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BayObLG I: Landfriedensbruch vom Fußballfan?, oder: Nur Mitmarschieren/nicht distanzieren reicht nicht

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Heute stelle ich dann mal drei Entscheidungen des BayObLG vor, und zwar sowohl zu StGB- als auch zu StPO-Fragen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 11.12.2021 – 206 StRR 421/20, den mir der Kollege Müller-Hpltz aus Düsseldorf geschickt hat. Es geht in dem Beschluss um die Frage, ob sich der Angeklagte an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge „beteiligt“ hat. Das AG Augsburg – Jugendrichter hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs schuldig gesprochen. Dagegen die (Sprung)Revision.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

1. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass sich der Angeklagte am 19. Januar 2019 in einer Gruppe von Fußballfans aus Düsseldorf in einer Gaststätte in Augsburg aufgehalten habe. Ca. 50 dieser Fans hätten die Gaststätte auf Kommando einer nicht bekannten Person schlagartig verlassen und seien anschließend mit ca. 30 Anhängern des FC Augsburg zusammengetroffen. Das Aufeinandertreffen sei in eine körperliche Auseinandersetzung einzelner Personen der Gruppierung gemündet. Dee Düsseldorfer Gruppe sei durch lautstarkes Geschrei — seitens in den Feststellurgen namentlich benannter Personen — zum Herbeieilen und zur Beteiligung an der Auseinandersetzung animiert worden. Als die Mitglieder der Augsburger Fangruppierung den Rückzug angetreten hätten, wurden nach den Feststellungen keine weiteren Tätlichkeiten verübt. Die Mitglieder der Düsseldorfer Gruppierung hätten sich dann zusammengeschlossen, sich durch lautstarkes Skandieren ihres Vereinsnamens und Erheben der Arme gegenseitig angepeitscht und seien den Flüchtenden „für kurze Zeit“ hinterhergestürmt, um die gegnerischen Fans zu verletzen, hätten die Verfolgung sodann jedoch ohne weitere Gewalttätigkeiten ab

Hinsichtlich des Angeklagten heißt es in den Feststellungen, dieser habe den Angriff durch seine „Anwesenheit“ unterstützt (UA S. 4), was sich nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf die erste Phase des einheitlichen Geschehens bezieht, nämlich auf das Aufeinandertreffen der Gruppen, bei dem Tätlichkeiten und damit Gewalttätigkeiten i.S.d. § 125 Abs. 1 Nr. I StGB begangen wurden. Im Abschnitt zur Beweiswürdigung, die der Senat zur Ergänzung des die Feststellungen enthaltenden Abschnitts heranziehen kann, weil die Urteilsurkunde eine Einheit bildet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 267 Rn. 3), wird ergänzend ausgeführt, er habe sich „keineswegs … von der Gruppe der Düsseldorfer Fans distanziert“. Er „stehe mitten in der Gruppe“ (UA §, 5). Ferner habe er sich an der kurzen Verfolgungsjagd beteiligt und die Gruppierung durch lautstarke Rufe und „in die Hände klatschen“ [sic] unterstützt (UA S. 4).2

Dem BayObLG reicht das für eine Verurteilung nahc § 125 StGB nicht:

1) Ob sich jemand an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge beteiligt, bestimmt sich nach den allgemeinen Teilnahmegrundsätzen der §§ 25 ff. StGB (BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, 2 StR 414/16, NJW 2017, 3456 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2008, 4 StR 368/08, NStZ 2009, 28). Strafgrund ist diese Beteiligung, nicht aber der bloße Anschluss an eine unfriedliche Menge (BGH NStZ 2009, 28). Nicht derjenige soll bestraft werden, der sich nach Gewalttätigkeiten nicht veranlasst sieht, sich zu entfernen, sondern nur derjenige, der sich aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligt (BGH a.a.O.; vgl. BT Drs. Vl/502, S. 9). Bloß inaktives Dabeisein oder Mitmarschieren genügt nicht (BGH a.a.O.; BGH NJW 2017, 3456 Rn. 12, im Fall jedoch anders für ein „ostentatives Mitmarschieren“ durch Eingliederung in eine Marschformation).

