Kategoriearchiv: Entscheidung

Erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist?, oder: Darf man auf die Verlängerung vertrauen?

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Im „Kessel Buntes“ heute zunächst eine Entscheidung vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 01.07.2025 – VI ZB 59/24. Es geht um Wiedereinsetzung im Zivilverfahren (§ 233 ZPO).

Folgender Sachverhalt: Der Beklagte hatte gegen ein Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt. Auf Antrag seines Rechtsanwalts verlängerte das OLG die Berufungsbegründungsfrist zunächst bis zum 09.09.2024. Der Beklagte hatte diesen mit dem Erholungsurlaub seines Prozessbevollmächtigten und noch anhängigen Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträgen nach §§ 319, 320 ZPO des Klägers begründet. Das OLG gewährte die Fristverlängerung antragsgemäß. Am 09.09.2024, dem Tag des Ablaufs der verlängerten Frist, beantragte der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung um weitere zweieinhalb Wochen. Begründet wurde der Antrag allein mit Verweis auf die noch nicht beschiedenen Berichtigungsanträge.

Das OLG lehnte den Antrag ab. Das OLG hat dann die Berufung als unzulässig verworfen und einen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hatte beim BGH keinen Erfolg.

Ich stelle hier nur die Leitsätze (des BGH) ein, wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Die Leitsätze lauten:

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war.

2. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört – bei Fehlen der Einwilligung des Gegners – auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung.

3. Grundsätzlich können möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO oder Protokollberichtigungen keine erheblichen Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darstellen.

Neufestsetzung einer Strafe nach dem CanG, oder: StrEG-Entschädigung nach „Übervollstreckung“

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Und dann im zweitem Posting am heutigen Freitag nicht direkt etwas zum RVG, aber zum StrEG. Es geht also auch ums Geld, nämlich um die Entschädigung für eine „Übervollstreckung“ nach Neufestsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 4 EGStGB

Folgender Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt eine Grundentscheidung nach dem StrEG wegen verbüßter Strafhaft vor dem Hintergrund der Neufestsetzung einer gegen ihn zuvor rechtskräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 4 EGStGB auf Grund des am 1.4.2024 in Kraft getretenen Gesetzes CanG. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Gegen den Antragsteller ist durch das AG durch Urteil v. 27.10.2022 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten, wobei einer Einzelstrafe der Besitz von zwei Marihuana-Joints zu Grunde lag, eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten, gebildet worden. Mit Beschluss des AG vom 20.10.2023 wurde – nach zwischenzeitlichem Widerruf der Strafaussetzung – aus den vorgenannten Einzelstrafen und einer durch Urteil des AG v. 16.05.2023 verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 EUR wegen Körperverletzung nachträglich eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet, die der Antragsteller ab dem 11.10.2023 verbüßte.

Nach Inkrafttreten des CanG am 01.04.2024 setzte die Strafvollstreckungskammer des LG mit Beschluss vom 03.04.2024 die Gesamtstrafe aus dem Beschluss des AG vom 20.10.2023 – unter Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten (für den Besitz von zwei Marihuana-Joints) aus dem Urteil des AG vom 27.10.2022 – neu auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten fest und setzte deren Vollstreckung nicht zur Bewährung aus. Am 04.04.2024 wurde der Antragsteller aus der Strafhaft entlassen, nachdem er – unter Anrechnung von sechs Tagen wegen im ursprünglichen Bewährungsverfahren erbrachter gemeinnütziger Arbeit – sechs Monate verbüßt hatte.

