Kategoriearchiv: Haftrecht

Haft III: Ausgestaltung der Haft/des Strafvollzugs, oder: Fesselung, Telefonat mit Verteidiger und OK-Vermerk

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Und dann zum Abschluss noch drei Entscheidungen, die sich mit der Ausgestaltung der Haft befassen. Zwei kommen vom BayObLG, eine vom vom LG Berlin I. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze der Entscheidungen vor, und zwar:

Ordnet ein Rechtshilfegericht zum Zwecke der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht die Fesselung des Verurteilten während des Transports und des Termins an und beauftragt damit den Vorführdienst der örtlich zuständigen Polizeidienststelle, handelt es sich bei diesen Maßnahmen um Akte der Rechtsprechung im funktionellen Sinne, für die der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 EGGVG nicht eröffnet ist.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) hat die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen.

LG Berlin I, Beschl. v. 24.07.2026 – 537 KLs 4/25 – zum OK-Vermerk bei einem Untersuchungshaftgefangenen, und zwar Anfechtbarkeit und Voraussetzungen:

1. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Justizvollzuganstalt, ein Unterschungsgefangener sei der Organisierten Kriminalität zuzuordnen, kann nicht nach § 119a StPO angefochten werden.

2. Die anlässlich dieser Mitteilung erfolgende anstaltsinterne Kenntlichmachung einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität (sog. „OK-Vermerk“) ist grundsätzlich anfechtbar und erfordert eine eigenständige Prüfung eines solchen Verdachts durch die Justizvollzuganstalt.

3. Eine Vollzugsbehörde kann in der Personalakte eines Gefangenen, auch eines Untersuchungsgefangenen, einen „OK-Vermerk“ anbringen, wenn sie ausreichende Gründe für ihren Verdacht besitzt, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können.

 

Haft II: Fluchtgefahr beim „König von Deutschland“, oder: Hohe Strafe und Grundstückskäufe in Paraguay

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Im zweiten Posting habe ich dann eine Haftentscheidung des BGH, und zwar den BGH, Beschl. v. 26.05.2026 – StB 27-34/26. Ergangen ist der Beschluss in dem Verfahren gegen den (selbst ernannten) „König von Deutschland“. Der hatte gegen den gegen ihn erlassenen Haftbefehl Beschwerde eingelegt, die der BGH verworfen hat.

In dem Beschluss führt der BGH zur Fluchtgefahr aus:

„dd) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr ( § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ).

Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte – sollte er auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Er hat zahlreiche Kontakte im In- und Ausland, die ihm bei einem Abtauchen vor den Strafverfolgungsbehörden oder bei einer Flucht ins Ausland behilflich sein können. So bestehen unter anderem Hinweise auf Aktivitäten des Beschuldigten im Zusammenhang mit Grundstückskäufen in Paraguay. Des Weiteren verfügte er über eine hohe Summe an Geldmitteln und Gold, die er an verschiedenen Orten und bei verschiedenen weiteren Mitgliedern der Vereinigung aufbewahrte und versteckte, sowie über zahlreiche – teilweise noch unbekannte – Konten, mit denen er eine Flucht ins Ausland und einen langfristigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands finanzieren könnte. Seinen Wohnsitz in Deutschland meldete er bereits vor vielen Jahren ab und lebte in der Schweiz.

Der Beschuldigte hat im Fall einer Verurteilung wegen der Tat, deren Begehung er dringend verdächtig ist, mit einer erheblichen zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Vor diesem Hintergrund steht einer Fluchtgefahr der Umstand nicht entgegen, dass er sich in der Vergangenheit zum Antritt (kürzerer) Haftstrafen selbst stellte. Neben den durch die Straferwartung geschaffenen Fluchtanreiz tritt überdies, dass der Beschuldigte die Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ablehnt. Dies spricht ebenfalls dafür, dass er sich dem Strafverfahren entziehen wird. Umstände, die geeignet erscheinen, dem von der Sanktionserwartung ausgehenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte verfügt zwar über soziale Kontakte und familiäre Bindung in Deutschland. Beides ist aber nicht geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten.

Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte bereits seit dem 13. Mai 2025 in Haft befindet und das besondere Beschleunigungsgebot auch in Verfahren gilt, in denen Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, sondern lediglich Überhaft neben einem in anderer Sache vollzogenen Untersuchungshaftbefehl oder anderweitiger Strafhaft notiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 36; vom 30. August 2008 – 2 BvR 671/08 , juris Rn. 21; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 112 Rn. 6a; BeckOK StPO/Krauß, 59. Ed., § 120 Rn. 12; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 120 Rn. 4;Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 120 Rn. 3,6), ist zu erwarten, dass das Verfahren weiterhin in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen genügenden Umfang gefördert wird.“

Haft I: Sechs-Monats-Haftprüfung durch das OLG, oder: Willkürliche Entscheidungen des AG

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Heute stelle ich einige Haftentscheidungen vor.

Ich starte mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2026 – 1 Ws 7/26 H -, in dem das OLG im Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO – also Sechs-Monats-Prüfung – recht deutliche Worte zu der Vorgehensweise der beteiligten AG gefunden hat. Das OLG hat den Haftbefehl aufgehoben und führt dazu aus:

„Die Staatsanwaltschaft pp. legt dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom pp., die sich auf zwei weitere Angeschuldigte bezieht und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, insgesamt zehn Eigentumsdelikte (acht Fälle der Verabredung zu einem gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl sowie zwei versuchte gewerbs- und bandenmäßige Einbruchsdiebstähle, in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl) zur Last.

Mit der Tat zu Ziffer 13 der Anklageschrift wird dem Angeschuldigten konkret vorgeworfen, gemeinsam mit dem Mitangeschuldigten pp. in der Nacht vom pp. auf pp. 2025 in die Geschäftsräume des X-Marktes in … eingebrochen zu sein und dort diverses Obst und acht Beutel mit je einem Kilogramm Walnüssen entwendet zu haben. Zudem sollen sie in der Gemüseabteilung eine Wand zu einem dahinterliegenden Geldautomaten durchbrochen haben. Der Mitangeschuldigte pp. soll währenddessen den Tatort abgesichert haben. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Vielzahl der gleichartigen Delikte von einer bandenmäßigen Begehung aus.

Wegen dieser Tat hat das Amtsgericht Lübeck den in Ziffer 1. des Beschlusstenors bezeichneten Haftbefehl erlassen. Eine Erweiterung des Haftbefehls im Ermittlungsverfahren auf die weiteren in diesem Verfahren zueinander verbundenen Tatvorwürfe ist nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft pp. hat mit der durch sie erhobenen Anklage auch lediglich beantragt, „die Haftbefehle aufrechtzuerhalten und Haftfortdauer zu beschließen“. Nach Abgabe des Verfahrens hat das Amtsgericht pp. über den Antrag der Staatsanwaltschaft pp., Haftfortdauer „entsprechend der Anklageschrift“ zu beschließen, weder vor noch mit der Vorlage zum Oberlandesgericht entschieden.

II.

Der Haftbefehl war aufzuheben und der Angeschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, denn die Voraussetzungen des Vollzugs der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 StPO) liegen nicht vor.

1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 3 Ws 51/23 –, juris m.w.N.) erfolgt die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO allein in Bezug auf den zuletzt erlassenen und prozessordnungsgemäß bekanntgegebenen Haftbefehl; nur dieser ist Prüfungsgegenstand und Prüfungsgrundlage. Demgemäß ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber – wie hier – nicht erweitert worden ist. Mit der durch die Vorlage an den Senat begründeten ausschließlichen Zuständigkeit für die Haftfortdauerentscheidung konnte dies auch nicht mehr nachgeholt werden.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs, welcher dem Haftbefehl vom pp. zugrunde liegt, sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, warum ein Urteil vor Ablauf der Sechsmonatsfrist objektiv nicht möglich gewesen wäre, jedenfalls aber mit der Hauptverhandlung hätte begonnen werden können. Der Tatvorwurf ist angesichts des Umstands, dass die observierten Angeschuldigten auf frischer Tat betroffen worden sind, überschaubar und weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Umfangreiche oder gar komplexe Ermittlungen waren zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich, vielmehr war die Sache insoweit zeitnah anklagereif und hätte ohne großen Aufwand verhandelt werden können. Das Verfahren hätte daher vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erledigt werden können und müssen. Bereits dieser Verfahrensgang zwang zur Aufhebung des Haftbefehls.

2. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, weist der Senat für künftige Verfahren darauf hin, dass sowohl das Amtsgericht pp. als auch das Amtsgericht pp. bei der Sachbehandlung des Verfahrens das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht ausreichend beachtet haben:

a) Das Amtsgericht pp. war aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Itzehoe vom pp., die seine Zuständigkeit begründete, gehalten, eine einheitliche Eröffnungsentscheidung zu treffen, in deren Rahmen es ggf. eine (teilweise) Nichteröffnung hätte beschließen können. Demgegenüber erweist sich die Abtrennung einzelner Anklagevorwürfe – dies schon wegen des Sachzusammenhangs der Taten – nicht nur verfahrensfehlerhaft, sondern als willkürlich. Die Abtrennungsentscheidung vom pp. erging offensichtlich allein mit dem Ziel, hinsichtlich des abgetrennten Verfahrensteils eine Eröffnung (nunmehr in Gänze) abzulehnen und für die verbleibenden Anklagevorwürfe eine örtliche Zuständigkeit zu verneinen. Dies stellt aber ersichtlich keinen Grund im Sinne von § 13 Abs. 3 StPO dar, weil eine Abtrennung – ebenso wie eine Verbindung – allein aufgrund sachlicher Zweckdienlichkeitserwägungen zu erfolgen hat. Soweit diese Entscheidung sechs Wochen in Anspruch genommen hat, ist das Verfahren für diesen Zeitraum ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes verzögert worden.

b) Diese Verfahrensverzögerung ist auch nicht kompensiert worden. Sie wird absehbar auch nicht mehr kompensiert werden können, denn das Amtsgericht pp., welches bei den beteiligten Verteidigern am pp. Terminverfügbarkeiten ab dem pp. abgefragt hatte, hat nunmehr am pp. mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung am pp., mithin erst mit Überschreiten der Neunmonatsfrist, beginnen soll. Zudem ist absehbar, dass das Verfahren nicht innerhalb von zwei Hauptverhandlungstagen abzuschließen sein wird, wobei der Senat ausdrücklich anmerkt, dass das Amtsgericht pp. noch keine Zeit für eine Verfahrensplanung hatte, nachdem die Akten dort erst am … eingegangenen sind.

Allein der Hinweis, dass eine frühere Übereinstimmung der drei Verteidiger nicht bestehe, genügt jedoch nicht, um per se einen wichtigen Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO anzunehmen. Weder ist ersichtlich, welche Termine dem Amtsgericht zur Verfügung standen, noch, welche Verhinderungen die Verteidiger geltend gemacht haben und ob diese beachtlich sind.

Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. u.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 1 Ws 18/26 –, juris Rn. 16), dass die Durchführung einer beschleunigten Hauptverhandlung mit entsprechender Verfahrensdichte eine Mitwirkung sämtlicher Verfahrensbeteiligter erfordert und gebietet. Konkret hat der Senat ausgeführt:

