Kategoriearchiv: Strafrecht

Kessel Buntes III: Diebstahl einer Geldbörse mit Personalpapieren, oder: Auch Urkundenunterdrückung?

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Und die dritte Entscheidung des Tages kommt dann aus Hamm. Ich stelle das OLG Hamm, Urt. v. 22.09.2020 – 5 RVs 63/20 – vor. Und zwar zunächst wegen der materiellen Frage, die das OLG behandelt.

Der Angeklagte ist wegen wegen vollendeten Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls und wegen Computerbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen die Revision der StA, die u.a  beanstandet, dass das Landgericht hinsichtlich der Diebstahlstaten zum Nachteil mehrerer Zeuginnen  die Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangener Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt hat. Das findet beim OLG kein Gehör:

„…..Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Essen hat das Landgericht ein Handeln der Angeklagten in der Absicht im Sinne dieser Vorschrift abgelehnt, einem anderen Nachteil zuzufügen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete die Angeklagte in der Zeit vom 17. Mai 2018 bis zum 27. Juni 2018 gemeinsam mit ihrer Schwester Geldbörsen von betagten Tatopfern. Ihre Absicht sei es gewesen, sich das darin befindliche Bargeld zu verschaffen und mit den in den Geldbörsen befindlichen EC-Karten weitere Bargeldbeträge von deren Konten abzuheben, um sich auf diese Weise eine zusätzliche, nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen.

So entwendete die Angeklagte unter dem 17. Mai 2018 der Geschädigten T deren Geldbörse, in der sich neben 290,00 Euro Bargeld und einer EC-Karte auch der Personalausweis der Zeugin befand. Am 25. Mai 2018 entwendete die Angeklagte die Geldbörse der Zeugin L mit 130,00 Euro Bargeld, EC-Karte sowie Personalausweis und Führerschein. Unter dem 27.06.2018 nahm sie die Geldbörse der Geschädigten H mitsamt Inhalt, 220,00 Euro Bargeld, eine EC-Karte sowie Personalausweis und Führerschein der Zeugin H, an sich. Die Kammer stellte weiter fest, dass die Ausweispapiere der Zeugin H später aufgefunden wurden, als die Zeugin bereits Ersatzdokumente beantragt hatte. Zum Verbleib der Personaldokumente der Geschädigten T und L geht aus dem angefochtenen Urteil nichts hervor.

Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Angeklagte habe in diesen drei Fällen jeweils tateinheitlich eine Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen, da sie durch die Entwendung (auch) der Ausweispapiere diese den Geschädigten zur Benutzung zu Beweiszwecken entzogen habe. Dies überzeugt nicht. Soweit die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – 4 StR 568/19) diesbezüglich die Darstellungsanforderungen an ein freisprechendes Urteil als nicht erfüllt ansieht, geht dieser Hinweis schon insoweit fehl, als das Landgericht die Angeklagte nicht freigesprochen hat, sondern die festgestellten Taten zutreffend als gewerbsmäßigen Diebstahl, jedoch nicht auch als Urkundenunterdrückung gewürdigt hat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die nach dieser Vorschrift erforderliche Nachteilszufügungsabsicht als nicht beweisbar angesehen hat.

Die in den Fällen des § 274 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB erforderliche Nachteilszufügungsabsicht beinhaltet nach der Rechtsprechung und h.M. das Bewusstsein des Täters, dass der Nachteil die notwendige Konsequenz seines Handelns darstellt (BGH, Urteil vom 25. November 2009 – 2 StR 430/09 = BGH BeckRS 2010, 01699 = NStZ 2010, 332; BGH, Urteil vom 08. Oktober 1953 – 4 StR 395/53 = BGH NJW 1953, 1924; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29. November 2006 – 2 Ws 173/05 = OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2007, 03061 = NJW 2007, 1221, 1222 = NStZ 2007, 407; OLG Celle, Urteil vom 09. September 1965 – 1 Ss 230/65 = OLG Celle NJW 1966, 557, 558; BayObLG, Urteil vom 24. April 1968 – RReg. 1 b St 437/67 = BayObLG NJW 1968, 1896, 1897; OLG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 1963 – 2 Ss 110/63 = OLG Hamburg NJW 1964, 736, 737; Weidemann in: BeckOK StGB, 46. Ed. 1.5.2020, StGB § 274 Rn. 11; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 274 Rn. 15; Fischer, 67. Aufl. 2020, StGB, § 274 Rn. 9a). Unter Nachteil ist dabei jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte zu verstehen (Weidemann in: BeckOK StGB, 46. Ed. 1.5.2020, StGB § 274 Rn. 11 m.w.N.) Lediglich in der Literatur wird vereinzelt vertreten, hinsichtlich der Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte reiche auch Eventualvorsatz aus (Ingeborg Puppe/Kay Schumann in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, StGB § 274 Rn. 12). Letztere Ansicht ist indes abzulehnen, da sie sich bewusst und unangemessen weit vom Wortlaut der Norm entfernt.

