Kategoriearchiv: Ermittlungsverfahren

Pflichti III: Nur „From the river to the sea“ genügt nicht, oder: Großzügige Bestellung beim Jugendlichen

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Und zum Tagesschluss stelle ich dann drei zwei LG-Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen vor. Es gibt hier allerdings nur die Leitsätze:

1. Allein der Umstand, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob die Wortfolge „From the river to the sea“ ein Kennzeichen der Hamas ist, begründet keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung genau dieser Frage. Dieser Umstand vermag daher keinen Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO zu begründen.

2. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB.

3. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB. Hieraus sowie aus dem Vorliegen verschiedentlicher islamwissenschaftlicher Gutachten, diese diese Frage ebenfalls bejahten, folgt, dass die Beurteilung dieser Frage keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, so dass auch kein Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.

4. Es kann offen bleiben, ob eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers zulässig ist.

1. Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden jugendgemäß zu interpretieren und es ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

2. Erscheint es zweifelhaft, dass der Beschuldigte selbst in der Lage ist, seine Verfahrensrechte durchzusetzen, ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Ist unter Beachtung einer Vielzahl auch einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten und weiterer anhängiger Strafverfahren bei der anzustellenden prognostischen Betrachtung eines im Wege der Gesamtstrafenbildung drohenden Gesamtstrafübels die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr nicht gänzlich fernliegend, so hat eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Rechtsfolgen gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen.

Pflichti II: Pflichtverteidiger ist kein Nothelfer, oder: Meldung weiterer Verteidiger

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In diesem zweiten Beitrag stelle ich zwei weitere Entscheidungen des BGH zum Pflichtverteidiger vor. In beiden Entscheidungen geht es um die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung.

In dem dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – StB 22/26 – zugrundeliegenden Verfahren hatte die Angeklagte die Entpflichtung beantragt. Der BGH hat das abgelehnt mit der Begründung: Keine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses:

„Der Verteidiger ist unabhängig, handelt also in eigener Verantwortung und ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden. Er ist nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 12 mwN). Die Rechte und Pflichten eines Verteidigers erstrecken sich zudem allein auf alle in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1977 – StB 41/77, BGHSt 27, 148, 150; Schmitt/Köhler/Schmitt, 68. Aufl., Vor § 137 Rn. 5).

Hieran gemessen zählt es nicht zu den Pflichten eines notwendigen Verteidigers, die Angeklagte nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft bei der Suche einer Notunterkunft zu unterstützen oder die Kosten für Hotelübernachtungen zu verauslagen. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Pflichtverteidigerinnen die Übernahme bzw. Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten sowie die Zahlung einer Verpflegungspauschale bewilligt.

b) Ebenso begründet der Umstand, dass die Pflichtverteidigerinnen einen Entwurf eines Vertrags über die entgeltliche Abtretung eines Anspruchs auf Herausgabe beschlagnahmten Bargelds der Angeklagten gefertigt haben, keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Vielmehr wird hierdurch das Bemühen der Pflichtverteidigerinnen belegt, finanzielle Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Angeklagten zu beschaffen, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

c) Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Pflichtverteidigerin S. habe sie gegenüber einem Dritten despektierlich herabgewürdigt, fehlt es an einem substantiierten Vortrag zum Inhalt der betroffenen E-Mails (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 8).

d) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen. Abschließend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Zuschriften vom 25. März 2026 und 21. Januar 2026 Bezug genommen.“

In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 6.5.2026 – StB 25/26 – geht es noch einmal um die Aufhebung der Bestellung, nachdem sich weitere Verteidiger gemeldet haben:

„b) Gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers – grundsätzlich zwingend – aufzuheben, wenn der Beschuldigte – wie hier – einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1; vom 2. August 2023 – 3 StR 499/22, juris Rn. 4; SSW-StPO/Beulke/Salat, 6. Aufl., § 143a Rn. 2; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 143a Rn. 4; BT-Drucks. 19/13829, S. 46). Mit dieser Regelung wird dem grundsätzlichen Vorrang der Wahl- vor der Pflichtverteidigung entsprochen, der Gefahr inkohärenter Verteidigungsaktivitäten begegnet und Kosteninteressen des Staates Rechnung getragen.

