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Verzögerte Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren, oder: Warten auf Aktenrückkehr „rechtswidrige Praxis“

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Am Gebührenfreitag starte ich mit einer Entscheidung des OLG Hamm. Das hat in einem Verfahren, in dem eine Entschädigung nach §§ 198 f- GVG geltend gemacht worden ist, sehr deutlich zu einer verzögerten Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung Stellung genommen. Ich kann nur sagen: Endlich gibt es mit dem OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2021 – 11 EK 11/20 – eine Entscheidung, die die vielfach anzutreffende Praxis von Kostenbeamten, einen Festsetzungsantrag zunächst mal damit zu bescheiden, dass über den Antrag erst nach Rückkehr der Akten aus der Rechtsmittelinstanz entschieden werden kann, als das bezeichnet, was sie ist: Nämlich eine „rechtswidrige Praxis“.

Der Entscheidung liegt etwa folgender Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Rechtsanwältin, verlangt wegen einer überlangen Verfahrensdauer für die Festsetzung von erstinstanzlich angefallenen Pflichtverteidigergebühren die Zahlung einer Geldentschädigung. Das AG hatte am 18.6.2018 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet und die Klägerin zur Pflichtverteidigerin bestellt. Der Angeklagte wurde am 30.04.2019 verurteilt. Am gleichen Tage beantragte die Klägerin die Festsetzung ihrer Pflichtverteidigergebühren. Am 07.05.2019 legte sie für den Angeklagten Rechtsmittel ein. Nachdem zunächst am 04.06.2019 der zuständige Richter die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft verfügt hatte, lag die Akte am 05.06.2019 der für die Festsetzung zuständigen Rechtspflegerin vor. Mit Verfügung von diesem Tage bat sie die Klägerin um Überprüfung ihrer Kostenrechnung und um Einreichung einer berichtigten Rechnung. Soweit in der Rechnung Kopierkosten geltend gemacht waren, bat sie um Einreichung der gefertigten Kopien. Ferner bat sie um Erläuterung von Abwesenheitszeiten und der für Fahrten angesetzten Kilometerzahl. Abschließend erteilte sie den Hinweis: „Ich weise Sie allerdings bereits jetzt darauf hin, dass die Bearbeitung des Antrags erst nach Aktenrückkehr aus der Berufungsinstanz erfolgen kann.“

Mit Schriftsatz vom 05.07.2019 erklärte die Klägerin, dass das eingelegte Rechtsmittel als Berufung geführt werden soll. Daraufhin übersandte die Staatsanwaltschaft am 11.07.2019 die Strafakten an das LG. Mit Verfügung vom 26.08.2019 regte die Berufungsrichterin nach bereits erfolgter Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegenüber der Klägerin die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten an.

Mit Schriftsatz vom 20.09.2019 erläuterte die Klägerin gegenüber dem AG ihre Kostenrechnung und kündigte angesichts der voraussehbaren Bearbeitungszeit die Erhebung einer Verzögerungsrüge an. Am 23.09.2019 teilte die Rechtspflegerin der Klägerin mit, dass die Bearbeitung des Vergütungsantrages erst nach Aktenrückkehr erfolgen könne. Mit Schriftsatz vom 21.10.2019 erklärte die Klägerin für den Angeklagten das Einverständnis mit dem Vorgehen gemäß § 153 a StPO. Das LG beschloss daraufhin die vorläufige Einstellung des Verfahrens und legte gegenüber dem Angeklagten die Auflagen fest. Mit Schriftsatz vom 19.11.2019 erhob die Klägerin gegenüber dem AG bezüglich der Gebührenfestsetzung Verzögerungsrüge. Mit Verfügung vom 29.11.2019, ausgeführt am 13.01.2020, teilte die Rechtspflegerin ihr daraufhin mit, sie müsse noch die von ihr berechneten Kopien im Original vorlegen, zudem bleibe es dabei, dass die weitere Bearbeitung des Kostenantrags erst nach Rückkehr der Akten erfolgen könne. Am 29.04.2020 stellte das LG das Strafverfahren nach Erfüllung der Auflagen durch den Angeklagten ein. Unter dem 20.05.2020 erhob die Klägerin beim AG erneut Verzögerungsrüge. Am 03.06.2020 wurden der Klägerin die Verteidigergebühren für ihre Tätigkeit in II. Instanz aufgrund ihres Antrages vom 11.05.2020 angewiesen. Mit Schreiben vom 8.6.2020 mahnte die Klägerin die Bescheidung ihres Kostenantrages für die I. Instanz an. Am 17.06.2020 setzte das AG die Vergütung der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 30.04.2019 auf 1.135,14 EUR fest.

