Kategoriearchiv: Strafrecht

Schulschwänzer? – wohl eher Schulverweigerer – das dicke Ende kommt?

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Das OLG Hamm behandelt im OLG Hamm, Beschl. v. 12.06.2013 -8 UF 75/12 – den Fall eines 11-jährigen Jungen, der sich beharrlich weigert, die Schule zu besuchen, was von seinen Eltern hingenommen wurde. Er ist m.E. nicht der klassische „Schulschwänzer“, sondern eher der Verweigerer, gegen den sich niemand durchsetzen kann oder will.

Der Junge war bereits im ersten Schuljahr der Grundschule durch über 40 Fehltage auf gefallen. Versuche, das Kind an anderen Grundschulen zu integrieren, scheiterten bereits nach wenigen Tagen. Bemühungen, es zu Hause zu unterrichten, um eine Wiedereingliederung in eine Schule vorzubereiten, blieben ebenfalls erfolglos. Schließlich hat die Mutter – eine Informatikerin – selbst den Unterricht übernommen. Das AG Warendorf hatte den Eltern wegen dieser Sachlage das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Dagegen die Beschwerde der Eltern zum OLG.

Das OLG Hamm hat eingeschränkter entschieden. Es hat den Eltern nur das Recht, sich um die schulischen Angelegenheiten ihres Sohnes zu kümmern, entzogen und das Recht dem Jugendamt übertragen. Die Eltern sind allerdings verpflichtet worden, dafür zu sorgen, dass der Junge der Schulpflicht nachkommt und ihn zum Schulbesuch zu motivieren. Aus dem Beschluss:

„…Das geistige und seelische Wohl von K ist durch das Erziehungsversagen seiner Eltern im Hinblick auf seine Schulverweigerungshaltung nachhaltig im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet.

Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Kindeswohl trotz altersgerechten Wissensstands gefährdet sei. Da die Eltern die Schulpflicht nicht akzeptierten und die Schulunlust von K auch zukünftig von ihnen gefördert und unterstützt würde, bedeute dies, dass K nicht nur die Bildungsinhalte einer weiterführenden Schule vorenthalten würden, sondern auch wichtige außerfamiliäre soziale Erfahrungen und die Gewöhnung an gesellschaftliche Pflichten. Hierfür hätten die Kindeseltern kein Problembewusstsein.

Dass diese Einschätzung des Sachverständigen zutreffend ist, zeigt sich bereits an den Ausführungen der Kindesmutter und Ks anlässlich ihrer Anhörungen. K werden keine Grenzen und Regeln gesetzt. Die Eltern und insbesondere die Kindesmutter richten sich nach den Wünschen und dem Willen Ks. Pflichten sind ihm unbekannt. Auf die Frage, ob er zu Hause auch Dinge machen müsse, die er nicht wolle, fiel K nichts ein. Er lehnte sogar eine Hausbeschulung durch externe Lehrkräfte ab, da er dann nicht entscheiden könne, was zu lernen sei. Seiner Mutter könne er beispielsweise sagen, dass er heute keine Lust auf Deutsch habe…..

a) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Im Gegensatz zum Amtsgericht ist der Senat sachverständig beraten zur Überzeugung gelangt, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts unverhältnismäßig ist.

Nach Auffassung des Sachverständigen stelle eine Fremdunterbringung keine geeignete Lösung der Problematik dar. Zwar sei davon auszugehen, dass K in einem außerfamiliären Umfeld regelmäßig die Schule besuchen würde, allerdings würde die Fremdunterbringung des in der Familie gut integrierten und an die Kindesmutter tragfähig gebundenen Jungen seiner Ansicht nach andere massive Defizite und Symptome nach sich ziehen. Diese Einschätzung des Sachverständigen stimmt auch mit der Auffassung der ehemaligen Schulamtsärztin Dr. S überein, die K am 13.04.2011 untersucht und in einem Vermerk u.a. ausgeführt hatte, dass bereits bei empfundenem Druck die Gefahr bestehe, dass K sich verschließe, verweigere, seelisch zerbreche oder sich etwas antue.

