Kategoriearchiv: Ermittlungsverfahren

StPO II: Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung, oder: Mal wieder „unterbesetztes“ Gericht

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Auch im zweiten Posting geht es im BGH, Beschl. v. 08.01.2026 – 3 StR 469/25 – um eine Frage, die den BGH immer wieder beschäftigt. Nämlich Wirksamkeit des in der Hauptverhandlung erlassene Eröffnungsbeschlusses. So auch hier mal wieder.

Das LG hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und Unterschlagung in zwei Fällen  verurteilt. Dagegen die Revision, die in einem Betrugsfall zur Einstellung des Verfahrens führt:

„1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in dem Fall II. 8. der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da insofern kein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegt und somit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht.

a) Die Staatsanwaltschaft erhob in einem anderen Verfahren am 29. April 2025 wegen des Tatvorwurfs des Betruges (Fall II. 8. der Urteilsgründe) Anklage zum Landgericht Koblenz. Über die Zulassung dieser Anklage und Eröffnung der Hauptverhandlung in dieser Sache hat das Landgericht im laufenden Verfahren in der Hauptverhandlung am 23. Mai 2025 in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen entschieden und die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

b) Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage ist, auch wenn sie in bereits laufender Hauptverhandlung vorgenommen wird, von der großen Strafkammer stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung und somit von drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen zu treffen, § 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG. Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2017 – 2 StR 327/17, StV 2018, 776 f.; vom 28. Juli 2015 – 4 StR 598/14, BGHR StPO § 199 Abs. 1 Eröffnungsbeschluss 2 Rn. 3; Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248 Rn. 8 jeweils mwN). Dies hat ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zur Folge und führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO im Fall II. 8. der Urteilsgründe auf Kosten der Staatskasse, § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19, juris Rn. 3; vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 mwN).“

Auch hier frage ich mich immer: Warum merkt man als Gericht nicht, dass man für die Eröffnungsentscheidung „unterbesetzt“ ist?

Durchsuchung II: Schluss mit weiterer Durchsicht, oder: Wenn das AG der StA „die Leviten“ liest

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Im zweiten Posting stelle ich dann einen Beschluss des AG Hamburg vor. Es ist zwar „nur“ ein AG-Beschluss, aber lesenswert, wie das AG der StA die Leviten liest. Denn die war ihrer Verpflichtung zur Leitung der Ermittlungen nach Auffassung des LG zu lange nicht nachgekommen.

Bei dem Beschluss handelt es sich um den AG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2026 – 166 Gs 767/24. Es geht um eine Durchsuchung und Sicherstellung in einem KiPo-Verfahren. Folgende zeitliche Eckdaten sind von Bedeutung:

  • Das AG ordnet mit Beschluss vom 19.04.2024  die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten an.
  • Der Beschluss wurde am 11.09.2024 vollstreckt. Im Rahmen der Durchsuchung wurden bei dem Beschuldigten sieben elektronische Geräte uaufgefunden und zum Zwecke der Durchsicht der in ihnen verbauten Datenträger nach § 110 StPO auf die Dienststelle der Einsatzkräfte mitgenommen.
  • Am 05.12.2024 bestätigte das AG gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO die Rechtmäßigkeit der Mitnahme zur Durchsicht der vorläufig sichergestellten Gegenstände.
  • Mit Verfügung vom 10.12.2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten, dass beabsichtigt sei, ein Sachverständigenbüro mit der Auswertung der sichergestellten Speichermedien zu beauftragen.
  • Mit Verfügung vom 07.01.2025 bestimmte die Staatsanwaltschaft dann einen Sachverständigen für IT Forensik bzw. sein Unternehmen für die Auswertung dem ermittelnden LKA 544. Zudem wies sie die Ermittler an, die vorläufig sichergestellten Datenträger zu verpacken und zusammen mit dem Gutachtenauftrag an das Unternehmen zu übersenden.
  • Das LKA übersandte die Datenträger und den Gutachtenauftrag dann aber erst am 26.11.2025
  • Mit Schreiben vom 28.11.2025 teilte das Unternehmen mit, dass mit dem Abschluss der Begutachtung nach ca. 17-18 Monaten gerechnet werden könne. Eine Reaktion hierauf erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft nicht.
  • Der Verteidiger hat am 13.03.2206 beantragt, die Rechtswidrigkeit der weiteren Durchsicht festzustellen. Auf diesen Antrag forderte das AG bei der Staatsanwaltschaft die Akten an und bat um Mitteilung. ob und wann die Sichtung abgeschlossen sei.
  • Die Mitteilung geht am 27.03.206 ein: Zum Teil könne nicht auf die Geräte zugegriffen werden. Für zwei könne seitens des Unternehmens eine sog. „inhouse-Entsperrungsmaßnahme“ unter Berechnung einer gesonderten Gebühr i.H.v. 950 EUR zuzüglich Umsatzsteuer angeboten werden.
  • Die Staatsanwaltschaft hat mit der Aktenübersendung an das AG angekündigt, diese Entsperrungsmaßnahmen in Auftrag zu geben.

