ladung jedenfalls nur mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Insoweit fehlt es, wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt, bereits an ausreichendem Vortrag zu den Sprachkenntnissen des Angeklagten. Es wird behauptet, er verfüge nicht über ausreichende (Hervorhebung durch den Senat) Kenntnisse der deutschen Sprache“ (Rev.Begr. S. 3). Es fehlt eine substanzvolle Beschreibung seines Sprachniveaus, konkret dazu, ob es nicht so weit reichte, dass er den Aushang (nebst der auf der Geschäftsstelle einzusehenden Unterlagen) hätte verstehen können. Allein daraus, dass der Angeklagte bulgarischer Staatsangehöriger ist, kann dies im konkreten Fall nicht gefolgert werden. Seine zuletzt bekannte ladungsfähige Anschrift befand sich im Inland. Vor seinem Wegzug nach „unbekannt“ im Laufe des Berufungsverfahrens hatte er mehr als 10 Jahre im Inland gelebt und gearbeitet. Wie sein beeindruckendes Vorstrafenregister zeigt, ist er gerichtserfahren. Dafür, dass er eine Ladung zu einem Gerichtstermin nicht verstanden haben könnte, gibt es angesichts dieser Umstände keinen Anhalt; die Revision zeigt auch nichts Gegenteiliges auf.

3. Soweit die Revision ferner geltend macht, es hätte ein Hinweis an den Angeklagten in einer ihm verständlichen Sprache auf die Folgen des Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin erteilt werden müssen (Rev.Begr. S. 2), gilt zunächst Vorstehendes. Ferner ist in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft die Rüge als unvollständig anzusehen, denn sie verschweigt, dass dem Angeklagten eine entsprechende Belehrung bereits in erster Instanz erteilt war (zur Erforderlichkeit entsprechenden Vortrags vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. Oktober 2020, 202 StRR 94/20, juris Rn. 8). Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts vom 4. Juni 2025 war dem Angeklagten in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gemäß § 35a Satz 2 StPO umfasst eine solche auch die Rechtsfolgen nach § 329 StPO.

4. Zudem ist die Rüge behaupteter Ladungsmängel auch insoweit unvollständig, als sie nicht darauf eingeht, ob der Angeklagte von dem Hauptverhandlungstermin Kenntnis hatte. Er hatte offensichtlich mit der Verteidigerin vor dem Termin Kontakt, wie sich schon aus den Gründen des Verwerfungsurteils ergibt. Eine Verfahrensrüge, die maßgebliche Tatsachen verschweigt, ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018, 2 StR 247/18, NStZ-RR 2019, 157 f.).“

StPO II: Bei der Urteilsbegründung rausgeflogen, oder: Keine Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe

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Als zweite Entscheidung habe ich dann den BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – 1 StR 429/24 – (noch einmal) zur Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe an einen Ausländer.

Das LG hat die Angeklagte in einem Verfahren mit dem Vorwurf  des Mordes verurteilt. Dagegen hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des Fair-trial-Grundsatzes gemäß Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchstabe e) EMRK in Verbindung mit § 187 Abs. 2 GVG, weil die Übersetzung der schriftlichen Gründe des angefochtenen Urteils in die russische Sprache unterblieben sei.

Der Verfahrensrüge liegt zu Grunde, dass die der deutschen Sprache nicht mächtige Angeklagte, für die während der gesamten Hauptverhandlung eine Dolmetscherin für die russische Sprache anwesend war, nach abgeschlossener Verlesung der Urteilsformel (§ 268 Abs. 2 Satz 1 StPO) durch den Vorsitzenden der Strafkammer gemäß § 231b Abs. 1 Satz 1 StPO zur Wahrung der Ordnung aus dem Hauptverhandlungssaal entfernt wurde. Nachdem die Angeklagte die mündliche Urteilsbegründung mehrfach durch lautes Dazwischenreden ohne Worterteilung gestört hatte und sich hiervon durch mehrfache vorausgegangene Androhungen und Belehrungen für den Wiederholungsfall nicht hatte abhalten lassen, erging der Beschluss des LG, die Angeklagte zur Wahrung der Ordnung für die weitere Urteilsbegründung aus dem Sitzungszimmer zu entfernen. Der Beschluss wurde vollzogen und die Hauptverhandlung gemäß § 231b Abs. 1 Satz 1 StPO in Abwesenheit der Angeklagten fortgesetzt; ihr Verteidiger wohnte der Hauptverhandlung bis zu deren Abschluss bei. Eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung wurde der Angeklagten danach in ihrer Zelle ausgehändigt und von der Dolmetscherin übersetzt. Dem Antrag der Angeklagten auf Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe wurde nicht entsprochen.

