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Schriftliche Urteilsgründe, oder: Soll der Angeklagte sie nicht kennen?

© Maksim Kabakou Fotolia.com

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Nach dem LG Freiburg, Beschl. v. 17.06.2016 – 3 Qs 127/15 – zu der Übersetzungsproblematik bei der Zustellung eines Strafbefehls (vgl. Nochmals: Strafbefehl -nur mit Übersetzung ist Zustellung wirksam….) dann der OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.05.2016 – 1 Ws 82/16. Auch er hat eine Übersetzungsproblematik zum Gegenstand, nämlich die Frage, wann ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter einen Anspruch auf Übersetzung des schriftlichen Urteils hat. der Angeklagte ist Pole und der deutschen Sprache nicht mächtig. Er ist im Verfahren durch einen Pflichtverteidiger verteidigt worden, der auch bei der Erörterung der mündlichen Urteilsgründe anwesend war. Diese wurde dem Angeklagten durch eine Dolmetscherin übersetzt. Dre Angeklagte hat Revisione eingelegt und die Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe in die polnische Sprache beantragt. Das OLG sagt: Nein, gibt es nicht.

„Zwar sieht § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Ausübung der prozessualen Rechte des Beschuldigten in der Regel die Übersetzung von nicht rechtskräftigen Urteilen vor, es liegen jedoch die Voraussetzungen der in § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 GVG vorgesehenen Ausnahmen vor.

Nach § 187 Abs. 2 Satz 4 GVG kann an die Stelle der schriftlichen Übersetzung eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts treten, wenn die prozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Das ist gemäß § 187 Abs. 2 Satz 5 GVG in der Regel anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.

Die prozessualen Rechte des Angeklagten, insbesondere auch der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e) EMRK, werden dadurch hinreichend gewahrt, dass dem verteidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung von einem Dolmetscher übersetzt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2016, 1 Ws 8/16, RN 3, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2014, 2 Ws 40/14, NStZ-RR 2014, 217; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2014, 6 – 2 StE 2/12, StV 2014, 536 f.). Ob die schriftliche Übersetzung auch dann entbehrlich ist, wenn der Betroffene und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend gewesen sind, dem nicht ausreichend sprachkundigen Angeklagten die Urteilsgründe jedoch nicht durch einen Dolmetscher übersetzt worden sind, kann im vorliegenden Fall dahinstehen (so OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015, 1 Ss (OWi) 118/15, NStZ, 2015, 720).

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll keine Verpflichtung zur schriftlichen Urteilsübersetzung bestehen, wenn eine effektive Verteidigung des nicht ausreichend sprachkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet wird, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung zuständige Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt (vgl. BT-Drucksache 17/12578, S. 12). Die Rechte des verteidigten Angeklagten werden dadurch gewahrt, dass er die Möglichkeit hat, das schriftliche Urteil mit seinem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen und sich soweit auch die schriftliche Begründung übersetzen zu lassen. Der Anspruch des verteidigten Angeklagten auf umfassende Verdolmetschung umfasst auch die Gespräche mit seinem Verteidiger nach Urteilsverkündung, etwa zur Vorbereitung der Begründung eines Rechtsmittels. Soweit die Hinzuziehung eines Dolmetschers für einen solchen Termin erforderlich ist, kann der Angeklagte dies jederzeit beantragen.

Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte – auch ohne schriftliche Übersetzung des Urteils – über ausreichende Möglichkeiten verfügt, die gegen ihn ergangene Entscheidung inhaltlich nachzuvollziehen.

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren, da diese durch das Gesetz der Stärkung von Verfahrensrechten von Beschuldigten im Strafverfahren mit Wirkung vom 6. Juli 2013 vollständig in das deutsche Recht umgesetzt worden ist. Die Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 GVG entspricht auch den Vorgaben der in Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU aufgeführten Ausnahmen von der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie statuierten Regel der grundsätzlichen schriftlichen Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2016, 1 Ws 8/16, RN 4, zitiert nach juris). Die Umsetzung der Richtlinie, insbesondere das in § 187 Abs. 2 Satz 5 genannte Regelbeispiel des verteidigten Angeklagten, steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983, 2 BvR 731/80BVerfGE 64, 135,150 ff.), auf welche auch die Gesetzesbegründung zu § 187 GVG Bezug nimmt (BT-Drucksache 17/12578, S. 12).“

