Schlagwortarchiv: Durchsicht von Papieren

Durchsuchung I: Zulässigkeit der Beschlagnahme, oder: Anfangsverdacht bei der Geldwäsche

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Heute gibt es StPO-Entscheidungen. Alle drei behandeln Fragen, die mit Durchsuchung und Beschlagnahme zusammenhängen.

Zunächst stelle ich den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.10.2026 – 12 Qs 73/26 – vor. Es geht noch einmal um den Anfangsverdacht bei der Geldwäsche und um die Zulässigkeit einer Beschlagnahme. Dazu führt das LG aus:

„a) Eine Beschlagnahme kann erst erfolgen, wenn ein sichergestellter Gegenstand als potenziell beweiserheblich identifiziert worden ist (vgl. § 94 Abs. 1 StPO). Zur Klärung dessen dient die vorangehende Durchsicht des sichergestellten Materials (§ 110 StPO). Dabei ist unerhebliches Material auszusondern, sodass nur potenziell beweiserhebliche Unterlagen und Daten der Beschlagnahme unterworfen werden. Mit der Beschlagnahme wird das Stadium der Durchsicht beendet, zugleich wird mit ihr die potenzielle Beweisbedeutung der bei der Durchsicht für relevant befundenen Unterlagen und Daten nach § 94 Abs. 1, 2 StPO festgestellt. Voraussetzung für letzteres ist, dass die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sie im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise zu verwenden. Das ist ex ante zu beurteilen, weil sich die tatsächliche Beweisbedeutung erst bei der Auswertung ergeben kann. Die inhaltliche Auswertung der gesichteten und vorsortierten Unterlagen und Daten kann also – wenn der Betroffene nicht einverstanden ist – erst stattfinden, nachdem eine entsprechende Beschlagnahme erfolgt ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 27.01.2025 – 12 Qs 60/24, juris Rn. 10 mwN).

b) Eine Durchsicht, die zur Aussonderung des potenziell beweiserheblichen Materials geführt hätte, fand vor der Beschlagnahme nicht statt. Das Sicherstellungsverzeichnis vom 27.11.2025, das als in Bezug genommene Anlage dem angegriffenen Beschlagnahmebeschluss anhängt, weist 83 Positionen aus, wobei zwei Positionen gestrichen wurden. Dazu schrieb die StA an den Ermittlungsrichter am 05.03.2026, eine Prüfung der Beweiserheblichkeit der sichergestellten Gegenstände sei aufgrund ihrer Menge noch nicht möglich gewesen. Ob es sich um völlig irrelevante Gegenstände handele, könne daher derzeit noch nicht beurteilt werden. Unter dem 14.04.2026 bestätigte die StA dem Ermittlungsrichter, dass im Hinblick auf die laufenden Beschwerdeverfahren derzeit die Durchsicht und Auswertung der sichergestellten Gegenstände eingestellt worden sei. Bis zur erst im angegriffenen Beschluss aufgehobenen Aussetzung der Durchsicht hat – so versteht es die Kammer – eine weitere Durchsicht der sichergestellten Gegenstände nicht stattgefunden. Konsequenterweise findet sich in der Akte kein polizeilicher Vermerk, in dem zur potenziellen Beweiserheblichkeit der einzelnen Unterlagen und Datenträger ausgeführt wird.

Damit war die Beschlagnahme unzulässig, weil durch die Ermittlungsbehörden nicht vorab geklärt wurde, inwieweit das beschlagnahmte Material überhaupt potenziell beweiserheblich war.“

Und zum Anfangsverdacht bei der Geldwäsche nach § 261 StGB:

„aa) Gegen den Beschuldigten besteht der Anfangsverdacht leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 StGB).

Das hat die Kammer in ihrer Entscheidung über den gegen den Beschuldigten verhängten Vermögensarrest zwar noch anders gewertet (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.02.2026 – 12 Qs 46/25, juris Rn. 8 ff.). Sie hat ihren rechtlichen Maßstab jedoch insbesondere im Lichte der Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 06.07.2026 – 2 Ws 410/26, n.v.) und München (Beschluss vom 18.05.2026 – 3 Ws 242/26, juris, zust. Koslar, NZWiSt 2026, 373; abl. Bülte, wistra 2026, 437) überdacht und hält an ihrer früheren Wertung nicht mehr fest.

