Und dann habe ich zum Tagesschluss hier noch den BGH, Beschl. v. 01.04.2026 – 6 StR 75/26 – zum fehlenden Strafantrag bei einem Antragsdelikt.
Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH das LG-Urteil dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt:
„1. Der Schuldspruch hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht vollständig stand.
a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB im Fall B.II der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit ein Verfahrenshindernis besteht. Weder hat der Geschädigte K. als Verletzter dieser Tat im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB einen Strafantrag gestellt, noch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB). Eine solche Erklärung ist auch nicht konkludent der Anklageschrift oder dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Die Anklage umfasst hinsichtlich der Tat B.II der Urteilsgründe nur den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB. Da es sich dabei jeweils um Offizialdelikte handelt, kann in der Anklageerhebung nicht die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden, dass das Gericht – wie hier – nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, NStZ-RR 2017, 251, 252; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349). Auch der Schlussantrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft lässt nicht erkennen, dass er sich auf das Antragsdelikt bezog (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2023 – 2 StR 6/23, NStZ-RR 2023, 284, 285).
b) Da das Verfahrenshindernis nur eine von zwei tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Gesetzesverletzungen betrifft, scheidet eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 ‒ 6 StR 385/24, Rn. 2; vom 25. November 2025 ‒ 3 StR 450/25, Rn. 2). Vielmehr ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.“
Aber: „Außer Spesen nichts gewesen“, denn:
„2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die tateinheitliche Körperverletzung zwar zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Der Senat schließt aber aus, dass es ohne diesen Umstand auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2023 – 6 StR 520/23, Rn. 3; vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21, Rn. 5).“
Hier fragt man sich: Warum merkt das eigentlich erst der BGH, dass der erforderliche Strafantrag fehlt. Weder der StA, noch dem LG ist das aufgefallen und ich wage die Behauptung: Dem Verteidiger wahrscheinlich auch nicht.