Wenn man/die OLG wollten, könnten sie auch anders – aber sie wollen nicht. Für mich ist jedenfalls die schriftliche Übersetzung der Urteilsgründe etwas anderes und sicherlich auch Besseres als eine „Verdolmetschung“ eines Gesprächs oder die Übersetzung in einem Gespräch. Denn die schriftliche Übersetzung vereinfacht es m.E. für den Angeklagaten erheblich, in Ruhe Angriffspunkte selbst zu finden. Aber vielleicht soll er das ja gar nicht………… (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2014 – 2 Ws 40/14 und dazu Nochmals Dolmetscher – (Immer) Übersetzung der schriftlichen Urteilsbegründung?).

Nochmals: Strafbefehl – nur mit Übersetzung ist Zustellung wirksam….

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Klein, aber fein ist der LG Freiburg, Beschl. v. 17.06.2016 – 3 Qs 127/15. Er behandelt eine Problematik, die vor kurzem auch schon das LG Stuttgart im LG Stuttgart, Beschl. v. 12.05.2014 – 7 Qs 18/14entschieden hat (vgl. Strafbefehl: Nur mit Übersetzung ist Zustellung wirksam….). Es geht noch einmal um die Wirksamkeit der Zustellung eines Strafbefehls an einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten. Das LG Freiburg sagt ebenso wie das LG Stuttgart:

„Der Angeklagte ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Seine Belehrung im Rahmen seines polizeilichen Aufgriffs erfolgte mittels eines in georgischer Sprache abgefassten Vordrucks. Nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt Freiburg ist eine Verständigung in deutscher Sprache mit dem Angeklagten nicht möglich. Daher wäre der Strafbefehl dem Angeklagten gemäß § 187 Abs. 2 GVG in einer Übersetzung in die georgische Sprache zuzustellen gewesen. Erst mit der Zustellung eines übersetzten Strafbefehls wird die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl in Gang gesetzt (vgl. hierzu auch Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 57. Auflage 2014, § 37 Rn. 28; LG Stuttgart NStZ-RR 2014, 216 ff.).“

Recht hat es.

Traurig, oder: Warum gibt es keine Übersetzungen?

FragezeichenMit Fragen der Übersetzung von Aktenbestandteilen und/oder Entscheidungen werden wir uns in Zukunft sicherlich häufiger befassen müssen. Das gilt sicherlich auch hinsichtlich der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang einem Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ein Strafbefehl bei Zustellung übersetzt werden muss und ob eine Zustellung ohne Übersetzung wirksam ist. Das ist die Frage nach der analogen Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO. Die ist von einigen LG bejaht worden, das LG Dortmund hat sie jetzt im LG Dortmund, Beschl. v. 11.03.2016 – 36 Qs-257 Js 2069/15-22/16 – verneint. Begründung:

„Zwar scheitert die Wirksamkeit der Zustellung nicht an § 37 Abs. 3 StPO, da diese Vorschrift für die Zustellung von Strafbefehlen keine analoge Anwendung findet (so jedoch LG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2014 – 7 Qs 18/14 in BeckRS 2014, 09908 und LG Gießen, Beschluss vom 29.04.2015 – 7 Qs 48/15 in BeckRS 2015, 10797). Nach den obigen Ausführungen scheitert eine analoge Anwendung daran, dass eben keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Der Gesetzgeber hat, wie bereits dargelegt, zur Umsetzung der Richtlinien 2010/64/EU und 2012/13/EU die Regelung der Nr. 181 RiStBV hinsichtlich der Übersetzung von Strafbefehlen als ausreichend erachtet. Zudem ist der beabsichtigte Zweck des § 37 Abs. 3 StPO nicht auf die Situation bei Erlass eines Strafbefehls übertragbar. Durch die Regelung soll eine Schlechterstellung der übrigen Prozessbeteiligten durch eine faktisch kürzere Begründungsfrist vermieden und ein zeitgleicher Beginn der Begründungsfrist für alle Verfahrensbeteiligten durch gleichzeitige Zustellung der Urteilsausfertigung an alle Verfahrensbeteiligte sichergestellt werden (BT-Drs 17/12578, S. 14). Bei Erlass eines Strafbefehls ist eine vergleichbare Situation nicht gegeben, da gegen diesen lediglich dem Angeklagten ein Einspruch nach § 410 StPO zusteht.“