……

(2) Auf die mutmaßliche Geldwäsche ist § 261 StGB in der seit 18.03.2021 geltenden Fassung (BGBl. I 2021, S. 327) anzuwenden. Auf der Ebene des (doppelten) Anfangsverdachts setzt die neue Regelung keine Konkretisierung der Vortat voraus (vgl. Herzog/Barreto da Rosa/El-Ghazi/El-Ghazi, GeldwäscheR, 6. Aufl., StGB § 261 Rn. 56, 58; Neuheuser, NZWiSt 2026, 274, 279 f.; a.A. LG Saarbrücken, Beschluss vom 18.07.2024 – 13 Qs 19/24, juris Rn. 19; Draf, StV 2026, 466, 467; Bülte, wistra 2026, 437 ff.; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 10.12.2025 – 1 BvR 2449/25, juris Rn. 9). Es reicht aus, wenn es aufgrund von konkreten Anhaltspunkten als möglich erscheint, dass der Gegenstand – hier die 10.000 € – aus (irgend)einer rechtswidrigen Tat herrührt.

(a) Bereits zum § 261 StGB aF ließ der Bundesgerichtshof eine Überzeugungsbildung ex negativo genügen, auf die positive Feststellung einer bestimmten Vortat konnte mithin verzichtet werden. Es musste aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass der Gegenstand der Geldwäsche legal erlangt wurde, sondern auch, dass er aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geldwäsche darstellt (BGH, Urteil vom 10.08.2023 – 3 StR 412/22, juris Rn. 45).

(b) Für § 261 StGB nF hat der Gesetzgeber erwogen: „Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Vortat hängen von den Umständen des Einzelfalls ab … [es] muss die strafrechtliche Herkunft des Geldwäschegegenstands aus einer rechtswidrigen Tat aufgrund erschöpfender Beweiswürdigung zur uneingeschränkten Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Die Umstände der Vortat müssen dabei (nur) in dem Umfang feststehen, der für das Gericht erforderlich ist, um von der strafbaren Herkunft des Vermögensgegenstands überzeugt zu sein“ (BT-Drs. 19/24180, S. 29 f.). Daran knüpfte er weiter die Einschätzung, dass wo keinerlei Erkenntnisse über eine Vortat zu erlangen seien, sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen werde, dass es eine Vortat gegeben habe.

Das OLG München teilte diese letztere Einschätzung im Ergebnis nicht (abl. Bülte, wistra 2026, 437 ff.) und führte zum § 261 StGB nF aus, es genüge, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelange, dass der Gegenstand aus (irgend)einer rechtswidrigen Tat herrühre, indem es die Möglichkeit eines legalen Erwerbs zweifelsfrei ausschließe. Es sei lediglich erforderlich, dass sich das Gericht die Überzeugung vom Vorliegen irgendeiner Vortat bilden können müsse. Im konkreten Fall erscheine die Wertung der GenStA als überzeugend, wonach eine legale Herkunft der beschlagnahmten Gegenstände ausgeschlossen sei und dementsprechend ein hinreichender Tatverdacht der Geldwäsche vorliege (OLG München, Beschluss vom 18.05.2026 – 3 Ws 242/26, juris Rn. 25, 33, 44). Die Auffassung des OLG München hat für sich, dass sie mit dem für ein Gericht maßgeblichen Grundsatz der freien Beweiswürdigung eher zu vereinbaren ist als eine abstrakte Einschätzung, die als Beweisregel missverstanden werden könnte.

(c) Die vorstehenden, an der vollen Überzeugungsbildung im Urteil bzw. an der Annahme einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen einer Eröffnungsentscheidung orientierten Erwägungen sind auf die Ebene des Anfangsverdachts nicht Eins zu Eins zu übertragen. Vielmehr genügen lediglich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die in Verbindung mit kriminalistischer Erfahrung (zutr. Neuheuser, NZWiSt 2026, 274, 278) zwar nicht lückenlos belegen, aber immerhin darauf deuten, dass eine rechtswidrige Vortat stattgefunden haben kann, die aber im Einzelnen nicht konturiert werden muss (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2026 – 2 Ws 410/26, S. 6, n.v.; LG Lübeck, Beschluss vom 24.06.2026 – 7 Qs 128/25, NZWiSt 2026, 280, 281; Neuheuser, NZWiSt 2026, 274, 280). Andernfalls würde man für die Bejahung eines Anfangsverdachts weitergehende Anforderungen stellen, als sie ggf. später, nach Durchführung einer Beweisaufnahme, für die Verurteilung erforderlich sind.

