Kategoriearchiv: StPO

Beweis II: Nochmalige Vernehmung eines Zeugen, oder: Wiederholung einer Beweisaufnahme

Bild von Jannik Texler auf Pixabay

Und dann im zweiten Posting hier der BGH, Beschluss v. – 5 StR 674/25. Thema der Entscheidung: Wiederholung einer Beweisaufnahme.

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die nochmalige Vernehmung eines Zeugen beantragt. Das LG hatte das abeglehnt. Die Revision hatte mit der dagegen gerichtenen Verfahrensrüge keinen Erfolg:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Antrags auf nochmalige Zeugenvernehmung des Geschädigten im Fall 6 der Urteilsgründe geltend macht, ist unzulässig. Die Revision trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hatte (vgl. zum Vortragserfordernis Rn. 23; Beschluss vom – 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, 541 jeweils mwN).

Auf der Grundlage des Revisionsvortrags erscheint es unbedenklich, dass das Landgericht den auf die Einkommensverhältnisse des Geschädigten zielenden Antrag lediglich als auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme gerichtet angesehen hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 502/25; vom – 3 StR 211/01, NStZ-RR 2002, 258; Urteil vom – 1 StR 263/90, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16). Denn ausweislich der Urteilsgründe war der Zeuge auch zu den festgestellten Schadenshöhen („Luxusgegenstände“) und Tatfolgen vernommen worden. Angesichts dessen hat die Strafkammer sich zu Recht nicht verpflichtet gesehen, dem Antrag im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen. Weshalb der Verteidigung dahingehende Fragen nicht möglich gewesen sein sollen, erschließt sich nicht.“

Beweis I: Bestimmt behauptete konkrete Tatsache?, oder: Mitteilung des Beweisergebnisses?

© Dan Race Fotolia .com

In die neue Woche starte ich mit zwei BGH-Entscheidungen zu Beweisfragen. Nichts Besonderes, sondern nur zum Warmwerden :-).

Ich beginne mit dem BGH Beschluss v. – 6 StR 483/25. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bwz. wegen Hehlerei verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg:

„1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

Die gleichlautenden Rügen der Angeklagten, das Landgericht habe den Antrag auf Einvernahme von drei Zeugen rechtsfehlerhaft abgelehnt, sind jedenfalls deshalb unbegründet, weil es insoweit an einer bestimmt behaupteten konkreten Tatsache im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO fehlt. Ausweislich der zur Auslegung der Anträge heranzuziehenden Begründung wird die eingangs aufgestellte Behauptung, dass alle drei benannten Personen im Jahr 2019 die Geschädigte besuchten und dort einen Anteil ihres Erbes in Form von Goldmünzen erhielten, dahin relativiert, dass „mindestens“ einer der vorbenannten Zeugen in dem benannten Zeitraum bei der Geschädigten gewesen sei. Es sei „davon auszugehen“, dass dieser Goldmünzen erhalten habe. Es bleibt somit nicht nur offen, welcher der drei benannten Zeugen die Geschädigte besucht haben soll, sondern auch, ob er bei dieser Gelegenheit Goldmünzen erhalten habe. Wird indes das erwartete Beweisergebnis nicht mitgeteilt (vgl. zu diesem Erfordernis Trüg/Habetha in MüKoStPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 101) oder nur als möglich in den Raum gestellt (vgl. ; Krehl in KK-StPO, 9. Aufl., § 244 Rn. 69), handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag, der ohne das Vorliegen der in § 244 Abs. 3 Satz 2, 3 StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden konnte.“

StPO III: Neues zu Durchsuchung/Beschlagnahme, oder: Rechtsmittel, Beschwer, Herausgabe und „Richtlinie“

Bild von Nikin auf Pixabay

In diesem dritten Posting habe ich dann einige Entscheidunge, in denen es um Rechtsmittel und/oder Beschlagnahmen geht. Hier stelle ich aber nur jeweils die Leitsätze vor.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Werden bei einem  gesondert Verfolgten aufgefundene Gegenstände gemäß §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt, weil sie als Beweismittel auch für ein anderes Verfahren von Bedeutung sein könnten, ist der Angeklagte des anderen Verfahrens dadurch nicht beschwert, da sich die richterliche Maßnahme nicht gegen ihn gerichtet hat und er zudem ggf. nicht Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der betroffenen Gegenstände war. Auch begründet weder seine Stellung als Angeklagter als solche noch die damit einhergehende potentielle Beweisbedeutung seine Beschwer.

Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 111n Abs. 1 StPO als auch die des § 111n Abs. 2 StPO offenkundig vor und besteht zugleich gerade kein offenkundiger Anspruch eines – gegebenenfalls personenidentischen – Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO, ist die bewegliche Sache vorrangig an den Verletzten der Straftat herauszugeben.

Während sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung gegen einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG durch das Eindringen und Suchen in seinen Räumlichkeiten wehrt und eine Überprüfung des Vorliegens der Durchsuchungsvoraussetzungen, richtet sich der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien gegen deren fortdauernde Besitzentziehung und Durchsicht.

Eine mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene Beschlagnahmeanordnung, die noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung enthält, stellt noch keine Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 Abs. 1 StPO dar, sondern lediglich eine Richtlinie für die Durchsuchung.

StPO II: Vorläufige Sicherstellung im KiPo-Verfahren, oder: Dauer von mehr als 1 1/2 Jahre ist zu lang

Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

Im zweiten Posting dann der AG Halle (Saale), Beschl. v. 23.03.2026 – 397 Gs 447 Js 11347/24 (1488/25) -, der sich – wie mir der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, nach langem Hin und Her – die dazu gehörende LG-Entscheidung kommt nachher noch – noch einmal zur Dauer der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien äußert, und zwar wie folgt:

„Die vorläufige Sicherstellung der im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Datenträgern findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 110 StPO i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.

Die vorläufige Sicherstellung dient ausschließlich der Durchführung der Durchsicht und Auswertung mit dem Ziel festzustellen, ob und in welchem Umfang die Voraussetzung einer Beschlagnahme bei inkriminiertem Material vorliegen.

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die vorläufige Sicherstellung als Annex zur Durchsicht ihrem Wesen nach auf eine kurzfristige Dauer angelegt und unterliegt im besonderen Maße dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02; BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 2 BvR 2045 / 02; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2009-3 WS 433/09).

Die Ermittlungsbehörden sind danach verpflichtet, die Durchsicht sichergestellten Datenträger unverzüglich und mit der gebotenen Intensität durchzuführen sowie zeitnah eine Entscheidung über die weitere Behandlung- insbesondere eine etwaige Beschlagnahme -herbeizuführen. Die Maßnahme darf nicht auf unbestimmte Zeit fortdauern.

Das gilt auch im Rahmen kinderpornographischer Inhalte, da die Schwere des Vorwurfs die Zeitdauer nicht unverhältnismäßig strecken darf.

Diesen Anforderungen wird die bis zum heutigen Zeitpunkt fortdauernde vorläufige

Sicherstellung mit nach wie vor nicht vorliegendem Abschlussergebnis nicht mehr gerecht.

Seit der Sicherstellung im August 2024 ist ein Zeitraum von deutlich über anderthalb Jahren verstrichen, ohne dass die Durchsicht abgeschlossen oder eine Entscheidung über eine Beschlagnahme getroffen worden ist.

Ein derartiger Zeitraum überschreitet die zeitlichen Grenzen des im Rahmen des §110 StPO noch Zulässigen.

Zwar können Umfang und Komplexität und Tatvorwurf digitaler Datenbestände im Einzelfall eine längere Auswertungsdauer rechtfertigen_

Mit zunehmender Dauer steigen jedoch die Anforderungen an die Darlegung konkreter und den Zeitablauf rechtfertigender Umstände.

Pauschale Hinweise auf große Datenmenge oder technische Erfordernisse genügen nicht mehr.

Vorliegend konnte erst im Dezember 2025 durch das FK 1 der Polizeiinspektion mitgeteilt werden, dass unter den sichergestellten Datenträger 2 inkriminierte Videos im Zugriff des Beschuldigten waren.