Der Antragsteller hat beantragt, die Verpflichtung zur Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft von einem Monat festzustellen. Den diesen Antrag ablehnenden Beschluss des AG hat das LG mit Beschluss vom 06.01.2025 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wegen Unzuständigkeit des AG aufgehoben. Nunmehr hat die Strafvollstreckungskammer des LG mit Beschluss vom 27.05.2025 den Antrag auf Feststellung einer Entschädigungspflicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrEG nicht erfüllt seien, weil die Strafe nicht in einem Wiederaufnahmeverfahren oder in einem Strafverfahren weggefallen sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Diese hatte keinen Erfolg beim OLG keinen Erfolg. Das OLG Oldenburg führt im OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.88.2025 – 1 Ws 269/25 – aus:

„2. Dem Antragsteller steht ein Anspruch nach StrEG nicht zu.

a) Als Grundlage für eine Entschädigung des Antragstellers käme lediglich die Vorschrift des § 1 Abs. 1 StrEG in Betracht. Danach ist derjenige aus der Staatskasse zu entschädigen, der der durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird.

Die nachträgliche Herabsetzung einer rechtkräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe infolge des kraft Gesetzes erfolgten Erlasses einer zuvor einbezogenen Einzelstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 4 EGStGB stellt jedoch keine Strafmilderung dar, die in einem Strafverfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 StrEG vorgenommen wurde.

aa) Zwar kommt es bei Entscheidungen nach Art. 313 Abs. 3 und 4 EGStGB zu einer Durchbrechung der Rechtskraft und einer wertenden Neufestsetzung der zu vollstreckenden Strafe. Es handelt sich mithin um originäre Entscheidungen, die den eigentlich rechtskräftigen Strafanspruch des Staates der Höhe nach abändert (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – 2 ARs 179/24 -, juris Rn. 31). Anders als in den – nach dem gesetzgeberischen Willen – von § 1 Abs. 1 StrEG erfassten Fällen handelt es sich jedoch nicht um die materiell-rechtliche Korrektur einer rechtskräftigen Entscheidung, sondern um eine Amnestie-Korrektur, die der Anpassung der Vollstreckung an eine neue Gesetzeslage dient.

Das am 8. März 1971 eingeführte StrEG sollte eine gesetzliche Grundlage für Entschädigungen bei „ungerechtfertigter“ Strafverfolgung schaffen. Der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes ist zu entnehmen, dass – gegenüber dem HaftEntschäG vom 20. Mai 1898 und dem UHaftEntschäG vom 14. Juli 1904 – die Entschädigungspflicht des Staates – vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung – zwar erheblich erweitert werden, es insbesondere nicht mehr darauf ankommen sollte, ob der Tatverdacht tatsächlich ausgeräumt bzw. ein Unschuldsnachweis erbracht werden kann. Der den Ursprungsregelungen innewohnende Normierungszweck wurde jedoch beibehalten, nämlich die Haftung des Staates für rechtmäßige Justizakte zu regeln „gegenüber denjenigen, die verurteilt worden sind oder die in der Untersuchungshaft waren, wenn die Strafverfolgung sich nachträglich als nicht gerechtfertigt herausstellt“ (BT-Drucks. VI/460, S. 5 – 6).

Damit steht im Einklang, dass nach h. M. der Entschädigungsanspruch nach StrEG seiner Rechtsnatur nach als Aufopferungsanspruch angesehen wird; er setzt voraus, dass der Betroffene, der einer – nicht durch ein Verfahrensergebnis sachlich legitimierten – Strafverfolgungsmaßnahme ausgesetzt ist, im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafrechtspflege ein Sonderopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1973 – III ZR 162/70 – NJW 1973, 1322, 1323; OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2009 – 1 Ws 283/09 -, juris, Rn. 20; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., Vorbem. zu § 1 StrEG Rn. 1; Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, 1. Aufl., Strafverfolgungsmaßnahmen und Entschädigung, Rn. 7; BeckOK StPO/Cornelius, 56. Ed., StrEG § 1 Rd. 6.1).

