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StGB II: Tätowierung „Deathhead“ der „Hell Angels, oder: Begriff der „Geschlossenen Versammlung“

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Im zweiten Posting geht es dann mal in die Nebengebiete zum StGB, nämlich ins VereinsG. dazu stelle ich das OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.08.2026 – 1 ORs 4 SRs 32/25 – vor.

Das AG hat den Angeklagten wegen eines des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer Geldstrafe  verurteilt und im Übrigen aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz freigesprochen. In dem angefochtenen Urteil hat das AG u.a. folgende Feststellungen getroffen:

„Am 04.05.2022 begab sich der Angeklagte aufgrund einer Vorladung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Polizeidirektion Z. […] sodass folgende Tätowierungen auf seinem (…) wahrnehmbar waren:

(…):

Sog. „Deathhead“, stilisierter behelmter Totenkopf in den Farben Schwarz und Weiß mit rot gefärbten Augenhöhlen und nach rechts gerichtetem Engelsflügel in den Farben Rot und Gold.

(…):

Zwei sog. „Deathheads“, stilisierte behelmte Totenköpfe in den Farben Schwarz und Weiß mit nach rechts gerichteten Engelsflügeln in den Farben Rot und Gold einer davon überschrieben mit dem Schriftzug „Hells Angels“ in der Type „Hessian Regular“ in schwarzer Farbe.“

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt, die von dem Angeklagten getragene Tätowierung als solche unterfalle dem Kennzeichenbegriff des § 20 Vereinsgesetz und sei von ihrer Form- und Farbgebung denen des verbotenen Charters der Hells Angels verwendeten Symbole entsprechend.

Daneben hat es hinsichtlich des Teilfreispruchs folgende Feststellungen getroffen:

„Soweit darüber hinaus dem Angeklagten im Strafbefehlsantrag zwei weitere Vergehen des Verwendens von Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung oder der Verwendung von Kennzeichen, die einer verbotenen Vereinigung zum Verwechseln ähnlich sehen, in Versammlungen verwendet zu haben, zur Last gelegt wurde, war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zur Last gelegt, im Sommer 2021 sich zunächst mit weiteren 14 Personen zu einem Vereinstreffen im Vereinshaus (…) aufgehalten zu haben und dort bei fotografischen Aufnahmen seinen Unterarm mit der oben bereits beschriebene Tätowierung gut erkennbar präsentiert zu haben. Darüber hinaus habe der Angeklagte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Mai oder Juni 2022 zumindest vor dem 04.06.2022 ebenfalls wiederum bei einer Feier bzgl. der Ernennung eines gesondert Verfolgten zum Vollmitglied der Hells Angels im Vereinsheim (…) sich aufgehalten, dort wiederum die oben bereits beschriebene Tätowierung für die Kamera gut positioniert, aufnehmen lassen und letztendlich eine Kutte getragen, auf der ebenfalls auf der rechten Brustseite der Schriftzug Hells Angels mit dem Type „Hessian Regular“ rot auf weißem rot umrandeten Grund sich befand und auf der linken Brustseite sowie an beiden Kragenenden dies mit insgesamt drei sogenannten Deathheads ausgestaltet war.“

Das AG hat unter Ausführungen zum Schutzzweck des Gesetzes und der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Verwenden“ dargelegt, der Angeklagte habe in den Fällen zwei und drei des Strafbefehlsantrags die Kennzeichen im Inneren des Vereinslebens, etwa bei Aufenthalten im Vereinsheim getragen, sodass die Verhaltensweise dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderlaufe und der Angeklagte insoweit freizusprechen sei.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch Revision eingelegt. Die hatte beim OLG keinen Erfolg:

„2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts stützen dessen Würdigung, nach denen ein Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereine in einer Versammlung nicht vorliege, und sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG dürfen Kennzeichen eines verbotenen Vereins für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. Das Verbot richtet sich an jede Person, nicht nur an die Mitglieder. Die Regelung erfasst alle vom verbotenen Verein selbst verwendete Kennzeichen.

a) Der Begriff des Kennzeichens im Sinne der § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ist nicht legal definiert. § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zählt lediglich beispielhaft Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen als solche auf. Die Definition eines Kennzeichens ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber bereits deutlich konturiert. Danach handelt es sich bei einem Kennzeichen im Sinne der § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 bis 3 VereinsG ebenso wie bei § 86a Abs. 1 StGB um optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen, durch welche die Organisation auf sich und ihre Zwecke hinweist. Ausreichend ist, dass sich eine Organisation ein bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder schlichte Übung – derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als „ihr Kennzeichen“ erscheint. Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Organisationen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist aber wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen: Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf die Organisation oder den Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 – 3 StR 33/15, BeckRS 2015, 17433 m.w.N.; Beschluss vom 02.05.2019 – 3 StR 47/19, BeckRS 2019, 16114).

