Kategoriearchiv: StPO

Pflichti I: Bestellung eines weiteren „Pflichtis“?, oder: Zur Sicherung eines zügigen Verfahrens notwendig?

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Und dann gibt es in dieser Woche mal wieder Pflichit-Entscheidungen. Es sind nicht so viel wie sonst schon mal, aber immerhon haben sich sechs Entscheidungen angesammelt.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – StB 13/26 -, der noch einmal zu Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers Stellung genommen hat. Ergangen ist der Beschluss in einem beim OLG München anhängigen Verfahren. Dort hatte der Vorsitzende einen Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Entscheidung des gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts, dem Angeklagten keinen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen, hält der Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand.

1. Zum Prüfungsmaßstab und zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gilt:

a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 8; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 7; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 10; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 8, 13; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 18; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 144 Rn. 12).

b) Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger „bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich“ bestellt werden, „wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist“. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss die Bestellung eines weiteren Verteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 9; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 8; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 11; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 10; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 11; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 10; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 12).

Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 11; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 10; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 13; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 12; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 16; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

2. Hieran gemessen ist die Annahme des Vorsitzenden des mit der Sache befassten 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO lägen nicht vor, ohne weiteres vertretbar.

a) Gegen die Wertung, der Verfahrensstoff sei nicht besonders umfangreich, ist nichts zu erinnern. Der Aktenbestand ist trotz des beigezogenen beträchtlichen Aktenmaterials aus dem Verfahren gegen mutmaßliche Rädelsführer der hier inmitten stehenden Vereinigung überschaubar; gleiches gilt für die gegen den Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht erhobenen Vorwürfe. Dementsprechend plant das Oberlandesgericht, die Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten und nach 18 Hauptverhandlungstagen abschließen zu können.

b) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die Beurteilung, das Verfahren werfe keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, so dass auch unter diesem Aspekt die Vertretung des Angeklagten allein durch seine bisherige Pflichtverteidigerin zur Wahrung des Rechts auf effektive Verteidigung ausreichend sei. Die voraussichtlich relevanten Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass ihre alleinige Durchdringung durch die bestellte Pflichtverteidigerin – eine Fachanwältin für Strafrecht – nicht möglich oder zumutbar wäre. Denn zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegt höchstrichterliche Rechtsprechung vor; das gilt auch für die rechtlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 83 Abs. 1 StGB beziehungsweise einer Beihilfe hierzu (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 – AK 35/23, BGHSt 68, 1 Rn. 37 ff.; s. zudem bezogen auf den vorliegenden Fallkomplex BGH, Beschluss vom 3. November 2022 – AK 40-43/22, juris Rn. 54).

c) Der Umstand, dass der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 25. November 2025 um Benennung möglicher weiterer Verteidiger für den Fall terminlicher Verhinderung der bestellten Pflichtverteidiger gebeten hat, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht so zu verstehen, er habe (zunächst) generell die Verteidigung durch zwei Pflichtverteidiger für geboten erachtet, sondern nur dahin, dass er jedenfalls Vorsorge für den Fall hat treffen wollen, dass wegen konkret benannter Verhinderungen einzelner Verteidiger an einzelnen Sitzungstagen ein weiterer Verteidiger des Vertrauens des Angeklagten bestimmt werden muss.

d) Weiter ist – zumal angesichts des beschränkten Kontrollmaßstabs des Beschwerdegerichts – nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Strafsenats die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nicht als zur Verfahrenssicherung erforderlich erachtet hat.

aa) Im Fall einer voraussichtlich besonders lang dauernden Hauptverhandlung kann die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers angezeigt sein, weil mit der Verfahrensdauer das Risiko eines längerfristigen Ausfalls des Verteidigers und damit der Notwendigkeit einer Aussetzung der Hauptverhandlung steigt. In Fällen einer absehbar außergewöhnlich langen Hauptverhandlung rechtfertigt sich die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung aus der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen nach § 229 StPO überbrückbar ausfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 18; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 16; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 23; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 23).

