Schlagwort-Archiv: Ausschluss der Beschwerde

StPO I: Anfechtbarkeit der Terminsbestimmung, oder: Entscheidung des erkennenden Gerichts

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Heute gibt es dann StPO-Entscheidungen:

Ich eröffne den Reigen mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.01.2026 – 7 Ws 422/25. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Mordes. Es geht um die Beschwerde der Nebenklägerung gegen eine „Terminbestimmung.§

In dem Verfahren hat der Vorsitzende des Schwurgerichts nach Terminabsprache mit den insgesamt vier Verteidigern und zwei Sachverständigen mit Schreiben vom 11.11.2025 den Verteidigern und Nebenklagevertretern insgesamt 16 Termine, beginnend am 01.042026, mitgeteilt, an denen im Falle der Eröffnung des Hauptverfahren die Hauptverhandlung stattfinden soll. Dieses Schreiben wurde dem Nebenklagevertreter am selben Tag per Fax übermittelt. Mit Schriftsatz vom 03.12. hat er gegen die „Terminverfügung vom 11.11.2025“ Beschwerde eingelegt. In einem Vermerk vom 05.12.2025 hat der Vorsitzende festgehalten, dass er keinen Anlass für eine Änderung der erfolgten Terminabsprache sehe, und die Vorlage zum OLG verfügt.

Das hat das Rechtsmittel als unzulässig zurückgeiwiesen.

„1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist unstatthaft.

2. a) Es fehlt bereits an einer anfechtbaren richterlichen Maßnahme i. S. d. § 304 Abs. 1 StPO, die unmittelbar gestaltend auf den Verfahrensgang, die Verfahrensbefugnisse oder sonst die Rechtsstellung einer Person einwirkt. Bloße Hinweise oder Belehrungen sowie nur vorbereitende Maßnahmen wie Mitteilungen und Ankündigungen sind nicht mit Rechtsmitteln angreifbar (vgl. Neuheuser in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 304 Rn. 10 mwN). Ein Rechtsmittel kann nur eingelegt werden, wenn die Entscheidung, die damit angefochten werden soll, bereits ergangen ist. Ein vorsorgliches Rechtsmittel gegen erwartete Entscheidungen ist unzulässig (Cirener in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 296 Rn. 7). Die Mitteilung des Vorsitzenden vom 11. November 2025 ist eine bloße Information über den Inhalt einer beabsichtigten Terminierung, jedoch selbst keine Maßnahme, die unmittelbar auf den Verfahrensgang einwirkt. Zwar reicht es aus, dass die angefochtene Entscheidung bei Eingang der Rechtsmittelschrift bei Gericht erlassen ist, auch wenn sie es bei Abfassung des Rechtsmittels noch nicht war (Cirener in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 296 Rn. 7). So liegt der Fall hier aber nicht, denn der Vorsitzende hat in seinem Vermerk vom 5. Dezember 2025 festgehalten, dass noch keine Terminierung erfolgt ist.

b) Unabhängig davon ist die Beschwerde gegen eine Terminbestimmung unstatthaft, weil es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 Satz 1 StPO). Zwar ist umstritten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde in Ausnahmefällen auch gegen eine Terminbestimmung zulässig sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2025 — 7 Ws 296/25) steht § 305 Satz 1 StPO der Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2025 —1 Ws 129/25; KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2022 — 2 Ws 27/22, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 1988 — 4 Ws 436/88; Arnoldi in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 213 Rn. 30; Ritscher in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 213 Rn. 7; jeweils mwN). Denn es führte zu einer weitgehenden Aushöhlung der Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO, wenn man die Beschwerde zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen zuließe (Ritscher in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 213 Rn. 7). Über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln muss für alle Verfahrensbeteiligten Rechtsklarheit herrschen. Dem widerspricht es, auslegungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe zum Statthaftigkeitskriterium zu machen. Der Verweis auf die gegenteilige Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in der Stellungnahme zu AZ. 3 GWs 625/25, die der Nebenklagevertreter mit Schriftsatz vom 5. Januar 2026 zur Kenntnis gereicht hat, ist aus den genannten Gründen unbehelflich.“

Ob das zu 2. Ausgeführte so richtig ist, wage ich dann doch zu bezweiflen. Keine Ausnahme?

Vollzug I: Ablehnung eines Sachverständigen, oder: (Entsprechender) Ausschluss einer Beschwerde

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In die neue Woche, es ist dann schon die 4. KW., geht es mit zwei Entscheidungen aus dem Strafvollzug.

Zunächst habe ich einen Beschluss des OLG, und zwar den OLG Celle, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 Ws 152/25 (StrVollz). Es geht um die Rechtsmittel bei Ablehnung eines Sachverständigen im Strafvollzugsverfahren.