„Der konsensualen Terminsgestaltung und -abstimmung sind nämlich gerade in Haftsachen aufgrund des Beschleunigungsgebots Grenzen gesetzt. Hieran anknüpfend weist der Senat darauf hin, dass es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht die Mitteilung der Verhinderung durch einen Verteidiger aufgrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ohne weitere „Nachforschung“ hinnimmt. Dies erfährt aber dann eine Einschränkung, wenn absehbar ist, dass Terminsverhinderungen und -kollisionen eintreten und deshalb das Verfahren nicht so beschleunigt geführt werden kann, wie es die Kapazität des Spruchkörpers zulässt. Dies ist, was dem Senat aus einer Vielzahl von Haftsachen, mit denen er als Beschwerdegericht und aufgrund seiner Zuständigkeit nach §§ 121, 122 StPO befasst ist, in Strafverfahren – insbesondere vor den Großen Strafkammern – eher die Regel, denn eine Ausnahme. Der Umstand, dass viele Verteidiger mit einer beachtlichen Anzahl von Mandaten und Haftsachen befasst sind, ist daher bei der Verfahrensplanung – dies insbesondere bei absehbar umfangreichen Verfahren – zu berücksichtigen und es ist deshalb rechtzeitig zu prüfen, ob eine Verteidigung in einer dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werdenden Verhandlungsdichte überhaupt gewährleistet ist. Ansonsten ist frühzeitig ein Sicherungsverteidiger zu bestellen, der eben dies gewährleisten kann. Denn das Recht des Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, tritt mit zunehmendem Freiheitsentzug – unbeschadet besonderer Vertrauenskonstellationen – zunehmend zurück. Auch eine Bestellung zum Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren oder zum Sicherungsverteidiger sollte grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn bei diesem eine hinreichende terminliche Verfügbarkeit nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen gewährleistet ist. Fehlt es an dieser, etwa weil bereits umfangreiche Mandate wahrgenommen werden, die prognostisch in denselben Hauptverhandlungszeitraum fallen, wäre ggf. eine Entpflichtung und Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts geboten, die bzw. der bereit und in der Lage ist, die Verteidigung in der Hauptverhandlung so wahrzunehmen, dass das Gericht den Beschleunigungsgrundsatz durch eine hinreichende Terminsdichte wahren kann. Der Senat hat daher bereits wiederholt entschieden, dass in einer Haftsache lediglich eine Verhinderung durch andere bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine in Haftsachen (allenfalls noch durch bereits bestimmte, besonders eilbedürftige familienrechtliche Termine) in Betracht kommt, die von dem Verteidiger grundsätzlich auch zu belegen ist, etwa durch die Vorlage entsprechender – und ggf. nachweislich mit dem anderen Gericht bereits zuvor abgestimmter – Terminsladungen. Damit korrespondiert das Recht, zugleich aber auch die Pflicht des erkennenden Gerichts, entsprechende „Nachforschungen“ zu betreiben, gleich welchen „Tonfalls“ etwaige Antworten sein mögen.“

An dieser Auffassung hält der Senat fest.“

Absehen von der weiteren Vollstreckung – BayObLG II, oder: Gefahr der Wiedereinreise/neue Straftaten

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Im zweiten Beitrag zum Absehen von der weiteren Vollstreckung stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 02.03.2026 -203 VAs 459/25 – vor.

Der Antragsteller, ein österreichischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von der weiteren Vollstreckung der Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht nach § 456a StPO abzusehen. Er vertritt die Auffassung, dass die Vollstreckungsbehörde mit Blick auf seinen körperlichen Zustand und die Zusage einer Unterkunft bei seiner Verlobten in Österreich nicht davon ausgehen dürfe, dass er nach seiner Entlassung wieder zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreisen würde.

Die Staatsanwaltschaft hat den abgelehnt, nachdem das BayObLG die zunächst erfolgte Ablehnung mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft aufgehoben und die Vollstreckungsbehörde zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verpflichtet hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde des Antragstellers wiederum unter Verweis auf die Gefahr der Rückkehr und die gutachterlich bestätigte fortdauernde Gefährlichkeit des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, der keinen Erfolg hatte:

„1. Wie bereits in der vorangehenden Entscheidung des Senats (BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 393/24 –, juris) dargestellt, handelt es sich bei der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 28 Abs. 3 EGGVG, die nur der begrenzten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

2. Befindet sich der Antragsteller nach der Strafverbüßung in der Sicherungsverwahrung, spielt nach der in der Vorentscheidung dargestellten gefestigten Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung bei der Abwägung im Rahmen des § 456a StPO keine Rolle mehr. Für die Entscheidung nach § 456a StPO bei einem Sicherungsverwahrten ist auch nicht von Belang, ob der Antragsteller ohne weitergehende Behandlung oder Therapie ein Risiko für die Bevölkerung in dem möglichen Abschiebeland darstellen würde. Bezogen auf den – weiteren – Vollzug der Sicherungsverwahrung kommt es maßgeblich darauf an, ob auf Grund konkreter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue (erhebliche) Straftaten begehen wird.