Indes ist – jedenfalls derzeit – nicht mit einer besonders langen Hauptverhandlungsdauer zu rechnen. Die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt daher keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 18; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 16; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 15; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 24; vom 21. April 2021 – StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9).

bb) Auch die mit der Beschwerdeschrift vorgetragenen aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten, der Anfang dieses Jahres in der Untersuchungshaft einen Schlaganfall erlitten hat, gebieten die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers jedenfalls derzeit nicht. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass deswegen weitere als die bislang eingeplanten Verhandlungstage erforderlich werden. Doch ist dies zum einen, soweit ersichtlich, derzeit noch nicht konkret absehbar, zumal ein eingeholtes ärztliches Gutachten vom 21. Januar 2026 dem Angeklagten keine dauerhafte nur erheblich eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit attestiert hat. Zum anderen hat die Pflichtverteidigerin des Angeklagten, die an allen mit dem Gericht abgesprochenen 18 Hauptverhandlungstagen zur Verfügung steht, nicht geltend gemacht, darüber hinaus zu einer Mitwirkung an einer Hauptverhandlung nicht in der Lage zu sein, sondern lediglich auf die generelle Möglichkeit von Terminkollisionen wegen anderweitiger Verteidigungstätigkeiten hingewiesen. Im Übrigen geben einzelne terminliche Verhinderungen des bestellten Verteidigers grundsätzlich keinen Anlass, einen zweiten Verteidiger für das gesamte Verfahren zu bestellen, sondern kann auf sie regelmäßig mit der Bestellung eines Terminvertreters für den betreffenden Sitzungstag reagiert werden (vgl. zur Statthaftigkeit, aber auch den Grenzen der Bestellung eines weiteren Verteidigers als Terminvertreter für einzelne Hauptverhandlungstage BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 18 mwN; s. ferner BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – StB 16/25, juris Rn. 15).“

Nebenklage III: Anwaltlicher Beistand der Nebenklage, oder: Terminsbestimmung des Vorsitzenden

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Und im letzten Posting des Tages habe ich dann noch den  OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.01.2026 – 3 Ws 639/25 -, mit dem das OLG über eine Beschwerde der Nebenkläger gegen eine Terminsbestimmung entschieden hat.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, die Mutter der Nebenkläger aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben.

Mit Schreiben vom 01.10.2025 fragte der Vorsitzende der 10. großen Strafkammer beim Verteidiger, der Staatsanwaltschaft sowie dem Nebenklägervertreter nach Verhinderungen im Zeitraum vom 16.03.2026 bis 30.04.2026. Mit Terminsverfügung vom 09.10.2025 setzte der Vorsitzende die Hauptverhandlungstermine fest auf den 18.03., 25.03., 14.04. und 24.04.2026. Er führte aus, dass eine frühere Terminierung nicht möglich ist, wobei er die Termine in den anderen von ihm zu bearbeitenden Strafsachen sowie die Verhinderungen der Kammermitglieder im Einzelnen aufführte. Die Termine teilte er dem Verteidiger und dem Nebenklägervertreter mit, wobei er mitteilte, dass die Termine für eine Hauptverhandlung verbindlich abgesprochen worden seien.

In Reaktion auf die Terminsverfügung teilte der Vertreter der Nebenkläger, Rechtsanwalt pp., mit, dass er am 18.03.2026 und am 14.04.2026 verhindert sei, was er dem Gericht mit Schreiben vom 07.10.2026 auch mitgeteilt habe. Mit Schreiben vom 21.10.2025 teilte der Vorsitzende Rechtsanwalt pp. mit, dass die Terminsanfrage an ihn als Vertreter der Nebenkläger aufgrund eines Sekretariatsversehens erfolgt sei. Die entsprechende Anfrage sollte gemäß seiner Verfügung nur an den Verteidiger gehen. Der Vorsitzende bat um für Verständnis dafür, dass es die gängige Praxis in der 10. Strafkammer und sicher auch in den anderen Strafkammern sei, dass nur Verhinderungen derjenigen Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden können, deren Anwesenheit die StPO zwingend vorschreibt. Anderenfalls würde sich eine Terminierung insbesondere von Haftsachen noch schwieriger darstellen als ohnehin schon. Ferner teilte der Vorsitzende Rechtsanwalt pp. mit, dass er dessen Schreiben vom 07.10.2025, mit der der Rechtsanwalt seine Verhinderungen aufgezeigt hatte, aufgrund eines weiteren Versehens der Serviceeinheit nicht zur Kenntnis vorgelegt bekommen hatte. Abschließend führte der Vorsitzende aus, dass angesichts der aktuellen Terminslage der Kammer und des weiteren Bestandes an Haftsachen eine erneute Terminabsprache nicht in Betracht kommt, zumal der 18. März 2026 ein Mittwoch ist und damit ein regulärer Sitzungstag der Kammer, an dem der Kammer Schöffen zugeteilt sind.