Nur ausnahmsweise kann gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO von der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung abgesehen werden, und zwar dann, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 StPO erforderlich ist, also die Verteidigung durch einen zusätzlichen (Pflicht-)Verteidiger zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1).

c) Keine der beiden – abschließenden (BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1; LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 143a Rn. 8) – Voraussetzungen, unter denen von der grundsätzlich zwingenden Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung Abstand zu nehmen wäre, ist erfüllt.“

Pflichti I: Versäumnisse eines Pflichtverteidigers, oder: Verantwortlichkeit des Staates ist Ausnahme

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Ich mache dann heute mal wieder ein Pflichtverteidigungstag. Es haben sich einige Entscheidungen angesammelt, aber so ganz viele sind es dieses Mal nicht.

Ich beginne die Übersicht mit dem BGH, Beschl. v. 15.04.2026 – 1 StR 63/26 -, der die Pflichtverteidigung nicht unmittelbar berührt, aber zumindest mittelbar damit zu tun und Ausführungen des BGH dazu enthält.

Das LG hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Gegen das Urteil vom 15.10.2025 hat der Pflichtverteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt G., mit Schriftsatz vom 15.10.2025 und die Angeklagte mit eigenem Schreiben vom 16.10.2025 form- und fristgerecht Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G., am 08.12.2025 zugestellt worden. Der Angeklagten und dem weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt S., wurde das schriftliche Urteil an diesem Tag formlos übersandt, wobei die Angeklagte ausdrücklich über die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat belehrt wurde.

Mit Schreiben vom 20.12.2025, beim LG eingegangen am 05.01.2026, teilte die Angeklagte mit, dass der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G., „mich nicht weiter vertritt im laufenden Revisionsprozess“, weshalb sie bat, „Rechtsanwalt S. als meinen neuen Pflichtverteidiger einzusetzen“. Dieses Schreiben wurde den Verteidigern mit Verfügung vom 07.01.2026 übersandt.

Bis zum 08.01.2026 ist keine Revisionsbegründung eingegangen, weshalb das LG die Revision mit Beschluss vom 14.01.2026 als unzulässig verworfen hat. Dagegen richtet sich nun der Antrag nach § 346 Abs . 2 StPO, den der BGh als unbegründet angesehen hat:

„Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, weil das Landgericht die nicht binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO begründete Revision der Angeklagten rechtlich zutreffend nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat.

Es kann offenbleiben, ob ein ‚offenkundiger Mangel‘ der Verteidigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 38830/97 – Czekalla/Portugal, NJW 2003, 1229) darin zu sehen sein könnte, dass der Pflichtverteidiger das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 1 StR 165/24, BeckRS 2024, 21197 mwN). Denn die Angeklagte trifft ein erhebliches eigenes Verschulden, da ihr – ausweislich ihres Schreibens vom 20. Dezember 2025 – bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Pflichtverteidiger die Revision nicht begründen werde. Darüber hinaus folgt aus ihrem weiteren Schreiben an das Landgericht vom 15. Januar 2026, dass sie solches sogar mit dem Pflichtverteidiger ‚vereinbart‘ hatte (Bd. II, Bl. 108 f.). Gleichwohl hat sie es unterlassen, wenigstens einen Antrag zu stellen, um gemäß § 299 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Sc. eine Revisionsbegründung – jedenfalls in Form der allgemeinen Sachrüge – abzugeben. Weshalb ihr dies trotz der ausdrücklichen Belehrung über die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat im Schreiben des Landgerichts vom 8. Dezember 2025 nicht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich – mit Blick auf den Inhalt ihrer Schreiben vom 20. Dezember 2025 und 15. Januar 2026 – nicht. Einen Sachverhalt, aus dem sich dennoch ein etwaiges fehlendes Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 44 Satz 1 StPO) ergeben könnte, trägt sie nicht vor.