Die Klägerin hat die Zahlung einer angemessene Entschädigung, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, jedoch mindestens 850,– EUR betragen soll, verlangt. Das beklagte Land beantragte, die Klage abzuweisen. Das OLG hat 200 EUR zugesprochen.

Ich kann nur empfehlen, die Urteilsgründe zu lesen. Die stelle ich hier wegen ihres Umfangs nicht ein, sondern beschränke mich auf den Leitsatz der Entscheidung, der lautet:

Ein beim Amtsgericht zu führende Verfahren zur Festsetzung erstinstanzlicher Pflichtverteidigerkosten kann eine im Sinne von § 198 GVG unangemessen lange Verfahrensdauer haben, wenn es vom zuständigen Rechtspfleger grundsätzlich so betrieben wird, dass die Vergütungsfestsetzung bis zur Rücksendung der Akten aus der Rechtsmittelinstanz nicht abschließend bearbeitet wird, und während der Dauer der Aktenversendung auch eine Anfrage beim Rechtsmittelgericht unterbleibt, um die Akten für den kurzen Bearbeitungszeitraum einer Vergütungsfestsetzung zurück zu erlangen.

Anzumerken ist: Die Entscheidung gilt natürlich nicht nur für Festsetzungsverfahren beim AG, sondern auch für solche bei einem LG. Die Entscheidung ist „gute Munition“ für den Pflichtverteidiger, die Festsetzungsverfahren dann vielleicht endlich beschleunigen zu können. Denn das OLG hat der immer wieder anzutreffenden Praxis von Kostenbeamten, bis zur Rückkehr der Akten aus der Rechtsmittelinstanz die Hände in den Schoß zu legen, einen Riegel vorgeschoben und verlangt – m.E. zu Recht – ein Tätigwerden in Form des Zurückforderns der Akte, um das Festsetzungsverfahren weiter zu betreiben. In der Pflicht sind an der Stelle dann aber auch die Rechtsmittelgerichte und ggf. die Staatsanwaltschaften, die sich um die möglichst schnelle Rücksendung der Akten kümmern müssen, wenn sie bei ihnen nicht mehr benötigt werden. Und das ist nach einer Terminierung der Fall. Dann gehören die Akten nicht in einen Aktenschrank, wo sie bis zum Termin vor sich hinschlummern, sondern müssen zurückgeschickt werden. Ebenso ist ggf. nach Zustellung des Urteils zu verfahren, wenn der Eingang der Revisionsbegründung abgewartet wird. Eine davon abweichende Praxis sieht das OLG ausdrücklich als „rechtswidrige Praxis“ an.

Und man darf nicht übersehen: Das OLG verlangt nicht nur die einmalige Aufforderung zur Rücksendung der Akten, sondern auch die Erinnerung bzw. die Wiederholung der Rücksendungsaufforderung. Damit korrespondiert m.E. die Verpflichtung des Rechtsmittelgerichts dem Ausgangsgericht mitzuteilen, warum nicht und wann mit der Rücksendung der Akten gerechnet werden kann.

Man kann m.E. im Übrigen trefflich darum streiten, ob nicht sogar die Anlegung eines Aktendoppels verlangt werden muss, was das OLG wegen des „damit verbundenen Zeit- und Materialaufwandes“ verneint. Dem mag man in einem Verfahren, wie es hier offenbar vorgelegen hat, noch folgen. M.E. kann man das aber nicht in umfangreichen Verfahren mit mehreren Verteidigern. Dann wird man, wenn nicht so oder so schon ein Kostenband existiert, dessen Anlegung fordern müssen, damit die eingehenden Festsetzungsanträge zeitnah beschieden werden können.

