Und im zweiten Posting dann mal wieder etwas zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährungseintritt. Auch nichts Neues, aber ganz brauchbar 🙂 .
Es reichen die Leitsätze:
Hatte die Hauptverhandlung vor dem Tod der früheren Betroffenen noch nicht begonnen, sodass weder eine Schuldspruchreife noch eine Verdichtung des Tatverdachts vorlagen, hat bei der Verfahrenseinstellung die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.
Wenn im Zeitpunkt der Aktenabgabe der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft zwar noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, die Akte jedoch an die Verwaltungsbehörde mit der Bitte um weitere Sachaufklärung gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG zurückgesandt wird und bei der dann vollständigen Ausermittlung Verfolgungsverjährung eingetreten ist, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen regelmäßig von der Staatskasse zu tragen.

