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Keine Auslagenerstattung wegen „Rechtsmissbrauch“?, oder: LG Baden-Baden irrt gewaltig/hat keine Ahnung

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Und dann noch der Gebührentag. Heute zunächst der Aufreger des Tages – jedenfalls für mich. Es handelt sich um den LG Baden-Baden, Beschl. v. 04.10.2023 – 2 Qs 93/23. In ihm zeigt mal wieder ein LG (!!), dass es nicht weiß, was ein Verteidiger nicht tun darf und auch nicht tun muss.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhängig. Das ist dann vom AG wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung – nicht ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides  – eingestellt worden. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werde nicht der Staatskasse auferlegt. Und das hält beim LG – mit einer m.E. in „eilen abenteuerlichen Begründung:

„……

Die insoweit in der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung des Akteninhalts vorgenommene, tatrichterliche Bewertung des Amtsgerichts ist tragfähig und aus Sicht der Beschwerdekammer nach eigener Prüfung mit Blick auf das vom Fahrzeuglenker gefertigten Foto nach Ab-gleich mit dem Lichtbild des Betroffenen nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Verteidigung habe _Fragen an einer ordnungsgemäßen Messung aufgeworfen“, trifft dies nicht zu; mit Verteidigerschriftsatz vom 11.01.2023 (AS. 49) wurde lediglich Einsicht in Wartungs- und Eichnachweise des Messgeräts, in die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe u. s. w. beantragt, ohne zu diesem Zeitpunkt oder später Einwendungen gegen den Messungsvorgang geltend zu machen.

Wegen dieses verbleibenden Tatverdachts. mit dem in Ansehung der Unschuldsvermutung keine Schuldzuweisung verbunden ist, kann vier demnach ein Auslagenersatz versagt werden.

Auch sonstige Ermessensgesichtspunkte geben keinen Anlass zu einer gegenteiligen Entscheidung. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte „Ermessensfehler“ der Bußgeldbehörde. die trotz seiner telefonischen Mitteilung vom 1 4 04.2023. dass die Angelegenheit wegen einer fehlerhaften Zustellung verjährt sei, dennoch das Verfahren nicht eingestellt. sondern an das Gericht weitergegeben und damit Kosten „mutwillig provoziert“ habe, dringt nicht entscheidend durch. Unabhängig vom Bestand einer gesetzlichen Zustellungsvollmacht im Sinne von § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG, die, wovon das Amtsgericht hier ausgegangen ist, mangels Aktenkundigkeit der Verteidigerstellung durch eine sich in den Akten befindliche Vollmachtsurkunde zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides nicht vorgelegen nat. und unter Verneinung einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht (a.A im Hinblick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens -KK-OWiG/Lampe, 5. Aufl. 2018. § 51 Rn 85a) ist durch die Verteidigung des Betroffenen indes der Anschein einer solchen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung gesetzt worden. Der Verteidiger hat nämlich nicht nur mit Schriftsatz vom 11 01 2023 (AS 49) die „anwaltliche Verteidigung“ des Betroffenen angezeigt, seine „ordnungsgemäße Beauftragung“ zur Verteidigung anwaltlich versichert und vollständige Akteneinsicht beantragt, sondern sich den Bußgeldbescheid der Stadt Rastatt vom 01.02.2023 (AS. 57) unbeanstandet zustellen lassen und gegen diesen auch noch mit Schriftsatz vom 10.02.2023 (AS 77) Einspruch eingelegt ohne eine vermeintlich fehlerhafte bzw. unwirksame Zustellung zu erwähnen. und. nachdem ausreichend verjährungsrelevante Zeit verstrichen war den Verjährungseinwand unter Berufung auf eine fehlerhafte Zustellung erhoben Auch wenn sich dieses Verhalten des Verteidigers noch im Rahmen einer zulässigen Verteidigung bewegt haben sollte, ist jedenfalls zu konstatieren. dass er der Bußgeldbehörde erfolgreich diese – seit langem bekannte – „Verjährungsfalle“ gestellt und bei ihr eine irrige Annahme über das Vorliegen seiner Zustellungsvollmacht hat fortbestehen lassen, ohne eine in diesem Punkt erkannte Unwirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides bis zu dem vom Amtsgericht Rastatt schließlich festgestellten Verjährungseintritt zu offenbaren.