Ein solches Sonderopfer wird aber nicht demjenigen abverlangt, der rechtskräftig nach seinerzeit geltender Rechtslage verurteilt wurde und infolge einer späteren Gesetzesänderung eine Strafmilderung erfährt. Hier geht nicht das Gebot materieller Gerechtigkeit der Rechtskraftwirkung vor (vgl. MüKo-Kunz/Grommes, StPO, 2. Aufl., § 1 Rn. 1); deren Durchbrechung beruht vielmehr auf einer generellen politischen Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Straftaten nicht mehr oder milder zu verfolgen. Durch die mit Einführung des CanG in Art. 316p EGStGB normierte Anwendbarkeit des Art. 313 EGStGB wird lediglich zur Anpassung der ab dem 1. April 2024 geltenden neuen Gesetzeslage eine Vollstreckungskorrektur vorgenommen.

bb) Die Vorschrift des Art. 313 EGStGB entspricht daher in ihrem Wesen – als gesetzgeberischer Eingriff in den Gang der Strafrechtspflege – einer Amnestie (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.05.2024 – 1 ORs 24 SRs 167/24 -, BeckRS 2024,13224 Rn. 5 ff.), da sie den Straferlass für Taten, die nach dem CanG nicht mehr strafbar oder mit Geldbuße bedroht sind, unmittelbar kraft Gesetzes mit dessen Inkrafttreten anordnet. Die Rechtswirkungen des Straferlasses nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB treten dabei unmittelbar kraft Gesetzes (ipso jure) ohne weiteren Rechtsakt ein (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2024 – 3 StR 177, 24 -, BeckRS 2024, 18588 Rn. 10; OLG Stuttgart, a.a.O.). Eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, dass Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen sind, hat nur deklaratorischen Charakter. Käme es in solchen dem Art. 313 Abs. 1 EGStGB unterliegenden Fällen des Straferlasses zu einer „Übervollstreckung“, wäre ein Entschädigung nach § 1 Abs. 1 StrEG von vornherein ausgeschlossen, da die Strafe nicht in einem Strafverfahren weggefallen ist. Auch eine Entschädigung nach einer anderen Vorschrift des StrEG wäre ausgeschlossen, da es auf Strafvollstreckungsmaßnahmen generell keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.1993 – 2 ARs 83/93 – juris Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2013 – III-2 Ws 533/13 -, juris Rn. 11). Dass eine nachträgliche Festsetzung der Gesamtstrafe nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB, die auf dem Erlass einer Einzelstrafe nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB fußt, eine andere Bewertung nach sich zöge, verstieße nicht nur gegen das Gebot materieller Gerechtigkeit, sondern wäre nach dem Gesetzeszweck verfehlt.

Die Gesetzesbegründung zu § 1 StrEG benennt beispielhaft die dem Wiederaufnahmeverfahren gleichgestellten Fälle („oder sonst … in einem Strafverfahren“), in denen fortan ebenfalls eine Entschädigungspflicht bestehen soll, nämlich solche, in denen die Rechtskraft infolge „der beschränkten Rechtskraftwirkung des Strafbefehls“ durchbrochen wird oder „wenn sich die Revisionsentscheidung auf den rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten erstreckt“ (BT-Drucks VI/460, S. 7). Eine in der Wirkung und im Ergebnis dem Wiederaufnahmeverfahren gleichstellte Verfahrenslage ist bei Neufestsetzung einer Gesamtstrafe infolge Straferlasses kraft Gesetzes gerade nicht gegeben. Die Entscheidung nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB berührt nicht den Bestand der Verurteilung; weder führt sie zu einer Änderung des Schuldspruchs noch zur Aufhebung oder Auflösung der rechtskräftig verhängten Gesamtstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2024 – 3 StR 177/24 -, BeckRS 2024, 18588 Rn. 12, 13), begründet mithin keinerlei Zweifel an einer zutreffenden Entscheidung, sondern passt lediglich – im Wege einer Neufestsetzung der Gesamtstrafe – die Vollstreckungslage dem kraft Gesetzes erfolgten Erlass einer (zuvor einbezogenen) Strafe an.