So groß die Freude über die Entscheidung ggf. sein wird – zumindest teilweise 🙂 : Verteidiger sind natürlich auch selbst in der Pflicht. Nicht nur, dass der Festsetzungsantrag so gestellt werden sollte, dass verzögernde Rückfragen des Kostenbeamten nicht erforderlich sind, sondern es muss dann auch alles getan werden, um ggf. einen Entschädigungsbetrag geltend machen zu können. Also Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG unter Beachtung der Frist des § 198 Abs. 3 Satz 3 und der Klagefristen des § 198 Abs. 5 GVG (wegen der Einzelheiten <<Werbemodus an>> Burhoff in: Burhoff in. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022, Rn 3323 m.w.N.) <<Werbemodus aus>>.

6 /12 Monate für den Weg von Frankfurt nach Karlsruhe, oder: Zeitreise in die Vergangenheit?

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Nichts Besonderes ist der BGH, Beschl. v. 21.03.2019 – 3 StR 209/18, mit dem ich den ersten Arbeitstag imMai eröffne.

Der BGH hat eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Allerdings mit einem kleinen Zusatz:

„Ergänzend wird festgestellt, dass auch nach Erlass des vorstehend genannten Urteils das Verfahren nach der Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 25. September 2107, die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das Revisionsgericht zu übersenden, rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, da die Akten erst am 11. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind.“

Der führt zu zwei Anmerkungen:

Zunächst stellt sich die Frage: Warum regt der BGH sich auf? Denn verfügt worden ist am „25. September 2107„, eingegangen sind die Akten dann aber beim BGH – schon 🙂 – am „11. April 2018″. Also. Zeitreise in die Vergangenheit? Anmerkung: Solch ein Verschreiber kann passieren und wird vom BGH sicherlich bald berichtigt.

Schlimmer ist m.E. der Umstand, dass die Akten mehr als 6 1/2 Monate gebraucht haben, um vom Landgericht Frankfurt am Main zum BGH nach Karlsruhe zu gelangen. Da fragt man sich dann schon: Wo sind die Akten in der Zwischenzeit gewesen bzw. warum dauert es so lange? Haben sie bei der Kammer geruht oder bei der StA? Jedenfalls sind 6 1/2 Monate zu lang.

Zusatz: Da meckert man und macht es auch falsch 🙂 -sic tacuisses. Akten war am 11.04.2018 nicht beim BGH, sondern bei der StA :-). Also aus Frankfurt noch gar nicht raus 🙂 .

Gut (?) Ding, will (lange) Weile haben, oder: Sieben Monate beim BGH ist auch in einer Haftssache nicht so schlimm

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So, Schluss mit lustig/Karneval. Das – Schluss mit lustig – hatte sich ein Verteidiger in einem Revisionsverfahren beim BGH gedacht. Die Revision war dort am 04.05.2017 eingegangen, der Verteidiger/Angeklagte hatte von der Sache bis Jahresende nichts gehört. Am 13.12.2107 hat ihm die Berichterstatterin dann mit mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden und: Beraten werden soll in der 2. KW. 2018. Der Angeklagte, der sich in Haft befindet, hat daraufhin den gesamten 1. Strafsenat des BGH wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Begründung: Eine Bearbeitung des Verfahrens seit Eingang am 04.05.2017 beim BGH sei – auch in Anbetracht der Inhaftierung des Angeklagten – nicht erfolgt. Aus Sicht des Angeklagten stelle sich die Situation so dar, dass die abgelehnten Richter die Revision des Angeklagten zwar am 04.05.2017 zur Kenntnis genommen und sowohl den Gegenstand des Urteils wie den Inhalt der Angriffe erfahren, gleichwohl bis zum 13.12.2017 auch in Kenntnis der Inhaftierung des Angeklagten nicht daran gearbeitet hätten.