Mit Schreiben vom 03.12.2025 hat Rechtsanwalt Pp. namens und im Auftrag der Nebenkläger Beschwerde gegen die Terminsverfügung des Vorsitzenden eingelegt. Mit Erfolg:

„1.a) Die Beschwerde der Nebenkläger gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Zwar ist die Beschwerde gegen Terminbestimmungen grundsätzlich nicht statthaft, da es sich bei der Terminbestimmung bzw. der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, die gemäß § 213 Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden erfolgt, um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 S. 1 StPO). Wendet sich ein Angeklagter aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er —wie vorliegend die Beschwerdeführer — geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 S. 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (BVerfG, NStZ-RR 2021, 19; Senat, Beschluss vom 28.10.2025 — 3 Ws 493/25 und vom 24.10.2000 — 3 Ws 1101/00). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss v. 16.10.2025, 7 Ws 296/25) fest (Senat, Beschluss vom 28.10.2025 – 3 Ws 493/25).

b) Im Rahmen der vom Vorsitzenden zu treffenden Ermessensentscheidung müssen alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (BVerfG, NStZ-RR 2021, 19).

Das Recht der Nebenkläger, sich nach § 397 Abs. 2 S. 1 StPO des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen, und dessen Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 397 Abs. 2 S. 2 StPO) sind solche wesentlichen Umstände (OLG München, BeckRS 2022, 31792). Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass die — vorliegend minderjährigen — Nebenkläger eines Rechtsbeistandes bedürfen, um ihre in § 397 Abs. 1 S. 3 und 4 StPO genannten Verfahrensrechte effektiv wahrnehmen zu können. Diese Rechte der Nebenkläger sind dem Anspruch des sich in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung über seine Schuld binnen angemessener Zeit in Abwägung zu bringen.

2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben hat die Beschwerde einen – zumindest vorläufigen – Erfolg und führt zur Feststellung, dass die Terminierung des Vorsitzenden vom 09.10.2025 rechtswidrig ist.

Zwar hat der Vorsitzende erkannt, dass die Organisation der Hauptverhandlung in seinem Ermessen steht, und hat die von ihm getroffene Ermessensentscheidung mit Beschluss vom 09.10.2025 ausführlich begründet. Er hat den Terminplan der Kammer und die zeitweise Abwesenheit einzelner Kammermitglieder offengelegt sowie die Notwendigkeit der zügigen Terminierung der Sache als Haftsache dargelegt. Die Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger hat der Vorsitzende bei seiner Festlegung der Terminstage nicht berücksichtigt. Er hat in einem erklärenden Schreiben an den Nebenklägervertreter ausdrücklich ausgeführt, dass er etwaige Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger ausdrücklich unberücksichtigt lasse, da deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht gesetzlich vorgeschrieben sei. Deswegen habe er schon gar nicht etwaige Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger abfragen wollen. Diese Ansicht hat er in seinem Nichtabhilfebeschluss bekräftigt,

Davon ausgehend erweist sich im vorliegenden Fall die Festhaltung an der Termins-bestimmung vom 09.10.2025 als rechtswidrig, weil der Vorsitzende die Belange der Nebenkläger bei seiner Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt hat.

Eine Aufhebung der Terminsverfügung des Strafkammervorsitzenden kam indes nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre. Denn der Senat darf sein Ermessen nicht an die Stelle des Strafkammervorsitzenden ausüben (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2025 — 3 Ws 285/25; siehe auch Schmitt/Köhler/Schmitt StPO 68. Auflage § 213 Rn. 9 m.w.N.). Eine Ermessensreduzierung auf Null vermag der Senat angesichts des Verfahrensablaufs jedoch nicht zu erkennen. Der Strafkammervorsitzende ist daher gehalten, sein Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Nebenkläger auszuüben und darzulegen.“

Die Frage wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen (wie das OLG Frankfurt OLG Bamberg StraFo 1999, 237; [inzidenter] LG Leipzig, Beschl. v. 23.12.2015 – 1 Qs 361/15; andererseits – nur in Ausnahmefällen – OLG Stuttgart Justiz 2004, 127; LG Nürnberg-Fürth NStZ 2009, 472 [Ls.]). Die Zitate kommen aus dem „Handbuch für das Ermittlungsverfahren“. Da findet man so etwas 😉 .

