Kategoriearchiv: StGB

VR I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Immer wieder dieselben Fehler…..

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Zum Beginn der neuen Woche habe ich hier zwei Entscheidungen des BGH, die „verkehrsrechtlichen Eisnchlag“ haben (können).

Das ist zunächst der BGH, Beschl. v. 30.06.2026 – 4 StR 148/26.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte.

Das LG hatte folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte hatte gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern beschlossen, dass der Geschädigte, der mit einem der Söhne des Angeklagten im Streit lag, „eine nachhaltige Ansage“, auch in Form „einfacher“ körperlicher Gewalt, erhalten sollte. Nachdem der – mitangeklagte und nicht revidierende – Bruder des Angeklagten den Geschädigten zufällig während einer Autofahrt entdeckt und dies dem Angeklagten mitgeteilt hatte, stellte dieser einen Pkw als „Straßensperre“ auf der Fahrbahn der erwarteten Fahrtstrecke des Geschädigten ab. In das Fahrzeug legte er zwei Holzknüppel und bewaffnete sich mit einer geladenen Schusswaffe. Als der Geschädigte sich dem abgestellten Pkw näherte, wobei er – von ihm bereits bemerkt – von dem Fahrzeug des Mitangeklagten verfolgt wurde, herrschte Gegenverkehr. Dem Geschädigten erschien ein Vorbeifahren an dem stehenden Fahrzeug über die Gegenspur daher unmöglich. Aus Angst, von der Familie des Angeklagten in eine Falle getrieben zu werden, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit über den Gehweg, wodurch ein Reifen seines Fahrzeugs beschädigt wurde. Mit dem zuvor auf der Straße abgestellten Pkw nahmen der Angeklagte und eine unbekannte weitere Person nun die Verfolgung des Geschädigten auf. Der Mitangeklagte folgte mit seinem Fahrzeug demjenigen des Angeklagten. Der auf dem Beifahrersitz sitzende Angeklagte gab an drei verschiedenen Stellen während der Verfolgungsfahrt jeweils mehrere Schüsse aus seiner Schusswaffe in Richtung des weiterhin vorwegfahrenden Geschädigten ab, wobei er dessen Tötung für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, wenn auch sein vorrangiges Ziel war, ihn zwecks der beabsichtigten „Ansage“ zum Anhalten zu zwingen. Der Geschädigte, der Schüssen auf sein Fahrerfenster durch Lenkbewegungen zu entkommen versuchte, wurde nicht getroffen. Einer der Schüsse durchschlug aber den Tank seines Wagens, wodurch dieser sich allmählich verlangsamte. Der Geschädigte bog in Richtung einer Halle ab, in der eine Konzertveranstaltung stattfand, weil er auf dortige Polizeipräsenz hoffte. Beide Fahrzeuge folgten ihm weiterhin, wobei sie infolge des für den Fahrer des Angeklagten unerwarteten Abbiegevorgangs in eine umgekehrte Reihenfolge geraten waren.

Die Angeklagten erkannten nun, dass unmittelbar vor ihnen eine Großveranstaltung stattfand und sie ihr Ziel, den Geschädigten zum Anhalten zu zwingen und ihm eine nachhaltige körperliche Abreibung zu verpassen, nicht mehr würden erreichen können. Sie brachen deshalb die Verfolgung ab.

….“

Der BGG hat den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags aufgehoben. Grund: Nach den Feststellungen ist strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten nicht sicher ausgeschlossen. Insoweit verweise ich auf den Volltext.