(2) Das Verhalten des Angeklagten vor bzw. während der Begehung der Gewalttätigkeiten, wie es in den Urteilsgründen festgestellt wird, stellt sich nach diesen Maßstäben als bloße inaktive Anwesenheit in der Gruppe dar. Selbst wenn er sich mit dieser in diesem Tatabschnitt fortbewegt haben sollte, sind keine Besonderheiten festgestellt, die auf Unterstützungshandlungen hindeuten. Das bloße Dabeisein und der Umstand, dass er sich, wie die Urteilsgründe ihm anlasten, „nicht von der Gruppe der Düsseldorfer Fans distanziert hat“ (UA S. 5), erfüllt in seiner Person weder die Voraussetzungen. der täterschaftlichen Verübung von Gewalttätigkeiten noch der (psychischen) Beihilfe hierzu.

(3) Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen aktive Unterstützungshandlungen durch eine Beteiligung an der Verfolgung der Augsburger Gruppe „schnellen Schritts“ (UA S. 5) und durch lautstarke Rufe und In-die-Hände-Klatschen (UA S.  4) begangen hat, erfolgten diese nach Beendigung der Gewalttätigkeiten. Eine Beteiligung an dieser und damit die Verwirklichung der Tatvariante des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB können diese nachträglichen Handlungen nach allgemeinen Teilnahmegrundsätzen nicht mehr begründen, denn sie wurden für die Verwirklichung dieser Tatvariante nicht mehr ursächlich. Zwar ist denkbar, aus den festgestellten Handlungen im Rahmen der Beweiswürdigung Rückschlüsse auf das Verhalten des Angeklagten vor oder während der Gewalttätigkeiten zu schließen, zu solchen Folgerungen ist das Jugendgericht jedoch nicht gelangt. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Beweiswürdigung verwehrt.

(dd) Die genannten Verhaltensweisen des Angeklagten im Anschluss an die Gewalttätigkeiten (Mitlaufen, Rufen, Klatschen) könnten zwar geeignet sein, im Rahmen des einheitlichen und fortdauernden Geschehens die Verwirklichung des Landfriedensbruch in der Tatvariante des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu begründen. Jedoch reichen insoweit die Feststellungen im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal einer „Bedrohung“ von Menschen mit einer Gewalttätigkeit nicht aus. Sollte es darauf ankommen, wird vom neuen Tatgericht festzustellen sein, ob ausdrückliche Bedrohungen ausgesprochen wurden oder, was ausreichen würde, konkludent erfolgten (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 125 Rn. 6); ggf. mag auch der bloßen Verfolgung der sich zurückziehenden Gruppe durch die Fangruppe aus Düsseldorf bereits eine bedrohende Wirkung innegewohnt haben, was anhand konkreter Umstände (z.B. Verfolgungsdauer und -strecke, Abstand zwischen den Gruppen, Anzahl der Verfolger und Verfolgten) unter Berücksichtigung etwaiger fortwirkender Auswirkungen vorangegangener Gewalttätigkeiten festzustellen sein wird.

b) Ungeachtet der keine der beiden Tatbestandsvarianten des § 125 Abs. 1 StGB tragenden Feststellungen weist das angegriffene Urteil durchgreifende Rechtsfehler insoweit auf, als das zugrunde gelegte Verhalten des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei belegt ist…..“

Bewährung I: Beteiligung der Jugendgerichtshilfe am Widerrufsverfahren, oder: Beim 27-Jährigen nicht mehr

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Heute mal dann mal ein Tag mit Bewährungsentscheidungen, allerdings nicht zur Frage der Gewährung von Bewährung sondern zu Widerrufsfrage,

Und ich beginne den Tag mit dem OLG Celle, Beschl. v. 05.10.2020 – 2 Ws 321/29 – zur Frage der Notwendigkeit der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe (JGH) am Verfahren hinsichtlich eines in Betracht kommenden Widerrufes der Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 26 JGG.