Etwaige Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache der Angeklagten und ihres Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers für die Justiz offenkundig ist oder sie davon unterrichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 1 StR 165/24, BeckRS 2024, 21197 mwN). Eine solche Verpflichtung hat hier nicht bestanden. Das Landgericht hat vielmehr auf den – dort am 5. Januar 2026 bekannt gewordenen – Wunsch der Angeklagten, ihr Rechtsanwalt S. als neuen Pflichtverteidiger beizuordnen, unverzüglich am folgenden Arbeitstag, dem 7. Januar 2026, reagiert, und das Schreiben den Rechtsanwälten G. und S. mit zweitägiger Stellungnahmefrist übersandt. Über das weitere Vorgehen der Verteidigung war das Landgericht nicht informiert; bis zum 8. Januar 2026 ist indes keine Revisionsbegründung eingegangen.

Es liegt auch kein Fall vor, in welchem aufgrund einer Erkrankung der Angeklagten oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände der Zugang zum Gericht konventionswidrig eingeschränkt wurde. Anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall (vgl. EGMR, Urteil vom 1. September 2016 – 24062/13 – Marc Brauer/ Deutschland, NVwZ 2018, 635), ist die Angeklagte nicht in gravierender Weise psychisch krank, war damals nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und hatte keine Probleme, per Post mit der Justiz Kontakt aufzunehmen und selbst Post zu erhalten. Dies belegen ihre Schreiben vom 20. Dezember 2025 (Bd. II, Bl. 85), 6. Januar 2026 (Bd. II, Bl. 98) und 15. Januar 2026 (Bd. II, Bl. 106 u. 108 f.).“

Haft I: Laptop zur Akteneinsicht in der U-Haft?, oder: Verfahren mit besonders großem Aktenumfang?

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In den neuen Monat und zugleich auch die neue Woche geht es dann heute mit zwei Entscheidungen zu Haftfragen.

Ich beginne mit dem – leider schon etwas älteren – KG, Beschl. v. 15.05.2025 – 2 Ws 39/25 – zur Frage der Überlassung eines Laptops zur Akteneinsicht an einen Untersuchungsgefangenen.

Dem Beschuldigten werden mehrere Verstöße gegen das BtMG vorgeworfen, darunter auch Handelt mit BtM. Zur Abwicklung seiner Handelstätigkeit, insbesondere für Verhandlungen mit Lieferanten und Abnehmern der Betäubungsmittel sowie zum Zweck der Abschottung seiner Handelstätigkeiten vor den Strafverfolgungsbehörden, soll er ein kryptiertes Mobiltelefon des Anbieters „EncroChat“ verwendet haben. Die Kommunikationsdaten dieses Mobiltelefons sind im Wege der Rechtshilfe aufgrund Europäischer Ermittlungsanordnungen in einem Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main u.a. von den französischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt worden. Sie sind Bestandteil eines in fünf sogenannte Fächer untergliederten Sonderheftes der verfahrensgegenständlichen Akten.

Das erste „Fach“ umfasst 58 Seiten , und zwar u,a, den Datenlieferungsbericht.  Im zweiten „Fach“, welches 86 Seiten umfasst, befinden sich die Identifizierungsberichte, also die Zuordnung der Chatnamen. Das in acht Bände gegliederte dritte „Fach“ umfasst insgesamt 1.336 Seiten und hat den Auswertebericht zu den Straftaten zum Gegenstand. Auf den Beschuldigten selbst entfallen 372 Seiten. In dem in 21 Bände gegliederten vierten „Fach“ befindet sich die gesamte Kommunikation über Straftaten, also jene Daten, die Gegenstand des Auswerteberichts waren. Um eine bessere Übersichtlichkeit zu gewährleisten, sind die verschriftlichten Kommunikationsdaten den Angeschuldigten jeweils gesondert zugeordnet, wobei naturgemäß Doppelungen entstehen, sobald die Angeschuldigten untereinander kommunizierten. Auf den beschuldigten entfallen insgesamt 1.191 der über 6.000 Seiten. Schließlich befinden sich in „Fach“ fünf weitere Kommunikationsdaten ohne Bezug zu Straftaten. Auf den Beschuldigten entfallen 159 Seiten.