Bei den hier in Rede stehenden Tätowierungen und dem auf der Weste angebrachten Schriftzug, wie in den Feststellungen des Amtsgerichts beschrieben, handelt es sich jeweils um voneinander unabhängige Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 2 VereinsG. Der sogenannte „Deathhead“, der für die Dachorganisation des „Hells Angels Motorcycle Club“ steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17, BeckRS 2020, 19322), ist sowohl zur Identifikation der Mitglieder durch Dritte als auch zu ihrer Erkennung untereinander geeignet und bestimmt. Ebenso ist der Schriftzug „Hells Angels“ in Type „Hessian Regular“ in roter Farbe auf weißem, rot umrandetem Grund, als fester Bestandteil der Kutten der Hells Angels als Kennzeichen einzuordnen, wenn er – wie hier – eine bestimmte Formgebung erfahren hat, die einen entsprechenden Symbolcharakter aufweist (vgl. BGH – 3 StR 33/15 a.a.O.). Sowohl die Farbgebung als auch die Schriftgestaltung sind darauf ausgelegt, eine Identifikation eindeutig vornehmen zu können. Die in Rede stehenden Abzeichen werden als solche auch von den in Deutschland verbotenen Vereinen als Erkennungsmerkmal genutzt.

b) Ein Verstoß gegen das Verwendungsverbot ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbewehrt. Aus der expliziten Anknüpfung dieser Strafnorm an das Tatbestandsmerkmal eines „verbotenen Vereins“ folgt, dass es sich dabei um eine verwaltungsakzessorische Strafbestimmung handelt, die eine für das Verbotensein des Vereins konstitutive Verbotsverfügung voraussetzt (vgl. BayObLG Urteil vom 01.12.2020 – 206 StRR 2713/19, BeckRS 2020, 48211 m.w.N.).

Der weltweit agierende Motorrad- und Rockerclub „Hells Angels MC“ ist in Deutschland nicht verboten, rechtskräftige Verbotsverfügungen wurden lediglich gegenüber einzelnen Chartern erlassen. Das Charter „…“ in (…) selbst unterliegt keinem Verbot; hierauf kommt es letztlich aber auch nicht an. Ungeachtet ihrer organisatorischen und vereinsrechtlichen Selbständigkeit gehören die Charter einer weltweit agierenden Organisation an. Sie alle tragen die Kennzeichen der Dachorganisation, um damit ihre Zugehörigkeit zu dieser zum Ausdruck zu bringen. Diese Embleme, von denen insbesondere der „Deathhead“ weltweit einzigartig ist, sind nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters, die Kennzeichen, die das Erscheinungsbild auch der verbotenen Vereine maßgeblich prägten; eines zusätzlichen Hinweises gerade auf die verbotenen Charter bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob es sich um deren Kennzeichen handelt, nicht. Nicht von Bedeutung ist hierbei, ob das Kennzeichen auch von einer nicht verbotenen Gruppierung verwendet wird, da damit wiederum auf außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwendung abgestellt würde, die indes nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH – 3 StR 33/15 a.a.O. und m.w.N.). Die mit den Normen einhergehende weitgehende Verbannung solcher Kennzeichen aus dem öffentlichen Raum ist verfassungsrechtlich trotz der schwerwiegenden Bedeutung für die nicht verbotenen Charter nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf insoweit davon ausgehen, dass eine Schwestervereinigung, die sich wie der verbotene Verein nach außen präsentiert, gleichermaßen für die strafbaren Aktivitäten oder verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins steht (BT-Drs. 18/9758, Seite 8). Damit unterfällt die Verwendung von Kennzeichen, die auch durch die verbotenen Vereine getragen werden, und solchen, die diesen ähnlich sind, den Regelungen nach §§ 20, 9 VereinsG.

c) Der Angeklagte hat – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die inkriminierte Tätowierung bzw. den Schriftzug aber nicht in einer Versammlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verwendet. Eine Versammlung im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor.

