6 /12 Monate für den Weg von Frankfurt nach Karlsruhe, oder: Zeitreise in die Vergangenheit?

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Nichts Besonderes ist der BGH, Beschl. v. 21.03.2019 – 3 StR 209/18, mit dem ich den ersten Arbeitstag imMai eröffne.

Der BGH hat eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Allerdings mit einem kleinen Zusatz:

„Ergänzend wird festgestellt, dass auch nach Erlass des vorstehend genannten Urteils das Verfahren nach der Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 25. September 2107, die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das Revisionsgericht zu übersenden, rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, da die Akten erst am 11. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind.“

Der führt zu zwei Anmerkungen:

Zunächst stellt sich die Frage: Warum regt der BGH sich auf? Denn verfügt worden ist am „25. September 2107„, eingegangen sind die Akten dann aber beim BGH – schon 🙂 – am „11. April 2018″. Also. Zeitreise in die Vergangenheit? Anmerkung: Solch ein Verschreiber kann passieren und wird vom BGH sicherlich bald berichtigt.

Schlimmer ist m.E. der Umstand, dass die Akten mehr als 6 1/2 Monate gebraucht haben, um vom Landgericht Frankfurt am Main zum BGH nach Karlsruhe zu gelangen. Da fragt man sich dann schon: Wo sind die Akten in der Zwischenzeit gewesen bzw. warum dauert es so lange? Haben sie bei der Kammer geruht oder bei der StA? Jedenfalls sind 6 1/2 Monate zu lang.

Zusatz: Da meckert man und macht es auch falsch 🙂 -sic tacuisses. Akten war am 11.04.2018 nicht beim BGH, sondern bei der StA :-). Also aus Frankfurt noch gar nicht raus 🙂 .

5 Gedanken zu „6 /12 Monate für den Weg von Frankfurt nach Karlsruhe, oder: Zeitreise in die Vergangenheit?

  1. RA Günal

    Und was noch sehr bemerkenswert ist, dass mir als Verteidiger in dieser Sache die Entscheidung des BGH noch gar nicht zugegangenen ist und ich dass jetzt hier erfahren durfte. Dann kann ich ja jetzt den Mandanten davon unterrichten.

  2. Thomas Hochstein

    Zu Ihrer zweiten Anmerkung haben Sie ja selbst schon vermerkt, dass die Versendungsverfügung nicht ausgeführt worden war, d.h. die Akten noch beim Landgericht lagen.

    Aber auch Ihrer ersten Anmerkung kann ich diesmal, ehrlich gesagt, nicht ganz folgen: der 11.04.2018 (Eingang bei der StA) liegt nach dem 25.09.2017 (Verfügung); da gibt es keinen Verschreiber und keine Reise in die Vergangenheit, sondern nur mehr als sechs Monate Pause, um die Anordnung, Akten zu übersenden, auszuführen. (Im Beschluss des Senats stehen dieselben Daten wie in Ihrem Blogbeitrag, es handelt sich also auch nicht um einen etwaigen doppelten Verschreiber.)

  3. Thomas Hochstein

    Ah! – Gut, „si tacuisses“. *seufz*

    (Mindestens ein Dutzend mal gelesen, um mich nicht zu blamieren, und damit dann auch mindestens ein Dutzend mal überlesen …)

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