Die Gesamtakte umfasst darüber hinaus vier Bände Hauptakten, einen Haftband pro Angeschuldigten und fünf Sonderbände zu je 68 Seiten, die im Wesentlichen abermals die Datenlieferungsberichte über Europol und Erläuterungen zur Kryptomobiltelefonie im Allgemeinen und zur Erlangung der Kommunikationsdaten ursprünglich über die Staatsanwaltschaft Lille im Besonderen zum Gegenstand haben. Schließlich beinhaltet die Akte noch einen 235 Seiten umfassenden Band Finanzermittlungen und einen 35 Seiten umfassenden Kostenband.

Der Beschuldigte befindet sich derzeit im Maßregelvollzug. Für das hiesige Verfahren ist Überhaft notiert.

Der Beschuldigte hat beantragt, ihm zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung und zum Zwecke der Verteidigung einen Laptop zur Einsichtnahme in die digitalisierten Akten zur Verfügung zu stellen. Dies hat das LG mit der Begründung abgelehnt, dass die Akten in dem vorliegenden Verfahren keinen so außergewöhnlichen Umfang hätten,  dass sich ein solcher Anspruch aufdrängen würde. Ohnehin beabsichtige die Kammer, im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens einen Teil der Kommunikationsdaten im Wege des Selbstleseverfahrens einzuführen, was wiederum den Aktenumfang reduziere. Unabhängig hiervon habe der Verteidiger das Recht, dem Angeschuldigten eine vollständige Aktenkopie auszuhändigen.

Dagegen die Beschwerde, die mit dem Umfang der Ermittlungsakten von über 8.000 Seiten begründet wird. Allein die Anfertigung von Kopien hiervon würde Kosten in Höhe von 1.460,07 Euro verursachen, was die Anschaffungskosten für einen Laptop übersteige.

Das LG hat nicht abgeholfen. Die Beschwerde hatte beim KG keinen Erfolg:

„Der verteidigte Beschwerdeführer selbst hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht; hierzu ist lediglich der Verteidiger gemäß § 147 Abs. 1, Abs. 4 StPO befugt (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 147 Rn. 2). In diesen Fällen ist der Verteidiger allerdings verpflichtet, die durch Akteneinsicht erlangten Erkenntnisse mit seinem Mandanten zu teilen, wobei er dieser Pflicht nicht nur durch mündliche Unterrichtung, sondern grundsätzlich auch durch Überlassung einer Aktenkopie erfüllen kann (vgl. Wessing, in: BeckOK StPO, 54. Ed. 2025, § 147 Rn. 32). Hieraus erwächst im Regelfall jedoch kein Anspruch des verteidigten Angeschuldigten gegenüber dem Gericht, ihm in Form einer digitalisierten Aktenkopie mit einem Lesegerät in einer Haftanstalt Akteneinsicht zu gewähren (vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – (1) 172 OJs 38/17 (9/17) -).

Es sind Ausnahmekonstellationen denkbar, in denen die über § 147 Abs. 1 StPO gewährte Möglichkeit der Akteneinsicht über den Verteidiger nicht ausreicht, um dem Anspruch auf ein faires Verfahren zu genügen. Denn die angeklagte Person muss Gelegenheit haben, ihre Verteidigung in geeigneter Weise zu organisieren; die Anforderungen hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EGMR, Urteil vom 25. Juli 2019 – 1586/15 -, juris Rn. 56 f.). Deshalb ist anerkannt, dass in Strafverfahren mit besonders großem Aktenumfang zwecks effektiver Vorbereitung auf die Hauptverhandlung Angeklagte auch einen eigenen Anspruch auf Überlassung von Akten ggf. in Form von elektronischen Dokumenten haben können, wobei ihnen dann auch ein geeignetes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden soll, was selbst dann gilt, wenn Haftbeschränkungen nach § 119 Abs. 1, Abs. 2 StPO angeordnet worden sind (vgl. Schmitt/Köhler aaO, § 119 Rn. 29; Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 119 Rn. 50). Dies ist insbesondere bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren denkbar, allerdings auch in besonders gelagerten Fällen, in denen Beschuldigte ein besonderes spezifisches Fachwissen haben, welches sie ihren Verteidigern nur unter Aufbereitung der Verfahrensakten vermitteln können – beispielsweise im Medizinstrafrecht.

Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor. Insbesondere haben die Akten im vorliegenden Verfahren keinen so außergewöhnlichen Umfang, dass sich ein eigener Anspruch auf Akteneinsicht des verteidigten Angeschuldigten aufdrängen könnte. Die überschlägige Berechnung des Verteidigers, dass allein die Kopierkosten einen vierstelligen Kostenbetrag auslösen würden, verfängt nicht. Denn zur effektiven Verteidigung ist es nicht notwendig, dem Angeschuldigten etwa einen Kostenband, Kommunikationsdaten ohne Straftatbezug, Kommunikationsdaten mit Straftatbezug ausschließlich andere Angeschuldigte betreffend, Datenlieferungsberichte oder, wie eingangs dargestellt, Doppelungen zur Verfügung zu stellen.

Ferner trifft den Verteidiger ohnehin die Pflicht, in Verfahren gegen mehrere Angeschuldigte jene Aktenbestandteile, die nicht im Rahmen der Verteidigung des mandatierten Angeschuldigten liegen, von der Aktenüberlassung auszunehmen (vgl. Schmitt/Köhler aaO, § 147 Rn. 23). Bestünde eine Verpflichtung der Gerichte, dem inhaftierten Angeschuldigten eine digitalisierte Aktenkopie zu Verfügung zu stellen, würde die Verpflichtung des Verteidigers, zu prüfen, ob dem Angeschuldigten der gesamte Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden kann, nicht nur auf das Gericht verlagert, sondern auch die Auswahl der zur Verfügung zu stellenden Akten dem Gericht überlassen (vgl. KG aaO).

Zudem hat die große Strafkammer angekündigt, einen Teil der in Rede stehenden Dokumente im Wege des Selbstleseverfahrens zu Beginn der Hauptverhandlung einzuführen, was den Umfang der dann noch zu kopierenden Aktenbestandteile weiter reduziert.“

Überzeugt mich nicht so richtig 🙂 .

StPO II: 2 x Vermögensarrest wegen Geldwäsche, oder: Anforderungen an den Anfangsverdacht

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Dieses zweite Beitrag des Tages stellt zwei LG-Entscheidung zur Anordnung eines Vermögensarrestes in Geldwäschefällen vor. Es geht jeweils  darum, ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Dazu dann:

Zum Vermögensarrest bei Verdacht leichtfertiger Geldwäsche in Bitcoin-Transferketten.

1. Auch wenn es für einen Anfangsverdacht einer Geldwäschetat nicht erforderlich ist, dass zu Beginn der Ermittlungen schon eine konkrete Vortat feststellbar ist, bedarf es konkreter, nicht nur auf Vermutungen basierter Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vortat vorhanden ist. Grundsätzlich ist es – für einen Anfangsverdacht – möglich, dies nach kriminalistischer Erfahrung zentral auf sogenannte „verdächtige“ Kontobewegungen zu stützen. Solange allerdings überhaupt kein konkreter Bezug zu einer möglichen Vortat vorhanden ist, müssen in den Kontobewegungen sehr deutliche Anzeichen für ein bloßes Verschieben höchstwahrscheinlich illegal erworbener Gelder vorhanden sein. Nicht jede Geldwäscheverdachtsanzeige führt automatisch zu einem belastbaren Anfangsverdacht einer Geldwäschetat.

2. Solange (insbesondere zu Beginn der Ermittlungen) die konkrete Vortat noch nicht vollständig ermittelt werden konnte, sind derart konkrete Umschreibungen gegebenenfalls (noch) nicht möglich. In diesem Fall darf aber auf das zentrale Tatbestandsmerkmal der Geldwäschetat nicht einfach verzichtet werden. Die Vortat ist vielmehr – unter Anwendung der oben aufgezeigten Begründungserfordernisse insbesondere bei einer strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme – trotzdem so konkret wie möglich zu beschreiben.