Kategoriearchiv: Strafrecht

Rechtsbeugung: Heimliche „Nachbearbeitung“ der Urteilsgründe – Finger weg!

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Das LG Halle hat einen Angeklagten, einen Vorsitzenden Richter am LG, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt freigesprochen. Ihm waren Nachbearbeitungen der Urteilsgründe nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Last gelegt worden (wegen der Einzelheiten des umfangreichen Sachverhalts s. das BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13). Nach Auffassung des LG erfüllten die festgestellten Tathandlungen nicht den Straftatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Der Angeklagte habe zwar in erheblicher Weise gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen. Die heimliche Nachbearbeitung der Urteilsgründe nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO habe auch in jedem der festgestellten Fälle den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Angeklagte habe jedoch nicht gehandelt, um die Revisionsführer zu benachteiligen, sonern um den Anschein eigener Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten und weiteren Disziplinarmaßnahmen wegen zögerlicher Aktenbearbeitung zu entgehen. Ein „elementarer Rechtsverstoß“ oder ein „offensichtlicher Willkürakt“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH sei darin nicht zu erkennen. Da der Angeklagte die Urkundenfälschung „bei der Leitung einer Rechtssache“ im Sinne des § 339 StGB begangen habe, ohne sich zugleich der Rechtsbeugung strafbar gemacht zu haben, greife zu seinen Gunsten die Sperrwirkung des § 339 StGB. Der BGH hebt auf:

b) Der Angeklagte hat auch in elementarer Weise gegen Recht und Gesetz verstoßen. Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts dar. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Tatbestand nicht in unangemessener Weise ausgedehnt werden darf. Zweck der Vorschrift ist es, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen. Die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand indiziert die Schwere des Unwerturteils und führt in der Regel im Falle der rechtskräftigen Verurteilung kraft Gesetzes zur Beendigung des Richterverhältnisses (§ 24 Nr. 1 DRiG). Mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung wäre es nicht zu vereinbaren, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen.

Dies gilt auch bei der Rechtsbeugung durch Beugung des Verfahrens-rechts (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 – 3 StR 112/87, NStZ 1988, 218; Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383 mwN; Urteil vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 346, 351; Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109 mwN; Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92; Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09 Rn. 29, StV 2011, 463, 466). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt nur dann einen Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB dar, wenn darin allein oder unter Berücksichtigung des Motivs des Täters ein elementarer Rechtsverstoß gesehen werden kann.

Der Angeklagte hat in den verfahrensgegenständlichen Fällen gegen die Vorschrift des § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO verstoßen. Nach Fertigstellung ist eine sachliche Änderung oder Ergänzung der Urteilsgründe nur dann zulässig, wenn die Frist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO noch nicht abgelaufen ist. War der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle nach § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO bereits an-gebracht, so hat die Geschäftsstelle auch den Zeitpunkt der Änderung zu vermerken. Der Angeklagte hat die Urteile nach Fristablauf geändert und ergänzt, ohne dies in den Akten erkennbar zu machen oder der Geschäftsstelle mitzuteilen. Die Verletzung des § 275 StPO war hier gravierend und ist als elementarer Rechtsverstoß anzusehen. Zum einen hat der Angeklagte in erheblichem Umfang wesentliche Urteilsbestandteile ergänzt. Die vor Fristablauf zur Geschäftsstelle gelangten Urteile enthielten keine auch nur entfernt ausreichenden Feststellungen zur Sache und keine Beweiswürdigung, vermochten also einem selbst nur mit der allgemeinen Sachrüge ausgeführten Revisionsangriff nicht standzuhalten. Zum anderen hat der Angeklagte durch sein heimliches Vorgehen den Verfahrensbeteiligten und dem Revisionsgericht eine Aufdeckung der Manipulation unmöglich gemacht. Die Schwere des Verstoßes zeigt sich insoweit darin, dass sein Verhalten als solches den Tatbestand der Urkundenfälschung sogar in der Alternative des § 267 Abs. 3Satz 2 Nr. 4 StGB erfüllt hat…„

Wenn man den Sachverhalt liest, wird man ihn sicherlich als einen Sonderfall ansehen können. Aber allgemein wird man m.e. ebenso „sicherlich“ sagen können: Finger weg von den Urteilsgründen, wenn die Fristen des § 275 StPO abgelaufen sind.