Der BGH hat die Revision als unbegründet verworfen:

„Die Rüge der Verletzung des Fair-trial-Grundsatzes gemäß Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchstabe e) EMRK in Verbindung mit § 187 Abs. 2 GVG, mit der sich die Angeklagte gegen die unterbliebene Übersetzung der schriftlichen Gründe des angefochtenen Urteils in die russische Sprache wendet, erweist sich bereits als unzulässig. Denn aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin kann sich ein Verfahrensfehler nicht ergeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

a) Der Verfahrensrüge liegt zu Grunde, ……

b) Ein Verfahrensfehler liegt danach nicht vor.

Die Verfahrensrüge genügt den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO – wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat – schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin es versäumt hat, den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer, mit dem der Antrag auf Übersetzung des schriftlichen Urteils zurückgewiesen wurde, jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen. Darüber hinaus fehlt es auch an der Darstellung der hiergegen gerichteten Beschwerde.

Ein Verfahrensfehler scheidet nach dem Beschwerdevortrag aber auch sonst aus. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Ausgehend vom abgestuften System in § 187 Abs. 2 GVG ist eine schriftliche Übersetzung regelmäßig dann nicht notwendig, wenn die Angeklagte verteidigt ist (§ 187 Abs. 2 Satz 5 GVG) und ihr die mündlichen Urteilsgründe übersetzt werden. In diesem Fall wird die effektive Verteidigung der sprachunkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und die Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit ihm – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers – zu besprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19, BGHSt 64, 283-301; Beschluss vom 22. Januar 2018 – 4 StR 506/17, Rn. 5).

Nichts anderes kann gelten, wenn eine Angeklagte – wie hier – aufgrund eigenen Verschuldens nach Maßgabe des § 231b Abs. 1 StPO nach der Verkündung der Urteilsformel aus der Hauptverhandlung entfernt werden muss. Die Angeklagte hätte es andernfalls in der Hand, durch eigenes Fehlverhalten eine schriftliche Urteilsübersetzung zu erzwingen und sich damit – im Vergleich zu einer sich ordnungsgemäß führenden Angeklagten – prozessual besserzustellen.

Der Beschwerdeführerin ist es des Weiteren unbenommen, sich eine Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe anfertigen zu lassen. Daneben ist ihr aber auch die Möglichkeit eröffnet, bei einem Gespräch mit ihrem Verteidiger – das die sprachunkundige Angeklagte ohnehin nur unter Hinzuziehung eines Dolmetschers führen kann – die schriftlichen Urteilsgründe eingehend zu erörtern.

Schließlich ergibt sich ein berechtigtes Interesse an der Übersetzungsleistung auch nicht wegen der besonderen Sachkunde der Angeklagten oder einem anderen durch die Verteidigung vorgetragenen Gesichtspunkt. Dergleichen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19 –, BGHSt 64, 283-301, Rn. 15-16).“

StPO III: Wirksamkeit der Strafbefehls-Zustellung, oder: Gambier kann nur Englisch, kaum Deutschkenntnisse

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Und als dritte Entscheidung des Tages habe ich dann noch den AG Singen, Beschl. v. 10.10.2025 – 5 Cs 50 Js 14422/22 jug. – zur wirksamen Zustellung – eines Strafbefehls – bei einem Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Das ist eine Frage, die ja immer wieder eine Rolle spielt.

Das AG ist von einer nicht wirksam Zustellung ausgegangen. Der Angeklagte war gambischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache war Englisch. Gegen ihn hat das AG einen Strafbefehl erlassen, der ihm zugestellt wurde, ohne dass eine Übersetzung des Strafbefehls angefertigt und zugestellt worden war.