Unabhängig von der Frage hat das LG aber doppelte Wiedereinsetzung gewährt, und zwar sowohl hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist als auch hinsichtlich der Beschwerdefrist. Gut und richtig so. Denn man fragt sich schon, wie das Verfahren abgelaufen ist/ablaufen sollte., wenn es beim LG heißt:

„Obwohl bereits der Strafanzeige zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig war und diesem am Tatort durch einen Passanten übersetzt werden musste, war der Strafbefehl nicht in seine Sprache übersetzt worden. Auch die dem Strafbefehl beigefügte Rechtsmittelbelehrung war nicht übersetzt.“

Und weder AG noch StA kommen auf die Idee, dass man dem Angeklagten vielleicht mal was übersetzen muss? Traurig.

Eine Übersetzung des schriftlichen Urteils gibt es nicht…. muss das sein?

FragezeichenEbenfalls „Übersetzungsfragen“ behandelt der OLG Hamm, Beschl. v. 26.01. 2016 – 1 Ws 8/16 (vgl zu der Porblemati vorhin schon das  BGH, Urt. v. 23.12.2015 – 2 StR 457/14 – und dazu: Da kann man nur den Kopf schütteln….Übersetzung der Anklage erst am 7. HVT). Die Problematik liegt hier aber anders, denn es geht um die Übersetzung des schriftlichen Urteils in die Muttersprache  des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten. Das OLG Hamm verneint einen darauf gerichteten Anspruch des Angeklagten:

„Zutreffend hat der nach §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 3 StPO zuständige Vorsitzende der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Siegen in seiner von dem Beschwerdeführer angefochtenen Entscheidung unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 1983 (Az.: 2 BVR 731/80 = BVerfGE 64, 135) ausgeführt, dass der verteidigte Angeklagte keinen Anspruch auf Übersetzung des schriftlichen Urteils in die albanische Sprache hat.

Zwar ist gemäß § 187 Abs. 2 S. 1 GVG in der Regel zur Ausübung der strafprozessualen Rechte eines Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, die schriftliche Übersetzung des nicht rechtskräftigen Urteils erforderlich. Vorliegend sind jedoch, da dem verteidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung (§ 268 Abs. 2 StPO) durch einen Dolmetscher übersetzt wurde, die Voraussetzungen des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG, der Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsieht, erfüllt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2014, 111-2 Ws 40/14 -, juris, m.w.N.). Eine Verletzung der strafprozessualen Rechte des Beschwerdeführers als Angeklagtem und seines Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 3 e EMRK) sind nicht ersichtlich (OLG Hamm, a.a.O.). Er darf grundsätzlich darauf verwiesen werden, das abgesetzte schriftliche Urteil zusammen mit seinem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen und sich insoweit auch das Urteil übersetzen zu lassen (OLG Hamm, a.a.O.).

Die Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG entspricht auch den Vorgaben der in Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren aufgeführten Ausnahme von der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie statuierten Regel der grundsätzlichen schriftlichen Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen und steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 64, 135), auf welche auch die Gesetzesbegründung zu § 187 GVG (Drucksache 17/12578) Bezug nimmt.

Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Übersetzung der Urteilsgründe in die albanische Sprache hat (vgl. Drucksache 17/12578, S. 12), sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch, soweit vorgebracht wurde, im Urteil fänden sich „hoch schwierige Formulierungen, komplizierte Gedankengänge und Schlussfolgerungen“, die sich der Beschwerdeführer „nicht merken könne“. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser nicht in der Lage dazu wäre, sich gegebenenfalls selbst schriftliche Notizen anzufertigen. Alleine die Höhe der ausgeurteilten Strafe von 10 Jahren und 6 Monaten — wie vorgebracht — begründet insoweit ebenfalls kein ausreichendes besonderes Interesse.“

Haben andere OLG auch schon so entschieden. Man könnte natürlich auch anders – wenn man wollte. Ich überlege mir nur, was wäre, wenn ich in Albanien verurteilt worden wäre…. und dann alles nur auf albanisch in der Hauptverhandlung …