Und zu § 315b StGB führt er aus:

„Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist allerdings auch für sich genommen rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die in Form des am Straßenrand abgestellten Pkw errichtete Straßensperre sowie den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die (mehreren) Schüsse auf das Fahrzeug des Geschädigten verwirklicht gesehen. Allerdings ergeben die Feststellungen weder zu der Vorbeifahrt des Geschädigten an dem Hindernis noch zu den Schüssen den Eintritt des tatbestandsmäßigen Gefährdungserfolges eines (vollendeten) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

a) Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder fremden Sache von bedeutendem Wert (vgl. zur Wertgrenze BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 4 StR 593/18 Rn. 4 mwN) so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. November 2025 – 4 StR 492/25 Rn. 4 mwN).

b) Ein Beinaheunfall in diesem Sinne kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden.

aa) Soweit bei der Vorbeifahrt über den Gehweg der Reifen des Pkw des Geschädigten einen Schaden erlitt, fehlt es an Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs wie auch zur Höhe des an ihm tatsächlich entstandenen oder ihm durch die Tat darüber hinaus drohenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09 Rn. 7). Ebenso wenig ist eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Geschädigten oder anderer Personen bei dem Ausweichen über den Gehweg festgestellt.

bb) Auch die Bewertung der Schüsse auf das Fahrzeug des Geschädigten als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht tragfähig begründet. Es fehlt auch insoweit an den gebotenen Feststellungen zum Fahrzeugwert und zur Schadenshöhe; ebenso wenig ist festgestellt, in welchem Maß der Körper des Geschädigten durch die Schüsse verfehlt wurde.

Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht einen ausreichenden Fahrzeugwert und eine ausreichende Höhe des (drohenden) Schadens oder eine konkrete Leibesgefahr für den Geschädigten oder Dritte feststellen können, wird es im Übrigen sorgfältiger als bisher zu erörtern haben, ob es sich hierbei gerade – wie zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich – um eine verkehrsspezifische Gefahr handelte. Insoweit gilt, dass der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zwar auch dann erfüllt sein kann, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. Allerdings gebietet der Schutzzweck eine restriktive Auslegung der Norm dergestalt, dass unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur solche Gefahren verstanden werden dürfen, die jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 StR 87/24 Rn. 7 mwN). Da das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Richtung bewegt wurde wie das es verfolgende, in dem der Angeklagte saß, kommt eine Wirkungsverstärkung der Schüsse durch die Bewegungsenergie des getroffenen Objekts nicht in Betracht. Dass die kinetische Energie des fahrenden Verfolgerfahrzeugs die Auftreffenergie der Projektile (maßgeblich) erhöht hat, weil die Schüsse nach vorn abgegeben wurden, liegt demgegenüber zwar nahe. Allerdings unternahm der Geschädigte Lenkbewegungen, um den Schüssen zu entgehen. Die vor diesem Hintergrund gebotenen näheren Feststellungen zu der Schussrichtung im Verhältnis zur Fahrtrichtung des Fahrzeugs, namentlich bei dem einzigen tatsächlich schadensursächlichen Schuss (auf den Tank), enthält das Urteil nicht.“

VerkehrsR III: Sekundenschlaf als körperlicher Mangel, oder: Straßenverkehrsgefährung, ja oder nein?

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Und zum Schluss dann noch zwei weitere Entscheidungen zur vorläufigen Entziehung der Fahrererlaubnis. Beide LG nehmen in dem Zusammenhang Stellung zum Sekundenschlaf als körperlichen Mangel bei § 315c StGB. Es handelt sich um:

Die Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs ist anzunehmen, wenn der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung seine Übermüdung bemerkt hätte oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen. Ein Kraftfahrer nimmt, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahr. 

Übermüdung begründet einen körperlichen bzw. geistigen Mangel im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nicht bereits dann, wenn sie zur Herbeiführung eines Sekundenschlafs geeignet ist; erforderlich ist vielmehr ein Übermüdungszustand, der für den Fahrzeugführer die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs mit sich bringt.

VerkehrsR II: Erneut Voraussetzungen für Alleinrennen, oder: Überhöhte Geschwindigkeit reicht nicht

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Und dann habe ich hier den LG Münster, Beschl. v. 03.09.2026 – 3 Qs 34/26-35/26. In ihm nimmt das LG in Zusammenhang mit der Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung noch einmal zum sog. „Alleinrennen“ Stellung.

Gegen den Angeschuldigten ist Anklage wegen des Vorwurfs der Durchführung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens erhoben. In dem Verfahren ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Dagegen hat das Verteidiger Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte:

„Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO liegen jedoch nicht vor. Es sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen wer-den wird. Insbesondere besteht kein dringender Verdacht einer Straftat gem. § 315d StGB, dem Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB.