3. Die Vollstreckungsbehörde hat diese Rückkehrgefahr hier geprüft und in ihrem Bescheid tatsachenfundiert und für das Gericht nachvollziehbar entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung dargelegt. Rechtsfehler zeigt der neuerliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht auf.

a) Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass nicht die Schuld, sondern die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit bestimmend ist für Anordnung, zeitliche Dauer und die Ausgestaltung der Maßregel der Sicherungsverwahrung (BVerfGE 109, 133, 174). Der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten dient nicht der Vergeltung zurückliegender Rechtsgutsverletzungen, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt sich zwar sorgfältig, aber regelmäßig nicht sicher prognostizieren lässt (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, juris Rn. 101).

b) Für ihre Prognose bezüglich der Gefahr der Wiedereinreise und der Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten im Inland durfte die Vollstreckungsbehörde sowohl die Umstände der Tatbegehung als auch die Situation im Empfängerland und den physischen und psychischen Zustand des Antragstellers mit einbeziehen.

aa) Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit ungeachtet seiner Beziehung zu seiner Partnerin eine Übung entwickelt, seine finanziellen Bedürfnisse dadurch zu decken, dass er gemeinsam mit seinem Bruder jeweils kurzzeitig nach Deutschland einreiste und hier bewaffnete Banküberfälle verübte.

bb) Ein sozialer Empfangsraum, der geeignet wäre, die auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Folgen des langjährigen Freiheitsentzugs abzufedern, ihm nach der Entlassung Stabilität zu vermitteln und so die Gefahr der Begehung von schweren Straftaten im angrenzenden Bundesgebiet zu minimieren (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2026 – 203 VAs 499/25-, zur Veröffentlichung vorgesehen), steht ihm im Nachbarland Ö. auch nach seinen eigenen Angaben ungeachtet der schriftlichen Bestätigung seiner früheren Lebensgefährtin, ihm nach der Entlassung eine mietfreie Unterkunft zu gewähren, bislang nicht zur Verfügung. Die „Verlobte“ hat – unverbindlich –ihre Bereitschaft bekundet, den Antragsteller nach der Entlassung jedenfalls vorübergehend wieder bei sich aufzunehmen. Regelmäßige Besuche von ihr hat die Einrichtung allerdings nicht vermerkt. Nach den Erkenntnissen der Vollzugsanstalt, Einrichtung für Sicherungsverwahrung, nahm der Antragsteller in letzter Zeit auch keine der ihm angebotenen Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit wahr. Belastbare soziale Kontakte, Arbeit, Beschäftigung, eine längerfristig garantierte Unterkunft und eine therapeutische Nachsorge stehen dem Antragsteller in Ö. somit nicht zur Verfügung.

cc) Von einem Grad einer Gesundheitsbeeinträchtigung, der den Antragsteller an einer Wiedereinreise ins unschwer erreichbare Bundesgebiet und an der erneuten Begehung schwerer Straftaten im Inland hindern würde, musste die Vollstreckungsbehörde nicht ausgehen, solange der Antragsteller eine eingehende ärztliche Untersuchung ablehnt und die von ihm behaupteten Beschwerden nicht verifiziert werden können. Die derzeitige auf dem Verhalten des Antragstellers beruhende Unaufklärbarkeit führt nicht dazu, dass die durch konkrete Umstände begründete Gefahr der Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland zur Begehung von Straftaten entkräftet werden könnte. Bezugspunkt der Gefahrenanalyse sind entgegen der Rechtsauffassung des Antragsstellers nicht nur Banküberfälle, sondern auch andere schwere Straftaten.

