Schlagwort-Archiv: Anwesenheitsrechte

Ausschluss der Öffentlichkeit im JGG-Verfahren, oder: Schutzwürdiges Interesse des Heranwachsenden

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung, dem AG Reutlingen, Beschl. v. 27.02.2025 – 5 Ds 57 Js 16962/24 – geht es um eine verfahrensrechtlichen Frage betreffend JGG-Verfahren, und zwar Ausschluss der Öffentlichkeit nahc § 109 Abs. 1 Satz 5 JGG.

Zugrunde liegt folgender Sachverhalt: Dem Angeklagten wird eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr auf einer Landstraße im Bezirk vorgeworfen, wobei überhöhte Geschwindigkeit die Unfallursache gewesen sein soll. Das AG hat beschlossen, dass die Verhandlung vor dem Jugendrichter einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich, allerdings ist den Eltern des Geschädigten die Anwesenheit widerruflich gestattet worden. Höchstens drei Pressevertreter:innen ist die Anwesenheit widerruflich ebenfalls gestattet worden, die auf Verlangen einen gültigen Presseausweis/eine Bestätigung der Redaktion, ggf. ein Nachweis der journalistischen Tätigkeit sowie ein gültiger Personalausweis/Reisepass vorzuzeigen haben.

Das AG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

„Die allgemeine Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, da dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. Der Angeklagte, ein Beifahrer und der Getötete waren miteinander persönlich gut bekannt. Der Angeklagte und die Familie des Getöteten sind in der Region verwurzelt. Der angeklagte Unfall hat im Freundeskreis, im Sozialen Nahfeld und in den Familien der verunfallten Personen erhebliche Aufmerksamkeit erfahren und zu großer persönlicher Betroffenheit geführt.

Es ist einerseits zu erwarten, dass zur Klärung des Strafvorwurfs die Lebensverhältnisse des Angeklagten, insbesondere im Bericht der Jugendgerichtshilfe, zur Sprache kommen werden, da sie mit der Tat, der Eignung als Kraftfahrer und der Reife des Angeklagten in Zusammenhang stehen. Es ist daher zu befürchten, dass ohne den Ausschluss der Öffentlichkeit Umstände aus dem (höchst-)persönlichen Lebensbereich des Angeklagten publik werden und dadurch die Persönlichkeitssphäre des Angeklagten unnötig – auf künftig – beeinträchtigt wird, wobei neben dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des angeklagten Heranwachsenden aus erzieherischen und jugendpädagogischen Gründen und letztlich auch zur Wahrheitsfindung eine jugendgerechte Kommunikationsatmosphäre geschaffen werden soll (hierzu: vgl. Ostendorf, JGG, 8. Aufl. [2009], Grdl. z. §§ 48–51 Rdnr. 3; Eisenberg, JGG, 13. Aufl. [2009], § 48 Rdnr. 8; NJW 2010, 1739).

Dem besonderen schutzwürdigen Interesse des Heranwachsenden in seiner Entwicklung und in seiner Person, § 109 JGG, steht kein überwiegendes Interesse an der Öffentlichen Erörterung und einer allgemein öffentlichen Unfallrekonstruktion entgegen. Die Eltern des Getöteten sind, so sie dies wünschen, zur Hauptverhandlung zugelassen, § 48 Abs. 2 JGG.

Pressevertreter:innen sind – begrenzt – zugelassen. Die Zulassung von höchstens fünf Zuhörern und Zuhörerinnen ist als Höchstgrenze notwendig, um die besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung eines Strafverfahrens wegen einer Fahrlässigkeitstat gegen den heranwachsenden Täter zu wahren. Umgekehrt trägt die Zulassung der Pressöffentlichkeit dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit an derart tragischen Unglücksfällen von junger Kraftfahrenden, aber auch der besonderen regionalen Aufmerksamkeit Rechnung, wobei eine (regionale) Presseberichterstattung erfahrungsgemäß die Gewähr für eine umfängliche Berichterstattung bei gleichzeitiger schonender Wahrung der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten erwarten lässt.“

Durchsuchung I: Durchsicht von „Papieren“, oder: Wie ist das mit dem Anwesenheitsrecht eines Betroffenen?