Eine strafverfahrensmäßige Korrektur im Sinne des Art. 1 EGStGB liegt somit nicht vor. Der gegenteiligen Ansicht, die bei einer „Übervollstreckung“ einer Gesamtstrafe nach dem Inkrafttreten des CanG eine Entschädigung nach dem StrEG für gegeben erachtet (vgl. Krumm in: Krumm/Ostmeyer, Betäubungsmittelstrafrecht, 4. Aufl. 2024, E. Rn. 362, 381), folgt der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht.

b) Eine analoge Anwendung der Vorschriften des StrEG scheidet aus. Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG haben abschließenden Charakter und können nicht auf ähnliche Maßnahmen oder Sachverhalte angewendet werden (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07 – juris, Rn. 41).

Für eine entsprechende Anwendung des StrEG unter Billigkeitserwägungen ist überdies schon aus den vorgenannten Gründen kein Raum. Zudem fehlt es an einer Gesetzeslücke. So wurde Art. 313 EGStGB mit dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974, mithin nach dem am 8. März 1971 eingeführten StrEG, geschaffen, ohne dass den Gesetzesmaterialien eine Intention des Gesetzgebers auf eine Ausdehnung der Entschädigungsfälle nach StrEG bei späterer Neufestsetzung der Strafe infolge Gesetzänderung zu entnehmen ist. Auch im Zuge der Einführung des CanG ist die Statuierung einer Entschädigungspflicht nicht in Erwägung gezogen worden.

c) In den Fällen, in denen die Strafvollstreckung trotz des mit Inkrafttreten des CanG am 1. April 2025 eingetretenen Straferlasses fortgesetzt wurde, ist der von der „Übervollstreckung“ Betroffene jedoch nicht rechtlos gestellt. Auch hier kommt als Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung wegen eines – möglicherweise – rechtswidrigen Freiheitsentzuges Art. 5 Abs. 5 EMRK in Betracht, der einen unmittelbaren und verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1993 – III ZR 3/92 -, BGHZ 122, 268 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2012 – 2 Ws 32/12 -, juris Rn. 14) gewährt. Für einen solchen Anspruch ist jedoch ebenso wie für einen – allerdings verschuldensabhängigen – Anspruch aus Amtspflichtverletzung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. OLG München, Beschluss vom 05.07.1995 – 1 Ws 289/15 -,NStZ-RR 1996, 125; OLG Celle, a.a.O.).“

Streitwert für Widerruf einer Waffenbesitzkarte, oder: Wie bewertet man Schalldämpfer?

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In der Rechtsprechung ist nicht unumstritten, ob für die Streitwertfestsetzung im Waffenrecht bei der Bemessung auch Schalldämpfer einzubeziehen sind, wenn es um Widerruf einer Waffenbesitzkarte geht. Der BayVGH hat im BayVGH, Beschl. v. 10.07.2025 – 24 CS 25.818 – ausgeführt, warum der Wert von Schalldämpfern nicht zu berücksichtigen ist.

Der Antragsteller begehrt im Verwaltungsverfahren die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und die Einziehung seines Jagdscheins sowie entsprechender Folgeanordnungen. Nachdem der Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt – Fahrt auf einer BAB mit 1,76 Promille – zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, hatte das Landratsamt die dem Antragsteller ausgestellte Waffenbesitzkarte widerrufen, den erteilten (Ausländer-)Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen.

Hiergegen hat der Antragsteller Klage erheben. Seinen Eilantrag hat das VG abgelehnt. Das VG hat unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Streitwert von 5.000 EUR sowie für jede weitere Waffe (hier: vier weitere Waffen bzw. Schalldämpfer) ein Streitwert von je 750 EUR angesetzt. Für den Entzug des Jagdscheins ist ein Streitwert von 8.000 angesetzt worden. Daraus ist für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 16.000 EUR errechnet worden, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert worden ist. Bei der Festsetzung ist das VG – wie bisher – davon aus, dass sich nicht nur Waffen, sondern auch eintragungspflichtige wesentliche Teile von Waffen – bzw. hier entsprechend Schalldämpfer – streitwerterhöhend auswirken und hat sich damit nicht der neueren Rechtsprechung des BayVGH (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.1.2025 – 24 CS 24.1884; Beschl. v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030) angeschlossen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er hatte damit beim VGH keinen Erfolg. Das hat seinen Antrag abgelehnt. Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der VGH gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21.02.2025 auf 9.750,00 EUR festgesetzt:

„Der Streitwert beträgt für das vorliegende Verfahren 9.750,00 EUR. Seine Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025.

1. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte setzt der Senat unter Einbeziehung von vier Waffen (Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe 5.000,00 EUR zzgl. dreimal 1.500,00 EUR) als Streitwert 9.500,00 EUR an. Entgegen der bewusst von der neueren Senatsrechtsprechung abweichenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt der in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schalldämpfer außer Betracht (vgl. bereits BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.295 – juris Rn. 19). Deshalb macht der Senat von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts und die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung überzeugen nicht. Abgesehen davon, dass es den Gehalt der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs überdehnt, hielte man hiervon auch einen Schalldämpfer für erfasst (a), bewertet diese Ansicht die – nach dem § 52 Abs. 1 GKG hier insoweit allein maßgebliche – Bedeutung, welche die vorliegende Sache für den Kläger bzw. Antragsteller hat, nicht in angemessener Weise (b).

a) Die der Wendung „je weitere Waffe“ des Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 bzw. nunmehr 2025 vom Verwaltungsgericht beigemessenen Bedeutung überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass sie dem Streitwertkatalog eine begriffliche Differenzierungsabsicht zuschreibt, die er nach seiner Entstehungsweise sowie mit seinen begrenzten Fallgruppen für besonders praxisrelevante Entscheidungssituationen und seinem heuristischen Charakter nicht beanspruchen kann und auch nicht beansprucht (vgl. seine Vorbemerkung), ist nach allgemeinen Sprachgebrauch fraglos ein Schalldämpfer keine Waffe.

Nichts anders ergibt sich aus den Begriffen des Waffengesetzes, sollte sie der Streitwertkatalog bewusst und im Detail in seine Empfehlung der Nr. 50.2 aufgenommen haben. Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG ist der Oberbegriff für Schusswaffen (Nr. 1 Alt. 1), ihnen gleichgestellte (Nr. 1 Alt. 2) und andere (entsprechend gefährliche) tragbare Gegenstände (Nr. 2). Näher definiert werden auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 WaffG diese drei Kategorien in der Anlage 1 Abschnitt 1 zum Waffengesetz. Die Binnendifferenzierung für den hier relevanten Unterabschnitt 1 dieses Abschnitts zeigt, dass die dort in Nr. 1.3 erfassten „wesentliche(n) Teile von Schusswaffen“ und (nach der Syntax hiervon unterschiedene) Schalldämpfer gerade weder Schusswaffen – hierfür gilt Nr. 1.1 des fraglichen Unterschnitts 1 – noch ihnen gleichgestellte Gegenstände – hierfür gilt Nr. 1.2 – sind. Vielmehr stehen „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer“ ausweislich des Satzes 1 der Nr. 1.3 den jeweiligen „Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind“. Sie werden also nicht pauschal und gattungsmäßig als Schusswaffe fingiert, sondern sie bilden (nur) eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft mit „ihrer“ zugehörigen individuellen Schusswaffe – etwa hinsichtlich der Eintragungspflicht. Sie sind aber gerade deshalb weder selbst eine Schusswaffe noch ein einer solchen gleichgestellter Gegenstand oder – will man sich auf den Wortlaut von Nr. 50. 2 des Streitwertkatalogs 2013 bzw. 2025 stützen – eben keine „weitere“ Waffe. Entsprechendes gilt für die wesentlichen Teile in Nr. 3 oder sonstige Vorrichtungen in Nr. 4 des Unterabschnitts 1.