Da kann man nur den Kopf schütteln….Übersetzung der Anklage erst am 7. HVT

© Corgarashu – Fotolia.com

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Für mich ist der BGH, Urt. v. 23.12.2015 – 2 StR 457/14 – mal wieder einer, bei dem man – zumindest ich – nur mit dem Kopf schütteln kann über das Vorgehen einer Strafkammer des LG Aachen. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Angeklagt waren zwei aus der Dominikanischen Republik stammende Angeklagte J. und F. Die Angeklagte F. hat gegen das landgerichtliche Urteil die Verfahrensrüge erhoben und gerügt, die Strafkammer habe gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK und den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, weil sie ihr als der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten erst am 7. Hauptverhandlungstag eine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift überlassen und einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen habe. Die Rüge hatte Erfolg.

b) ….Die Entscheidung der Strafkammer, den Antrag auf Aussetzung zurückzuweisen und die Hauptverhandlung unmittelbar fortzusetzen, ist rechtsfehlerhaft und verstößt gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens.

aa) Ein Angeklagter kann auf die das Strafverfahren abschließende Ent-scheidung nur dann hinreichend Einfluss nehmen, wenn ihm der Verfahrensgegenstand in vollem Umfang bekannt ist. Dies setzt auch die Kenntnis der An-klageschrift voraus. Deshalb hat ein Angeklagter nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Be-schuldigung unterrichtet zu werden. Dieses Recht beinhaltet für den der deut-schen Sprache nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten grundsätzlich die Übersendung einer Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständli-chen Sprache; dies hat in aller Regel schon vor der Hauptverhandlung zu ge-schehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) Unterrichtung 1).

Die Überlassung der übersetzten Anklageschrift an die Angeklagte F. am siebten Verhandlungstag war deshalb zu spät. Die mündliche Übersetzung allein des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung genügt nur in Ausnahmefällen, namentlich dann, wenn – wie hier gerade nicht – der Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfach zu überschauen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 18 mwN). Der Umstand, dass die Angeklagte eine Verteidigerin hat, führt – auch unter Berücksichtigung des § 187 Abs. 2 Satz 5 GVG – zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung (vgl. BGH, Be-schluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) Unterrichtung 1).

bb) Ein Angeklagter, dem die Anklageschrift nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, kann grundsätzlich die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen, um seine Verteidigung genügend vorbereiten zu können (vgl. BGH, Be-schluss vom 14. September 1977 – 3 StR 278/77, bei Holtz MDR 1978, 111 f.; OLG Celle, StV 1998, 531, 532; Stuckenberg, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 201 Rn. 46; Schneider, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 201 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 201 Rn. 10, jeweils mwN). Dem Tatrichter steht bei der Entscheidung über einen solchen Aussetzungsantrag entsprechend § 265 Abs. 4 StPO ein Ermessensspielraum zu (vgl. Stuckenberg, in: Löwe/Rosenberg, aaO, § 265 Rn. 109). Ob dieser Ermessensspielraum wegen der Funktion der (übersetzten) Anklageschrift für die Vorbereitung einer sachge-rechten Verteidigung auf Null reduziert ist und dem Gericht ein Ermessen deshalb nur im Rahmen der Entscheidung darüber zusteht, wie lange es den Zeit-raum bemisst, den es dem Angeklagten für die Vorbereitung der (Fortsetzung der) Hauptverhandlung zur Verfügung stellt (vgl. OLG Celle, StV 1998, 531, 532; Rübenstahl, StraFo 2005, 30, 32), oder ob (bereits) eine angemessene Unterbrechung der Hauptverhandlung genügt (vgl. auch Stuckenberg, in: Löwe/Rosenberg, aaO, § 265 Rn. 112; Kuckein, in: KK-StPO, aaO, § 265 Rn. 30; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 265 Rn. 39), kann der Senat hier offen lassen. Denn dem Beschluss vom 18. März 2013, mit dem die Strafkammer den Aussetzungsantrag zurückgewiesen hat, ist schon nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht überhaupt seines Ermessens bewusst gewesen ist.

cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil, das nach Überlassung der schriftlichen Übersetzung der Anklageschrift nach sieben weiteren Hauptverhandlungstagen ergangen ist, auf einem etwaigen Informationsdefizit beruht, zumal sich die Angeklagte in Unkenntnis der schriftlichen Übersetzung der Anklage bereits am siebten Hauptverhandlungstag zu den Tatvorwürfen eingelassen hat (vgl. – insoweit anders gelagert – BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) Unterrichtung 1).

Wirklich: Da kann man nur den Kopf schütteln, oder?….natürlich nicht über den BGH.