Vor diesem Hintergrund ist der Senat entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung der Auffassung, dass K – zumindest vorerst – im familiären Umfeld zu belassen ist, so dass die Beschwerde insoweit begründet war. Auch das Kreisjugendamt verfolgt nicht mehr das Ziel, K aus der Familie herauszunehmen.

b) Entzug des Rechts zur Regelung schulischer Angelegenheiten

Das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten war den Eltern zu entziehen. Die Eltern und insbesondere die Kindesmutter haben durch ihr Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass sie nicht willens oder in der Lage sind, die Schulpflicht durchzusetzen. Ganz im Gegenteil akzeptieren und unterstützen sie die Verweigerungshaltung von K, indem sie – wie es bereits der Sachverständige dargestellt hat – zwar eine Bildungspflicht akzeptieren, nicht aber eine „Schulgebäudeanwesenheitspflicht“. Gegenüber dem Gericht oder dem Jugendamt gemachte Zusagen wurden unter Hinweis auf den entgegenstehenden Willen von K nicht eingehalten.

Die Eltern sind nach Auffassung des Senats, die auch durch die im Rahmen der Anhörungen gemachten Angaben von K sowie der Kindesmutter gestützt wird, nicht in der Lage, sich gegenüber dem Kind durchzusetzen, wobei es nicht darum geht, den Willen von K „zu brechen“.

Aus diesen Gründen ist der Entzug des Rechts zur Regelung schulischer Angelegenheiten nicht nur verhältnismäßig, sondern auch das allein geeignete Mittel – vor dem Hintergrund, dass K in der Familie belassen wird -, um die Schulpflicht durchzusetzen.“

Und zur Rechtsgrundlage:

„Da der Senat § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. den landesrechtlichen Regelungen zur Schulpflicht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof nicht für verfassungswidrig hält, ist es der Anregung des Verfahrensbevollmächtigten des Kindes, das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, nicht gefolgt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.09.2007, XII ZB 41/07 = NJW 2008, 369, 370). Insbesondere sind die Länder nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes befugt, die Schulpflicht zu regeln, wie es das Land Nordrhein-Westfalen in Art. 8 der Landesverfassung und §§ 34 ff. des Schulgesetzes getan hat. Diese Vorschriften verstoßen auch nicht gegen Art. 6 GG. Art. 6 Abs. 2 GG schließt ein staatliches Erziehungsrecht in Schulen – neben dem elterlichen Erziehungsrecht – nicht aus, wie sich auch aus der Zusammenschau mit Art. 7 GG ergibt. Insbesondere lässt Art. 7 Abs. 2 GG den Umkehrschluss zu, dass die Eltern nicht das Recht haben, über die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht (abgesehen vom Religionsunterricht) zu bestimmen. Auch die Regelungen zum Privatschulwesen zeigen, dass Art. 7 Grundgesetz vom Bestehen einer Schulpflicht (selbstverständlich) ausgeht.“

Und das „dicke Ende“ kann dann hinterher kommen.  Ggf. müssen die Eltern nämlich mit einem Strafverfahren rechnen: Vgl. dazu hier bei LTO: AG Berlin verurteilt Mutter zu Bewährungsstrafe Sohn schwänzt Schule fast 1000 Mal, oder der OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.03.2011 – 2 Ss 413/10 und dazu: Kind geht nicht in die Schule, aber Mutter in die JVA.