OWi III: Freier Besitz von mehr als 50 gr Cannabis, oder: Verhältnis von Straftat und Ordnungswidrigkeit

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Bei der dritten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BayObLG, Beschl. v. 17.03.2026 – 201 ObOWi 151/26 – u.a. zum Verhältnis von Straftat und Ordnungswidrigkeit bei Besitz von Cannabis.

Das AG hat den Betroffenen u.a. wegen vorsätzlichen Besitzes von mehr als 50 g Cannabis und wegen vorsätzlicher Unterlassung von geeigneten Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff auf Cannabis durch Dritte jeweils zu einer Geldbuße verurteilt. Das AG hat festgestellt, dass der Betroffene am 19.09.2024 im Keller und im Wintergarten seines Wohnhauses, das er mit seiner Ehefrau und seinem 19-jährigen Sohn bewohnte und in dem sich zum Zeitpunkt der Tat auch der 16-jährige Sohn aufhielt, Cannabispflanzen und (nach Trocknung) insgesamt 60,82 g abgeerntetes und gebrauchsfertiges, ihm gehörendes Cannabis-Pflanzenmaterial aufbewahrte. Die Pflanzen und das Pflanzenmaterial waren für alle Bewohner und Besucher des Hauses frei zugänglich. Eine Absicherung bestand nicht. Die Cannabispflanzen standen frei im Wintergarten des Anwesens. Das Pflanzenmaterial befand sich in einem unversperrten Schrank bzw. in einem Umzugskarton im Keller des Hauses.

Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den Betroffenen geführte Strafverfahren wegen des Besitzes des vorgenannten Cannabis nach § 153 StPO eingestellt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte teilweise Erfolg:

„Die Verurteilung des Betroffenen wegen der Unterlassung geeigneter Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff auf Cannabis durch Dritte (§§ 10, 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Nachprüfung der tatsächlichen Feststellungen durch das Rechtsbeschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder gesicherten Erfahrungssätzen widerspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 30.03.2004 – 1 StR 354/03 u. v. 11.01.2005 – 1 StR 478/04). Solche Rechtsfehler liegen nach dem Inhalt der für die sachlich-rechtliche Urteilsprüfung allein maßgeblichen Urteilsgründe nicht vor.

b) Nach § 10 KCanG, der dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vor dem Inverkehrbringen von Cannabis dient (Dietsch in: Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch BtMG 7. Aufl., § 10 KCanG Rn. 2), ist dieses am Wohnort und am gewöhnlichen Aufenthalt seines Besitzers durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist dieser Sicherungspflicht genügt, wenn das Cannabismaterial in Behältnissen oder gesicherten Räumen oder Schränken aufbewahrt wird (BT-Drs. 20/8704, 101), wobei die Anbringung und Nutzung eines einfachen Sicherheitsschlosses genügen soll. In der Kommentarliteratur wird die Anbringung mechanischer oder elektronischer Verriegelungseinrichtungen für erforderlich gehalten (Patzak/Fabricius BtMG 11. Aufl. § 10 KCanG Rn. 2; Hollering/Köhnlein in: BeckOK BtMG 29. Ed. § 10 KCanG Rn. 4).

Der Formulierung des Gesetzes sowie seinem Sinn und Zweck ist hinreichend klar zu entnehmen, dass der Besitzer von Cannabis verpflichtet ist, irgendein aktives Verhalten an den Tag zu legen, um dieses zu sichern und die Gefahr eines Zugriffs Dritter auf den Stoff herabzumindern. Das bloße Vertrauen eines Besitzers, seine Mitbewohner und Besucher würden die Privatsphäre eines von ihm benutzten unverschlossenen Raums respektieren und sich von dem dort unverschlossen aufbewahrten Cannabis fernhalten, stellt schon im Ansatz kein solch aktives, der Sicherung von Gefahrenquellen dienendes Verhalten dar.