Dieser systematische Befund wird auch nicht durch die Überschrift des Unterabschnitts 1 des Abschnitts 1 der Anlage 1 bzw. durch die Überschrift der Nr. 1 des Unterabschnitts 1 in Frage gestellt, auch wenn diese (Ober-)Überschriften die von Nr. 1.3 erfassten „wesentlichen Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer“ als Schusswaffen zu begreifen scheinen, wenn sie lauten: „Schusswaffen“ bzw. „Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1“. Diese Überschriften sind für eine die dargestellte Binnensystematik überspielende Argumentation, die ggf. das Verwaltungsgericht stützen könnte, gerade deshalb nicht geeignet, weil sie selbst ersichtlich ungenau sind und daher – nicht untypisch für eine Überschrift – nur schlagwortartig den Gehalt der nachfolgenden Regelungen zusammenfassen können. Ungenau sind sie insbesondere, weil die von Nr. 1.2 geregelten „gleichgestellte(n) Gegenstände“ in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG fraglos keine Schusswaffen sind, aber dennoch in Unterabschnitt 1 definiert werden.

b) Im Ergebnis kommt es aber auf die genaue Auslegung des Streitwertkatalogs unter Einbeziehung der gesetzlichen Systematik nicht an. Denn die Ansicht des Verwaltungsgerichts gewichtet die rechtlich ohnehin allein maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. Antragsteller i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG strukturell zu gering – auch wenn Schematisierungen und Typisierungen im Rahmen von Streitwertfestsetzungen unvermeidbar und zulässig sind –, wenn sie pauschal alle in einer Waffenbesitzkarte eingetragenen Gegenstände mit dem gleichen Wert wie eine vollfunktionsfähige (Schuss-)Waffe ansetzt. Auch wenn es besonders einfach sein mag, greift es zu kurz, sämtliche in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Positionen zu addieren und die Summe (abzgl. der in den 5.000,00 EUR einbezogenen einen Waffe) mit 1.500,00 (bzw. früher: 750,00 EUR) zu multiplizieren. Es ist offenkundig, dass das Interesse eines Erlaubnisinhabers am Fortbestand seiner Besitzberechtigung an einer Schusswaffe bzw. eines gleichgestellten Gegenstandes im Allgemeinen grundlegend höher ist als beispielsweise an einem Wechsellauf als wesentlichem Teil (Nr. 3.2 Unterabschnitt 1) oder an einem Schalldämpfer (Nr. 1.3.3 Unterabschnitt 1).

Die in der Rechtsprechung herangezogene Tatsache der Eintragung von Schalldämpfern in die Waffenbesitzkarte ist als Grund für die (nicht differenzierende) Einbeziehung in die Streitwertfestsetzung auch deshalb wenig plausibel, weil die Eintragungspflicht sicherheitsrechtlichen Überlegungen (Nachverfolgbarkeit und Kontrolle) folgt, die keinen Bezug zur Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. Antragsteller aufweisen. Ob etwas eintragungspflichtig ist, hat zwar Bedeutung für die grundsätzliche Möglichkeit, diesen Gegenstand zu erwerben bzw. zu besitzen, bildet aber nicht dessen Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, den Marktwert oder anderweitig die Bedeutung für den Betroffenen ab.

c) Vor diesem Hintergrund scheidet ein pauschaler Ansatz von 1.500,00 EUR pro Schalldämpfer oder wesentlichem Teil einer Schusswaffe aus. Auch wenn es möglich wäre, das Interesse des Betroffenen mit einem reduzierten Betrag (z.B. Bruchteil von 1.500,00 EUR) zu beziffern (für eine Halbierung des Betrags bei Schalldämpfern: SächsOVG, B.v. 20.1.2022 – 6 B 407/21 – juris Rn. 42), erscheint es dem Senat mit Blick auf die der Streitwertfestsetzung inhärenten und gebotenen Schematisierungen und Typisierungen für gleichartige Streitigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2023 – 9 C 23.21 – juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 27.9.2021 – 2 E 821/21 – juris Rn. 3 f.) sachgerecht, für den Regelfall Schalldämpfer bei der Festsetzung des Streitwerts gänzlich außer Betracht zu lassen (anders hinsichtlich Schalldämpfer OVG Hamburg, B.v. 26.1.2022 – 5 Bs 258/21 – juris Rn. 31; OVG NW, B.v. 27.4.2015 – 20 A 1444/13 – juris Rn. 14; an der früheren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, vgl. etwa BayVGH, B.v. 25.1.2018 – 21 CS 17.2310 – juris Rn. 25, wird nicht festgehalten; anders hinsichtlich Wechselsysteme und -läufe VGH BW, U.v. 23.6.2021 – 6 S 1481/18 – juris Rn. 71; anders hinsichtlich (Austausch-)Läufe OVG NW, B.v. 26.6.2019 – 20 E 6/18 – juris Rn. 7). Mangels Besonderheit des Einzelfalls wird daher auch im vorliegenden Fall der Schalldämpfer nicht in die Streitwertfestsetzung einbezogen.