Dass die Angeklagte die Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte als notwendige Folge ihrer Taten vorhersah, ist, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die Revisionsbegründung geht davon aus, dass die Angeklagte die Entziehung der Personalpapiere der Tatopfer als notwendige Folge ihres Handelns erkannt habe, da sie aufgrund ihrer Erfahrung als Taschendiebin gewusst habe, dass solche Papiere in den Geldbörsen der Opfer aufbewahrt würden. So habe sie auch als notwendige Folge ihres Handelns erkannt, dass diese sich infolge ihrer Taten auf Verlangen nicht würden ausweisen können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Erfahrung der Angeklagten könnte – sofern sie sich über die für sie uninteressanten Personalpapiere der Opfer überhaupt Gedanken machte – allenfalls Eventualvorsatz bezüglich des Entziehens von Ausweispapieren begründen. Die Revisionsbegründung geht von dem nicht existierenden Erfahrungssatz aus, dass in jeder Geldbörse auch die Personalpapiere des Besitzers verwahrt seien. Dies mag zwar häufig vorkommen, ist jedoch keinesfalls immer so, da Personalpapiere im Einzelfall auch getrennt von Bargeld verwahrt werden, beispielsweise in der Kleidung, oder auch gar nicht von deren Inhabern mitgeführt, sondern zu Hause gelassen werden. Für die Angeklagte stellte sich bei Entwendung der Börsen vor diesem Hintergrund als offen dar, ob diese überhaupt Personalpapiere enthalten würden, da sie vor der Entwendung der Geldbörsen deren konkreten Inhalt nicht kannte und mangels Wahrnehmungsmöglichkeiten auch nicht erkennen konnte.2

Wegen der anderen Ausführungen des OLG komme ich noch einmal auf das Urteil zurück.

Kessel Buntes II: BGH zur insolierten Sperrfrist, oder: Mal etwas für die Verkehrsrechtler

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Die zweite Entscheidung kommt auch vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 20.10.2020 – 4 StR 357/20. Sie ist insbesondere für Verkehrsrechtlecher interessant. Nun ja, so doll ist es nun auch wieder nicht, aber: E ist schön, mal wieder etwas vom BGH zur Sperrfrist (§ 69a StGB) zu lesen. Dem BGH hat die vom LG, das den Angeklagten u.a. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub verurteilt hatte, verhängte Sperrfrist so nicht gefallen:

„2. Hingegen kann die Anordnung der auf zwei Jahre bemessenen isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht bestehen bleiben.

Zwar hat das Landgericht die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen insgesamt tragfähig begründet. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf der für sich genommen rechtlich nicht unbedenklichen Erwägung auszuschließen, die Anlasstat zeige, „dass der Angeklagte bereit ist, die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen“; insoweit fehlt es an konkreten Feststellungen, die diese tatgerichtliche Wertung tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2005 . GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 103).