c) Nachdem sich der Betroffene lediglich dahingehend eingelassen hatte, dass sich das im Schrank und im Umzugskarton befindliche Cannabis in „seinem Zimmer“ befunden habe und dies „für die gesamte Familie klar gewesen“ sei, war das Gericht weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst gehalten, zu seinen Gunsten von Annahmen im Hinblick auf das Treffen aktiver Sicherungsmaßnahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis auch keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hatte (st. Rspr. vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 13.08.2025 – 1 StR 9/25 m.w.N.). Die Behauptung des Betroffenen in seiner Rechtsbeschwerdebegründung, er habe die Mitbewohner des Hauses eindringlich angewiesen, den Kellerraum nicht zu betreten und damit geeignete Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 10 KCanG getroffen, stellt sich in tatsächlicher Hinsicht als urteilsfremdes Vorbringen dar. Mit diesem kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden, weshalb der Senat es in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beurteilen braucht. Im Übrigen behauptet der Betroffene noch nicht einmal selbst, auch die im Wintergarten gezogenen Cannabispflanzen vor dem Zugriff Dritter durch irgendein Verhalten geschützt zu haben.

d) Die Tat kann auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, obwohl die gleichzeitig begangene Straftat des Besitzes von mehr als 60 g Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG) nach § 153 StPO eingestellt wurde (§ 21 Abs. 2 OWiG).

2. Die Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlichen Besitzes von mehr als 50 g Cannabis hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. Zwar kann nach § 21 Abs. 2 OWiG eine Handlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sie gleichzeitig eine Straftat darstellt und infolge der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO eine Strafe nicht verhängt wird. Ein solcher Fall liegt jedoch hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanC nicht vor, denn die Urteilsfeststellungen tragen schon in objektiver Hinsicht nicht den Schuldspruch. Ein gleichzeitiges Vorliegen von Straftat und Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 OWiG i.S.v. Tateinheit (KK/Mitsch OWiG 6. Aufl. § 21 Rn. 2) ist daher ausgeschlossen.

a) Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanC handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g Cannabis bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen besitzt. Die Norm des § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG nennt somit absolute Gewichtsmengen, deren Überschreitung („mehr als 50 g“) bis zu einer Obergrenze (“bis zu 60 g“) den Tatbestand des bußgeldbewehrten Besitzes von Cannabis erfüllt. Damit gleicht die Norm bis auf die fehlende Obergrenze der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG (vgl. BGH, Beschl. v. 03.02.2025 – GSSt 1/24 Rn. 26).

b) Nachdem der Betroffene ausweislich der Urteilsfeststellungen im Besitz von mehr als 60 g, nämlich 60,82 g Cannabismaterial nach dem Trocknen war, hat er die objektiven Voraussetzungen des Bußgeldtatbestands nicht verwirklicht.

aa) Wohl erfüllt der Besitz von 60,82 g Cannabis die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG. Der Straftatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG und der Bußgeldtatbestand des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG stehen jedoch im Verhältnis strikter Alternativität. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der nur die in § 36 Abs. 1 KCanG genannten rechtswidrigen Handlungen aufgrund ihrer geringeren Schwere als Ordnungswidrigkeit und die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG genannten als Straftaten einstufen wollte (BT-Drucks. 20/8704 S. 136 zu § 36).

bb) Dieser gesetzgeberische Wille hat auch im Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG eindeutig Ausdruck gefunden. Durch die Formulierung „insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g“ hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, dass er in objektiver Hinsicht ausschließlich den Besitz von Cannabis in einer Menge von mehr als 50 g bis zu einer Obergrenze von 60 g als Ordnungswidrigkeit einstuft. Hätte er die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG als Auffangtatbestand für die Fälle verstanden wissen wollen, in denen eine Strafverfolgung wegen des Besitzes von mehr als 60 g Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG nicht stattfindet, so hätte er dies ganz einfach dadurch zum Ausdruck bringen können, indem er auf die Formulierung „und bis zu 60 g“ verzichtet hätte.

Anders als die §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB, die gegenüber § 24a Abs. 1 bis Abs. 2 StVG das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Fahrunsicherheit enthalten und als Spezialnorm daher der letztgenannten Vorschrift i.S.d. § 21 OWiG vorgehen (Hentschel/König StVR 48. Aufl. § 24a Rn. 29), mit der Folge, dass § 24a StVG subsidiär anwendbar bleibt (Göhler OWiG 19. Aufl. vor § 19 Rn. 33 und § 21 Rn. 1; KK/Mitsch OWiG 6. Aufl. § 21 Rn. 1), haben die Vorschriften der § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG einerseits und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG andererseits hinsichtlich der sich im Besitz einer Person befindlichen Cannabismenge sich gegenseitig ausschließende, wenn auch lückenlos aufeinander abgestimmte Anwendungsbereiche. In einer solchen Konstellation bildet § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG keinen Auffangtatbestand. Ein gleichzeitiges Vorliegen von Straftat und Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 OWiG i.S.v. Tateinheit (KK/Mitsch a.a.O. Rn. 2) ist daher ausgeschlossen.