Ein „Klopper“ kann nicht Polizeibeamter sein..

entnommen: openclipart.org

Ein „Klopper“ kann nicht Polizeibeamter sein…. Das ist das Fazit auf dem VG Berlin, Urt. v. 26.03.2013 – 80 K 36.12 OL. Denn es ist mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gilt nach Ansicht des VG Berlin  insbesondere auch für Straftaten, die sich  gegen die körperliche Unversehrtheit eines anderen richten. Wird ein Polizeibeamter insoweit straffällig, rechtfertigt das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Der Sachverhalt:

Der Beklagte ist/war seit September 1990 Polizeibeamter. Disziplinarisch ist er nicht vorbelastet. Seit November 2006 richteten sich strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn Beklagten u.a. wegen des Verdachts der Körperverletzung, Beleidigung und Nötigung seiner damaligen (zweiten) Ehefrau, die er am 01.05. 2006 geheiratet hatte. Durch Urt. v. 02.07.2008 – verurteilte das AG Tiergarten den Beklagten wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Nötigung sowie einfacher Körperverletzung in sechs Fällen – in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Beklagten hob das LG Berlin das Urteil auf und verurteilte den Beklagten durch – seit 18. 03.2011 rechtskräftiges – Urteil v. 02.08.2010 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im November 2006 hat der Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, das dann in eine Disziplinarklage eingemündet ist. Mit der u wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen u.a. die Körperverletzungsdelikte vor. Das VG hat ihm Recht gegeben, und zwar:

„Ein Verhalten eines Beamten – wie hier – außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F.). Beides ist vorliegend der Fall.

Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären soll, ist es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten, die sich – wie hier – gegen die körperliche Unversehrtheit eines anderen richten. Derartige durch Polizeibeamte begangene Straftaten begegnen in der Bevölkerung mit Recht großem Unverständnis und schaden nicht nur dem Ansehen und der Vertrauensstellung des betroffenen Beamten, sondern der gesamten Berliner Polizei.

Zwar ist seit dem 1. April 2009 die für Landesbeamte geltende Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (vom 17. Juni 2008, BGBl I S. 1010, – BeamtStG -) in Kraft. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25. August 2008 – 1 D 1/08 – Rn. 33 nach Juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auch bei Anwendung der §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das „Vertrauen“ abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft „Vertrauen“ doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) – wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte -, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 53 nach Juris zur entsprechenden und insoweit gleichen Neuregelung im Bundesbeamtengesetz). Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne – Dienstposten –, vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 52) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall bezog sich die durch die Körperverletzungen begründete, bedeutsame Vertrauensbeeinträchtigung auf das „Amt“ des Beklagten im konkret-funktionalen Sinn, d.h. seine damaligen konkreten Dienstaufgaben als selbst mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter.“

Andere Länder – andere Sitten: Haftstrafe auf (Teil)Bewährung für Datenklau in einer Schweizer Privatbank

Hier bei LTO, aber auch an anderer Stelle, wird über den Ausgang eines Strafverfahrens in der Schweiz berichtet, in der ein  geständiger Deutscher für „Datenklau“ in der Schweiz zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, wovon ein zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Es handelt sich um einen 54-Jährige IT-Techniker, der am gestrigen Donnerstag vom Schweizer Bundesstrafgericht in Bellinzona der Wirtschaftsspionage, der Verletzung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses sowie der Geldwäscherei für schuldig befunden worden ist. Der Mann hatte laut Anklage rund 2700 Datensätze deutscher Kunden bei der Zürcher Privatbank Julius Bär gestohlen und für 1,1 Millionen Euro an den deutschen Fiskus verkauft. Er war 2012 aufgeflogen und im Juni 2013 vor dem Bundesstrafgericht angeklagt worden.

Die Hälfte der Strafe – also 18 Monate – setzte das Gericht zur Bewährung aus (vgl. hier bei welt.de). Und – was es alles gibt: Der Angeklagte befindet sich bereits seit längerem auf eigenen Wunsch im Strafvollzug, diese Zeit wird angerechnet. Neben der Gefängnisstrafe sollen Bankguthaben des Mannes in Höhe von umgerechnet rund 190.000 €, Fahrzeuge sowie Münz- und Uhrensammlungen eingezogen werden. Zudem bestätigte das Gericht Forderungen des Staates nach Wiedergutmachungszahlungen in einer Gesamthöhe von 740.000 €. Auf diese Summe hatten sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft zuvor verständigt.