1. Der Angeklagte ist der Durchführung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht dringend verdächtig, denn es fehlt an einem Kraftfahrzeugrennen gegen sich selbst im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Dieser Tatbestand erfasst das Fahrverhalten eines einzigen Fahrzeugführers, der objektiv wie subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5).

Die grobe Verkehrswidrigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen er-geben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Ein rücksichtsloses Fahrverhalten ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven – wie etwa wegen des ungehinderten Vorwärtskommens – über seine Pflicht aus § 1 StVO der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst hinwegsetzt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az. 4 StR 225/20). Hierfür besteht nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen für weite Teile der von der Polizei beschriebenen Fahrt kein Anhaltspunkt. Zwar ist der Angeschuldigte nahezu durchgängig mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren. So ist aus der Strafanzeige des PK O vom 12. April 2026 ersichtlich, dass der Angeklagte zwar im Bereich der L-Straße in Fahrtrichtung L. außerorts mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h statt der erlaubten 70 km/h die Kurven schnitt, um diese Geschwindigkeit erreichen zu können. Als ihm jedoch zwei unbeteiligte Verkehrsteilnehmer entgegenkamen, unterbrach er das Kurvenschneiden und zog wieder in seine Spur. Hierin ist gerade kein rücksichtsloses Verhalten im Sinne der oben genannten Definition zu sehen, denn er hat andere Verkehrsteilnehmer nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.

Einzig die Situation am Fußgängerüberweg gestattete möglicherweise die Annahme einer Rücksichtslosigkeit, da hier das Annähern von Personen nur bedingt einsehbar war. Denn rücksichtlos fährt auch, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt.

Dies kann aber dahinstehen; denn der Angeschuldigte ist nicht dringend verdächtig, hier oder in einem anderen Bereich seiner Fahrt mit der Absicht gehandelt zu haben, eine maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit muss im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnissen etc. maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch insoweit ist ein dringender Tatverdacht vorliegend zu verneinen.

Ausweislich der Strafanzeige befuhr der Angeschuldigte am 11. April 2026 um 23.55 Uhr mit einem Pkw der Marke pp. die Gstraße in I. in Fahrtrichtung T. Damm mit einer per Laser gemessenen Geschwindigkeit von 82 km/h, obwohl an dieser Stelle innerorts lediglich 50 km/h erlaubt waren. Es war dunkel und regnete schon seit etwa 20 Uhr. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen passierte der Angeklagte den Kreisverkehr G.straße/T-Damm/ ring und behielt eine Geschwindigkeit von etwa 80 km/h bei, obwohl auch hier eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h galt. In gleichbleibender Geschwindigkeit befuhr er den unbeschrankten Bahnübergang im Bereich vor der pp. Ein Bremsmanöver oder eine Reduzierung der Geschwindigkeit nahm er nicht vor. Sodann beschreibt der vom Angeschuldigten befahrene pp.ring eine Linkskurve. Hier verlangsamte der Angeklagte die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf 70 km/h, ohne zu bremsen. Hinter der Linkskurve beschleunigte er das Fahrzeug erneut, diesmal auf über 90 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit überfuhr er auch den Fußgängerüberweg im Bereich    ring/Am W. Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer waren nicht vor Ort. Sodann befuhr der Angeklagte immer noch innerorts die Straße D. in Fahrtrichtung der L. Straße, wobei er das Fahrzeug weiter beschleunigte. Im Bereich der Fußgängerampel an der Kreuzung D/W.straße, die für ihn grün zeigte, erreichte er eine Geschwindigkeit von 100 km/h, obwohl dort nur 50 km/h erlaubt waren. Diese Geschwindigkeit behielt er bei, als er sich außerorts auf der L. Straße in Richtung L. fortbewegte.

Hier galt eine erlaubte Geschwindigkeit von 70 km/h. Auf dem Weg liegende Kurven schnitt der Angeklagte durch Befahren der Gegenspur, bis ihm die beiden zwei Pkw-Fahrer entgegenkamen, dann zog er zurück auf seine Spur. Der Gegenverkehr wurde durch ihn nicht gefährdet oder ausgebremst.