Unter diesen Umständen ist es auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nach pflichtgemäßem richterlichen Ermessen sachgerecht, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen gemäß der genannten Regelung des § 467 Abs 3 S 2 Nr. 2 StPO selbst zu tragen hat.“

Ich kann nur ärgerlich den Kopf schütteln, wenn ich so etwas lese. Denn Bedenken kann man schon wegen des (angeblich) fortbestehenden hinreichenden Tatverdachts haben. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Ausführungen des LG zur Billigkeit sicherlich falsch.

1. Zum hinreichenden Tatverdacht kann man schon Bedenken haben, ob die von obergerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Schuldspruchreife“ (vgl. dazu Burhoff in. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 779 ff. mit weiteren Nachweisen) vorgelegen hat. Denn mehr als das vom Vorfall gefertigte Lichtbild hat zur „Überführung“ des Betroffenen nicht vorlegen (vgl. jüngst LG Trier, Beschl. v. 30.5.2023 – 1 Qs 24/23, AGS 2023, 364; AG Büdingen, Beschl. v. 30.5.2023 – 60 OWi 48/23, AGS 2023, 362). Hier scheint dann doch das “Regle-Ausnahme-Verhältnis” verkannt worden zu sein.

2. Falsch ist m.E. die Entscheidung aber auf jeden Fall hinsichtlich der „Verjährungsfalle“. Das LG argumentiert hier widersprüchlich. Denn einerseits geht es davon aus, dass sich das „Verhalten des Verteidigers noch im Rahmen einer zulässigen Verteidigung bewegt haben soll(te)“, andererseits nimmt es aber Rechtmissbrauch an, weil der Verteidiger eine „Verjährungsfalle“ aufgebaut habe. Das ist nicht nachvollziehbar. Denn „Rechtsmissbrauch“ liegt – entgegen der Auffassung des LG – nicht vor. Ich habe bereits in der Anmerkung zum AG Freiburg, Beschl. v. 10.5.2023 – 76 OWi 48/23 darauf hingewiesen, dass der Verteidiger nicht verpflichtet ist, den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern, sondern er grundsätzlich alles tun darf, was zu einem für seinen Mandanten günstigen Ergebnis führt (so auch LG Freiburg im das AG Freiburg aufhebenden LG Freiburg, Beschl. v. 21.8.2023 – 16 Qs 30/23. Und dazu gehört auch, dass eben eine Vollmacht nicht vorgelegt wird, weil sie nicht vorgelegt werden muss (zur Vollmacht Burhoff, a.a.O., Rn 5026 ff.). Wenn dann die Verwaltungsbehörde trotz nicht geklärter Vollmachtsfragen dann dennoch beim Verteidiger zustellt, ist das „Dummheit“ der Verwaltungsbehörde und kein Rechtsmissbrauch des Verteidigers, der dann mit der Versagung der Auslagenerstattung zu Lasten des Betroffenen sanktioniert wird. Wobei sich dann noch zusätzlich die Frage stellt, inwieweit dieses (angebliche) Fehlverhalten des Verteidigers überhaupt dem Betroffenen zugerechnet werden kann. Denn es handelt sich bei dem Anspruch um einen Auslagenerstattungsanspruch des Betroffenen, nicht um einen des Verteidigers. Aber das hat man beim LG dann lieber doch übersehen.

 

Zulässige Einwendungen gegen Kostenfestsetzung, oder: Ausführungen auf 21 eng beschriebenen Seiten?

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Und als zweite Entscheidung kommt hier dann der OLG Celle, Beschl. v. 21.08.2023 – 2 W 107/23. Ergangen ist der Beschluss in einem zivilrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren.