Handel mit „Scheinjoints“ – runter von der Schule

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Das OVG Koblenz berichtet gestern (20.08.2013) mit seiner PM 31/2103 über einen OVG Koblenz, Beschl. v. 14.08.2013 – 2 A 10251/13.OVG, der die Frage behandelt, ob der Erwerb von „Legal Highs“ und vorgetäuschter Handel illegaler Drogen in der Schule einen Schulausschluss rechtfeertigen. Das OVG sagt ja: Ein Schüler kann danach nicht nur dann von der Schule ausgeschlossen werden, wenn er in der Schule illegale Drogen verkauft, sondern bereits dann, wenn er einen dahingehenden Anschein bewusst erweckt oder wenn er mit sogenannten „Legal Highs“ handelt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Aus der PM:

„In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger in der Schule von einem Mitschüler selbstgedrehte Zigaretten, deren Aussehen von Mitschülern als „Joints“ beschrieben wurde, und zeigte sie anderen Schülern. Auf die Nachfrage eines Mitschülers nach Haschisch oder Marihuana gab er an, er könne ihm möglicherweise etwas besorgen. Die Schule sah es daraufhin als erwiesen an, dass der Kläger mit Drogen gehandelt habe, und schloss ihn vom weiteren Schulbesuch aus. Hiergegen klagte der Schüler und trug vor, es habe sich lediglich um „Scheinjoints“ gehandelt, die nur sogenannte „Legal Highs“ enthalten hätten. Er habe sie aus pubertärer Neugier und Imponiergehabe ausprobiert.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, nachdem die Vernehmung von Mitschülern und Lehrern keinen Nachweis erbringen konnte, dass es sich tatsächlich um illegale Drogen handelte. Den hiergegen gerichteten Antrag der Schule auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Das Gericht führte jedoch aus, auch der Handel mit „Legal Highs“ begründe eine ernstliche Gefahr für die Erziehung der anderen Schülerinnen und Schüler. „Legal Highs“ würden zu Rauschzwecken als (vermeintlich) legale Alternative illegaler Drogen konsumiert. Sie seien bewusst darauf angelegt, vergleichbare Wirkungen zu erzielen sowie die Restriktionen des Betäubungsmittelrechts zu umgehen. Eine solche Flucht in psychoaktive Substanzen am Rande der Legalität widerspreche der staatlichen Erziehung zu einem bewussten und eigenverantwortlichen Leben. Derartige Stoffe förderten zudem die Bereitschaft, auch einmal „echte“ Drogen auszuprobieren. Ihr Konsum berge darüber hinaus erhebliche gesundheitliche Risiken. Der Missbrauch von Drogen werde des Weiteren auch dann propagiert und gefährde den schulischen Erziehungsauftrag, wenn ein Schüler die Verfügbarkeit von Drogen bewusst vorspiegele. Insbesondere werde hierdurch die Aufgabe der Schulen, ein drogenfreies Umfeld zu gewährleisten, erheblich erschwert. Seien Schüler nicht geständig oder würden nicht „auf frischer Tat ertappt“, könnten die Schulen zudem regelmäßig nicht nachweisen, dass Schüler tatsächlich mit illegalen Drogen handelten. Dürften Schüler darauf vertrauen, sich notfalls in die (Schutz-)Behauptung von „Scheindrogen“ zu flüchten, erwecke dies den Anschein, Drogen könnten gefahrlos im schulischen Umfeld lanciert oder zur Steigerung des Ansehens verwendet werden.

Beide Verhaltensweisen könnten daher, so das Oberverwaltungsgericht, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen Schulausschluss rechtfertigen. Insoweit komme der Gesamtkonferenz der Schule, die über den Ausschluss entscheide, ein Ermessensspielraum zu. Vorliegend habe die Konferenz ihre Entscheidung bislang ausschließlich mit einem nachweisbaren Handel des Klägers mit illegalen Drogen, nicht jedoch mit einem dahingehenden Anschein oder mit dem Erwerb von „Legal Highs“ begründet. Das Verwaltungsgericht habe den Schulausschluss daher zu Recht aufgehoben.“

Kam gefälschter Gerichtsbeschluss im Fall G.Mollath aus Wiesbadener Anwaltskanzlei?

Im Juni hatte es im Fall G.Mollath die Geschickte mit dem gefälschten Gerichtsbeschluss gegeben, der beinahe zur Freilassung von Gustl Mollath geführt hätte. LTO berichtet nun gerade unter der Überschrift: „Gefälschter Gerichtsbeschluss im Fall Gustl Mollath Fax kam aus Wiesbadener Anwaltskanzlei“, dass das Fax aus der Kanzlei eines Wiesbadener Anwalts stammt bzw. stammen soll und die Staatsanwaltschaft ermittelt. Mehr dazu dann hier.