Es fehlt jedoch an einer Begründung für die Dauer der Sperrfrist. Die Länge der Sperrfrist ist an der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 2 StR 211/18, BGHR StPO § 267 Abs. 6 Satz 1 Darlegungspflicht 1). Der Umfang der erforderlichen Darlegungen dieser Prognoseentscheidung in den Urteilsgründen ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 4 StR 427/17, StV 2018, 414, 415). Angesichts der nicht unerheblichen Dauer der auf zwei Jahre bemessenen Sperrfrist und des Umstands, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, hätte es insoweit näherer Ausführungen bedurft. Hieran fehlt es. Um eine teilweise Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Sperrfrist zu vermeiden und zugleich jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Sperrfrist auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten fest (§ 69a Abs. 1 StGB).“

StPO I: Beleidigung, oder: Wenn der Strafantrag fehlt

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Heute mal wieder ein Tag der StPO-Entscheidungen, den ich mit dem BGH, Beschl. v. 06.10.2020 – 4 StR 168/20 – eröffne. Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein Urteil des LG Bielefeld. Das hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung und mit Bedrohung sowie wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hatte zudem die Unterbringunge des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug der Strafe von einem Jahr angeordnet. Ferner hatte das LG eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die beim BGH Erfolg hatte: Der BGH beanstandet zwar die Verurteilung wegen Totschlags u.a. nicht, aber wegen der übrigen Delikte passt dem BGH so einiges nicht:

„1. Während der Schuld- und Strafausspruch im Übrigen keinen sachlichrechtlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hält seine Verurteilung im Fall II. 2. g) wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Beleidigung rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte auf einem Platz in B. in eine Auseinandersetzung und wurde daraufhin von Polizeibeamten zur Verhinderung von Straftaten dem Zentralen Polizeigewahrsam des Polizeipräsidiums zugeführt. Dort kam er der Aufforderung, sein Mobiltelefon auszuhändigen, nicht nach und beschimpfte einen der Polizeibeamten u.a. als „Nazi“. Im Anschluss daran wehrte sich der Angeklagte gegen den Versuch, ihn vom Aufnahmeraum in die Gewahrsamszelle zu verbringen, und trat kräftig und gezielt gegen die Beine der Polizeibeamten, wodurch einer von diesen Verletzungen erlitt.

a) Der (tatmehrheitlichen) Verurteilung wegen Beleidigung steht ein Verfahrenshindernis entgegen. Das Verfahren ist deshalb insoweit einzustellen.

Es fehlt an dem nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 158 Abs. 2 StPO erforderlichen schriftlichen Strafantrag des Verletzten. Das Schriftformerfordernis des § 158 Abs. 2 StPO verlangt grundsätzlich die Unterschrift des Antragstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2019 – 4 StR 392/19, Rn. 2 mwN). In der von PHK R. am 13. Januar 2019 aufgenommenen Strafanzeige findet sich zwar unterhalb der Angabe der Personalien des geschädigten Polizeibeamten der formularmäßige Vermerk „Ich stelle Strafantrag“; eine Unterschrift des Verletzten ist indes nicht beigefügt. Ein Fall, in dem eine Lockerung des Erfordernisses einer eigenhändigen Unterzeichnung des Strafantrags in Betracht kommt (vgl. RGSt 71, 358; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 158 Rn. 11 mwN; MüKo-StPO/Kölbel, 1. Aufl., § 158 Rn. 44), liegt nicht vor.

b) Soweit das Landgericht den Angeklagten in diesem Fall wegen tateinheitlich mit einer Körperverletzung begangenen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) verurteilt hat, liegt ein Darlegungsmangel vor, weil die Strafkammer keine Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme des Angeklagten getroffen hat.

Eine Ingewahrsamnahme nach polizeirechtlichen Vorschriften ist eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 114 Abs. 3 StGB. Hierunter fällt jede Handlung einer dazu berufenen Person, welche die notfalls zwangsweise durchsetzbare Verwirklichung des im Einzelfall bereits konkretisierten Staatswillens bezweckt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20, NJW 2020, 2347; Urteil vom 6. Mai 1982 – 4 StR 127/82, NStZ 1982, 328, jeweils mwN). Dies ist bei dem Vollzug eines polizeirechtlichen Gewahrsams der Fall. Infolgedessen ist nach § 114 Abs. 3 StGB die Vorschrift des § 113 Abs. 3 StGB entsprechend anwendbar, wonach die Tat nicht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar ist, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.