Es geht um die Zulässigkeit von materiellrechtlichen Einwendungen. Dazu sagt das OLG:

Materiellrechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren sind – auch bei der Frage der Nichtigkeit eines Anwaltsvertrages – nur berücksichtigungsfähig, wenn sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können .

Begründung des OLG:  Da das Kostenfestsetzungsverfahren nur den Zweck hat, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; hierfür steht der Weg über § 775 Nr. 4, 5 ZPO oder die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) offen (u.a. BGH NJW-RR 2007, 422; MDR 2014, 865 f.) Eine Ausnahme ist nur für Einwände zu machen, deren tatsächlichen Voraussetzungen unstreitig sind oder vom Rechtspfleger bzw. von der Rechtspflegerin ohne Schwierigkeiten aus den Akten zu ermitteln sind [BGH, a.a.O.).

Eine solche Ausnahme hat das OLG hier verneint. Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, der sich in dem Rechtsstreit selbst vertreten hat, hatte gegen die von der Klägerin beantragte Kostenfestsetzung maßgeblich eingewandt, es existiere kein Honoraranspruch der Klägervertreter gegenüber der Klägerin, weil der Anwaltsvertrag mit der Klägerin wegen Vorliegens einer Interessenkollision gemäß § 134 BGB i. V. m. § 43a BRAO nichtig sei. Dazu hatte er u.a. auf 21 eng beschriebenen Seiten Ausführungen gemacht. Die Klägervertreter haben die Behauptung eines Interessenkonflikts zurückgewiesen. Damit erweist sich – so das OLG – der Sach- und Streitstand zur behaupteten Interessenskollision als streitig. Es verbleibt also bei dem Grundsatz zu bleiben, dass diese Frage eine materiell-rechtliche Einwendung darstellt, die im Kostenfestsetzungsverfahren generell nicht zu prüfen ist.

Lösung zu: Wie ist das mit Reisekosten und Abwesenheitsgeld für das Abholen der Akten?

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Die Frage am Freitag war: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit Reisekosten und Abwesenheitsgeld für das Abholen der Akten?

Und hier die Antwort:

Moin,

ohne jetzt die Einzelheiten genau zu kennen: Ich würde es mal mit den Auslagen versuchen. Ob es sich um eine „Geschäftsreise“ gehandelt hat, kann ich ebenfalls nicht beurteilen.

Die Nr. 4102 VV RVG dürfte in der Tat nicht entstanden sein. Es war weder ein „Termin“ noch ist ja eine Vernehmung des Mandanten erfolgt. Das war eine „Besprechung“, die über die Verfahrensgebühr abgedeckt ist.

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit Reisekosten und Abwesenheitsgeld für das Abholen der Akten?

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Und dann hier die Freitagsfrage zum Gebührenrecht, und zwar:

„Guten Abend Herr Kollege Burhoff,

ich habe ein kleines Problem: In einem kurzfristig übernommenen Strafverfahren bin ich im Haftbefehlverkündungstermin am 27.09.2023 zur Pflichtverteidigerin bestellt worden.

Die Hauptverhandlung sollte ursprünglich am 06.10.2023 sein, wurde aber auf den 04.10.2023 vorgezogen, da ich am 06.10.2023 verhindert war. Das Gericht wollte/konnte die Akten nicht mehr schicken (per Post zu knapp wegen Wochenende und Feiertag, Fax und BeA ging vom Gericht aus nicht), so dass ich diese abgeholt habe.

Dass das wahrscheinlich nicht unter Nr. 4102 VV/RVG fällt (obwohl eine kurze Erörterung mit der Richterin vor Ort erfolgt ist), ist mir eigentlich klar. Doch was ist mit Reisekosten und Abwesenheitsgeld?