Nach dem nächsten Kreisverkehr befuhr der Angeklagte die A, Straße in Richtung L., hier war eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h erlaubt. Er beschleunigte sein Fahrzeug indes erneut so stark, dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h erreicht wurde.

Dass in den vom Angeschuldigten befahrenen Bereichen – insbesondere im Bereich des Fußgängerüberwegs – situativ jeweils keine höhere Geschwindigkeit möglich gewesen wäre, geht aus der Strafanzeige nicht hervor. Demgegenüber heißt es, die Beamten seien dem Angeschuldigten mit „gleichbleibendem Abstand“ gefolgt, ohne dass ausgeführt oder sonst ersichtlich ist, dass dies in einem oder mehreren Bereichen nicht oder nur schwer möglich war.

Unter Berücksichtigung dieses Ermittlungsstandes kann ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht mit dringender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

2. Auch besteht keine dringende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass er Angeklagte den Tatbestand der versuchten Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22 StGB verwirklicht hat. Ausweislich der Strafanzeige schaukelte er zwar mit seinem Fahrzeug im Bereich der bergauf führenden M. Straße hinter einem Pkw, den er nicht überholen konnte, hin und her, indem er mit seinem eigenen Fahrzeug entsprechende Lenkbewegungen vornahm. Dies ist zwar im fließenden Verkehr ein Ärgernis, durch welches man als Verkehrsteilnehmer negativ auffällt. Das Verhalten lässt sich aller-dings nicht (aus der Sicht des Angeschuldigten) als Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeugführer einordnen.“

VerkehrsR I: Konkurrenzen beim Fahren ohne FS, oder: Tatmehrheit oder Tateinheit?

Und dann habe ich heute mal wieder einen Verkehrsrechtstag, an dem ich zunächst den schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 28.01.2026 – 4 StR 672/25 – vorstelle.

Mir geht es hier nich um die Ausführungen des BGG zur Strafbarkeit des unberechtigt kontaktlosen Bezahlens ohne PIN-Eingabe mit einer Kredit- bzw. Debitkarte, sondern um die Ausführungen des BGH zu den Konkurrenzen betreffend Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Computerbetruges in drei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen  verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte einen Teilerfolg:

„1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen diente die zutreffend als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertete Wegfahrt vom Tatort mit dem vom Geschädigten abgenötigten Pkw der Beendigung der Erpressungstat, denn erst hierdurch stellte der Angeklagte eine ausreichende Sicherung der unmittelbar zuvor erlangten Sachherrschaft am Fahrzeug einschließlich der darin befindlichen Kredit- und Debitkarte des Geschädigten her (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 StR 53/21, NStZ-RR 2021, 222, 223 mwN; Beschluss vom 26. Mai 2000 – 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89). Infolgedessen besteht zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und den verwirklichten Straftatbeständen der besonders schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung Tateinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.“

Und:

„c) Die tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.

Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es sich bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis um eine Dauerstraftat handelt, die regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein geplanten Fahrt – trotz kurzer Unterbrechungen – beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 – 4 StR 115/24 Rn. 16 mwN; Beschluss vom 15. August 2019 – 4 StR 21/19 Rn. 3). Jedoch kommt – entgegen der Ansicht der Strafkammer – derzeit eine Verurteilung nach § 21 Abs. 1 StVG als selbstständige Straftat (§ 53 StGB) nicht in Betracht. Da subjektive Feststellungen zum Karteneinsatz noch möglich erscheinen, die zu einer Verurteilung nach § 274 Abs. 1 StGB bzw. § 303 Abs. 1 StGB führen können (zu deren Konkurrenzverhältnis vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 – 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673, 676 mwN), kann sich eine abweichende konkurrenzrechtliche Einordnung ergeben. Denn die festgestellten vorübergehenden Fahrtunterbrechungen dienten der Verwendung der erbeuteten Debit- und Kreditkarte, weswegen jeweils von Tateinheit zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und etwaigen Gesetzesverletzungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Karten auszugehen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 5 StR 268/09, DAR 2010, 273; Urteil vom 7. September 1962 – 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 69). Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 StVG vermag als minderschwere Straftat auch nicht die zeitlich und örtlich auseinanderfallenden Karteneinsätze zu verklammern, denn bei den Vergehen nach § 274 StGB und § 303a StGB handelt es sich um schwerere Straftaten.