Seit diesem Zeitpunkt und trotz fortlaufenden Zeitablaufs erfolgten keine weiteren Erkenntnisse oder zumindest eine Teilherausgabe der sichergestellten Datenträger.

Außergewöhnliche- die nach wie vor andauernde Dauer- rechtfertigende Umstände sind damit weder substantiiert vorgetragen noch irgendwie ersichtlich.

Es fehlt an nachvollziehbaren Angaben zum Umfang der noch auszuwertenden Daten zum Stand der Auswertung sowie zu den konkret ergriffenen Maßnahmen der Verfahrensförderung.

Die fortdauernde vorläufige Sicherstellung erweist sich daher als unverhältnismäßig.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die vollständige Einbehaltung digitaler Speichermedien einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

Dieser Eingriff gewinnt mit fortschreitender Dauer erheblich an Gewicht.

Demgegenüber tritt das staatliche Interesse an der Sicherung potentieller Beweismittel auch im Fall des vorliegenden Vorwurfs dann zurück, wenn es den Ermittlungsbehörden nicht gelingt, die Durchsicht innerhalb angemessener Frist abzuschließen oder durch konkrete Verfahrensförderung zu rechtfertigen.

Zudem wären mildere Mittel ersichtlich gewesen.

Insbesondere hätte es nahegelegen, zeitnah forensische Sicherungskopien anzufertigen oder im Original Datenträger gegebenenfalls unter Vorbehalt ganz oder teilweise herauszugeben und die weitere Auswertung auf die Grundlage dieser Kopien vorzuführen.

Auch ist möglich, bei Erkennen der weiteren Andauer der erheblichen Verzögerung durch Personalmangel Erkrankung oder Fehlen technischer Mittel auf den Einsatz von externen Sachverständigen zurückzugreifen mit Absprache der Staatsanwaltschaft

Hierzu ist in keiner Weise durch die Polizei vorgetragen.

Da die Maßnahme gleichwohl über einen nicht mehr hinnehmbaren Zeitraum fortgeführt wird ,ist die Rechtswidrigkeit festzustellen.

Die vorläufige Sicherstellung hat sich durch Zeitablauf erledigt und dem Betroffenen steht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zu,die zur unverzüglichen Herausgabe der sichergestellten Speichermedien zu führen hat.“

 

StPO I: Durchsuchung bei einem Dritten (nach FGG), oder: Vage Anhaltspunkte reichen nicht

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Heute dann Entscheidungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme, also StPO.

Ich beginne den Reigen mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2026 – 2x W 51/25. Der ist zwar nicht in einem Strafverfahren, sondern in einem FGG-Verfahren, ergangen, die vom OLG an gesprochenen Fragen können aber auch in Strafverfahren Bedeutung erlangen. Es geht in dem Beschluss um eine zum Zwecke der Ergreifung und Abschiebung erfolgte Durchsuchung bei einem Dritten ihrer Wohnung.

Die weitere Beteiligte/die Ausreisepflichtige ist afghanische Staatsangehörige und die Mutter der Betroffenen. Sie ist seit dem 07.08.2020 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 21.07.2020 als unzulässig abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen abgelehnt.

Der Antragsteller die Erteilung eines Beschlusses zum Durchsuchen der von der Betroffenen bewohnten Räume zur Nachtzeit gem. § 58 Abs. 6, 7 i. V. m. Abs. 8 AufenthG beantragt. Die weitere Beteiligte sei unter ihrer Meldeanschrift nicht anzutreffen. Es liege nahe, dass sie sich bei einem ihrer Kinder aufhalte, da diese die weitere Beteiligte zum Gespräch zur Klärung der Ausreisebereitschaft in der Zuwanderungsbehörde am 24.02.2025 begleitet hätten. Das AG hat die Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen zum Zwecke der Ergreifung der Beschwerdeführerin für den 05.06,2025, 21:15 Uhr angeordnet. Die Wirksamkeit des Beschlusses endete mit Ablauf des 05.06..2025. Eine Vollstreckung zur Nachtzeit wurde für zulässig befunden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg:

„2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58ff. FamFG zulässig (hierzu a) und hat in der Sache Erfolg (hierzu b).

a) Schon nicht zulässig ist die Beschwerde der Betroffenen allerdings, soweit diese auch die Aufhebung des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses begehrt. Es fehlt der Betroffenen insofern an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist nur zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Daran fehlt es im Fall der Erledigung des Verfahrensgegenstandes wie hier dem bereits erfolgten Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses. Mit dessen Aufhebung kann die Betroffene aktuell nichts mehr bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, juris Rn. 34).