„Neigungsbeschluss“ des BGH zur Jugendstrafe

Wer die Rechtsprechung von Revisionsgerichten verfolgt, weiß: Sog. Neigungsbeschlüsse des Revisionsgericht sind immer von Bedeutung, weil sie i.d.R. eine Änderung/Klarstellung der Rechtsprechung andeuten. Das Revisionsgericht teilt quasi vorab schon mal mit, wie es eine bestimmte Frage ggf. demnächst sehen will. So eine Neigungspassage enthält der BGH, Beschl. v. 06.05.2013 – 1 StR 178/13. Die Angeklagte war wegen verschiedener Handlungen zum Nachteil einer Nebenklägerin u.a. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe  verurteilt worden. In der Revision ging es u.a. um die Verhängung der Jugendstrafe und deren Bemessung. Dazu der BGH:

a) Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung der Revision, der Anordnungsgrund der „Schwere der Schuld“ in § 17 Abs. 2 JGG könne grundsätzlich lediglich bei „Kapitalstrafsachen“ in Betracht kommen. Dies entspricht nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch außer-halb dessen bei besonders schweren Straftaten, zu denen gravierende Sexualdelikte gehören können (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 – 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56 f. und vom 28. September 2010 – 5 StR 330/10, StV 2011, 588 f.), die Verhängung einer allein auf die Schwere der Schuld gegründeten Jugendstrafe zugelassen hat (etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 – 4 StR 656/97, StV 1998, 332, 333; weit. Nachw. bei Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., 2013, Band 6, JGG § 17 Rn. 67).

b) Im Übrigen neigt der Senat dazu, bereits das Vorliegen eines gewissen Schuldausmaßes allein als Anordnungsgrund einer auf das Merkmal der „Schwere der Schuld“ gestützten Jugendstrafe ohne eine faktische Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Täters genügen zu lassen. Weder der Wortlaut von § 17 Abs. 2 JGG noch dessen Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. I/3264 S. 40 re. Spalte/S. 41 li. Spalte) deuten auf ein kumulatives Erfordernis eines solchen Erziehungsbedürfnisses als Anordnungsvoraussetzung der Jugendstrafe hin. Die in § 18 Abs. 2 JGG enthaltene Vorgabe, bei der Bemessung der Jugendstrafe die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich zu machen, betrifft unmittelbar lediglich die Festsetzung der Dauer einer Jugendstrafe, nicht aber die vorgelagerte, in § 17 Abs. 2 JGG (in Verbindung mit § 5 und § 13 Abs. 1 JGG) geregelte Auswahl der jugendstrafrechtlichen Sanktion. Es entspricht zudem ohnehin der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, im Rahmen der Strafbemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG neben der Erziehungswirksamkeit auch andere Strafzwecke, bei schweren Straftaten vor allem das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs, zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 1981 – 1 StR 634/81, StV 1982, 121; vom 27. November 1995 – 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 – 5 StR 486/97; Beschluss vom 23. März 2010 – 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290, 291). Dem Gedanken des Schuldausgleichs ist insbesondere bei fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafen Bedeutung zugemessen worden, weil bei derar-tigen Verbüßungszeiträumen eine (weitere) erzieherische Wirkung bezweifelt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1995 – 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232 f. und vom 20. März 1996 – 3 StR 10/96, StV 1998, 344; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 – 4 StR 182/96, NStZ 1996, 496 f.).“

Die zu a) behandelte Frage ist nichts Neues. Aber mit den unter b) aufgeführten Gedanken könnte sich eine Änderung bzw. Klarstellung in der Rechtsprechung andeuten. Die OLG haben das nämlich in der Vergangenheit zum zum Teil anders gesehen und messen dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ gerade die Bedeutung bei, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld grundsätzlich nur dann zulässig sein soll, wenn dies (auch) aus erzieherischen Gründen erforderlich bzw. geboten ist. Vielleichz demnächst anders?