Das Landgericht hat nur festgestellt, dass der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des Tattages „in eine Auseinandersetzung“ geraten war und „infolgedessen“ durch Polizeibeamte zur Verhinderung von Straftaten dem Zentralen Polizeigewahrsam des Polizeipräsidiums Bielefeld zugeführt wurde. Feststellungen zu den Hintergründen, die eine Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen des Gewahrsams nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vorgelegen haben, hat das Landgericht nicht getroffen. Mit der Frage hat es sich auch an anderer Stelle des Urteils nicht befasst.

Damit unterliegt auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung der Aufhebung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 – 1 StR 265/18, Rn. 25; Urteil vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07, Rn. 51).“

Tja, man sollte bei einer Verurteilung wegen Beleidigung dann vielleicht doch mal prüfen, ob der erforderliche Strafantrag vorliegt; immerhin sollten sich der Vorsitzende und der Berichterstatter die Akte ja „angesehen“ haben.

Und: Bei solchen Entscheidungen frage ich mich immer, warum man eigentlich nicht von der segensreichen Vorschrift des § 154 StPO Gebrauch macht. Das würde manches vereinfachen. Aber nein: Die Verurteilung wegen Beleidigung muss dann auch noch sein.

StGB III: Beihilfe zur Vergewaltigung, oder: Hilfeleistung bei Vorbereitungshandlungen

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Und als letzte Entscheidung des Tages dann noch der BGH, Beschl. v. 15.09.2020 – 5 StR 254/20. Entschieden hat der BGH über die Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg. Das hatte einen der Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung verurteilt. Die Revision hatte keinen Erfolg:

„Die Feststellungen tragen hinsichtlich des Angeklagten F. den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StGB. Danach ergriffen beide Angeklagte die ihnen körperlich deutlich unterlegene Zeugin S. und zogen sie zu einem Lüftungsschacht der U-Bahn. Der Angeklagte F. versetzte der Zeugin, die sich wehrte und „Nein, ich will das nicht!“ rief, Schläge gegen Bauch und Kopf, um so ihre Abwehrbereitschaft herabzusetzen und dem Angeklagten T. den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu ermöglichen. Im weiteren Verlauf des Geschehens hielt der Angeklagte F. die Beine der Zeugin – der er zuvor Hose und Slip ausgezogen hatte – fest, damit diese nicht treten und sich aus der Umklammerung herauswinden konnte. Als der Angeklagte F. erkannt hatte, dass der deutlich größere und kräftigere Angeklagte T. die Lage beherrschte, indem er sich auf die Zeugin lehnte und sie so auf dem Lüftungsschacht rücklings fixierte, entfernte er sich mit der sinngemäßen Bemerkung, dass T. die Zeugin töten könne, wenn er – T. – mit ihr fertig sei. T. vollzog unmittelbar darauf den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Zeugin.

Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Täter in irgendeiner Weise objektiv gefördert hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00, NStZ 2001, 364 mwN). Die Hilfeleistung muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt bereits die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 . 1 StR 112/16, NStZ 2017, 337 mwN). Deshalb ist es vorliegend ohne Belang, dass sich der Angeklagte F. unmittelbar vor der Vergewaltigung der Zeugin S. durch den Angeklagten T. entfernte.“

StGB II: Sexuelle Nötigung, oder: Handlung mit Sexualbezug

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Urt. v. 15.07.2020 – 6 StR 7/20 – nimmt der BGH zur sexuellen Nötigung (§ 177 StGB) Stellung.Das LG hat den Angeklagten (nur) wegen Körperverletztung verurteilt, im Übrigen aber vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen. Dagegen die Revision der Nebenklägerin. Der BGH hebt das landgerichtliche Urteil auf:

„1. Das Landgericht hat insofern folgende Feststellungen getroffen:

Am Morgen des 9. Juli 2017 weckte der von der Nachtschicht zurückgekommene Angeklagte die Nebenklägerin, weil er mit ihr geschlechtlich verkehren wollte. Da sie das Ansinnen ablehnte, hielt der nur noch mit Unterwäsche bekleidete Angeklagte mit einer Hand ihre Arme an den Handgelenken fest und versuchte mit der anderen Hand ihre Schlafshorts und seine Unterhose herunterzuziehen sowie ihre Beine auseinanderzudrücken, um den Geschlechtsverkehr auch gegen ihren Willen durchzuführen. Noch bevor ihm dies gelang, konnte die Nebenklägerin sich aus dem festen Griff des Angeklagten befreien, mit ihren Fäusten auf ihn einschlagen und in den angrenzenden Flur fliehen (Fall 1 der Anklage).