2. Für die Ungültigerklärung des Jagdscheins ist mit dem Verwaltungsgericht ein Wert von 10.000,00 EUR anzusetzen (Nr. 20.3 Streitwertkatalog 2025). Der sich ergebende Gesamtwert von 19.500,00 EUR ist gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

OWi III: Beginn der Verjährungsfrist für Bau-OWi, oder: Unzulässige Errichtung einer DoppelgarageAnlage

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Und dann stelle ich noch den AG Eilenburg, Beschl. v. 19.08.2025 – 8 OWi 955 Js 25882/25 – vor. Der äußert sich zum Beginn der Verfolgungsverjährung einer Bauordnungswidrigkeit.I.

Der Betroffenen liegt wird mit Bußgeldbescheid vom 02.08.2023 zur Last gelegt, zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitraum vor dem 22.01.2020 ohne Vorliegen einer Baugenehmigung eine Doppelgarage ierrichtet zu haben, welche nach § 59 Abs. 1 SächsBO der Baugenehmigung bedurft hätte. Die der Betroffenen zur Last gelegte Bauordnungswidrigkeit wurde nach Auskunft der Verwaltungsbehörde am 22.01.2020 im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch das Bauordnungs- und Planungsamt festgestellt, das diesen Sachverhalt mit Schreiben vom 30.03.2021 der Zentralen Bußgeldstelle anzeigte, nachdem es selbst die Betroffene mit Schreiben vom 28.01.2020 auf die (mutmaßliche) Baugenehmigungspflicht hingewiesen und um nachträgliche Bauantragstellung gebeten hatte. Mit Schreiben der Bußgeldstelle vom 23.03.2022 wurde die Betroffene zum Tatvorwurf der Bauordnungswidrigkeit angehört.

Die auf gerichtliche Aufforderung getätigten Nachermittlungen der Verwaltungsbehörde haben ergeben, dass sich der genaue Zeitpunkt der Errichtung der Doppelgarage nicht mehr bestimmen lassen würde. Aus den zum Verfahren beigefügten Luftbildaufnahmen gehe hervor, dass die Errichtung der Garage zwischen 2015 und 2018 erfolgt sein müsse, da im Luftbild aus dem Jahre 2018 auf dem betreffenden Grundstück die Doppelgarage zu erkennen sei, wohingegen dies im Luftbild aus dem Jahre 2015 noch nicht der Fall gewesen sei.

Das AG hat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt:

„1. Das Verfahren ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da Verfolgungsverjährung gemäß § 31 OWiG eingetreten ist, die bei der der Betroffenen zur Last gelegten Bauordnungswidrigkeit nach §§ 59 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsBO 3 Jahre beträgt (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG i. V. m. § 87 Abs. 3 SächsBO).

Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit Beendigung der Handlung. Von der formellen Vollendung, die im Falle einer bauordnungsrechtlich unzulässigen Errichtung einer Anlage mit dem Beginn der Bauausführung anzunehmen ist, ist die Frage der materiellen Beendigung der Tat zu unterscheiden. Beendet ist die Errichtung einer Anlage erst mit dem Abschluss des Baus, also der Beendigung der Bauarbeiten, mag bereits vorher eine Nutzung der Anlage in Betracht kommen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 -, NJOZ 2014, 858; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.01.1995 – 5 Ss (OWi) 323/94, 5 Ss (OWi) 8/95 I -, NVwZ 1995, 727; BeckOK Bauordnungsrecht BW-Hofmeister/Mayer, 31. Edition, 01.02.2025, BWLBO, § 75 Rn. 79; Busse/Kraus/Decker, 156. EL, Dez. 2024, BayBO, Art. 79 Rn. 169).