Der „Warnschuss“ – nur wenn ich schieße, warne ich….

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Seit März 2013 gibt es im JGG Regelungen, die die Möglichkeit eröffnen, neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe oder neben der Aussetzung ihrer Verhängung (§ 27 JGG) auch Jugendarrest anzuordnen.  Durch diesen „Warnschussarrest“ sollen Jugendlichen die Folgen ihres kriminellen Tuns vor Augen geführt werden. Um diesen Warnschussarrest hat es in den vergangenen Jahren reichlich Diskussionen gegeben (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Warnschussarrest – jetzt kommt er – und: Höchststrafe im JGG: Jetzt 15 Jahre).

Nachdem die Neuregelung rund vier Monate geltendes Recht war, hat die Rheinische Post eine Umfrage durchgeführt, wie die Neuregelung von den Gerichten in den einzelnen Bundesländern angenommen wird: Und das Ergebnis überrascht dann doch ein wenig, denn außerhalb Bayerns wird das Mittel kaum genutzt. (vgl. dazu   Rheinische Post: „Warnschuss-Arrest“ wird kaum verhängt).

Ermittelt hat man folgende Zahlen: Bundesweit nur knapp 70 Verurteilungen, nämlich genau 69, und zwar davon

Bayern 28
NRW 24
Rheinland-Pfalz 6
Sachsen-Anhalt 2
Mecklenburg-Vorpommern 2
Saarland 2
Thüringen 1
Brandenburg 1
Schleswig-Holstein 1
Sachsen 1
Bremen 1
Keine Angaben machten Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Berlin, da dort die entsprechenden Statistiken zum Teil erst im Herbst 2014 abrufbereit sind (auch schön :-().

Die Stimmen zum Warnschuss sind gemischt. Dazu aus dem RP-Artikel: Die Gewerkschaft der Polizei begrüßte die neue Möglichkeit des Strafvollzugs. „Dieses Mittel führt dazu, dass junge Leute sehr viel schneller vor Augen geführt bekommen, was Folge ihres Handelns sein kann, wenn sie ihre kriminelle Karriere fortsetzen“, sagte GdP-Chef Oliver Malchow der Zeitung. Dagegen bewertete NRW-Justizminister Thomas Kutschaty den „Warnschuss-Arrest“ kritisch: „Aus unserer Sicht handelt es sich um eine populistische Maßnahme“, so die Einschätzung des SPD-Politikers.“

Unabhängig davon, was man von dieser Neuregelung hält: Ein Warnschuss setzt natürlich voraus, dass ich auch schieße, sonst verpufft der Warneffekt.

Auch Rechtsanwälte leben gefährlich: Stalkerin (sogar) auf Krücken

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Auch Rechtsanwälte leben gefährlich. Das ist das Fazit aus einer Meldung über ein Verfahren/Urteil des AG Krefeld (vgl. u.a. hier in der WZ am 01.08.2013 und gestern auch bei LTO). Das AG hat eine am Montag (12.08.2013) eine 50-jährige, bereits wegen Stalkens vorbestrafte Frau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Frau hatte seit Juni 2011 ihre ehemalige Verteidigerin verfolgt. Der hatte sie mit Pkw, Fahrrad und auch zu Fuß auf Krücken (!!) nachgestellt. Außerdem hatte sich durch Telefon und SMS täglich bis zu 30 Mal Kontakt zum Privathaushalt und zur Kanzlei der Verteidigerin gesucht. Obwohl die Fahrerlaubnis offenbar sichergestellt war , hat die Stalkerin die Verteidigerin dennoch mit dem Pkw verfolgt. In einem Fall raste sie auf den Ehemann der Anwältin zu, der sich nur durch einen Sprung zur Seite retten konnte. Die Quittung: Verurteilung wegen Nachstellens, Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahrens ohne Führerschein.

Frage ist immer: Wie kann man sich dagegen schützen? Wahrscheinlich so richtig gar nicht. Denn wie will man sich gegen eine „schizoide Persönlichkeitsstörung“, die festgestellt worden ist, wappnen. Wie „wichtig“ der Stalkerin das Nachstellen war, zeigt auch: – Verfolgung auf Krücken!!