Gefunden habe ich nur den LG Dessau-Roßlau Beschl. v. 30.6.2015 – 2 Ks 111 Js 24024/11. Der passt bei mir aber nicht, da ich nicht früher Akteneinsicht nehmen konnte.“

Einstellung wegen Todes im Berufungsverfahren, oder: Mit endgültiger Verurteilung war zu rechnen

Ich komme dann heute im zweiten Posting noch einmal auf den OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2023 – 1 Ws 96/23 – zurück. Über den hatte ich ja gestern schon berichtet (siehe hier:  Pflichti III: Rechtsmittel nach dem Tod des Angeklagten, oder: „Pflichti“-Bestellung“ gilt über den Tod hinaus). Heute geht eum die Erstattungsproblematik.

Das AG hatte den Angeklagten verurteilt. Zu den Tatvorwürfen hatte sich der Angeklagte teilweise geständig eingelassen. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Nach Ladung des Angeklagten durch das LG meldete sich ein Rechtsanwalt als Verteidiger, beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO und gab an, dass der Angeklagte an einer Depression sowie einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung leide. Zudem teilte der Verteidiger telefonisch mit, dass sich der Angeklagte in einem Klinikum befände und bei ihm eine schizophrene Erkrankung wohl diagnostiziert werden würde. Es stelle sich möglicherweise die Frage der verminderten Schuldfähigkeit.

Der Rechtsanwalt beantragte sodann, den terminierten Hauptverhandlungstermin aufzuheben und das Verfahren nach § 153a StPO einzustellen. Es bestünden Zweifel an der Verhandlungs- und möglicherweise der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Ein ärztliches Attest, ausgestellt durch das Klinikum zur Verhandlungsunfähigkeit wurde beigefügt. Eine Diagnose beinhaltete die ärztliche Bescheinigung nicht. Das LG hat dann Begutachtung des Angeklagten auf seine Verhandlungs- und Reisefähigkeit in Auftrag gegeben.

Nachdem der Angeklagte im Anschluss daran verstorben war, hat das LG das Verfahren auf Kosten der Landeskasse gemäß § 206a StPO eingestellt. Es hat ausdrücklich von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten auf die Landeskasse abgesehen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers war zwar zulaässig – siehe das gestrige Posting – hatte aber in der Sache keinen Erfolg:

„2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2023 Folgendes ausgeführt:

„Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten auf die Landeskasse abgesehen.

Wann die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.). Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da auch nach der engen Auffassung, welche die Durchführung der Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife verlangt, der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet ist. Das Amtsgericht ist hier nach durchgeführter Hauptverhandlung bereits erstinstanzlich zu einem Schuldspruch des Angeklagten gekommen.

Im Falle der Fortsetzung des Berufungsverfahrens hätte der frühere Angeklagte damit rechnen müssen, dass sein Rechtsmittel verworfen worden wäre. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils bilden eine tragfähige Grundlage für den Schuldspruch und die Rechtsfolgenentscheidung. Rechtsfehler, die zu einer anderen Entscheidung und letztlich zum Freispruch des Angeklagten insgesamt oder einer erheblich milderen Bestrafung und damit zu einer für ihn ganz oder teilweise günstigen Auslagenentscheidung hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Die lediglich ohne ärztliche Unterlagen behauptete psychische Erkrankung des Angeklagten, nämlich einer Depression und einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung, würden nach Aktenlage nicht zu einer Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit führen. Es fehlt auch an hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Angeklagte bereits zur Tatzeit im August 2020 und Januar 2021 derart krankheitsbedingt eingeschränkt war, dass die Anwendung der §§ 20, 21 StGB in Betracht käme. Erstmalig vorgetragen wurden die Krankheitsanzeichen mit Schreiben vom 16.05.2022. Das vom Amtsgericht festgestellte Tatgeschehen und das Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung sprechen ebenfalls gegen eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.

Das Landgericht hätte die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO im Beschluss begründen müssen (§ 34 StPO).

Eine Zurückverweisung der Sache an das untere Gericht ist trotz der fehlenden Begründung jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.04.1996 – 2 Ws 50/96), welche hier nicht ersichtlich sind. Weitere Sachaufklärung ist durch den Tod des Angeklagten nicht möglich.“

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen, die der Sach- und Rechtslage entsprechen, an.“