Das AG hat mit dem Beschluss vom 26.04.2026 festgestellt, dass die Art und Weise der (fortdauernden) Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten in Form der (noch zu erwartenden) Zeitdauer für die Beendigung der Durchsicht der, vorläufig sichergestellten, Datenträger rechtswidrig ist (§ 98 Abs. 2 StPO analog:

„3. Eine im Ermittlungsverfahren nach einem erheblichen Grundrechtseingriff eintretende Verzögerung und die damit verbundene Fortdauer des Eingriffs ist dem Beschuldigten nur in engen Grenzen und damit jedenfalls nicht allein aufgrund allgemeiner Überlastung der Justiz zuzumuten. Es ist nicht seine Sache, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufgaben- und Personalzuweisung sowie angemessener technischer Ausstattung herzustellen. Abstufungen sind dabei unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Interessenlage möglich. Selbst der Verdacht schwerster Delikte erlaubt es aber nicht, statt zügiger Aufklärung auf die Macht des Faktischen zu setzen. Die ebenfalls Verfassungsrang genießenden Belange effektiver Strafverfolgung erfordern es zwar, der Justiz die Zeit einzuräumen, die zum Aufklären nötig ist. Verzögerungen außerhalb ihres Einflussbereichs lassen sich ihr deshalb nur begrenzt zurechnen. Kann allerdings das konkrete Verfahren länger als über eine noch akzeptable kurze Dauer nicht gefördert werden, so verwirklicht sich die in den Risikobereich der justizpolitischen Verantwortung fallende Unwucht zwischen übertragenen Aufgaben und Sachausstattung bzw. Personalzuweisung.

Das seitens der Ermittlungsbehörden an den Tag gelegte Vorgehen erweist sich daran gemessen als rechtsstaatlich bedenklich. Zunächst gilt festzustellen, dass bereits die bloße Versendung der Asservate ohne erkennbaren Grund über zehn Monate nach Anweisung durch die das Verfahren leitende Staatsanwältin für sich genommen als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung beschrieben werden muss.

Das Gericht teilt zwar die Auffassung, dass grundsätzlich die Inanspruchnahme externer Sachverständiger in der vorliegenden Verfahrenskonstellation zulässig ist. Die Aufgabe des Sachverständigen umfasst nämlich nicht lediglich die Sichtung, Ordnung und Sortierung von Dateien, was nach § 110 Abs. 1 u. 3 StPO die Aufgabe der Ermittlungsbehörden darstellt.

Er hat die Datenträger auftragsgemäß auszulesen, versteckte oder unformatierte Partitionen sowie verwaiste Verzeichnisse und Dateien zu ermitteln, gelöschte Inhalte wiederherzustellen und die vorgefundenen Daten zu analysieren. Mithilfe seiner spezifischen Fachkenntnisse und unter Verwendung spezieller, nicht jedermann zur Verfügung stehender Techniken (insb. Software) ist der Datenbestand im Hinblick auf potenziell strafrechtlich relevante Mediendateien und Anzeichen für Löschungen deren Spuren zu untersuchen. Durch Auslesen von Protokolldateien und Arbeitsspeichern kann das Kommunikationsverhalten festgestellt werden, es können die Zeitpunkte und Quellen beziehungsweise Adressaten der Übersendung und des Empfangs ermittlungsrelevanter Daten bestimmt werden.

Bei alldem gilt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft weiterhin faktisch in der Lage sein muss, das Ermittlungsverfahren zu leiten. Dazu sind Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen technisch und personell grds. in die Lage zu versetzen, regelmäßige und in hoher Frequenz anfallende Maßnahmen eigenständig durchzuführen. Die Inanspruchnahme privater Sachverständiger wird dann problematisch, wenn der Fortgang der Ermittlungen von den personellen und technischen Kapazitäten eingesetzter Sachverständiger abhängig ist.