Das LG hatte die einem „Jugendlichen“ gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. An dem Verfahren war die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt. Das OLG Celle hat darin keinen Verfahrensfehler gesehen:

„2. Der Beschluss ist auch nicht verfahrensfehlerhaft ergangen, obwohl die Jugendkammer die Jugendgerichtshilfe im Rahmen des zu prüfenden Widerrufes der Bewährung gem. § 26 JGG nicht beteiligt hat.

Das bei einem Widerruf der Bewährung gem. § 26 JGG einzuhaltende Verfahren richtet sich – wenn der Verurteilte, wie vorliegend, im Zeitpunkt der Begehung der der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Taten Heranwachsender war – nach § 109 Abs. 2 JGG i.V.m. § 58 JGG.

Es ist in der Rechtsprechung und der Literatur anerkannt, dass grundsätzlich am Widerrufsverfahren gem. § 58 JGG die gem. § 38 Abs. 6 S. 1 JGG im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen heranzuziehende Jugendgerichtshilfe zu beteiligen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 23. März 2016 – 2 Ws 150/16 –, juris; BeckOK JGG/Kilian, 18. Ed. 1.8.2020, JGG § 58, Rn. 18; Ostendorf, Jugendgerichtsgesetz, 10. Auflage 2016, § 58, Rn. 11; Schatz in: Diemer/Schatz/Sonnen, Jugendgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2020, § 58, Rn. 22, Frommeyer, StraFo 2018, S. 493 ff; a.A.: Brunner/Dölling in: Brunner/Dölling, Jugendgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2017, § 58, Rn. 4, wonach die Beteiligung der JGH meist lediglich angebracht sein soll).

Vorliegend ist die Einholung einer Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe unterblieben; ein Verfahrensfehler ist angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalles gleichwohl nicht gegeben. Denn der Senat erachtet eine Beteiligung der Jugendgerichtshilfe in Konstellationen, bei denen sie nach den maßgeblichen Gesamtumständen des Einzelfalles nicht geeignet erscheint, ergänzende sachdienliche, für die anstehende Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 26 JGG maßgebliche Informationen zu Tage zu fördern und daher zur reinen Formalie verkommt, für entbehrlich.

So liegt der Fall hier. Die Vornahme einer Betrachtung aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe nicht geeignet ist, die Entscheidung über den von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu beeinflussen, weshalb der Senat davon abgesehen hat, im Beschwerdeverfahren nachträglich selbst die Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe einzuholen.

a) Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass Grundlage für den von der Jugendkammer beschlossenen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung allein die durch die Begehung neuer Straftaten widerlegte Aussetzungsprognose war. Insoweit ergibt sich die Grundlage für den Widerruf gem. § 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG zwanglos aus den schriftlichen Urteilsgründen des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 06.02.2020, denen Art und Umfang der Taten hinreichend zu entnehmen ist. Zudem konnte sich die Jugendkammer im Rahmen der mündlichen Anhörung des Verurteilten davon überzeugen, dass der Begehung der neuerlichen Taten keine besonderen, vorteilhaften Umstände zugrunde lagen, die die neuerliche Straffälligkeit nicht in einem minder schweren Licht erscheinen ließen.

b) Der Verurteilte war im Zeitpunkt seiner mündlichen Anhörung zudem bereits fast 27 Jahre alt.