Die Strafvollstreckungskammer hat zur Vorbereitung ihrer Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen und Dr. B. aus H. zum Gutachter bestellt. Der Gefangene hat den Sachverständigen wegen Vorbefassung in einem  derzeit laufenden Strafverfahren abgelehnt. Dieses Gesuch hat die Kammer unbegründet zurückgewiesen, da sich eine Besorgnis für eine Befangenheit des Sachverständigen nicht ergebe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gefangenen, die das OLG als unzulässig, weil unstatthaft verworfen hat:

„Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig.

1. Für das Verfahren nach § 119a StVollzG gelten gemäß dessen Abs. 6 die Vorschriften über das Verfahren in Strafvollzugssachen im Übrigen zwar nur eingeschränkt. Auch wenn insoweit ein Verweis auf § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG fehlt, finden die Regelungen der StPO gleichwohl ergänzend Anwendung (BT-Drs. 17/9874, S. 29; KG, Beschl. v. 9.2.2016 – 2 Ws 18/16; OLG Hamm, Beschl. v. 11.10.2018 – 1 Vollz (Ws) 340/18; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.7.2018 – 1 Ws 255/17 L). Damit richtet sich das Verfahrensrecht für die Möglichkeit der Ablehnung eines Sachverständigen mangels Vorliegen speziellerer Normen nach § 74 StPO sowie den allgemeinen Regelungen des Strafprozessrechts.

2. Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach Entscheidungen über die Ablehnung eines erkennenden Richters keiner selbständigen Beschwerde unterliegen, findet bei der Ablehnung eines Sachverständigen keine Anwendung. Denn die Verweisung in § 74 Abs. 1 StPO bezieht sich nur auf die Ablehnungsgründe, nicht auf das Verfahren (OLG Koblenz, VRS 71, 200; Schmitt/Köhler, 68. Aufl., § 68 StPO, Rn. 20).

3. Die Beschwerde ist gleichwohl aufgrund entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO unzulässig.

a) Danach können nämlich Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht isoliert angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde über § 305 Satz 1 StPO beschränkt sich auf Entscheidungen, die sachlich der noch zu treffenden Sachentscheidung vorangehen, mit dieser also in einem engen inneren Zusammenhang stehen, nur ihrer Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen beinhalten, sondern nur auf das konkrete Verfahren selbst bezogen sind. Nur Maßnahmen, die eine von der zu treffenden Sachentscheidung nicht umfasste selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken und die insoweit weder bei Erlass der Sachentscheidung noch bei ihrer Anfechtung nachprüfbar sind oder deren prozessuale Bedeutung nicht auf das Verfahren an sich bezogen ist, sondern in eine andere Richtung geht, bleiben isoliert anfechtbar. Der Beschwerde entzogen sind demgemäß alle Entscheidungen, deren Wirkung darauf gerichtet und beschränkt ist, dass sie das Verfahren vorbereiten oder seinen Fortgang und seine Förderung betreffen (vgl. KG, Beschl. v. 27. April 2022, 2 Ws 46/22, juris).

b) Die entsprechende Anwendung des § 305 Satz 1 StPO ist vorliegend auch geboten. Sowohl für Entscheidungen im Strafvollstreckungsverfahren (vgl. KG, Beschl. v. 27. April 2022, 2 Ws 46-47/22, juris; OLG Düsseldorf, NStZ 1999, 590; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29. März 2023, 7 Ws 45/23, juris; OLG Hamm, NStZ 1987, 93; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2. Januar 2013, 2 Ws 1/13, juris; OLG Köln, Beschl. v. 17. Juni 2015, 2 Ws 366/15, juris) als auch im Verfahren nach den §§ 109 ff StVollzG (vgl. KG, NStZ 2001, 448) wird von der Rspr. der OLGe eine Beschwerde gegen Entscheidungen, die der eigentlichen Sachentscheidung vorausgehen, als unstatthaft angesehen, da die in § 305 Satz 1 StPO getroffene Regelung der Prozessbeschleunigung und -konzentration diene und verfahrensverzögernde Eingriffe in die Souveränität des erkennenden Gerichts bis zur Sachentscheidung verhindern werden sollen. Die Sicherung eines ungehinderten und störungsfreien Verfahrensablaufs und dessen Beschleunigung ist im Verfahren nach § 119a StVollzG im gleichen Maße angezeigt. Denn die Strafvollstreckungskammer unterliegt bei ihren Entscheidungen einer zeitlichen Bindung (§ 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG). Die zeitliche Vorgabe würde indessen beeinträchtigt, wenn einem Betroffenen die Möglichkeit zur Verfügung stünde, vorausgehende Zwischenanordnungen isoliert anzufechten. Deshalb muss die Strafvollstreckungskammer ihre Aufgabe, alle für die zu treffende Sachentscheidung bedeutsamen Umstände ausreichend zu ermitteln, ohne Eingriff durch eine Rechtsmittelinstanz vornehmen können. Insoweit ist eine im Verfahren nach § 119a StVollzG getroffene Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.“