StGB III: Bandenmäßige Verbreitung von KiPo-Inhalten, oder: Förderung des Angebots-/Absatzmarktes für KiPo

Und dann zum Schluss der heutigen Berichterstattung noch der OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2026 – 4 ORs 98/26.  Der nimmt zu einer Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung gemäß § 184b Abs. 1, Abs. 2 StGB Stellung:

„Bandenmäßigkeit bei Austausch von kinder- und jugendpornographischen Inhalten setzt – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat – voraus, dass der Täter einem Internetforum beitritt und entsprechend den dort betriebenen Regeln zugleich (konkludent) erklärt, zukünftig am wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern teilnehmen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23 -, juris; Fischer StGB 73. Aufl. § 184b Rn. 27).

Hieran gemessen begegnen die Annahme einer Bandenabrede und auch einer Bandentat i.S.d § 184b Abs. 2 Var. 2 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat sich durch seine Registrierung den für die Nutzer geltenden Regeln unterworfen und hat sodann diesen Maßgaben entsprechend am 16.12.2021 mehrere kinderpornographische Inhalte hochgeladen. Dies geschah nach den insoweit getroffenen Feststellungen gerade in der Absicht, sodann über einen längeren Zeitraum kinderpornographische Inhalte auszutauschen, um über die Beiträge möglichst vieler, ihm persönlich nicht bekannter Mitglieder an für ihn neues Bild- und Videomaterial zu gelangen. Hierdurch hat er dem „Belohnungssystem“ des Forums entsprechend insgesamt 100 „Candies“ (die foreninterne „Währung“) erhalten, die ihm in der Folgezeit erst den von ihm von vornherein im Austausch für die von ihm hochgeladenen Dateien beabsichtigten Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte ermöglicht haben. Vor diesem Hintergrund lag auch bereits bei der ersten Tat zu Ziffer 1. eine zumindest konkludente Bandenabrede vor.

Gleichzeitig hat der Angeklagte durch das Hochladen der fünf kinderpornographischen Videodateien zweifelsfrei zur Förderung des Angebots- und Absatzmarktes für kinderpornographische Inhalte in dem Forum beigetragen, wobei es unerheblich ist, ob es sich hierbei um ggf. schon auf der Plattform vorhandene Duplikate gehandelt hat. Denn zumindest nach außen hin wird die „Attraktivität“ des Forums auch schon bereits durch die reine Anzahl der vorhandenen Video- und Fotodateien gesteigert. Dadurch, dass der Angeklagte sich anfänglich im Rahmen des Registrierungsvorgangs den Forumsregeln unterworden hat, diesen jedoch im weiteren Verlauf nicht durchgängig gefolgt ist und sie ggf. durch das Hochladen von Duplikaten teilweise umgangen hat, wird weder die Bandenabrede noch die bandenmäßige Begehung der Tat infrage gestellt. Allein das Unterlaufen eines forumsinternen „Belohnungssystems“ führt nicht zum Wegfall der Bandenmitgliedschaft.

Soweit der Angeklagte schließlich auf die besondere Abgrenzung zur Bandenabrede im Betäubungsmittelstrafrecht verweist, betreffen diese rechtlichen Maßgaben deliktsspezifische Umstände des Betäubungsmittelrechts, die bei dem hier verabredeten Tauschhandel mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten nicht vorliegen, bei dem die Beteiligten gleichsam an einem Strang ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23 -, juris). Maßgeblich war nach den Urteilsgründen unter Zuhilfenahme des mittels „Candies“ vorgenommenen „Belohnungssystems“ eine möglichst effiziente Bedarfsdeckung innerhalb des geschützten geheimen Netzwerkes im Darknet.“