Im vorliegenden Ermittlungsverfahren erfolgte seit der Abgabe des Vorgangs an die Polizei am 07.01.2025 keinerlei Sachleitung durch die Staatsanwaltschaft. So gab es weder Sachstandsanfragen, noch Bemühungen sich Kenntnis darüber zu verschaffen, ob überhaupt die technische Möglichkeit des Auslesens der übersandten Datenträger besteht. Eine Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaft und Sachverständigenbüro fand zu keinem Zeitpunkt statt. Dies auch nicht, als das Sachverständigenbüro fast elf Monate nach Abgabe an das LKA mitteilte, dass die Erledigung des Gutachtenauftrags vermutlich 17-18 Monate in Anspruch nehmen werde. Erst auf Intervention der Verteidigung und Nachfrage des Gerichts kontaktierte die Staatsanwaltschaft erstmalig am 24.03.2026 das von ihr beauftragte Sachverständigenunternehmen.

Die andauernde Sichtung ist mittlerweile rechtswidrig, das Verfahren ist seit geraumer Zeit vollständig zum Erliegen gekommen. Bei der rechtlichen Bewertung war die Vorwurfslage im konkreten Fall zu berücksichtigen. So handelt es sich angesichts der Bandbreite der möglichen Vorwürfe im gegenständlichen Deliktsbereich um einen solchen am unteren Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit.

Darüber hinaus gilt:

…….“

Man mag es nicht glauben, wenn man es liest. Da versendet das LKA die zu untersuchenden Gegenstände 10 Monate nach Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft, die aber auch nicht alarmiert ist, als dann vom Sachverständigen die Mitteilung kommt, dass man (weitere) 17 – 18 Monate (!) benötige, um auszuwerten. Also: Voraussichtliche Gesamtdauer der Durchsicht und vorläufigen Sicherstellung 27 – 28 Monate (!). Da verwundert es nicht, wenn dann dem AG der sprichwörtliche „Draht aus der Mütze“ springt und es das Verhalten der Staatsanwaltschaft mit deutlichen Worten kritisiert.

Es ist in der Tat nicht Aufgabe des Beschuldigten, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufgaben- und Personalzuweisung sowie angemessener technischer Ausstattung herzustellen, bzw. er muss es nicht hinnehmen, wenn dieses Verhältnis, wie leider häufig nicht vorhanden ist. Und das schon gar nicht in einem Verfahren im Deliktsbereich am unteren Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit. Das man bei schwerwiegenden Delikten anders sein, woraus das AG zutreffend hinweist, aber auch da ist irgendwann das „Maß voll“.

Durchsuchung I: Inhalt der Anordnung, Umfang, oder: Beschlagnahmefrei?, Sichtungsermessen, Beschwerde

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Ich setze dann die Berichterstattung heute mit Entscheidungen zu Durchsuchung und Beschlagnahme fort. Es sind insgesamt sechs Entscheidungen einmal AG, einmal BayObLG und viermal LG.

Ich starte hier mit den vier LG-Entscheidungen, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle:

Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfes und der zu suchenden Beweismittel sind bei einer erledigten Durchsuchungsanordnung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht heilbar.

1. Zum Umfang der Durchsuchung bei einem Notar.

2. Ein Beglaubigungsvermerk ist bei einer nach § 103 StPO angeordneten Durchsuchung bei einem Notar nicht gem. § 97 StPO beschlagnahmefrei. Sein Zweck ist darauf gerichtet, der Urkunde im Rechtsverkehr zur tatsächlichen Wirksamkeit zu verhelfen. Er ist mithin für die Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt und daher nicht beschlagnahmefrei, da er die Vertrauenssphäre zwischen dem Mandanten und dem Notar gerade verlassen soll.

3. Beschlagnahmefrei ist aber die Ablichtung des Ausweises eines Mandanten. Denn dabei handelt es sich um eine Unterlage, die der Notar zur Erfüllung seiner eigenen beurkundungs- und berufsrechtlichen Identifizierungspflichten (§ 10 BeurkG, ggf. § 2 Abs. 1 Nr. 10 mit § 11 GwG) anfertigt und verwahrt. Sie ist gerade nicht dazu bestimmt , die Vertrauenssphäre zwischen Mandanten und Notar zu verlassen, vielmehr ist sie innerhalb dieses Schutzbereichs entstanden und soll in ihm verbleiben.