Die auf eine Versammlung abstellende Variante überschneidet sich mit der öffentlichen Tatbegehung und findet ihren besonderen Sinn in der sogenannten „geschlossenen Versammlung“. Im Hinblick auf „geschlossene Versammlungen“ kann dies aber nicht uneingeschränkt für jede vereinsinterne Zusammenkunft gelten. Um den weitreichenden Versammlungsbegriff zu begrenzen, ist der Begriff zu konkretisieren. Eine allgemeingültige Definition im Sinne eines „strafrechtlichen Versammlungsbegriffs“ gibt es nicht.

Teilweise wird in der Literatur bei § 20 VereinsG ein weiter Versammlungsbegriff vertreten. Durch das Merkmal der Verwendung eines Kennzeichens in einer Versammlung sollen – in Abgrenzung zur öffentlichen Verwendung – auch die Fälle erfasst werden, in denen das Kennzeichen in geschlossenen Veranstaltungen einem überschaubaren Kreis von Personen optisch oder akustisch wahrnehmbar gemacht wird (vgl. MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl. 2022, VereinsG § 20 Rn. 110). Im Hinblick darauf, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich um die Verbannung des Kennzeichens selbst gehe, komme es weder auf den Veranstalter, den Organisationsgrad oder die innere Zweckverbindung des Publikums bei der Kennzeichenverwendung an. Die Einschüchterungswirkung der verbotenen Kennzeichen könne unabhängig davon eintreten, ob die Zusammenkunft im Sinne einer geschlossenen Veranstaltung organisiert sei oder die Anwesenden durch einen inneren Zweck verbunden seien. Etwaige verfassungsrechtlich gebotene Einschränkungen seien über den Kennzeichenbegriff und die Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG vorzunehmen. Als Versammlung im Sinne dieser Norm sei daher jede gesellschaftliche Zusammenkunft von mehreren Personen anzusehen. Es gebe keinen Grund, bei geschäftlichen oder sonstigen sozialen Zusammenkünften nicht öffentlicher Art ohne gemeinsamen Zweck der Teilnehmer das Zeigen von Kennzeichen verbotener Vereine zu erlauben. Ausgenommen seien nur eindeutig familiäre Zusammenkünfte ohne gesellschaftlichen Bezug (vgl. BeckOK SicherheitsR/PolR Bund/Neumeier, 3. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 9 Rn. 27).

Diese weite Fassung des Versammlungsbegriffs überzeugt im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht. Eine Versammlung im Sinne der § 20 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG, aber auch des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, ist nicht bereits in jeder räumlich vereinigten Personenmehrheit zu sehen. Die gleichwertig nebeneinanderstehenden Begehungsformen des öffentlichen Verwendens der Kennzeichen und des Verwendens in Versammlungen lassen vielmehr erkennen, dass eine Benutzung der Kennzeichen im privaten Raum, in einer das öffentliche Leben unmittelbar nicht berührenden Weise, von der Strafbestimmung nicht erfasst werden soll (vgl. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.03.2020 – (1) 53 Ss 126/19 (74/19) –, juris, zu § 86a StGB). Dies spiegelt sich auch in der gesetzgeberischen Intention wider, alle Kennzeichen verbotener Vereine sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen (BT-Drucks. 18/9758, Seite 6). Dadurch soll den Gefahren, die aus der Verwendung verbotener Kennzeichen erwachsen und auf strafbare Aktivitäten oder verfassungsfeindliche Bestrebungen hindeuten, wirksam entgegengetreten werden können (BT-Drucks. 18/9758, Seite 8). Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich, dass ein Verwenden verbotener Kennzeichen bei rein vereinsinternen Zusammenkünften ohne gesellschaftlichen Bezug und ohne politische Meinungsbetätigung im weitesten Sinne kein Verwenden in einer (geschlossenen) Versammlung nach dem Vereinsgesetzes darstellen kann, da sich eine Versammlung gerade durch einen solchen gemeinsamen Versammlungszweck auszeichnet (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O. und m.w.N.; Albrecht/Roggenkamp/Albrecht, 2. Aufl. 2024, VereinsG § 9 Rn. 20; BeckOK SicherheitsR/PolR Bund/Rienhoff/Fett, 3. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 20 Rn. 50; OLG Koblenz, MDR 1981, 600-601, juris). Lediglich vereinsinterne Zwecke wie hier die Ernennung eines Vereinsmitglieds zum Vollmitglied bzw. die bloße Zusammenkunft in einem Vereinsheim, bei denen weder öffentliche Angelegenheiten erörtert noch eine gemeinsame Kundgebung veranstaltet werden, sind dabei nicht geeignet, die bloße Zusammenkunft von Vereinsmitgliedern zu einer Versammlung im Sinne des Vereinsgesetzes zu qualifizieren. Andernfalls würden die Normen des Vereinsgesetzes ein umfassendes Kennzeichenverbot begründen, was die betroffenen Mitglieder in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG über Gebühr beschränken würde. Der Eingriff in diese Grundrechte kann durch den gesetzgeberischen Zweck aber nur dann (noch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn dem Angeklagten und auch anderen Vereinsmitgliedern die (straflose) Nutzung der Vereinskennzeichen – und zwar auch der verbotenen – im privaten Bereich, wozu auch das Leben im Verein zählt, weiterhin erlaubt ist. Damit sind aus teleologischen Gründen Versammlungen zu lediglich vereinsinternen und privaten Zwecken, die ausschließlich von Mitgliedern eines erlaubten Vereins besucht werden und nur der internen Willensbildung des Vereins dienen, aus dem Versammlungsbegriff auszunehmen. Bei diesen besteht keine Gefahr der Verwechselung des verbotenen und des erlaubten Vereins, auch wird das Sicherheitsgefühl der Mitglieder durch die Kenntnisnahme der Kennzeichen nicht beeinträchtigt. Ein Irrtum der Mitglieder darüber, dass der Staat nicht in der Lage sei, sein Vereinsverbot durchzusetzen, kann dadurch jedenfalls nicht ausgelöst werden (vgl. BeckOK StGB/Gerhold, 69. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 20 Rn. 112). Damit bleibt das Tragen verbotener Kennzeichen „im Privaten“ weiterhin erlaubt (vgl. BVerfG Beschluss vom 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17, BeckRS 2020, 19322; EGMR, Urteil vom 08.10.2024 – 10876/21 Rn. 11 – Schelhorn gegen Deutschland, abrufbar unter hudoc.echr.coe.int in englischer Sprache und nichtamtlicher Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz).“