dd) Es gibt unter Berücksichtigung des zuletzt erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachtens keine Anhaltspunkte, dass die in den Anlasstaten zum Ausdruck gebrachte Verrohung abgeschwächt sein könnte. Dem Ansatz der Einrichtung für Sicherungsverwahrung, dass die verfestigte Verweigerungshaltung des Untergebrachten mangels Behandlungsmöglichkeit zu seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung führen müsse, folgt der Senat nicht. Eine Minimierung der Gewaltbereitschaft musste die Vollstreckungsbehörde auch nicht mit Blick auf das Alter des Untergebrachten unterstellen. Denn es existiert kein Erfahrungssatz, dass ein unbehandelter Gewalttäter nach einem langjährigen Straf- und Maßregelvollzug von seiner früheren Übung, das benachbarte Ausland zur Begehung von Straftaten auf- und heimzusuchen, absieht, auch wenn der Antragsteller aktuell zur Fortbewegung einen Rollstuhl nutzt. Bei der gebotenen Gefahrenanalyse gilt es zu bedenken, dass der Antragsteller nach der Beurteilung der Einrichtung für Sicherungsverwahrung in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 die eigene Schuldverarbeitung seit seiner Verurteilung im Jahre 2009 auf ein „rechtswidriges“ Vorgehen der deutschen Justiz verschiebt.

4. Die von der Vollstreckungsbehörde angeführten Umstände sind somit geeignet, die Prognose zu stützen, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung erneut versuchen könnte, ins Bundesgebiet einzureisen und hier unter Anwendung von Schusswaffen Straftaten zu begehen, nachdem er bislang einer therapeutischen Intervention nicht zugänglich war, eine Klärung seines Gesundheitszustands verweigert und die Schuld für seinen Zustand bei deutschen Behörden und Gerichten sieht.“

Absehen von der weiteren Vollstreckung – BayObLG I, oder: Tatumstände, Schuldschwere, Ausländer

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Zu Beginn der neuen Woche stelle ich zwei Entscheidungen des BayObLG zum Absehen von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO vor.

Dem BayObLG, Beschl. v. 27.01.2026 – 203 VAs 489/25 – liegt ein Verfahren zugrunde, in dem der Verurteilte, ein polnischer Staatsangehöriger ohne familiäre Bindungen in Deutschland, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie der Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. worden ist. 2/3-Termin war am 12.04.2026.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers hatte der Verurteilte beantragt, von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO abzusehen. Die Staatsanwaltschaft hat darauf mitgeteilt, dass eine Entscheidung gemäß § 456a StPO zum 2/3 Prüftermin geplant sei. Der Verurteilte hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO gestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Einwendungen des Verurteilten zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Verurteilte gerichtliche Entscheidung beantragt und das begehrte Absehen von der weiteren Vollstreckung mit persönlichen Belangen des Verurteilten, seinem Aufenthaltsstatus, seiner gesicherten Wohn- und Arbeitssituation in Polen, seinem beanstandungsfreien Vollzugsverhalten und einer in Polen gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit und zur Schadenswiedergutmachung begründet. Der Antrag hatte keinen Erfolg:

„….

4. Bei der Entscheidung, ob von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO abgesehen werden konnte, sind die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung einerseits und andererseits die familiäre und soziale Lage des Verurteilten und das Interesse daran, sich beizeiten von der Last der Vollstreckung von Strafen gegen Ausländer zu befreien, gegeneinander abzuwägen und in eine Gesamtbetrachtung einzustellen (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Graalmann-Scheerer a.a.O. § 456a Rn. 14; Appl in KK-StPO a.a.O., § 456a Rn. 3a m.w.N.; Nestler in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 456a Rn. 12; BeckOK StPO/Coen, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 456a Rn. 4; BeckOK MigR/Biereder-Groschup, 23. Ed. 1.10.2025, StPO § 456a Rn. 5). Die Strafvollstreckung dient auch der effektiven Verbrechensbekämpfung. Bei bandenmäßig vom Ausland aus organisierten Delikten dürfte auch die Wiederholungsgefahr zum Nachteil von Geschädigten im Inland berücksichtigt werden. Denn eine ungünstige Kriminalprognose ist bei der Entscheidung relevant, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, der Verurteilte werde alsbald nach Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 203 VAs 1906/19 –, juris Rn. 13; BeckOK StPO/Coen a.a.O. § 456a Rn. 4 m.w.N.; Pollähne in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 456a StPO Rn. 2; KK-StPO/Appl a.a.O. § 456a Rn. 3a).