4. Die Befreiung vom Beschlagnahmeverbot bei deliktisch verstrickten Gegenständen gem. § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO greift nur ein, wenn und soweit sie einen Bezug zu derjenigen Straftat haben, die Gegenstand des Verfahrens ist, für dessen Zwecke die Beschlagnahme erfolgt.

1. Soweit ein Durchsuchungsbeschluss formuliert, dass sich die Durchsuchung auch auf Zeiträume erstrecke, die vor dem mutmaßlichen (Mindest-)Tatzeitraum liegen, weil daraus Rückschlüsse auf Tathergang und Tatumfang für den strafbefangenen Zeitraum gezogen werden können, ist das ggf. nicht rechtswidrig. Betreffen die Ermittlungen nämlich komplexere Tatkonstellationen befinden sich Ermittlungsbehörden in einem frühen Ermittlungsstadium häufig in einer Situation, in der zwar ein Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten besteht, sich aber die zeitliche oder die inhaltliche konkrete Eingrenzung der einzelnen Taten nicht belastbar vornehmen lässt.

2. Die Staatsanwaltschaft bestimmt den Umfang der Sichtung (§ 110 StPO) nach eigenverantwortlichem Ermessen. Über die aus einem rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss ersichtlichen Grenzen hinaus kann das Gericht der Staatsanwaltschaft präventiv keine Vorgaben machen, wie sie die Sichtung im Einzelnen durchzuführen hat.

1. Soweit Beweismittel zunächst mit Einwilligung des Betroffenen durch die Polizei sichergestellt worden sind, ist nach erklärtem Widerruf des Einverständnisses mit der Sicherstellung seitens der Staatsanwaltschaft eine erstmalige (richterliche) Beschlagnahmeanordnung gemäß den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO einzuholen.

2. Eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme von tatsächlich lediglich sichergestellten Beweismitteln ist unwirksam, da in diesem Fall keine Beschlagnahmeanordnung existiert, welche Gegenstand einer Beschlagnahmebestätigung gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO sein könnte.

3. In der Mitnahme der Papiere oder Daten zum Zwecke der Durchsicht liegt noch keine Beschlagnahme, sondern sie dient erst vorbereitend dazu, mögliche Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern.

Zustellung II: Wirksame Zustellungsvollmacht, oder: Richtlinienkonforme Auslegung der Wiedereinsetzung

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Im zweiten Posting kommt dann hier der AG Bamberg, Beschl. v. 30.03.2026 – 10 Cs 2111 Js 7478/25 – zur Frage der Wirksamkeit der Einspruchseinlegung in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung.

Der Angeklagte hatte am 30.04.2025 der „laut Geschäftsverteilungsplan des AG Bamberg ersichtlichen Amtsperson“ die Vollmacht zum Empfang sämtlicher gerichtlicher Zustellungen erteilt. Es wurde dann ein Strafbefehl des AG Bamberg vom 26.06.2025 am 25.07.2025 an Frau Justizobersekretärin pp.  – die nach dem Geschäftsverteilungsplan des AG Bamberg zuständige Amtsperson – zugestellt (zu Bl. 38 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 beantragte der Verteidiger des Angeklagten Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 legte der Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl des AG Bamberg vom 26.06.2025 ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das AH hat Wiedereinsetzung in den Stand gewährt:

„1. Zwar wahrt der Einspruch des Angeklagten vom 15.12.2025 die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 411 Abs. 1 S. 1 StPO nicht.

Der Strafbefehl wurde dem Angeklagten mit Zustellung an Justizobersekretärin pp., welche die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bamberg zuständige Amtsperson war, wirksam nach § 37 StPO i. V. m. 174 ZPO am 25.07.2025 zugestellt.

Entgegen der vorgetragenen Rechtsmeinung ist die erteilte Zustellungsvollmacht wirksam erteilt worden. Soweit der Angeklagte vortragen lässt, er habe zu dem Zeitpunkt der Erteilung unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden, ist der Vortrag zu unsubstantiiert, um von einer fehlenden Geschäftsfähigkeit des Angeklagten ausgehen zu können.