StGB I: „Koks-Taxi“/Auslieferungsfahrten von BtM, oder: „Kokstaxi“: Besitz einer nicht geringen Menge BtM

Und dann gibt es heute wieder mal StGB Entscheidungen.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem

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– zum „Kokstaxi“. Das LG hat die Angeklagten sowie eine nichtrevidierenden Mitangeklagten jeweils der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten und der Mitangeklagte M. im Rahmen ihrer Bandenmitgliedschaft als Auslieferungsfahrer eines „Koks-Taxis“ in B. tätig. In jeweils unterschiedlichen Zeiträumen ab Januar 2024 halfen sie damit dem gesondert Verfolgten R. , erhebliche Mengen Kokain aus einem immer wieder aufgefüllten Vorrat zu verkaufen. Sie nahmen bei ihren anweisungsgemäß durchgeführten Fahrten den Kaufpreis entgegen, erhielten für jedes ausgelieferte Microreagenzgefäß mit 0,5 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 60 % Kokainhydrochlorid, KHC) eine Entlohnung in Höhe von 10 Euro und gaben den Rest weiter. Dabei lieferte der Angeklagte C. zwischen dem 08.01.2024 und dem 19.05.2024 insgesamt 558,5 Gramm Kokaingemisch in 1.117 Mikroreagenzgefäßen (335,1 Gramm KHC) aus, der Angeklagte S. zwischen dem 17.08.2024 und dem 10.11.2024 insgesamt 198,5 Gramm Kokaingemisch in 397 Mikroreagenzgefäßen (119,1 Gramm KHC) und der Mitangeklagte M. zwischen dem 01.04.2024 und dem 08.12.2024 insgesamt 554,5 Gramm Kokaingemisch in 1.109 Mikroreagenzgefäßen (332,7 Gramm KHC).

Dagegen die Revisionen, die Erfolg hatten:

„2. Diese auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den für die Strafrahmenobergrenze herangezogenen tateinheitlichen Schuldspruch des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Denn aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass einer der Angeklagten bei einer Auslieferungsfahrt gleichzeitig im Besitz einer nicht geringen Menge Kokain (also mindestens einer Wirkstoffmenge von 5 Gramm KHC) gewesen ist. Anders als beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe hierzu kann in diesen Fällen nicht auf eine von einem anderen vorrätig gehaltene Gesamtmenge abgestellt werden, sondern es kommt für die Frage der Strafbarkeit des Auslieferungsfahrers wegen Besitzes einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf die von ihm tatsächlich gleichzeitig besessene Menge, also diejenige bei jeder einzelnen Auslieferungsfahrt an (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 5 StR 428/23, auch zu den Konkurrenzen in diesem Fall).