Dazu dann der 1. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – 1 StR 36/17. Fazit: (natürlich) keine Besorgnis der Befangenheit, denn:

2. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum kein Ablehnungsgrund vor.

Bei dem vorliegenden Revisionsverfahren handelt es sich um ein sehr komplexes und umfangreiches Verfahren, bei dem ohne weiteres erkennbar ist, dass bereits die Vorbereitung der Senatsberatung erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert. Dies zeigt sich schon am Umfang der Verfahrensakten des Revisionsverfahrens mit zehn Leitz-Ordnern, die neben dem angefochtenen Urteil mit 1.000 Seiten Revisionsbegründungen mit einer Vielzahl von Verfahrens- und Sachrügen sowie Anträgen des Generalbundesanwalts und Gegenerklärungen von Verfahrensbeteiligten enthalten. Bei einem solch komplexen Verfahren besteht für einen Angeklagten bei vernünftiger Würdigung der gegebenen Sachlage – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Haftsache handelt – kein Grund zur Annahme, der Senatsvorsitzende habe ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – dem Angeklagten bei einer im Mai 2017 beim Revisionsgericht eingegangenen Sache vor Dezember 2017 kein Sachstand mitgeteilt wird und dann eine Senatsberatung über die Sache erst im Januar 2018 ins Auge gefasst wird.

III.

Die Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach den bereits dargestellten Maßstäben ebenfalls unbegründet.

Die abgelehnte Richterin ist in dem Revisionsverfahren Berichterstatterin. In ihrer dienstlichen Äußerung vom 11. Januar 2018 zu dem Ablehnungsgesuch hat sie darauf hingewiesen, im Rahmen der Vorbereitung der Beratung des Senats über die Revisionen festgestellt zu haben, dass das an den Senat gerichtete Schreiben des Verteidigers des Mitangeklagten, Rechtsanwalt K. , bislang noch nicht beantwortet worden sei. In seinem Schreiben habe  K.   um einen Hinweis für den Fall gebeten, dass der Senat nicht beabsichtigte, über die Revision seines Mandanten aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden. Dieser Bitte sei sie in Absprache mit dem Vorsitzenden durch das Schreiben vom 13. Dezember 2017 nachgekommen.

In dieser Stellungnahme wird deutlich, dass die Beantwortung des Schreibens des Verteidigers des Mitangeklagten seitens der Berichterstatterin deswegen am 13. Dezember 2017 erfolgte, weil sie im Rahmen der Vorbereitung der Beratung des Senats über die Revisionen festgestellt hatte, dass das Schreiben bislang nicht beantwortet wurde. Die sachgerechte Beantwortung dieser Anfrage erforderte bereits eine umfängliche Vorprüfung des unterbreiteten revisionsrechtlichen Sachverhalts. Bei verständiger Würdigung dieser Umstände besteht für den Angeklagten daher kein Grund zu der Annahme, die abgelehnte Richterin habe ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen, welche ihre Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Angesichts der Komplexität des Revisionsverfahrens mit dem sich hieraus für die Berichterstatterin ergebenden zeitlichen Aufwand bei der Vorbereitung der Senatsberatung besteht für den Angeklagten bei verständiger Würdigung des Sachverhalts auch im Hinblick darauf, dass die Sache als Haftsache bereits im Mai 2017 beim Senat eingegangen ist, kein Grund für Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin. Gleiches gilt für den Umstand, dass der zunächst vorgesehene Beratungstermin aus dienstlichen Gründen um eine Beratungswoche verschoben werden musste.“

Wenn man es so liest – „Umfang der Verfahrensakten des Revisionsverfahrens mit zehn Leitz-Ordnern, die neben dem angefochtenen Urteil mit 1.000 Seiten Revisionsbegründungen mit einer Vielzahl von Verfahrens- und Sachrügen sowie Anträgen des Generalbundesanwalts und Gegenerklärungen von Verfahrensbeteiligten“ -, hat man den Eindruck, der 1. Strafsenat habe Tag und Nacht an der Revision gearbeitet. Das lassen wir mal dahin gestellt.

