Auch im zweiten Posting geht es im BGH, Beschl. v. 08.01.2026 – 3 StR 469/25 – um eine Frage, die den BGH immer wieder beschäftigt. Nämlich Wirksamkeit des in der Hauptverhandlung erlassene Eröffnungsbeschlusses. So auch hier mal wieder.
Das LG hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und Unterschlagung in zwei Fällen verurteilt. Dagegen die Revision, die in einem Betrugsfall zur Einstellung des Verfahrens führt:
„1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in dem Fall II. 8. der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da insofern kein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegt und somit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht.
a) Die Staatsanwaltschaft erhob in einem anderen Verfahren am 29. April 2025 wegen des Tatvorwurfs des Betruges (Fall II. 8. der Urteilsgründe) Anklage zum Landgericht Koblenz. Über die Zulassung dieser Anklage und Eröffnung der Hauptverhandlung in dieser Sache hat das Landgericht im laufenden Verfahren in der Hauptverhandlung am 23. Mai 2025 in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen entschieden und die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
b) Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage ist, auch wenn sie in bereits laufender Hauptverhandlung vorgenommen wird, von der großen Strafkammer stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung und somit von drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen zu treffen, § 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG. Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2017 – 2 StR 327/17, StV 2018, 776 f.; vom 28. Juli 2015 – 4 StR 598/14, BGHR StPO § 199 Abs. 1 Eröffnungsbeschluss 2 Rn. 3; Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248 Rn. 8 jeweils mwN). Dies hat ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zur Folge und führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO im Fall II. 8. der Urteilsgründe auf Kosten der Staatskasse, § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19, juris Rn. 3; vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 mwN).“
Auch hier frage ich mich immer: Warum merkt man als Gericht nicht, dass man für die Eröffnungsentscheidung „unterbesetzt“ ist?