Der Senat verkennt nicht, dass sich das bei einem Widerruf der Bewährung gem. § 26 JGG einzuhaltende Verfahren auch dann nach § 109 Abs. 2 i.V.m. § 58 JGG richtet, wenn der Ver-urteilte – wie hier – im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bereits erwachsen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 08. November 2016 – III-3 Ws 396/16 –, juris). Zudem ist den Regelungen des Sozialgesetzbuches zur Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) zu entnehmen, dass der Gesetz-geber auch eine Betreuung von bereits 26 Jahre alten jungen Erwachsenen durch die Jugendgerichtshilfe für erforderlich hält, denn nach § 52 Abs. 3 SGB VIII hat der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, einen jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens zu betreuen, wobei als junger Volljähriger gilt, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).

Vor diesem Hintergrund erscheint der Umstand, dass sich der Verurteilte inzwischen deutlich vom Alter des Heranwachsenden i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG entfernt hat, isoliert betrachtet nicht geeignet, die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe am Widerrufsverfahren zur inhaltlosen Formalie herabzustufen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber durch die für den Untersuchungshaft- und Strafvollzug geltenden §§ 85 Abs. 6 Satz 1, 89b Abs. 1 Satz 2, 89c Satz 2 und 114 JGG den Rechtsgedanken zum Ausdruck gebracht hat, dass die den Jugendstrafvollzug prägenden Gesichtspunkte, die noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung und die darauf abgestimmte erzieherische Gestaltung des Jugendstrafvollzugs, mit zunehmendem Alter ihr Gewicht verlieren, erscheint dem Senat das fortgeschrittene Alter des Verurteilten jedoch zumindest geeignet, die Bedeutung der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe zu relativieren. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass in der Rechtsprechung zutreffend angenommen wird, eine mündliche Anhörung nach § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG sei nach der Vollendung des 24. Lebensjahres des Verurteilten nicht mehr zwingend erforderlich, wenn der Widerruf allein wegen erneuter Straffälligkeit erfolgen soll (KG Berlin, Beschluss vom 11. September 2012 – 4 Ws 77/12 –, juris).

c) Der Verurteilte war schließlich durch Beschluss der Jugendkammer vom 20.09.2016 der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt worden, der die Jugendkammer im Verlauf der Bewährungszeit über die Lebensumstände des Verurteilten in Kenntnis setzte und damit die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe, dem Gericht ein möglichst vollständiges Bild von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Verurteilten darzulegen (vgl. hierzu: Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl. 2016, Teil A: Rechtsmittel, Rn. 886), jedenfalls teilweise erfüllte. Der Bewährungshelfer hatte mit Berichten vom 14. Juli und vom 24. August 2020 ferner mitgeteilt, der letzte persönliche Kontakt zu dem Verurteilten habe am 30. Oktober 2019 stattgefunden; sämtliche Termine im Anschluss habe der Verurteilte nicht wahrgenommen und insgesamt eine völlig unzureichende Kontakthaltung an den Tag gelegt. Unabhängig von der Tatsache, dass hierdurch neben dem von der Jugendkammer angenommenen Widerrufsgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG auch der Widerrufsgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG verwirklicht ist, zumal weitere Strafverfahren gegen den Verurteilten anhängig sind und dieser die ihm diesbezüglich zur Last gelegten Taten jedenfalls z.T. im Rahmen einer richterlichen Anhörung eingeräumt hat, erscheint es dem Senat ausgeschlossen, dass ein Bericht der Jugendgerichtshilfe angesichts der von dem Verurteilten an den Tag gelegten Unzuverlässigkeit weitergehende Erkenntnisse erbracht hätte.

Hinzu kommt, dass die Jugendkammer aus der durchgeführten mündlichen Anhörung, in deren Rahmen sich der Verurteilte äußerst einsichtig gab, selbst von einer weiteren Straftat des Erschleichens von Leistungen wenige Tage vor der mündlichen Anhörung berichtete und bekundete, es sei ganz klar, dass „die Bewährung widerrufen werde; er sehe die Haft als „Chance“ an und wolle die ihm bis zum Haftantritt verbleibende Zeit mit seiner Freundin genießen“, weitergehende Erkenntnisse von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Verurteilten erlangte. Überdies verfügte die Jugendkammer über den umfangreichen Vermerk bzgl. der mündlichen Anhörung des Verurteilten vom 24.07.2020 beim Amtsgericht Hannover, ausweislich dessen dieser umfangreich zu seinen Lebensverhältnissen und weiteren ihm zur Last gelegten Straftaten Stellung bezog.