Der Angeklagte hatte im Jahr 2022 einen Sprachkurs der Stufe A 1 besucht . Diesen schloss er nicht erfolgreich ab. Bei der Testung am Ende des Sprachkurses erzielte der Angeklagte ein Ergebnis von 6 %, war also deutlich nicht in der Lage vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze in deutscher Sprache zu verstehen und zu verwenden, die auf die Befriedigung konkrete Bedürfnisse abzielen. Unter wurde vermerkt, der Angeklagte sei Analphabet und der Meinung, dass er nicht schreiben und lesen lernen könne. Eine Legasthenie stand im Raum.

Die Verteidigerin des Angeklagten hat in dessen Namen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das AG hat die Unwirksamkeit der Zustellung festgestellt:

„Die Zustellung ist unwirksam. Die Vorgaben des § 37 Abs. 3 S. 1 StPO wurden nicht eingehalten. Diese gelten sowohl für Urteile als auch für Strafbefehle (BeckOK StPO/Larcher § 37 Rn. 45 ff. mwN). Die Vorschrift ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Zustellung von Strafbefehlen nur wirksam ist, wenn der des Deutschen nicht mächtige Angeklagte eine Übersetzung in seiner Landessprache erhält.

Nach dem Urteil des EuGH vom 12.10.2017 in der Rechtssache C 278/16 (Sleutjes) ist Artikel 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren dahin auszulegen, dass ein Rechtsakt wie ein im nationalen Recht vorgesehener Strafbefehl zur Sanktionierung von minder schweren Straftaten, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, eine „wesentliche Unterlage“ im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels darstellt, von der verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des betreffenden Verfahrens nicht verstehen, gemäß den von dieser Bestimmung aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten müssen, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, um so ein faires Verfahren zu gewährleisten (AG Syke, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 7 Cs 408 Js 52322/17 (149/18) –, juris Rn. 2).

Ob der Angeklagte die deutsche Sprache spricht, ist im Freibeweisverfahren festzustellen, nachdem es sich um eine prozessuale Tatsache handelt. Der Angeklagte spricht kein Deutsch und ist nicht in der Lage, schriftlich in deutscher Sprache zu kommunizieren. Aus As. 63 f. im Verfahren 5 Cs 25 Js 8193/22 jug. wird ersichtlich, dass er sich jedes Mal dann, wenn der Angeklagte mit den Strafverfolgungsbehörden schriftlich kommunizierte, der Hilfe Dritter bedient hat. Er selbst hat die an die Strafvollzugsbehörde gerichteten Schreiben nicht verfasst. Dazu war er angesichts seiner nicht einmal dem Grad A1 entsprechenden Sprachkenntnisse nicht in der Lage. Dementsprechend hätte der Strafbefehl durch einen Dolmetscher gemäß § 187 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes übersetzt werden müssen.

Dies führt nach zutreffender ganz herrschender Auffassung zur Unwirksamkeit der Zustellung. Gegenteilige Auffassung wurden durch die Landgerichte Ravensburg (BeckRS 2015, 10958) und Stuttgart (BeckRS 2016, 18857) bisher nur vor der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vertreten. Dementgegen erachtete das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits vor Entscheidung des europäischen Gerichtshofs eine Zustellung ohne Beifügung der Übersetzung für unwirksam (BeckRS 2017, 102231). Dem haben sich nach Entscheidung des europäischen Gerichtshofs alle veröffentlichten Entscheidungen angeschlossen (LG Heilbronn BeckRS 2020, 56063; LG Stade BeckRS 2020, 36784; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2020, 17408; LG Aachen BeckRS 2017, 142962; vgl. auch BGH NJW 2020, 2041 Rn. 8). Auch in der Literatur wird soweit ersichtlich keine abweichende Auffassung (mehr) vertreten.“

StPO I: Divergierende Urkundenübersetzungen, oder: Gibt es einen Erfahrungssatz „Weglaufen“?

