Schlagwort-Archive: Konkrete Vorstellungen

Die Zueignungsabsicht beim Raub muss schon konkret sein….

© blacknote919 – Fotolia.com

Das LG verurteilt die Angeklagten wegen schweren Raubes – Wegnahme einer Stofftüte unter Anwendung von Gewalt. Dem BGH gefällt das nicht und er hebt im BGH, Beschl. v. 09.07.2013 – 3 StR 174/13 – auf:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und der Mitangeklagte K. bei Wegnahme der Stofftüte weder Kenntnis noch konkrete Vorstellungen von deren Inhalt, sondern lediglich die Hoffnung, diese enthalte Gegenstände, die sie entweder selbst verwenden oder mit Gewinn veräußern könnten (UA S. 11, 16 ff). Wie die Angeklagten mit den in der Tüte befindlichen Gegenständen – Prospekten und einem Schlüsselbund nebst Anhänger – letztendlich verfahren waren, konnte nicht geklärt werden. Insbesondere vermochte die Jugendkammer nicht auszuschließen, dass die Angeklagten diese Gegenstände alsbald weggeworfen hatten, weil sie damit nichts anzufangen wussten (UA S. 17). Diese Feststellungen tragen die Annahme eines vollendeten Raubes nicht, weil sich die Zueignungsabsicht der Angeklagten nur auf für sie verwendbare Gegenstände richtete, nicht auf die Tüte selbst oder für sie nutzlose Gegenstände. Auch wenn sich die Angeklagten ‚keine konkreten Vorstellungen‘ vom Inhalt der Tüte machten, andererseits aber auch klar war, dass sie nicht zum Eigengebrauch oder zum Verkauf geeignete Gegenstände alsbald wegwerfen wollten, schließt letzteres aus, dass sie sich den gesamten Inhalt der Tüte – ungeachtet seiner Verwendungsfähigkeit – (zumindest vorübergehend) aneignen wollten. Dies umso mehr, als die Jugendkammer auch fest-gestellt hatte, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten begangen hat, ‚um an Geld zu gelangen‘ (UA S. 15, 24). … Auch wenn sich die Vorstellung der Angeklagten vom Inhalt der Tüte demnach nicht auf einen bestimmten Gegenstand konkretisiert (vgl. zu Bar-geld BGH StV 1983, 460; 1987, 245; 1990, 205f), sondern sich lediglich auf ‚zum Eigengebrauch verwendungsfähige oder veräußerbare Ge-genstände‘ erstreckt hatte, setzt eine Tatbestandsvollendung einen diesbezüglichen Inhalt der Tüte voraus (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7; BGH JR 1999, 336; NStZ 2004, 333). Andernfalls wäre in denjenigen Fällen, in denen sich die Vorstellung des Täters bei Wegnahme eines Behältnisses auf einen bestimmten Gegenstand als Inhalt konkretisiert hätte, lediglich eine Versuchsstrafbarkeit gegeben, wenn das Behältnis den erwarteten Gegenstand nicht enthielte, während in denjenigen Fällen, in denen sich die Vorstellung des Täters nur auf den späteren Verwendungszweck des Gegenstandes (‚brauchbar‘, ‚veräußerbar‘, etc.) konkretisiert hätte, trotz ‚Zweckverfehlung‘ bereits Vollendung gegeben wäre.“