Der Angeklagte folgte ihr, um sie am Verlassen der Wohnung zu hindern und forderte sie auf, nichts über den Vorfall zu erzählen. Hierzu packte er die Nebenklägerin mit seinen Händen fest an ihren Oberarmen und drückte sie so an die Wand, dass ihr Kopf mehrmals dagegen schlug. Die Nebenklägerin erlitt Prellungen an den Armen und am Kopf (Fall 2 der Anklage).

2. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde. Die Nebenklägerin habe zwar im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter am 19. Dezember 2017 und in der Hauptverhandlung, jedoch weder in einer eidesstattlichen Versicherung vom 21. August 2017 noch in einem Antrag auf Vornahme von Gewaltschutzmaßnahmen vom 23. August 2017, angegeben, dass es zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sei. Angesichts dessen hat das Landgericht die Aussage der Nebenklägerin als nicht hinreichend konstant bewertet, um eine Verurteilung wegen Vergewaltigung tragen zu können. Von einer nach seiner Überzeugung vorliegenden versuchten Vergewaltigung sei der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten.

II.

1. Der Freispruch im Fall 1 der Anklage hält der sachlichen Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat zwar das Geschehen rechtsfehlerfrei festgestellt. Insbesondere begegnet die differenzierende Bewertung der Glaubhaftigkeit einiger Aussageteile der Nebenklägerin keinen Bedenken, weil tragfähig begründet wird, weshalb es der einzigen Belastungszeugin teilweise nicht gefolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – 2 StR 466/18, NStZ-RR 2020, 43).

b) Es hat aber bei der Freisprechung des Angeklagten den Unrechtsgehalt der Tat nicht ausgeschöpft und ist somit seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht ausreichend nachgekommen. Dies stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 2 StR 253/18).

aa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand der sexuellen Nötigung vollendet (§ 177 Abs. 1 und 5 StGB). Dass er die Arme der Nebenklägerin festhielt, ihre Beine auseinanderdrückte und damit begann, ihre Schlafshorts und seine Unterhose herunterzuziehen, stellt eine sexuelle Handlung im Sinne von § 177 Abs. 1 i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB dar.

Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1980 – 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340, und vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14, NJW 2014, 3737, 3738). Für die Tatvollendung reicht es aus, dass der Täter mit einer sexuellen Handlung am Körper des Opfers begonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2019 – 2 StR 597/18, NStZ-RR 2019, 223, 224). Das ist hier bei dem mit einem Auseinanderdrücken der Beine verbundenen Herunterziehen der Hose der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ 2015, 457; MüKo-StGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184h Rn. 6; aA noch BGH, Beschluss vom 13. Februar 1997 – 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN).

bb) Nach den Feststellungen ist auch von einer sexuellen Nötigung mit Gewalt auszugehen. Entscheidend ist eine Kraftentfaltung, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird. Dazu zählen das Festhalten des Opfers an den Handgelenken (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 1 StR 255/11) und das Auseinanderdrücken der Beine (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2005 – 3 StR 122/05, NStZ-RR 2005, 320, 321[dort nicht abgedruckt]).

2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Freispruchs. Die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen (Anklagevorwurf 1) können nicht bestehen bleiben, weil sie den Angeklagten belasten und er sie mangels Beschwer nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 5 StR 390/19). Ungeachtet des Umstands, dass das Urteil die Fälle 1 und 2 der Anklage zusammenfasst, bedarf es keiner Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 2 der Anklage, da die sexuelle Nötigung und die anschließende Körperverletzung gegebenenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit zueinanderstehen.“