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Und heute am Dienstag dann StPO-Entscheidungen. Alle Entscheidungen, die ich vorstellen werde, stammen vom BGH.

Ich beginne – zum Warmwerden – mit zwei „kleineren“ Entscheidungen des BGH, und zwar:

„Zwar kann es grundsätzlich einen Erörterungsmangel darstellen, wenn unterschiedliche Übersetzungen derselben Kommunikation als Urkunden in die Beweisaufnahme eingeführt werden und sich das Tatgericht mit erheblichen Abweichungen der verschiedenen Übersetzungen nicht befasst. Insoweit geht es der Sache nach nicht um allgemeine Zweifel an der Richtigkeit einer Übersetzung (s. dazu BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 3 StR 339/18, NStZ-RR 2019, 57), sondern um die fehlende Auseinandersetzung mit erhobenen Beweisen. Allerdings kann die Verfahrensrüge nach § 261 StPO („Inbegriffsrüge“), mit der die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung wegen der nicht erschöpfenden Würdigung des Beweismaterials gerügt wird, der Revision nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sich mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen eine Erörterung aufdrängen musste (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21, StV 2023, 293 Rn. 50 mwN). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Insbesondere wird aus beiden Übersetzungen des – für die Beweiswürdigung nicht allein maßgeblichen – Gesprächs ohne weiteres deutlich, dass sich die Männerstimme im Hintergrund ebenso wie die Gesprächspartnerin im Zusammenhang mit den Taliban ersichtlich ablehnend äußert.“

Das Landgericht hat zur Widerlegung der vom Angeklagten behaupteten Notwehrlage in der Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt, es entspreche „allgemeiner Lebenserfahrung“, dass ein zuvor Angegriffener froh sei, wenn sein Widersacher weglaufe und ihm so kein weiterer Übergriff drohe. Aus dem von Zeugen beobachteten Verfolgen des Opfers durch den Angeklagten hat es anschließend gefolgert, dass dies gegen den vom Angeklagten behaupteten vorherigen Angriff des Verletzten spreche.

Zwar bestehen Bedenken gegen einen etwaigen Erfahrungssatz dieser Art. Der Senat schließt angesichts der übrigen rechtsfehlerfreien Erwägungen des Landgerichts aber aus, dass die Ablehnung der Notwehrlage auf der bezeichneten Wendung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).“

StPO III: Übersetzung eines rechtskräftigen BGH-Urteils?, oder: Gibt es nicht.

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Und dann noch der BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – 1 StR 320/17. Das LG hat gegen den Verurteilten – einen litauischen Staatsbürger – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine Freiheitsstrafe  erkannt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der 3. Strafsenat des BGH durch Urteil vom 07.12.2017 verworfen. Nach Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsgründe hat die Rechtsanwältin des Verurteilten um Mitteilung gebeten, wann mit der Zustellung einer litauischen Übersetzung des „Beschlusses“ zu rechnen sei. Daraufhin ist ihr auf Veranlassung des Senatsvorsitzenden mitgeteilt worden, dass weder eine Übersetzung noch eine Zustellung des Urteils vorgesehen seien.

Durch Schriftsatz vom 29.01.2018 hat sie hiergegen „vorsorglich Rechtsbehelf“ eingelegt. Sie ist der Auffassung, auch das rechtskräftige Urteil sei zu übersetzen. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus § 187 GVG bei europarechtskonformer Anwendung bzw. unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010. Schließlich erwachse ein Anspruch auf Übersetzung jedenfalls aus Art. 3 GG, dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK oder dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Soweit der Senat die Veranlassung einer Übersetzung dennoch nicht für erforderlich halte, bestehe eine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV.

Der 3. Strafsenat des BGH sieht es anders und hat die Entscheidung des Vorsitzenden bestätigt. Hier die Leitsätze der (lesenswerten) – für BGHST bestimmten – Entscheidung:

1. Entscheidet ein Vorsitzender am Bundesgerichtshof, dass eine rechtskräftige Senatsentscheidung nicht übersetzt wird, kann hiergegen die Entscheidung des Gerichts eingeholt werden.
2. Ein Anspruch auf Übersetzung eines rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichtshofs besteht nicht.