Man fragt sich nazürlich immer: Warum ein Neigungsbeschluss und warum gerade in dieser Sache. Nun, das weiß man nie. Hier könnte der Grund gewesen sein, dass das LG angesichts drn festgestellten Gesamtumständen der sich über rund 24 Stunden erstreckenden Misshandlungen, Demütigungen und Erniedrigungen der Nebenklägerin zu einer „ungewöhnlich niedrigen Straf“ gekommen ist.

Notfalls Nothilfe auch mit dem Bierkrug

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Notfalls kann auch mit dem Bierkrug Nothilfe geleistet werden, so das OLG Hamm. Urt. v. 15.07.2013, 1 RVs 38/13. Der 1. Strafsenat hat die Revision eines Nebenklägers gegen ein frei sprechendes landgerichtliches Urteil zurückgewiesen. Der Angeklagte hatte mit einem Glaskrug auf einen anderen eingeschlagen, um einen Freund nach einem Faustangriff vor weiteren Angriffen zu schützen. Der Geschlagene erlitt eine Platzwunde und eine Gehirnerschütterung. Das OLG hat eine Nothilfehandlung angenommen. Auch ein kräftiger Schlag auf den Kopf mit einem gefüllten Bierkrug könne zur Abwehr eines Angriffs rechtens sein. In einer Notlage dürfen sich der Angegriffene mit dem Mittel zur Wehr setzen, das er zur Hand habe. Das OLG:

„Die Nothilfehandlung des Angeklagten war auch erforderlich i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB. Ob die Verteidigungshandlung erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen. Bei mehreren Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Abwehrmittels hat der Verteidigende nur dann das für den Angreifer am wenigsten gefährliche zu wählen, wenn ihm Zeit zum Überlegen zur Verfügung steht und durch die weniger gefährliche Abwehr dieselbe, oben beschriebene Wirkung erzielt wird (BGH NStZ 2006, 152, 153 m.w.N.; OLG Koblenz a.a.O.).

Der Schlag mit dem Bierglas ließ eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten. Der Angeklagte musste sich nicht auf ein bloßes Wegschubsen des Nebenklägers, einen Schlag mit seiner freien linken Hand (der Angeklagte ist Rechtshänder) oder darauf einlassen, zunächst das Bierglas aus der rechten Hand zu nehmen, um dann mit der bloßen Faust zuzuschlagen, oder vorher den Schlag mit dem Bierglas anzudrohen. Angesichts der Unmittelbarkeit der Gefahr eines weiteren Angriffs hätten schon diesbezügliche Überlegungen zu einer zeitlichen Verzögerung geführt, die womöglich eine erneute Attacke des Nebenklägers begünstigt hätten. Hinzu kommt, dass die dargestellten Alternativen, auch wenn der Nebenkläger von eher schmächtiger Natur ist, angesichts der Aggressivität seines bis dahin gezeigten Verhaltens und der Rückendeckung durch den Zeugen U in ihrer Geeignetheit zur sofortigen Beseitigung der Gefahr zweifelhaft gewesen wären.

4. Auch war die Handlung des Angeklagten als Nothilfehandlung geboten. Sein Handlungsspektrum war nicht dadurch eingeschränkt, dass es zuvor Beleidigungen in Richtung des Nebenklägers und des Zeugen U gegeben hatte. Die allein festgestellte Beleidigung durch Bezeichnung des Nebenklägers und des Zeugen U als „Kanaken“ ging von dem Zeugen Y, nicht aber vom Angeklagten aus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte den Zeugen Y zu diesen Äußerungen angestiftet, ihn sonst dabei unterstützt oder diese Äußerungen auch nur gebilligt hätte.“

Frage: War der Bierkrug (noch) gefüllt oder nicht (mehr) gefüllt?