Im vorliegenden Verfahren ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Doppelgarage auch schon nach Auffassung der Verwaltungsbehörde augenscheinlich der zur Verfügung gestellten Luftbilder zumindest im Jahr 2018 fertiggestellt war. Dies zugrundelegend kann der genaue Zeitpunkt der Fertigstellung dahingestellt bleiben, da selbst bei Annahme einer Fertigstellung der Doppelgarage Ende des Jahres 2018 die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme in Form der Anordnung der Anhörung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) erst am 23.03.2022 und mithin nicht binnen 3 Jahren seit Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist erging, was zur Folge hat, dass das eingeleitete Bußgeldverfahren bereits von Beginn an(!) verjährt war und nunmehr aufgrund eines Verfahrenshindernisses gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist. Klarstellend sei ausgeführt, dass es sich bei dem Schreiben des Bauordnungs- und Planungsamtes vom 28.01.2020 an die Betroffene um keine die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbrechende Maßnahme handelte. Denn zum einen war zu diesem Zeitpunkt noch kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Tatverdachts einer Bauordnungswidrigkeit gegen die Betroffene eingeleitet und zum anderen umschrieb dieses Schreiben weder einen entsprechenden Tatvorwurf noch enthielt es eine Belehrung der Betroffenen als Beschuldigte einer Ordnungswidrigkeit.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung der bereits getätigten Ausführungen auch absolute Verfolgungsverjährung, die hier gemäß §§ 31 Abs. 2 Nr. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG i. V. m. § 87 Abs. 3 SächBO 6 Jahre nach Beendigung der Handlung beträgt, eingetreten ist.

2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Der Betroffenen sind ihre notwendigen Auslagen hier nicht nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aufzuerlegen, da das Bußgeldverfahren bereits zum Zeitpunkt der Einleitung, jedenfalls aber bei Anordnung der Anhörung der Betroffenen am 23.03.2022, die die Verteidigerbeauftragung auslöste, verfolgungsverjährt und einstellungsreif war.“

OWi II: Klage auf Nichtigkeit eines Bußgeldbescheides, oder: Zuständigkeit des AG, nicht des VG

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Als zweite Entscheidung stelle ich einen Beschluss vor, den man, obwohl er von einem Verwaltungsgericht stammt, zumindest der Kategorie „OWi“ zuordnen kann.

Es geht um folgenden Sachverhalt: Der Kläger begehrt beim VG die Feststellung der Nichtigkeit von gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheiden der Beklagten vom 25.11.2024 und 09.12.2024, mit denen Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet werden sollen. Mit mehreren Schreiben wandte sich der Kläger gegen diese Bescheide mit dem Einwand, sie seien „wegen der fehlenden Legitimationskette“ nichtig, lehnte aber eine Deutung als Einspruch ausdrücklich ab. Die Beklagte kündigte dem Kläger daraufhin jeweils mit Schreiben vom 10.04.2025 die Vollstreckung an.

Mit seiner Klage vom 24.06.2025 zum Verwaltungsgericht Stuttgart verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Das VG hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das AG verwiesen. Die Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg. Der hat im VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.09.2025 – 14 S 1318/25 – eingehend ausgeführt, warum der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den Volltext und beschränke mich hier auf die Leitsätze. Die lauten:

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bußgeldbescheids nicht eröffnet.

2. § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist eine abdrängende Sonderzuweisung an die Amtsgerichte, die bei einer Gesamtschau derjenigen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die den Rechtsschutz in Bußgeldverfahren betreffen (§§ 62, 67 f., 85, 103, 104 OWiG), auch auf die Feststellung der Nichtigkeit von Bußgeldbescheiden gerichtete Rechtsbehelfe erfasst.