3. Dies bringt den – für sich gesehen rechtsfehlerfreien – tateinheitlichen Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Fall und entzieht Straf- und Einziehungsausspruch die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Insoweit bleiben die Revisionen der Angeklagten ohne Erfolg.

4. Nach § 357 StPO ist die Entscheidung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten M. zu erstrecken, da er in gleicher Weise von dem Rechtsfehler bei Anwendung des Strafgesetzes betroffen ist.“

OWi III: Beginn der Verjährungsfrist beim MiLoG, oder: Erzwingungshaft trotz Insolvenzverfahren

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Und dann zum Abschluss zwei Entscheidungen zu Bußgeldverfahren, die ihren Ursprung nicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren haben.

Zunächst erfolgt der Hinweis auf den OLG Jena, Beschl. v. 27.08.2026 – 3 ORbs 132 SsBs 24/26. Der Beschluss hat seinen Ursprung in einem Bußgeldverfahren wegen vorsätzlicher Nichtzahlung des Mindestlohns nach einem Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB. Der Beschluss bringt ein wenig Arbeit für den BGH, den es handelt sich um einen Vorlagebeschluss, mit dem das OLG Auskunft für den Beginn der Verjährungsfrist in den Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) haben möchte. Zu dem Beschluss folgende Leitsätze:

1. Die Verjährungsfrist beginnt bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen.

2. Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 8.12.2021 – wird die Sache zur Beantwortung der Frage, wann bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) zu laufen beginnt, dem BGH vorgelegt.

Die zweite Entscheidung stammt mit dem LG Trier, Beschl. v. 12.08.2026 – 5 Qs 77/26 – vom LG Trier. Sie äußert sich zur Anordnung von Erzwingungshaft, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

1. Zahlungsunfähigkeit i.S. des § 96 OWiG liegt erst vor, wenn der Betroffene selbst bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Geldquellen, der Einschränkung seiner Lebenshaltungskosten und unter Anspannung sämtlicher finanzieller Erwerbsobliegenheiten nicht in der Lage ist, die Geldbuße zu zahlen.

2. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG nicht entgegen.

StPO I: Fristversäumung bei selbständiger Einziehung, oder: Zurechnung von Anwaltsverschulden

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Heute dann drei StPO-Entscheidungen. Die Entscheidungen äußern sich nicht zu etwas Neuem, aber sie zeigen Punkte auf, auf die man achten sollte.

Ich beginne mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 23. 06.2026 – 617 Qs 20/25 jug., den ich wegen der Wiedereinsetzungsproblematik vorstelle.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs geführt. Das ist dann mit Beschluss vom 26.11.2024 vom AG gemäß § 47 JGG im Hinblick auf ein bei der Jugendgerichtshilfe durchgeführtes Gespräch und in Anbetracht des eingetretenen Zeitablaufs seit den Tatvorwürfen – endgültig – eingestellt worden.

Unter dem 20.03.2025 stellte die Staatsanwaltschaft sodann einen Antrag im selbstständigen Einziehungsverfahren gemäß §§ 435, 436 StPO und beantragte die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 EUR. Mit Beschluss vom 13.05.2025 – zugestellt bei der Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 19.05.2025 – hat das Amtsgericht die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 20.03.2025 zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Jugendrichter – eröffnet und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000,00 EUR angeordnet

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.05.2025, welche noch am selben Tag beim LG einging und von dort an das Amtsgericht weitergeleitet wurde, wo sie schließlich am 30.05.2025 eintraf.

Das LG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen:

„Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Zwar ist sie gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO statthaft, allerdings nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.

Die Frist beginnt gemäß § 311 Abs. 2 Hs. 2 StPO mit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 35 StPO), hier also mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Verteidigerin am 19.05.2025. Die Frist endete folglich gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 26.05.2025.

Diese Frist ist nicht gewahrt. Insbesondere konnte die Einlegung der Beschwerde beim Landgericht Hamburg am 22.05.2025 die Frist nicht wahren. Denn gemäß § 306 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Nichts anderes gilt für die fristgebundene sofortige Beschwerde, auch wenn hier – anders als bei der „normalen“ Beschwerde – grundsätzlich keine Abhilfeentscheidung möglich ist (vgl. § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO). Damit kommt es für die Wahrung der Frist in jedem Fall auf den rechtzeitigen Zugang der Beschwerde beim Erstgericht an, dem sog. „iudex a quo“ (Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 311 Rn. 4; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6).