(3) An diesem Maßstab gemessen lagen bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses tatsächliche Anhaltspunkte vor, die in ihrer Zusammenschau den Anfangsverdacht sowohl der Geldwäsche als auch einer rechtswidrigen Vortat begründen.

….“

Durchsuchung I: Inhalt der Anordnung, Umfang, oder: Beschlagnahmefrei?, Sichtungsermessen, Beschwerde

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Ich setze dann die Berichterstattung heute mit Entscheidungen zu Durchsuchung und Beschlagnahme fort. Es sind insgesamt sechs Entscheidungen einmal AG, einmal BayObLG und viermal LG.

Ich starte hier mit den vier LG-Entscheidungen, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle:

Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfes und der zu suchenden Beweismittel sind bei einer erledigten Durchsuchungsanordnung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht heilbar.

1. Zum Umfang der Durchsuchung bei einem Notar.

2. Ein Beglaubigungsvermerk ist bei einer nach § 103 StPO angeordneten Durchsuchung bei einem Notar nicht gem. § 97 StPO beschlagnahmefrei. Sein Zweck ist darauf gerichtet, der Urkunde im Rechtsverkehr zur tatsächlichen Wirksamkeit zu verhelfen. Er ist mithin für die Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt und daher nicht beschlagnahmefrei, da er die Vertrauenssphäre zwischen dem Mandanten und dem Notar gerade verlassen soll.

3. Beschlagnahmefrei ist aber die Ablichtung des Ausweises eines Mandanten. Denn dabei handelt es sich um eine Unterlage, die der Notar zur Erfüllung seiner eigenen beurkundungs- und berufsrechtlichen Identifizierungspflichten (§ 10 BeurkG, ggf. § 2 Abs. 1 Nr. 10 mit § 11 GwG) anfertigt und verwahrt. Sie ist gerade nicht dazu bestimmt , die Vertrauenssphäre zwischen Mandanten und Notar zu verlassen, vielmehr ist sie innerhalb dieses Schutzbereichs entstanden und soll in ihm verbleiben.

4. Die Befreiung vom Beschlagnahmeverbot bei deliktisch verstrickten Gegenständen gem. § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO greift nur ein, wenn und soweit sie einen Bezug zu derjenigen Straftat haben, die Gegenstand des Verfahrens ist, für dessen Zwecke die Beschlagnahme erfolgt.

1. Soweit ein Durchsuchungsbeschluss formuliert, dass sich die Durchsuchung auch auf Zeiträume erstrecke, die vor dem mutmaßlichen (Mindest-)Tatzeitraum liegen, weil daraus Rückschlüsse auf Tathergang und Tatumfang für den strafbefangenen Zeitraum gezogen werden können, ist das ggf. nicht rechtswidrig. Betreffen die Ermittlungen nämlich komplexere Tatkonstellationen befinden sich Ermittlungsbehörden in einem frühen Ermittlungsstadium häufig in einer Situation, in der zwar ein Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten besteht, sich aber die zeitliche oder die inhaltliche konkrete Eingrenzung der einzelnen Taten nicht belastbar vornehmen lässt.

2. Die Staatsanwaltschaft bestimmt den Umfang der Sichtung (§ 110 StPO) nach eigenverantwortlichem Ermessen. Über die aus einem rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss ersichtlichen Grenzen hinaus kann das Gericht der Staatsanwaltschaft präventiv keine Vorgaben machen, wie sie die Sichtung im Einzelnen durchzuführen hat.

1. Soweit Beweismittel zunächst mit Einwilligung des Betroffenen durch die Polizei sichergestellt worden sind, ist nach erklärtem Widerruf des Einverständnisses mit der Sicherstellung seitens der Staatsanwaltschaft eine erstmalige (richterliche) Beschlagnahmeanordnung gemäß den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO einzuholen.

2. Eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme von tatsächlich lediglich sichergestellten Beweismitteln ist unwirksam, da in diesem Fall keine Beschlagnahmeanordnung existiert, welche Gegenstand einer Beschlagnahmebestätigung gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO sein könnte.

3. In der Mitnahme der Papiere oder Daten zum Zwecke der Durchsicht liegt noch keine Beschlagnahme, sondern sie dient erst vorbereitend dazu, mögliche Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern.

Durchsuchung I: Durchsicht von „Papieren“, oder: Wie ist das mit dem Anwesenheitsrecht eines Betroffenen?

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In die 30. KW. starte ich heute mit zwei – positiven – Entscheidungen zur Durchsuchung.

Den Anfang mache ich mit dem LG Kiel, Beschlu. v. 18.06.2021- 3 Qs 14/21. In ihm geht es um das Anwesenheitsrecht eines von der Durchsuchung Betroffenen bei der Durchsicht von Papieren (§ 110 StPO). Das LG hat es bejaht:

„Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht Kiel hat zu Recht dem Rechtsbeistand des Betroffenen ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsicht der vorläufig sichergestellten Datenträger gestattet.

Ein Recht auf Anwesenheit bei der Durchsicht im Sinne des § 110 StPO ist gesetzlich nicht normiert. Mit dem Ersten Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004 (BGBI 1 S. 2198) wurde ein solches, das in § 110 Abs. 3 StPO a.F. geregelt war, ohne Begründung ersatzlos gestrichen. Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es im Einzelfall zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten sein, den oder die Inhaber des jeweiligen Datenbestands in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Daten einzubeziehen. Konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem Nichtverdächtiger zur Datenstruktur und zur Relevanz der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten reduzieren. Allerdings ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, in jedem Fall eine Teilnahme an der Sichtung sichergestellter E-Mails vorzusehen. Ob eine Teilnahme bei der Durchsicht geboten ist, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung einer wirksamen Strafverfolgung einerseits und der Intensität des Datenzugriffs andererseits zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009, Az. 2 BvR 902J06, Rn. 96).

Die Verhältnismäßigkeit gebietet es im vorliegenden Fall, dem Rechtsbeistand des Betroffenen die Anwesenheit bei der Durchsicht zu gestatten. Bei ihm als nicht Beschuldigtem ist ein umfangreicher Datenbestand gesichert worden, dessen Großteil an Daten keine Relevanz für das Ermittlungsverfahren haben dürfte. Damit musste er einen erheblichen Eingriff ihn seine Rechte hinnehrnen; auch die Rechte der pp. sind berührt, soweit es um Kommunikation zwischen ihnen und dem Betroffenen geht. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Betroffene ein erhebliches Interesse daran hat, bei der Sichtung der Daten anwesend zu sein. Das gilt um so mehr, als ausweislich. des Vermerks vom 29. März 2021 deutliche Differenzen zwischen der Steuerfahndung und dem Vertreter des Betroffenen über die Art und Weise sowie den Umfang der Durchsicht bestehen.

Das Interesse an der Anwesenheit tritt auch nicht hinter Zwecke der Verfahrensförderung und der Prozessökonomie zurück. Gewisse zeitliche Einschränkungen und organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Sichtung aufgrund der Hinzuziehung des Rechtsbeistands sind insoweit hinzunehmen, insbesondere wenn nicht ersichtlich ist, dass dies zu einer (nennenswerten) Verzögerung des Verfahrens führt. Es ist unbestritten, dass Rechtsanwalt pp. zu den vorgesehen Durchsichtterminen erschienen ist, ohne dass es zu einer Verlegung des Termins kommen musste. Vielmehr ergibt sich auch aus der Ermittlungsakte, dass der Rechtsbeistand des Betroffenen auch bei einer Ankündigung am 25.03.2021 über den Durchsichttermin am 26.03.2021 um 09:00 Uhr erschien und auch bei der Fortsetzung der Datensichtung am 31.03.2021 erscheinen konnte (vgl. BI. 4 f. HB IV): Nach alledem überwiegt das Interesse an der Anwesenheit während der Durchsicht.“