Es liegt auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise von der Spezialität der Ordnungswidrigkeit gegenüber der Straftat auszugehen wäre (vgl. zu einer solchen Konstellation: KK/Mitsch a.a.O. Rn. 7 ff).“

Wegen der übrigen Fragen – vorsätzliche Unterlassung geeigneter Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff auf Cannabis durch Dritte und der verhängten Geldbuße verweise ich auf den verlinkten Volltext.

StPO I: „Ungesetzlich erweiterte Öffentlichkeit“, oder: Der BGH kann man mal wieder „ausschließen“.

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Und dann geht es in der 18. KW./2026, und zwar mit zwei Entscheidungen des BGH zum Ausschluss der Öffentlichtkeit, also StPO.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 19.03.2026 – 1 StR 25/26. In der Entscheidung geht es nicht um zu wenig Öffentlichkeit, sondern um zu viel. Der Angeklagte, hatte eine „ungesetzlich erweiterte Öffentlichkeit“ gerügt und das darauf gestützt, das Landgericht habe es entgegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG versäumt, für die Schlussanträge und das letzte Wort die Öffentlichkeit auszuschließen, obwohl es den minderjährigen Zeugen H. nach § 171b Abs. 2 Satz 1 GVG in nichtöffentlicher Sitzung vernommen habe.

Ohne Erfolg:

„…..greift nicht durch. Denn hierauf beruhen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, weder der Schuld- noch der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO). Aufgrund der sehr dichten Beweislage (insbesondere Beobachtung durch den Nachbarn F. und die durch Überwachungskameras aufgezeichnete Kleidung des Angeklagten am Tattag einschließlich des nachfolgenden Schwimmbadbesuchs) besteht kein Zweifel daran, dass das Landgericht den Angeklagten auch im Fall einer Einlassung im letzten Wort bei Ausschluss der Öffentlichkeit verurteilt hätte. Für den Strafausspruch ist zusätzlich auszuführen:

a) Durch den zwingenden Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge und das letzte Wort (dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22 Rn. 5 mwN) nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG soll verhindert werden, dass hierüber die für den vorherigen Öffentlichkeitsausschluss maßgebenden schutzwürdigen individuellen Umstände gleichwohl später angesprochen und damit umgangen werden (vgl. BT-Drucks. 17/12735 S. 18; BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 5 StR 356/23, BGHR GVG § 171b Abs. 3 Satz 2 Beruhen 1). Dies gilt wegen des „einheitlichen und unteilbaren Verfahrensbegriff[s]“ auch für den Mitangeklagten, dem – wie hier mit der Strafvorschrift des § 258 StGB – keine Katalogtat des § 171b Abs. 2 Satz 1 StGB vorgeworfen wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 613/19 Rn. 8 f.).

b) Der Zeuge H., zu dessen Schutz das Landgericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, hat nach den Urteilgründen nichts ausgesagt, was das Verbringen des Leichnams aus der Tatwohnung in ein Waldstück ab dem späten Vormittag des 13. Oktober 2024, mithin die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Strafvereitelung betrifft. Er ist vornehmlich zur Eingrenzung der Tatzeit dazu vernommen worden, wie lange er in der Wohnung der Mitangeklagten in der Tatnacht zum 13. Oktober 2024 war. Daher ist auszuschließen, dass der sich schweigend verteidigende Angeklagte doch noch das letzte Wort ergriffen hätte, um sich mit H.s Aussage oder einer sonstigen Beweiserhebung auseinanderzusetzen, davon aber abgesehen hat, weil er sich hierzu nicht vor der wiederhergestellten Öffentlichkeit äußern wollte. Gleiches gilt für strafmildernde Gesichtspunkte aus dem privaten Bereich des verheirateten Angeklagten. Dass Beweggrund seiner Anschlusstat seine langjährige Affäre mit der Mitangeklagten war und er deswegen in Anwesenheit von Familienmitgliedern nichts sagen wollte, steht ersichtlich nicht im Zusammenhang mit der Vernehmung des minderjährigen Zeugen (zum Beruhensausschluss vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2020 – 2 StR 70/20; vom 24. Januar 2019 – 5 StR 681/18 Rn. 4; vom 4. Februar 2016 – 4 StR 493/15 Rn. 3 und vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 401/15).“

Ich bin immer erstaunt, was man beim BGH so alles weiß und „ausschließen“ kann.

