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Schriftliche Urteilsgründe, oder: Soll der Angeklagte sie nicht kennen?

© Maksim Kabakou Fotolia.com

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Nach dem LG Freiburg, Beschl. v. 17.06.2016 – 3 Qs 127/15 – zu der Übersetzungsproblematik bei der Zustellung eines Strafbefehls (vgl. Nochmals: Strafbefehl -nur mit Übersetzung ist Zustellung wirksam….) dann der OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.05.2016 – 1 Ws 82/16. Auch er hat eine Übersetzungsproblematik zum Gegenstand, nämlich die Frage, wann ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter einen Anspruch auf Übersetzung des schriftlichen Urteils hat. der Angeklagte ist Pole und der deutschen Sprache nicht mächtig. Er ist im Verfahren durch einen Pflichtverteidiger verteidigt worden, der auch bei der Erörterung der mündlichen Urteilsgründe anwesend war. Diese wurde dem Angeklagten durch eine Dolmetscherin übersetzt. Dre Angeklagte hat Revisione eingelegt und die Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe in die polnische Sprache beantragt. Das OLG sagt: Nein, gibt es nicht.

„Zwar sieht § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Ausübung der prozessualen Rechte des Beschuldigten in der Regel die Übersetzung von nicht rechtskräftigen Urteilen vor, es liegen jedoch die Voraussetzungen der in § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 GVG vorgesehenen Ausnahmen vor.

Nach § 187 Abs. 2 Satz 4 GVG kann an die Stelle der schriftlichen Übersetzung eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts treten, wenn die prozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Das ist gemäß § 187 Abs. 2 Satz 5 GVG in der Regel anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.

Die prozessualen Rechte des Angeklagten, insbesondere auch der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e) EMRK, werden dadurch hinreichend gewahrt, dass dem verteidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung von einem Dolmetscher übersetzt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2016, 1 Ws 8/16, RN 3, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2014, 2 Ws 40/14, NStZ-RR 2014, 217; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2014, 6 – 2 StE 2/12, StV 2014, 536 f.). Ob die schriftliche Übersetzung auch dann entbehrlich ist, wenn der Betroffene und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend gewesen sind, dem nicht ausreichend sprachkundigen Angeklagten die Urteilsgründe jedoch nicht durch einen Dolmetscher übersetzt worden sind, kann im vorliegenden Fall dahinstehen (so OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015, 1 Ss (OWi) 118/15, NStZ, 2015, 720).

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll keine Verpflichtung zur schriftlichen Urteilsübersetzung bestehen, wenn eine effektive Verteidigung des nicht ausreichend sprachkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet wird, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung zuständige Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt (vgl. BT-Drucksache 17/12578, S. 12). Die Rechte des verteidigten Angeklagten werden dadurch gewahrt, dass er die Möglichkeit hat, das schriftliche Urteil mit seinem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen und sich soweit auch die schriftliche Begründung übersetzen zu lassen. Der Anspruch des verteidigten Angeklagten auf umfassende Verdolmetschung umfasst auch die Gespräche mit seinem Verteidiger nach Urteilsverkündung, etwa zur Vorbereitung der Begründung eines Rechtsmittels. Soweit die Hinzuziehung eines Dolmetschers für einen solchen Termin erforderlich ist, kann der Angeklagte dies jederzeit beantragen.

Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte – auch ohne schriftliche Übersetzung des Urteils – über ausreichende Möglichkeiten verfügt, die gegen ihn ergangene Entscheidung inhaltlich nachzuvollziehen.

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren, da diese durch das Gesetz der Stärkung von Verfahrensrechten von Beschuldigten im Strafverfahren mit Wirkung vom 6. Juli 2013 vollständig in das deutsche Recht umgesetzt worden ist. Die Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 GVG entspricht auch den Vorgaben der in Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU aufgeführten Ausnahmen von der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie statuierten Regel der grundsätzlichen schriftlichen Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2016, 1 Ws 8/16, RN 4, zitiert nach juris). Die Umsetzung der Richtlinie, insbesondere das in § 187 Abs. 2 Satz 5 genannte Regelbeispiel des verteidigten Angeklagten, steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983, 2 BvR 731/80BVerfGE 64, 135,150 ff.), auf welche auch die Gesetzesbegründung zu § 187 GVG Bezug nimmt (BT-Drucksache 17/12578, S. 12).“

Wenn man/die OLG wollten, könnten sie auch anders – aber sie wollen nicht. Für mich ist jedenfalls die schriftliche Übersetzung der Urteilsgründe etwas anderes und sicherlich auch Besseres als eine „Verdolmetschung“ eines Gesprächs oder die Übersetzung in einem Gespräch. Denn die schriftliche Übersetzung vereinfacht es m.E. für den Angeklagaten erheblich, in Ruhe Angriffspunkte selbst zu finden. Aber vielleicht soll er das ja gar nicht………… (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2014 – 2 Ws 40/14 und dazu Nochmals Dolmetscher – (Immer) Übersetzung der schriftlichen Urteilsbegründung?).

Nochmals Dolmetscher – (Immer) Übersetzung der schriftlichen Urteilsbegründung?

FragezeichenNach dem Posting zum Dolmetscher für den zweiten Verteidiger (vgl. hier: Ausländer als Mandant – Dolmetscher? Ja, ohne Wenn und Aber) hier dann in der Nachfolgen der Hinweis auf einen (einschränkenden) Beschluss des OLG Hamm, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2014 – 2 Ws 40/14. Da ging es um die Frage der schriftlichen Übersetzung des vollständigen Urteils. Das OLG verneint eine entsprechende Verpflichtung des Gerichts:

Vorliegend sind die strafprozessualen Rechte des Angeklagten und sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 3 e EMRK) hinreichend dadurch gewahrt, dass dem verteidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung (§ 268 Abs. 2 StPO) durch einen Dolmetscher übersetzt wurde und er die Möglichkeit hat, das abgesetzte schriftliche Urteil zusammen mit seinem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen und sich insoweit auch das Urteil übersetzen zu lassen. Damit sind die Voraussetzungen des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG, der Ausnahmen von dem in § 187 Abs. 2 S. 1 GVG geregelten Grundsatz, dass nicht rechtskräftige Urteile in der Regel zu übersetzen sind, vorsieht, erfüllt (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.1.2014, 6-2 StE 2/12 – bei […]).

Die Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG entspricht insoweit auch den Vorgaben der in Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren aufgeführten Ausnahme von der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie statuierten Regel der grundsätzlichen schriftlichen Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen und steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 64, 135 [BVerfG 17.05.1983 – 2 BvR 731/80]), auf welche auch die Gesetzesbegründung (Drucksache 17/12578) Bezug nimmt.

Wohlgemerkt: Beim verteidigten Angeklagten….