Die erteilte Zustellungsvollmacht ist auch nicht zu unbestimmt, sondern hinreichend bestimmbar: Zwar war die zuständige Amtsperson nicht namentlich benannt, mit dem Verweis auf die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Amtsperson war die Zustellungsbevollmächtigte aber hinreichend bestimmbar (KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, StPO § 127a Rn. 6; BeckOK StPO/Bosch, 58. Ed. 1.1.2026, RiStBV 60 Rn. 8; Mayer, NStZ 2016, 76, 78; vgl. auch LG Karlsruhe Beschl. v. 16.1.2024 – 16 Qs 6/24, BeckRS 2024, 389).

2. Es war aber antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Einspruchsfrist nach §§ 44, 45 StPO gegen den Strafbefehl zu gewähren, da eine Zustellung lediglich an die Zustellungsbevollmächtigte erfolgte. Nach dem glaubhaften und nicht zu widerlegenden Vortrag des Verteidigers erlangte der Angeklagte erst nach dem 05.12.2025 Kenntnis von dem Strafbefehl. Der am 15.12.2025 eingegangen zulässige Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand ist daher auch begründet:

Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 44, 45 StPO: Art. 6 der RL 2012/13 sieht in seinem ersten Absatz folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.“

Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 22.04.2017, Az.C-124/16, C-188/16 und C-213/16, C-124/16, C-188/16, C-213/16, sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des Art. 6 der RL 2012/13 richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Beschuldigter keinen festen Wohnsitz im Inland hat und daher einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, und an diesen dann ein Strafbefehl zugestellt wird, in dem Moment, in dem der Beschuldigte vom Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt, durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über die volle Einspruchsfrist verfügen können muss.“

Nach der Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2020, UY – C-615/18 sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zudem dahingehend auszulegen, dass der Beschuldigte zur Erlangung derselben nicht darlegen muss, dass er die erforderlichen Schritte unternommen hat, um sich zeitnah bei ihrem Bevollmächtigten über die Existenz dieses Strafbefehls zu erkundigen (EuGH, Urteil vom 14.5.2020 – C-615/18 (UY), NJW 2020, 1873, 1876).

Als Sicherstellung der Unterrichtung in diesem Sinne genügt es daher nicht, dass der Beschuldigte die Möglichkeit hat, sich bei einer Stelle zu informieren, ob eine Straftat gegen ihn vorliegt oder nicht. Hierzu ist es vielmehr notwendig, dass ihm, wenn er – wie hier – durch den Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der Einspruchsfrist keine tatsächliche Kenntnis von dem Strafbefehl er langt hat, die Wiedereinsetzung gewährt wird und die Einspruchsfrist neu zu laufen beginnt (LG Kempten Beschl. v. 20.12.2022 – 2 Qs 194/22, BeckRS 2022, 58640 Rn. 11, 12, ebenso im Ergebnis LG Heilbronn Beschl. v. 14.11.2022 – 2 Qs 91/22, BeckRS 2022, 32440; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 8.8.2021 – 2 BvR 171/20, BeckRS 2021, 24992; a. A. aber Entscheidung OLG München, Beschl. v. 8.4.2016 – 3 Ws 249/16, NStZ-RR 2016, 249, die jedoch vor der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2020 ergangen ist).“

Haft I: Tatverdacht für einen „Ladendiebstahl“, oder: „Ominöse „Gesichtserkennungssoftware““ reicht nicht

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Heute stelle ich zum Start in die 19. KW. zwei Haftentscheidungen vor.

Ich beginne mit dem AG Reutlingen, Beschl. v. 11.02.206 – 5 Gs 19/26 -, der sich zum dringenden Tatverdacht geäußert hat. Gegenstand des Verfahrens ist ein Vorfall in einem Drogeriemarkt. Dort war ein Kunde dabei beobachtet worden, als er Parfum entwendete. Als eine Mitarbeiterin versuchte, sie festzuhalten, wehrte sie sich und schlug mit einem Regenschirm um sich.

In den Folgetagen wurde anhand des vorliegenden (Video)Bildmaterials von dem Vorfall eine polizeiliche Gesichtserkennungsrecherche veranlasst. Nach dem Ergebnis dieser Recherche soll es sich bei der bislang unbekannten männlichen Person um den polizeilich bekannten Beschuldigten handeln.