© kostsov – Fotolia.com“

In die 30. KW. starte ich heute mit zwei – positiven – Entscheidungen zur Durchsuchung.

Den Anfang mache ich mit dem LG Kiel, Beschlu. v. 18.06.2021- 3 Qs 14/21. In ihm geht es um das Anwesenheitsrecht eines von der Durchsuchung Betroffenen bei der Durchsicht von Papieren (§ 110 StPO). Das LG hat es bejaht:

„Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht Kiel hat zu Recht dem Rechtsbeistand des Betroffenen ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsicht der vorläufig sichergestellten Datenträger gestattet.

Ein Recht auf Anwesenheit bei der Durchsicht im Sinne des § 110 StPO ist gesetzlich nicht normiert. Mit dem Ersten Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004 (BGBI 1 S. 2198) wurde ein solches, das in § 110 Abs. 3 StPO a.F. geregelt war, ohne Begründung ersatzlos gestrichen. Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es im Einzelfall zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten sein, den oder die Inhaber des jeweiligen Datenbestands in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Daten einzubeziehen. Konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem Nichtverdächtiger zur Datenstruktur und zur Relevanz der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten reduzieren. Allerdings ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, in jedem Fall eine Teilnahme an der Sichtung sichergestellter E-Mails vorzusehen. Ob eine Teilnahme bei der Durchsicht geboten ist, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung einer wirksamen Strafverfolgung einerseits und der Intensität des Datenzugriffs andererseits zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009, Az. 2 BvR 902J06, Rn. 96).

Die Verhältnismäßigkeit gebietet es im vorliegenden Fall, dem Rechtsbeistand des Betroffenen die Anwesenheit bei der Durchsicht zu gestatten. Bei ihm als nicht Beschuldigtem ist ein umfangreicher Datenbestand gesichert worden, dessen Großteil an Daten keine Relevanz für das Ermittlungsverfahren haben dürfte. Damit musste er einen erheblichen Eingriff ihn seine Rechte hinnehrnen; auch die Rechte der pp. sind berührt, soweit es um Kommunikation zwischen ihnen und dem Betroffenen geht. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Betroffene ein erhebliches Interesse daran hat, bei der Sichtung der Daten anwesend zu sein. Das gilt um so mehr, als ausweislich. des Vermerks vom 29. März 2021 deutliche Differenzen zwischen der Steuerfahndung und dem Vertreter des Betroffenen über die Art und Weise sowie den Umfang der Durchsicht bestehen.

Das Interesse an der Anwesenheit tritt auch nicht hinter Zwecke der Verfahrensförderung und der Prozessökonomie zurück. Gewisse zeitliche Einschränkungen und organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Sichtung aufgrund der Hinzuziehung des Rechtsbeistands sind insoweit hinzunehmen, insbesondere wenn nicht ersichtlich ist, dass dies zu einer (nennenswerten) Verzögerung des Verfahrens führt. Es ist unbestritten, dass Rechtsanwalt pp. zu den vorgesehen Durchsichtterminen erschienen ist, ohne dass es zu einer Verlegung des Termins kommen musste. Vielmehr ergibt sich auch aus der Ermittlungsakte, dass der Rechtsbeistand des Betroffenen auch bei einer Ankündigung am 25.03.2021 über den Durchsichttermin am 26.03.2021 um 09:00 Uhr erschien und auch bei der Fortsetzung der Datensichtung am 31.03.2021 erscheinen konnte (vgl. BI. 4 f. HB IV): Nach alledem überwiegt das Interesse an der Anwesenheit während der Durchsicht.“