Beim Amtsgericht ging die sofortige Beschwerde jedoch erst am 30.05.2025 ein, mithin erst nach Fristablauf, sodass die sofortige Beschwerde verfristet ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die sofortige Beschwerde vom Landgericht nicht binnen der laufenden Frist an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wurde. Denn insoweit besteht für das unzuständige Gericht zwar eine allgemeine Pflicht, die sofortige Beschwerde aus prozessualer Fürsorge im normalen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (siehe: BVerfG, Beschluss v. 20.6.1995 – 1 BvR 166/93 = NJW 1995, 3173). Demgegenüber besteht aber keine Verpflichtung, besondere Eilmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus dem Schreiben selbst ergibt, dass Fristversäumnis droht (OLG Hamm, Beschluss v. 24.1.2008 – 3 Ws 34/08 = BeckRS 2008, 4522; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6; m.w.N.). Ein solches prophylaktisches „Scannen“ nach Eilsachen wäre der häufig durch juristisch nicht geschultes Personal besetzten Annahmestelle des unzuständigen Gerichts auch gar nicht möglich. Im Übrigen würde dies dazu führen, dass der Betroffene ein fristgebundenes Rechtsmittel grundsätzlich bei jedem Gericht im Bundesgebiet einlegen könnte und stets auf die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht vertrauen dürfte. Die Auswahl des zuständigen Gerichts ist jedoch Aufgabe des Betroffenen selbst bzw. seines anwaltlichen Vertreters. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Landgericht Hamburg vorliegend – im Ergebnis und nach Weiterleitung durch den „iudex a quo“ – tatsächlich für die sofortige Beschwerde zuständig war (siehe oben).

Der Beschwerdeführerin war auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren (§ 44 StPO). Denn dies würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zwar trifft die Beschwerdeführerin hier kein eigenes Verschulden. Ihr wird jedoch das Verschulden ihrer Verteidigerin nach § 85 Abs. 2 ZPO, dem ein allgemeiner Rechtsgedanke innewohnt, zugerechnet.

Zwar wird im Strafprozessrecht für bestimmte Konstellationen eine Ausnahme von dem Grundsatz der Zurechnung von Verteidigerverschulden gemacht, da im Strafrecht der Staat dem einzelnen mit seiner Strafgewalt und einem damit verbundenen Unwerturteil gegenübertritt, was sich vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips mit einer Zurechnung von Fremdverschulden nicht vereinbaren ließe (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Dies gilt jedoch nur, soweit sich der Betroffene mit seinem Rechtsbehelf gegen den Schuldspruch oder den Rechtsfolgenausspruch wendet, welche sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Beruf und damit sein gesamtes Leben auswirken können (BGH, Beschluss v. 11.12.1981 – 2 StR 221/81 = NJW 1982, 1544). Nur in diesen eng umgrenzten Fällen ist eine Privilegierung aus verfassungsrechtlichen Gründen angezeigt. In allen anderen Fällen bleibt es hingegen – auch im Strafrecht – bei dem Grundsatz der Zurechnung von Anwaltsverschulden (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 44 Rn. 19). So ist insbesondere auch dem Einziehungsbeteiligten das Verschulden seines Anwalts nach den allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen, da es sich bei der Einziehung nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter und ohne Unwerturteil handelt (BGH, Beschluss v. 4.7.2023 – 5 StR 145/23 = NJW 2023, 3304; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.5.2000 – 1 Ws 286 und 287/00 = NStZ-RR 2001, 335; Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 44 Rn. 40; Schneider-Glockizin, KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 44 Rn. 34; a.A.: Valerius, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2023, § 44 Rn. 60; vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 44 Rn. 62). Gleiches gilt für den (ehemals) Beschuldigten in einem selbstständigen Einziehungsverfahren. Denn der Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO findet in besonderen Verfahrensarten, die nicht unmittelbar mit der Verteidigung gegen einen Schuldvorwurf verbunden sind, auch für den Beschuldigten Anwendung (Cirener, a.a.O., § 44 Rn. 41). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die hier in Rede stehende Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auf Tatbestandsebene die Feststellung eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Einziehungsbetroffenen erfordert. Denn mit der Anordnung im selbstständigen Einziehungsverfahren ist weder der Ausspruch eines Schuldvorwurfs im Tenor noch ein staatliches Unwerturteil verbunden. Dies folgt bereits daraus, dass eine selbstständige Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auch gegen Schuldunfähige möglich ist (Eser/Schuster, in: Tübinger Kommentar-StGB, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn. 3; vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – 2 StR 127/18 = BeckRS 2018, 14944). Jedenfalls wenn die Einziehung – wie hier die Einziehung von Taterträgen – keinen repressiven Charakter hat, ist dem Betroffenen daher das Verschulden seines Anwalts zuzurechnen (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 23).