Haft II: Invollzusetzung des Haftbefehls nach HV , oder: Welche Straferwartung hatte der Angeklagte?

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Und dann im zweiten Posting hier der OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2026 – III-5 Ws 64-65/26. In pp. in ihm äußert sich das OLG zur Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach durchgeführter Hauptverhandlung.

Das AG hatte am 30.05.2025 gegen die Angeklagte einen Haftbefehl wegen mittäterschaftlich begangener besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß den §§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB erlassen. Der Angeklagten wird darin zur Last gelegt, sich mit dem Geschädigten B. über eine Internetplattform zum bezahlten Geschlechtsverkehr auf dem Parkplatz eines D.-Marktes am 30.05.2025 gegen 03:05 Uhr verabredet und diesen dort in einen Hinterhalt gelockt zu haben, bevor entsprechend eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes der gesondert verfolgte C. P. an den Geschädigten herangetreten und ihn unter Vorhalt eines Messers zur Herausgabe des in seiner Geldbörse befindlichen Bargeldes in Höhe von ca. 1.000,00 EUR bewegt haben soll. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und – subsidiär – auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gestützt worden.

Nach Durchführung eines Haftprüfungstermins am 16.06.2025 hat das AG mit Beschluss vom 24.06.2025 den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und der Angeklagten eine Meldeauflage gemacht. Dieser Auflagen ist die Angeklagte in der Folgezeit nachgekommen.

Nach Zulassung der Anklage ist die  Angeklagte nach Durchführung einer mehrtägigen Hauptverhandlung, zu der die Angeklagte stets – wenngleich nicht immer pünktlich – erschienen ist, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Mit Urteilsverkündung hat das LG zugleich auch den Außervollzugsetzungsbeschluss des AG aufgehoben. Zur Begründung hat das LG  ausgeführt, es sei zu erwarten, dass die Angeklagte, wäre sie in Freiheit, unter dem Eindruck des Urteils in starkem Maße Alkohol und Betäubungsmittel konsumieren und untertauchen würde. Die Invollzugsetzung des Haftbefehls hat das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 28.01.2026 bestätigt.

Dagegen die Beschwerden der Angeklagten, die beim OLG Erfolg hatten. Das OLG führt u.a. aus:

„1. Grundsätzlich kann – wovon das Landgericht vorliegend ausgegangen ist – auch ein nach der Haftverschonung ergangenes Urteil geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung zu rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die ausgeurteilte Strafe erheblich von der bis dahin bestehenden Straferwartung zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 2 BvR 575/21, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – III-2 Ws 12/24, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2022 – III-5 Ws 77/22, n.v.). Stand dem Angeklagten hingegen die Möglichkeit einer für ihn nachteiligen Änderung der Prognose während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen und kam er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nach, setzt sich insoweit der vom Beschuldigten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 2 BvR 575/21, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – III-2 Ws 12/24, a.a.O.). Jedenfalls erfordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Angeklagte während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 2 BvR 575/21, a.a.O.).

Es fehlt hier bereits an einer Darlegung, mit welcher Strafe die Angeklagte aufgrund welcher konkreten Umstände vor der Urteilsverkündung gerechnet hat. Ob diese Straferwartung wesentlich von der mit dem Urteil tatsächlich verhängten Strafe abweicht, kann durch den Senat deshalb nicht geprüft werden. Zwar kommt in Haftsachen eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts dann nicht in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung nach stattgefundener Beweisaufnahme getroffen worden ist und das Tatgericht seine Auffassung nicht oder nur unzureichend begründet hat. In diesem Fall ist die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2022 – III-5 Ws 77/22, n.v.; OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2020 – III-5 Ws 101/20, n.v.; OLG Celle Beschluss vom 16.01.2015 – 1 Ws 22/15, BeckRS 2015, 7350 m.w.N.). Der Senat entscheidet hier jedoch – wie im Grundsatz von § 309 Abs. 2 StPO vorgesehen – in der Sache selbst, da ungeachtet des Begründungsmangels nach den konkreten Umständen des Falls auszuschließen ist, dass die Angeklagte von einer wesentlich niedrigeren Strafe ausgegangen ist.

