Heute ist zwar Feiertag – Christi Himmelfahrt oder – je nach Sicht – auch Vatertag 🙂 -, aber hier geht es as usual. Und zwar stelle ich heute StPO-Entscheidungen vor. Alle drei kommen vom BGH – alle drei zur StPO.
Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – 2 StR 10/26. Es geht um eine Ablehnungsproblematik, zu der der BGH schon häufiger Stellung genommen hat. Nichts Neues also.
Der Angeklagte ist im ersten Rechtsgang vom LG u.a. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hatte der 2. Strafsenat dieses Urteil mit Beschluss vom 04.12.2024 (2 StR 352/23) im Einziehungsausspruch geringfügig korrigiert, im Übrigen unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG zurückverwiesen.
Nunmehr hat das LG den Angeklagten zu einer etwas geringeren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach Einlegung und Begründung seiner Revision hat der Angeklagte mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 10.02.2026 unter Bezug auf ein beim LG eingereichtes Ersuchen um Verfahrenseinstellung die Mitglieder des Senats, die den Senatsbeschluss vom 04.12.2024 gefasst hatten, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er „nicht davon ausgehen [könne], dass die abgelehnten Richtenden nun in ihrer neuen Entscheidung von ihrer fehlerhaften [Rechts-]Auffassung aus dem Beschluss vom 4.12.2024 abrücken“. Mit Schriftsatz des weiteren Verteidigers vom 16. Februar 2026 hat der Angeklagte dann „die Revision“ zurückgenommen.
Der BGH hat – wie nicht anders zu erwarten – das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen:
„1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig.
a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn ein abgelehnter Richter oder eine abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung im Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 – 2 BvB 1/13, BVerfGE 142, 1, 4 f. mwN). Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lutz und Richterin am Bundesgerichtshof Herold, die an der Beschlussfassung vom 4. Dezember 2024 beteiligt waren, gehören, wie den Verteidigern mitgeteilt worden ist, der Spruchgruppe nicht an, die im zweiten Rechtsgang über die Revision des Angeklagten zu entscheiden hatte.
b) Offensichtlich unzulässig ist das Ablehnungsgesuch aber auch, soweit der Angeklagte es mit der Beteiligung von Vorsitzender Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, Richter am Bundesgerichtshof Meyberg und Richter am Bundesgerichtshof Schmidt an der Senatsentscheidung vom 4. Dezember 2024 rechtfertigt. Die Beteiligung an einer Vorentscheidung begründet die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 – 5 StR 209/10, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 20, und vom 19. April 2018 – 3 StR 23/18, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 22, jew. mwN). Die unzureichende Rechtfertigung steht – auch eingedenk der verfassungsrechtlichen Grenzen des § 26a StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, BVerfGK 5, 269) – rechtlich einer fehlenden Begründung des Ablehnungsgesuchs gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 – 5 StR 209/10, aaO, und vom 19. April 2018 – 3 StR 23/18, aaO, jew. mwN). Nach Revisionsrücknahme kann überdies keine Sachentscheidung mehr ergehen.“
Warum stellt man eigentlich solche Anträge?