An der Zurechnung von Anwaltsverschulden ändert auch nichts, dass die Einziehung – wie hier – im Einzelfall eine erheblich belastende Wirkung entfalten kann (BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 19). Denn Gleiches gilt auch für die Zurechnung von Anwaltsverschulden in anderen Verfahrensordnungen bzw. Rechtsgebieten, etwa im Zivil- oder Familienrecht. Insoweit ist hier dem allgemeinen rechtsstaatlichen Interesse an Rechtsklarheit und -vorhersehbarkeit im Prozessrecht der Vorzug zu geben (siehe hierzu ausführlich die nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der dieses die Zurechnung von Anwaltsverschulden sogar im verwaltungsrechtlichen Asylverfahren für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat: BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 – 2 BvL 26/81 –, BVerfGE 60, 253-305, dort insbesondere Rn. 150-157, zit. nach juris).

Der Verteidigerin der Beschwerdeführerin kommt Verschulden für die Verfristung zu. Diese hat die sofortige Beschwerde vom 22.05.2025 an das unzuständige Gericht abgeschickt. Dass es sich hierbei nicht nur um ein bloßes Büroversehen handelt, wird dadurch verdeutlicht, dass das Schreiben auch an das unzuständige Gericht adressiert ist (Bl. 193). Vor diesem Hintergrund dürften der Beschwerdeführerin gegen ihre Verteidigerin Schadensersatzansprüche zustehen, da ihre Beschwerde – wie sogleich als Obiter Dictum ausgeführt – begründet gewesen wäre. Ob etwaige Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen ihre Verteidigerin einbringlich sind, ändert an der Zurechnung ihres Verschuldens jedoch nichts (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 20).“

Und dann – was ich immer besonders „nett“ finde: Das LG nimmt dann in einem obiter dictum zur Begründetheit Stellung. Danach wäre die Beschwerde begründet gewesen. Insoweit komme ich noch einmal auf den Beschluss zurück.

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StGB III: Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG, oder: Umfang der Feststellungen/Eigenanteil

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Und dann noch der BayObLG, Beschl. v. 13.07.2026 – 206 StRR 182/26 – zum Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG.

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreiben mit Cannabis verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision hatte einen Teilerfolg:

„1. Der zulässigen Revision kann hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches ein mindestens vorläufiger Erfolg nicht versagt werden (§ 349 Abs. 4 StPO), während sie hinsichtlich des Schuldspruches offensichtlich unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings war auch der Schuldspruch wie geschehen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen.

a) Der Schuldspruch kann trotz der mangelhaften Feststellungen des Landgerichts im Ergebnis bestehen bleiben, bedarf allerdings der Berichtigung.

aa) Das Tatgericht hat zwar auch bei Straftaten nach dem KCanG zu klären, ob und in welchem Umfang das – gegebenenfalls vermengt – besessene Cannabis einerseits dem Handeltreiben und andererseits dem Eigenkonsum dient. Hiervon entbindet auch der Umstand nicht, dass § 34 Abs. 1 KCanG für den Besitz von Cannabis (Nr. 1) den gleichen Strafrahmen wie für das Handeltreiben mit diesem Stoff (Nr. 4) vorsieht. Denn im Verhältnis zu anderen (spezielleren) Begehungsformen des § 34 Abs. 1 KCanG hat der strafbare Besitz von Cannabis einen geringeren Unrechtsgehalt. Daher wirken sich die zum gewinnbringenden Verkauf und für den Eigenkonsum bestimmten Teilmengen sowie ihr Verhältnis zueinander sowohl bei der rechtlichen Einordnung des Sachverhalts als auch bei der Gewichtung der Taten im Rahmen der Strafzumessung aus (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2025,

Anders als bei Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 27.04.2004, 3 StR 116/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 2) und nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2025, 5 StR 38/25, zitiert nach juris, dort Rdn. 9f.), die als eigenständige Straftatbestände verlangen, dass sich die jeweilige Tatbehandlung auf eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel bezieht, stellt das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG lediglich einen besonders schweren Fall des Grunddeliktes des Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG dar. Das Merkmal der „nicht geringen Menge“ ist damit der Rechtsfolge zugehörig, während der Schuldspruch des Handeltreibens mit Cannabis keine bestimmten Mengen voraussetzt.