In dem Haftbefehl wird der Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt, das mit einer Strafe von fünf bis 15 Jahren bedroht ist. Es wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Angeklagte im Falle einer Verurteilung „mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren“ zu rechnen habe und dass aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs von einer „empfindlichen Sanktion“ auszugehen sei. Auf der Grundlage des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwurfs ist sodann Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts erhoben worden, deren Zuständigkeit bei einer Straferwartung von mehr als vier Jahren gegeben ist (§§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das Landgericht hat die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und den Haftbefehl auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht aufgehoben. Die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer hohen mehrjährigen Freiheitsstrafe kann der verteidigten Angeklagten deshalb schlechterdings nicht verborgen geblieben sein.

Es kommt hinzu, dass sich die Höhe der ausgeurteilten Freiheitsstrafe mit fünf Jahren und drei Monaten am untersten Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hält. Die Strafe liegt damit gerade einmal drei Monate über der im Regelstrafrahmen vorgesehenen Mindeststrafe. Es hat sich somit lediglich die ursprünglich genannte Straferwartung in dem Urteil realisiert. In diesem Fall scheidet eine Invollzugsetzung des Haftbefehls aus (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2012 – 1 Ws 58/12, StraFo 2012, 186; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2004 – 1 Ws 46/04, StV 2004, 493; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 116 Rn. 28).

Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass der Verteidiger in seinem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hat. Denn der vom Verteidiger gestellte Antrag ist nicht gleichzusetzen mit der tatsächlichen Straferwartung der Angeklagten. In dem Antrag des Verteidigers kommt – seiner Prozessrolle entsprechend – lediglich das Bemühen zum Ausdruck, eine möglichst moderate Strafe zu erreichen. Das heißt indes nicht, dass der Angeklagten aufgrund der zuvor aufgezeigten Umstände nicht auch bewusst gewesen ist, dass das Landgericht dem Antrag der Verteidigung möglicherweise nicht folgt und stattdessen eine Strafe verhängt, die im Wesentlichen der schon im Haftbefehl zum Ausdruck kommenden Straferwartung entspricht. Dies gilt umso mehr, als zuvor schon die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer die letztlich ausgeurteilte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und ausdrücklich die Invollzugsetzung des Haftbefehls beantragt hatte. Auch in Kenntnis dieser Anträge hat sich die Angeklagte dem Verfahren weiter gestellt und ist zur Urteilsverkündung erschienen (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2012 – 1 Ws 58/12, a.a.O.). Zwar fanden Plädoyers und Urteilsverkündung am selben Tag statt. Dazwischen lag aber eine Beratungspause von 1:25 h, in der die Angeklagte durchaus die Möglichkeit zur Flucht gehabt hätte.

Schließlich lässt sich auch aus der emotionalen Reaktion der Angeklagten auf die Verkündung des Urteils nicht herleiten, dass sie mit einer wesentlich geringeren Strafe gerechnet hat. In dem Verhalten zeigt sich letztlich die Enttäuschung darüber, dass sich die Straferwartung entgegen der Hoffnung der Angeklagten tatsächlich realisiert hat. Der bloße Umstand, dass die um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit ihrer Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern die Angeklagte – wie hier – die Möglichkeit eines für sie ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen hatte und sie gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – III-2 Ws 12/24, a.a.O.).

Im Übrigen hat die Angeklagte ein ähnlich emotionales Verhalten auch schon bei der Exploration am 06.01.2026 durch den Sachverständigen gezeigt. Insoweit ist in dem schriftlichen Gutachten niedergelegt, die Angeklagte habe sich bei Eintreffen „deutlich emotional aufgelöst“ gezeigt und unmittelbar angefangen zu weinen (S. 7 d. GA). Ihren emotionalen Ausnahmezustand hat sie gegenüber dem Sachverständigen damit erklärt, dass sie der Gedanke an eine mögliche Haftstrafe sowie die damit verbundene Trennung von ihren Kindern stark belaste. Diese Erklärung unterstreicht noch einmal, dass sich die Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt, knapp drei Wochen vor der Verkündung des Urteils, der drohenden Haftstrafe durchaus bewusst war, mag sie auch auf ein günstigeres Ergebnis gehofft haben.

2. Bei der vom Landgericht angeführten Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten handelt es sich bereits nicht um einen neu hervorgetretenen Umstand im Sinne des § 116 Abs. 3 Nr. 4 StPO. …..