Das AG hat den Erlass des gegen ihn beantragten Haftbefehls abgelehnt. Es hat den dringenden Tatverdacht verneint und führt u.a. aus:

„1. Daran gemessen trägt die bisherige Beweislage den dringenden Tatverdacht nicht. Der Verdacht stützt sich maßgeblich auf das Ergebnis einer ominösen „Gesichtserkennungssoftware“, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert sind. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt die hierfür erforderlichen Angaben zur Validität, zur Funktionsweise, zu etwaigen Fehlerkorrekturen sowie zu Fehlerraten und Qualitätsparametern nicht. In einer solchen Konstellation ist die Beweisqualität gerade nicht ohne Weiteres überprüfbar. Die offene Frage, wie die Software arbeitet, welche Referenzdaten genutzt wurden und wie hoch die Fehlerrate ist, gehört zum Kern der Beweiswürdigung. Sie kann nicht durch einen bloßen polizeilichen Vermerk ersetzt werden. Der polizeiliche Vermerk stellt sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis dar.

Hinzu kommt, dass technisch erzeugte Treffer typischerweise allenfalls Ermittlungsansätze liefern. Sie ersetzen keine forensisch tragfähige Identifizierung. Für eine verwertbare, gerichtsfeste Identitätszuordnung wird regelmäßig eine nachvollziehbare Darlegung objektiver Identifikationsmerkmale erforderlich sein. Je nach Bildmaterial kommt zudem eine sachverständige Überprüfung in Betracht. Gerade mit Blick auf das erhebliche Risiko von Fehlerkennungen und deren möglichen Folgeeingriffen bis hin zu den hier beantragten Freiheitsentziehungen ist bei derartigen Systemen besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei sonstigen Identifizierungskonstellationen gilt, dass die Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres auf eine bloße subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens gestützt werden darf. Die Beweisqualität der Identifizierung ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen. Daran fehlt es hier.

Eine Identifizierung des Beschuldigten am Tatort ist nach dem Aktenstand unabhängig von der Softwareauswertung nicht möglich gewesen. Belastbare, individualisierende Anknüpfungstatsachen sind nicht dargetan oder in der Ermittlungsakte enthalten. Dies betrifft etwa sichere Tätermerkmale, eindeutige Fotoqualität mit nachvollziehbarer Vergleichsbasis oder eine gesicherte Zuordnung von Tatkleidung, Beute, Kommunikation oder Standortdaten. Eine Wahllichtbildvorlage ist mit den Zeuginnen nicht versucht worden. Die Zeuginnen haben den Beschuldigten offenbar nicht nur über Video gesehen. Eine Spurensicherung, die den Verdacht durch objektive, individualisierende Belege verdichten könnte, ist nach dem Aktenstand nicht vorhanden. Insbesondere liegen keine DNA-Spuren vor. Eine Funkzellenabfrage hat nach Aktenlage weder stattgefunden noch stattfinden können.

Soweit der Antrag gleichwohl auf einen Serienzusammenhang oder „ähnlich gelagerte“ Taten abstellt, fehlt es bereits an nachvollziehbaren, dokumentierten Ausführungen dazu, worin eine etwaige Übereinstimmung der Tatausführung im Einzelnen bestehen soll. Eine bloße Etikettierung ersetzt keine tragfähigen Identifizierungsgrundlagen. Sie verdichtet den Verdacht nicht zum für Untersuchungshaft erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Soweit schon die Polizei ausführt, PP. sei „bereits wegen weiteren ähnlich gelagerten Straftaten polizeilich bekannt“ und werde deshalb „nun auch im vorliegenden Verfahren fortan als Beschuldigter geführt“, ersetzt dies den dringenden Tatverdacht nicht. Eine solche Annahme beschreibt allenfalls einen polizeilichen Verdachts- oder Ermittlungsansatz. Der für Untersuchungshaft erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad kann nicht aus einer bloßen Vorbekanntheit hergeleitet werden. Er kann auch nicht aus polizeilicher Aktenlage oder aus einer internen Statuszuweisung hergeleitet werden. Der Wahrscheinlichkeitsgrad verlangt fallbezogene, nachprüfbare Tatsachen, die gerade die Täterschaft in dem hier in Rede stehenden Geschehen mit großer Wahrscheinlichkeit tragen. Andernfalls würde die Begründung des dringenden Tatverdachts unzulässig von der konkreten Tat gelöst.“