bb) An diesen Maßstäben gemessen tragen die bemerkenswert unsorgfältigen Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch des Handeltreibens mit Cannabis. Zwar enthält es entgegen den dargestellten Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung weder hinsichtlich des sichergestellten Marihuanas und Haschischs noch hinsichtlich der aufgefundenen Cannabis-Pflanzen eine konkrete Bestimmung des jeweils zum Eigenkonsum bestimmten Anteils; das Landgericht führt nur aus, dass „sich der Angeklagte (bei Bedarf) etwas zum Eigenkonsum abzweigte“ (UA S. 6). Allerdings stellt es zusätzlich fest, dass beim Angeklagten mehrere Druckverschlusstüten mit jeweils mehreren g Marihuana und Haschisch aufgefunden worden seien und dass diese zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen seien (UA S. 6/7). Diese mit weiteren Beweistatsachen unterlegten Feststellungen sind jedenfalls nachvollziehbar und tragen den Schuldspruch.

cc) Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 17. Juni 2026 zutreffend ausführt, bedarf der Schuldspruch insoweit der Korrektur, als (zugunsten des Angeklagten) die  weitere Verurteilung wegen Anbau von Cannabis ebenso zu entfallen hatte wie die Zusätze „unerlaubt“ und „in nicht geringer Menge“. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen. Auch der Anbau von Cannabis zum Zweck des späteren gewinnbringenden Weiterverkaufs stellt ein Handeltreiben mit Cannabis dar (vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.05.2024, 4 StR 5/24, zitiert nach juris, dort Rdn. 7); zusammen mit den weiteren zum Verkauf bestimmten Teilmengen handelt es sich jedenfalls um eine Bewertungseinheit und somit ein einheitliches Handeltreiben mit Cannabis. Der Senat schließt angesichts der im Raum stehenden Gesamtmengen (UA S. 5) im Übrigen aus, dass noch weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die einen (zusätzlichen) Schuldspruch nach § 34 Abs. 1 Nr. 1b oder § 34 Abs. 1 Nr. 2b KCanG hinsichtlich der Eigenbesitzmengen tragen.“

Aber:

„b) Der Rechtsfolgenausspruch kann allerdings entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft keinen Bestand haben. Den mangelhaften Feststellungen der Kammer lässt sich schon nicht entnehmen, ob die zum Handeltreiben bestimmte Gesamtmenge und somit der Gesamtwirkstoffgehalt dieser Menge überhaupt die „nicht geringe Menge“ von 7,5 g THC (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2024, 4 StR 5/24, aaO dort Rdn. 10ff.) erreicht. Angesichts des festgestellten täglichen Cannabiskonsums des Angeklagten (UA S. 3) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass erhebliche Teile der aufgefundenen Mengen zum Eigenkonsum bestimmt waren. Es steht somit nicht fest, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG überhaupt erfüllt sind und die Kammer damit vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Da der Senat diese Feststellungen auch nicht selbst treffen kann, gebieten diese Rechtsfehler die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

2. Das Urteil war daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO im tenorierten Umfang samt den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 StPO) aufzuheben und gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückzuverweisen.

Die nunmehr mit der Sache befasste Kammer wird Gelegenheit haben, nunmehr den Anteil des zum Eigenkonsum bestimmten Anteils der Betäubungsmittel ggf. im Wege der Schätzung zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2025, 5 StR 38/25, aaO Rdn. 10, und (zum BtMG) BGH, Beschluss vom 06.09.2005, 3 StR 255/05, NStZ 2006, 173) und davon ausgehend den auf die zum Handeltreiben vorgesehene Menge entfallenden Wirkstoffgehalt (ggf. auch hier im Wege der Schätzung, vgl. Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rdn. 282ff. m. w. N.) festzustellen. Soweit es dabei auch auf die vorhandenen Cannabispflanzen abstellen sollte, wird es die hierbei zu beachtenden Besonderheiten zu berücksichtigen haben (vgl. Patzak/Fabricius, aaO § 34 KCanG Rdn. 286 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 06.05.2024, 4 StR 5/24, aaO Rdn. 16). Sind danach die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG erfüllt, wird die Kammer anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Strafzumessungstatsachen zu prüfen haben, ob die Anwendung des erhöhten Regelstrafrahmens gerechtfertigt ist, und ausgehend hiervon die konkrete Strafe zu bestimmen haben.“