5. Gemessen daran ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde im Rahmen der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Senats nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München Bezug. Ermessensfehler lässt die Ablehnung des Absehens von der weiteren Vollstreckung im Fall des Antragstellers nicht erkennen. Die Entscheidung ist so gefasst, dass sie dem Senat eine Überprüfung auf Ermessensfehler ermöglicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von dem ihr eingeräumten Ermessen auf einer zutreffenden Sachverhaltsgrundlage Gebrauch gemacht und dieses unter Beachtung des Normzwecks und der zu § 456a StPO mit dem Zweck einer gleichmäßigen Ermessensausübung erlassenen Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz sowie unter Berücksichtigung der Umstände der Tat, der Schwere der Schuld, der Verbüßungsdauer, des öffentlichen Interesses an einer nachhaltigen Strafvollstreckung und der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten rechtsfehlerfrei ausgeübt.

a) Der Zweck der Ermächtigung des § 456a StPO liegt in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre (Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 9, vom 21. August 2023 – 203 VAs 243/23 –, juris Rn. 9 und vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 8; Appl a.a.O. § 456a Rn. 1).

b) Bei ihrer Entscheidung durfte die Vollstreckungsbehörde nach dem oben Gesagten den Unrechtsgehalt und die Umstände der von dem Antragsteller begangenen Taten in die Abwägung mit einstellen (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Gleiches gilt für das öffentliche Interesse an der nachhaltigen Strafvollstreckung (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Graalmann-Scheerer a.a.O. § 456a Rn. 14; Appl a.a.O. § 456a Rn. 3a; Nestler a.a.O. § 456a Rn. 12).

c) Demgemäß ist nach Ziffer 2.2 der Ergänzenden Bestimmungen zur Strafvollstreckungsordnung (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 22. Juni 2006, Az. 4300 – II – 787/05 (JMBl. S. 91) – ErgStVollstrO) i.V.m. § 17 Abs. 1 StVollstrO eine über den Halbstrafenzeitpunkt hinausgehende Vollstreckung ungeachtet der Prüfung des Einzelfalls angezeigt, wenn – wie hier – der Verurteilte zur Tatbegehung nach Deutschland eingereist ist oder – wie hier – die Verurteilung wegen Verbrechen (vgl. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB) aus dem Bereich der organisierten Kriminalität erfolgte. Dann nähert sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung des § 456a StPO dem Beginn des letzten Strafdrittels, falls nicht besondere Umstände sogar die vollständige Verbüßung der Strafe erfordern.

d) Dass es sich beim Verurteilten um einen Ausländer handelt, der aus persönlichen Gründen gerne aus dem Strafvollzug entlassen werden und ins Ausland zu seiner dort lebenden Familie zurückkehren würde, hat die Vollstreckungsbehörde nicht aus dem Blick verloren. Einen Anspruch auf ein Absehen von der weiteren Vollstreckung nach Verbüßung der Halbstrafe kann der Antragsteller daraus jedoch nicht herleiten. Die persönlichen Verhältnisse und Belange eines Verurteilten sind zwar, soweit dies geboten erscheint, bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen, stehen jedoch nicht im Vordergrund (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Keine maßgebliche Rolle für die Entscheidung spielen die vom Antragsteller beabsichtigte Aufnahme einer Beschäftigung in Polen, die gegen ihn in Polen ausgesprochene Sanktion und das – von einem Verurteilten in der Regel zu erwartende – beanstandungsfreie Vollzugsverhalten. Denn wie oben ausgeführt ist die Förderung der Resozialisierung des verurteilten ausreisepflichtigen Straftäters kein spezielles Anliegen der Vorschrift von § 456a StPO. Die Begehung gesonderter Straftaten im Heimatland ist ebenfalls kein Aspekt, der eine Besserstellung des Verurteilten bei der Strafvollstreckung im Inland rechtfertigen könnte. Wenn die Vollstreckungsbehörde hier mit Blick auf die Tatumstände und die Person des Antragstellers in ihrer Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass von der weiteren Strafvollstreckung noch nicht abzusehen ist, ist gegen diese Entscheidung eingedenk des Prüfungsmaßstabs von § 28 Abs. 3 EGGVG nichts zu erinnern.“