Anders verhält es sich, soweit die Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragt. Dieser Antrag ist dahin auszulegen, dass die Betroffene die Feststellung begehrt, durch den erlassenen Durchsuchungsbeschluss in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Ein solcher Antrag ist nach § 62 Abs. 1 FamFG statthaft.

Die Betroffene hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in ihren Rechten verletzt worden zu sein, § 62 Abs. 1 FamFG. Es lag ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Hiervon ist auszugehen, wenn – wie hier – die Durchsuchung von Wohnraum angeordnet wird, für die Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich einen Richtervorbehalt vorsieht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, juris Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 4. September 2012 – 34 Wx 219/12, juris Rn. 16).

b) Die Betroffene ist durch den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses in ihren Rechten verletzt worden.

Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen zur Ergreifung der weiteren Beteiligten lagen nicht vor.

Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 2 sind Durchsuchungen bei anderen Personen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zu Recht macht die Beschwerde geltend, dass solche Tatsachen hier nicht vorgelegen haben.

aa) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zur Ergreifung eines ausreisepflichtigen Ausländers sind daher hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ausländer in den zu durchsuchenden Räumen befindet; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. zur Durchsuchung zum Zwecke der Strafverfolgung BVerfG, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 BvR 974/12, juris Rn. 16f.; vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 137; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 58 Rn. 41). Erforderlich sind zumindest sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24, juris Rn. 37; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 2 S 209/24, BeckRS 2024, 16436 Rn. 9f.).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben lagen ex ante vorliegend keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die weitere Beteiligte am 5. Juni 2025 gegen 21:15 Uhr in der Wohnung der Betroffenen aufhalten würde.

Solche Anhaltspunkte hat der Antragsteller zunächst nicht in der Begründung seines Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vom 2. Juni 2025 mitgeteilt. Soweit es darin hieß, die weitere Beteiligte sei nicht unter ihrer Meldeanschrift anzutreffen, es liege nahe, dass sie sich bei einem ihrer Kinder aufhalte, da diese die weitere Beteiligte zum Gespräch zur Klärung der Ausreisebereitschaft in der Zuwanderungsbehörde am 24. Februar 2025 begleitet hätten, handelte es sich bei dieser Schlussfolgerung um nicht mehr als eine vage Vermutung ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Zwar ist es im Hinblick auf die enge Verwandtschaft zwischen der Betroffenen und der weiteren Beteiligten ebenso wie aufgrund der nur geringen Distanz zwischen ihren Meldeadressen in (…) und (…) ohne Weiteres denkbar, dass die weitere Beteiligte schon einmal bei der Betroffenen in (…) übernachtet hat. Ob dieses jedoch tatsächlich so war und zumal der konkrete Verdacht gerechtfertigt war, dass dieses gerade auch vom 5. auf den 6. Juni 2025 der Fall sein sollte, hat der Antragsteller weder dargelegt noch war dies sonst ersichtlich.

Konkrete Anhaltspunkte hierfür ließen sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht aus der Akte der Ausländerbehörde zu der weiteren Beteiligten entnehmen. Hiernach soll sich die weitere Beteiligte zumindest im Jahr 2024 vielmehr öfter bei ihrem Sohn in (…) aufgehalten haben und geplant gewesen sein, für die weitere Beteiligte einen Umverteilungsantrag nach (…) zu stellen. 2025 wurde die Vermutung geäußert, dass sich die weitere Beteiligte zusammen mit ihrem Sohn in (…) aufhalte. In Bezug auf die Betroffene wurde im Mai 2025 lediglich geäußert, dass sich die weitere Beteiligte „vermutlich“ bei ihrer Tochter in (…) aufhalte.“).