Nach alledem lässt das kumulative Vorliegen der dargestellten Umstände eine Beeinflussung der von der Jugendkammer zu treffenden Entscheidung durch eine Beteiligung der Jugendgerichtshilfe vorliegend ausgeschlossen erscheinen; ein Verfahrensfehler ist mithin nicht zu konstatieren.“

Der passive Beifahrer, oder: Dabei sein ist nicht alles….

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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Manchmal müssen die Revisionsgerichte Selbstverständlichkeiten entscheiden bzw. Frage, bei denen ich mich dann frage: Muss(te) das eigentlich sein. So ist es mir mal wieder mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 25.08.2014 – 2 OLG 3 Ss 100/14 ergangen, der über die Revision gegen ein Urteil einer großen (!!!) Strafkammer entschieden hat. Das LG hatte den Angeklagten und fünf Mitangeklagte wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

Nach Ansicht der Kammer war der Angeklagte am 23. März 2013 an einem Überfall auf eine Spielhalle in A. beteiligt, den zwei der Mitangeklagten maskiert und unter Einsatz einer Softair-Pistole, die äußerlich einer echten Schusswaffe ähnelte, ausführten. Unter Vorhalt der Pistole forderten sie die Kassiererin der Spielhalle zur Herausgabe von Geld auf, woraufhin sie den beiden Tätern insgesamt 2065 Euro Bargeld aushändigte. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte bei der vorangegangenen Tatplanung, die im PKW eines der Mitangeklagten stattfand, auf dem Beifahrerplatz sitzend zugegen. Er beteiligte sich daran nicht, erlangte aber von allen Details der Planung Kenntnis und schloss sich sodann stillschweigend dem Tatplan an. Alle rechneten mit einer beachtlichen Beute, wovon der Angeklagte einen Anteil erhalten sollte. Nach dem Tatplan sollten der Angeklagte und einer der anderen fluchtbereit im Auto warten. Einen darüber hinaus gehenden Beitrag zu der anschließend planmäßig durchgeführten Tat leistete der Angeklagte nach den Urteilsausführungen nicht. Festgestellt ist, dass alle Angeklagten nach der Tatausführung mit dem bereit stehenden Fahrzeug vor der eintreffenden Polizei flüchteten, wobei sich der Angeklagte nach wie vor auf dem Beifahrersitz befand. Bei Aufteilung der Beute nach der gelungenen Flucht erhielt der Angeklagte mindestens 224 Euro.

Das passt dem OLG nicht und es hebt auf:

„2. Die auch im Übrigen zulässige Revision hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Angeklagten an der von den Mitangeklagten begangenen schweren räuberischen Erpressung nicht erkennen, so dass sie den Schuldspruch wegen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) nicht tragen und auch eine Änderung des Schuldspruchs in Beihilfe zu der Tat (§ 27 Abs. 1 StGB) nicht zulassen.
Eine Beteiligung an der Tat eines anderen – sei es als Mittäter oder als Gehilfe – setzt in jedem Fall einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag voraus (BGH NStZ 2013, 104 [BGH 12.06.2012 – 3 StR 166/12]; NStZ 2010, 224; NStZ-RR 2007, 37 [BGH 14.11.2006 – 4 StR 374/06]), der hier, da den Angeklagten keine Garantenpflicht traf, die Tat zu verhindern oder sich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH NStZ 2010, 224, 225), nur durch positives Tun geleistet werden konnte. Allein die Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und deren subjektive Billigung reichen dafür nicht aus. Zwar kann auch bloßes Dabeisein die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (BGH a.a.O.). Jedoch bedarf es in einer solchen Fallkonstellation sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrem konkreten Ablauf objektiv gefördert oder erleichtert worden ist (BGH NStZ-RR 2007, 37 [BGH 14.11.2006 – 4 StR 374/06]).
Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte beim Ablauf des Geschehens von der Planung der Tat bis zu ihrer Beendigung auf dem Beifahrerplatz des Tat- und Fluchtfahrzeugs sitzend zugegen war. Darin liegt noch kein positiver Tatbeitrag. Der passiv bleibende Beifahrer entfaltet durch seine Mitfahrt keine mit der Tätigkeit des Fahrzeugführers vergleichbare Aktivität, die als Unterstützungshandlung durch positives Tun gewertet werden könnte (BGH NStZ 2010, 224, 225).
Es bedarf daher näherer Aufklärung, ob und inwieweit das Dabeisein des Angeklagten die Tat gefördert oder erleichtert hat. Steht eine Unterstützungshandlung des Angeklagten fest, wird unter Berücksichtigung der subjektiven Tatseite zu prüfen sei, ob sie ihm als Mittäter oder Gehilfe zuzurechnen ist (zur Abgrenzung vgl. BGH NStZ 2013, 104 [BGH 12.06.2012 – 3 StR 166/12] m.w.N.).

Dabei sein ist eben dann doch nicht immer alles.

Super, an 12,5 Mio US Dollar mit 30 % beteiligt – jetzt höre ich aber wirklich auf zu arbeiten/bloggen

Nachdem ich neulich schon 5 Mio Euro gewonnen und dann überlegt hatte, mit dem Arbeiten/bloggen aufzuhören, wozu ich mich dann aber doch nicht durchringen konnte :-), erreicht mich gerade (mal wieder) eine andere frohe Nachricht. Die lautet wie folgt:

„Ich vermute das diese E-Mail eine Überraschung für Sie sein wird, aber es ist wahr.Ich bin bei einer routinen Überprüfung in meiner Bank (Standard Bank von Süd Afrika) wo ich arbeite, auf einem Konto gestoßen, was nicht in anspruch genommen worden ist, wo derzeit $12,500,000 (zwölfmillionenfünfhundert US Dollar) gutgeschrieben sind.

Dieses Konto gehörte Herrn Manfred Becker, der ein Kunde in unsere Bank war, der leider verstorben ist. Herr Becker war ein gebürtiger Deutscher.Damit es mir möglich ist dieses Geld $12,500,000 inanspruch zunehmen, benötige ich die zusammenarbeit eines Ausländischen Partners wie Sie,den ich als Verwandter und Erbe des verstorbenen Herrn Becker vorstellen kann,damit wir das Geld inanspruch nehmen können.

Für diese Unterstützung erhalten Sie 30% der Erbschaftsumme und die restlichen 70% teile ich mir mit meinen zwei Arbeitskollegen, die mich bei dieser Transaktion ebenfalls unterstützen.Wenn Sie interessiert sind, können Sie mir bitte eine E-Mail schicken, damit ich Ihnen mehr Details zukommen lassen kann.Schicken Sie bitte Ihre Antwort auf diese E-Mail Adresse: (xxxxxxxxxxx)

Mit freundlichen Grüßen

Herr MARTINS WEBER DITO“

Jetzt höre ich aber wirklich auf zu arbeiten, denn jetzt reicht es wirklich für die nächsten Jahre. 🙂 🙂

Ernsthaft: ich kann nicht glauben, dass auf diese Mails noch jemand reinfällt, muss aber wohl, denn würden sie ja nicht verschickt. Und Übrigens: Ich habe die Email-Adresse, an die die Antwort geschickt werden soll, gelöscht. Man weiß ja nie. Wer Interesse hat, soll sich bitte melden.