Für mich stellen sich allerdings zwei Fragen:

1. Wie wird der BGH diese rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung „wieder gut machen“/entschädigen?

2. Was macht das KG, das mit der Haftbeschwerde der inhaftierten (!) Angeklagten befasst ist?

 

Sache ist „im Drange der Geschäfte“ „leider einige Zeit liegengeblieben“. Ist das „die justizförmige Abwicklung eines Widerrufsverfahrens?

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Folgender Zeitablauf:

  • Das AG Oberhausen verurteilte den am 06.10.2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung das AG zur Bewährung aussetzte. Bewährungszeit vier Jahre.
  • Am 11. 11.2010 verurteilte das AG Oberhausen den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Das Urteil ist seit dem 27.05.2011 rechtskräftig, nachdem der Verurteilte seine hiergegen eingelegte Berufung zurückgenommen hatte.
  • Unter dem 04.06.2011 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, diegewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Mit einem mit einfachem Brief versandten Anschreiben vom 26.07.2011 gab das AG dem Verurteilten Gelegenheit, zu dem Widerrufsantrag Stellung zu nehmen.
  • Nachdem der Verurteilte am 08.08.2011 zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Urteil vom 11.11.2010 verhängten Freiheitsstrafe in die JVA C aufgenommen worden war, leitete das AG das Bewährungsheft zuständigkeitshalber an das LG Bielefeld – Strafvollstreckungskammer – weiter. Die Strafvollstreckungskammer gab den Verurteilten mit Anschreiben vom 16.09.2011 Gelegenheit, zu dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen.
  • Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 bestellte sich Rechtsanwalt B in L zum Verteidiger des Verurteilten und bat um die Gewährung von Akteneinsicht. In der Folgezeit blieb die Strafvollstreckungskammer indes untätig. Mit Schriftsatz vom 16. 11..2011 erinnerte der Verteidiger an sein Akteneinsichtsgesuch. Die Strafvollstreckungskammer blieb indes auch weiterhin untätig. Mehrere Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft und des Bewährungshelfers blieben unbeantwortet.
  • Mit Schreiben vom 29.05.2012 teilte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer der Staatsanwaltschaft und dem Bewährungshelfer mit, die Sache sei „im Drange der Geschäfte“ „leider einige Zeit liegengeblieben“, vor einer Entscheidung müsse aber noch dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt werden. Der Verteidiger erhielt daraufhin auch Akteneinsicht in das Bewährungsheft und gab dieses am 18. 06.-2012 an die Strafvollstreckungskammer zurück.
  • Mit Schreiben vom 19. 07.2012 wies die Strafvollstreckungskammer den Verteidiger darauf hin, dass bislang keine Stellungnahme des Verurteilten oder des Verteidigers zu dem Widerrufsantrag eingegangen sei, und teilte ihm mit, dass sie, falls innerhalb einer Frist von drei Wochen keine Stellungnahme eingehe, davon ausgehe, dass die Abgabe einer solchen Stellungnahme nicht mehr beabsichtigt sei. Eine Stellungnahme des Verurteilten oder seines Verteidigers gelangte in der Folgzeit nicht zu den Akten.
  • Auch die Strafvollstreckungskammer blieb zunächst untätig, bis sie dann mit Beschluss vom 07.12.2012 die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrief.

Dagegen dann die Beschwerde des Verurteilten, der sich aucf „Vertrauensschutz“ berufen hat. Und das OLG Hamm sagt im OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2013, 3 Ws 126/13: Ist nichts mit Vertrauensschutz, denn:

„2. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes steht dem Widerruf nicht entgegen. Das Widerrufsverfahren ist zeitnah nach dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung vom 11. November 2010 eingeleitet worden. Der Verurteilte ist durch Schreiben des Amtsgerichts Oberhausen vom 26. Juli 2011 und der Strafvollstreckungskammer in Bielefeld vom 16. September 2011 auf den drohenden Widerruf der Strafaussetzung hingewiesen worden. Durch die Einsichtnahme in das Bewährungsheft im Juni 2012 und dann noch einmal durch das Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 19. Juli 2012 erhielt der Verteidiger davon Kenntnis, dass die Strafvollstreckungskammer das Widerrufsverfahren weiter voranzutreiben beabsichtigte. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte noch kein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten darauf entstehen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung unterbleiben würde. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung derart ungebührlich lange hinausgezögert worden wäre, dass der Verurteilte mit einem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. OLG Hamm, NStZ 1984, 362). Dies ist hier nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Verurteilte hier zum einen bereits ausdrücklich über die Einleitung des Widerrufsverfahrens informiert worden war und zum anderen die Bewährungszeit während der Dauer des Widerrufsverfahrens noch nicht abgelaufen war. In einer solchen Sachverhaltskonstellation sind höhere Anforderungen an die Bejahung eines schutzwürdigen Vertrauens zu stellen als in Fällen, in denen ein Widerrufsverfahren zunächst überhaupt nicht eingeleitet wurde und/oder die Bewährungszeit zum Zeitpunkt des Widerrufes bereits abgelaufen war. Darüber hinaus ist auch abzuwägen zwischen dem Zeitablauf einerseits und dem Gewicht der innerhalb der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat – hier immerhin eine Beihilfe zur räuberischen Erpressung – und der für sie verhängten Strafe andererseits (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben, war die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer zwischen September 2011 und Juni/Juli 2012 (noch) nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten in das Unterbleiben des Widerrufes zu begründen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen Juli 2012 und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses. Der Verurteilte musste sich nach der Sachlage vielmehr sagen, dass sich lediglich die justizförmige Abwicklung des bereits eingeleiteten Widerrufsverfahrens – aus welchen Gründen auch immer – nochmals verzögerte.“

M.E. hätte man mit guten Gründen – offenbar war keine weitere Verurteilung in der Welt – verlängern können. Denn: Muss der Verurteilte sich hier „nach der Sachlage [vielmehr] sagen, dass sich lediglich die justizförmige Abwicklung des bereits eingeleiteten Widerrufsverfahrens – aus welchen Gründen auch immer – nochmals verzögerte„? Ist der Verfahrensablauf „justizförmige Abwicklung des bereits eingeleiteten Widerrufsverfahrens“? Ich wage das zu bezweifeln.

Bei U-Haft muss es schnell(er) gehen…

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Ich freue mich immer über Entscheidungen, die Kollegen, die sie „erstritten“ haben zusenden. So kann man über das ein oder andere berichten, was neu ist bzw. noch nicht veröffentlicht/bekannt. So auch der OLG Naumburg, Beschl. v. 12.04.2012 – 1 Ws 142/12, ergangen in einer Haftsache und mit Ausführungen zum Beschleunigungsgrundsatz im Strafverfahren. In der Sache nichts Revolutionäres, aber ein Beschluss aus der Praxis, da es sicherlich in manchen amtsgerichtlichen Verfahren so ablaufen wird. Das OLG hat auf die weitere Beschwerde des Verteidigers einen Haftbefehl in einem amtsgerichtlichen Verfahren nach folgendem Verfahrens-/zeitablauf wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben:

  • 12.10.20111 – vorläufige Festnahme und Anordnung der U-Haft nach  Erlass des Haftbefehls am 12.08.20112,
  • 10. 11.2011 Anklageerhebung, was u.a. deshalb vom OLG beanstandet wird, weil bereits am 27.07.2011 Haftbefehl beantragt und damit dringender Tatverdacht bejaht worden ist,
  • 05.12.2011 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und auf den
  • 14.03.2012 erster Hauptverhandlungstag terminiert.
  • weitere Termine für den 04. 04. und 24. 04.2012 anberaumt..

Besonders „sauer“ ist dem OLG aufgestoßen, „dass bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Haftbefehls eine mögliche Drogenabhängigkeit des Angeklagten, der mehrfach wegen Erwerbes von Betäubungsmitteln strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste und dessen auch im vorliegenden Verfahren zu verhandelnde Taten der Beschaffungskriminalität zugeordnet werden können, bekannt war und deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt eine Begutachtung des Angeklagten hätte veranlasst werden müssen…“ Auch das ein nicht seltenes Manko.