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Verwaltungsverfahren und Abänderungsverfahren, oder: Dieselbe Angelegenheit

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann in dieser Woche mal etwas zum/aus dem Verwaltungsverfahren vor, und zwar den VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 28.06.2026 – 1 KE 4/26.A.

Die Urkundsbeamtin hat die außergerichtlichen Kosten in einem erfolgreichen Verwaltungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Nr. 3100 und 7002 VV RVG festgesetzt. Dann werden später noch Kosten für ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht und ebenfalls festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte Erfolg:

„Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts vom 18. März 2026 (Erinnerung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 9. März 2026 – VG 4 L 6…/25.A – ist zulässig und begründet. Der Antrag des Erinnerungsgegners vom 10. Dezember 2025 auf Festsetzung der ihm von der Erinnerungsführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 367,23 EUR ist abzulehnen.

Die Urkundsbeamtin hat die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners nach Nr. 3100 und 7002 VV-RVG, berechnet aus dem Regelgegenstandswert in Höhe von 2.500 EUR, zu Unrecht auf 367,23 EUR festgesetzt. Die mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners vom 10. Dezember 2025 geltend gemachte Vergütung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nach § 15 Abs. 2 RVG nicht erstattungsfähig. Diese Vergütung ist nicht angefallen, weil der Prozessbevollmächtigte für den Erinnerungsgegner bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig war und es sich bei dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO trotz prozessualer Eigenständigkeit kostenrechtlich nach § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit handelt.

Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf. Dies gilt insbesondere und typischerweise für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO und insbesondere auch dann, wenn die Kostenentscheidungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – wie hier – divergieren (vgl. VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 26. August 2019 – 5 KE 1…/18 – juris Rn. 7 und nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2020 – OVG 3 K 185.19 – juris Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 1 KE 13/19 – juris Rn. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 – 2 B 364/23.A -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2025 – 5 B 39/20.A – juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A – juris Rn. 3 und 4).

Eine im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zugunsten des Erinnerungsgegners erfolgte Kostenentscheidung bezieht sich nur auf dieses Abänderungsverfahren selbst und regelt damit die Kostenerstattungspflicht auch nur für die im Abänderungsverfahren erstmals neu angefallenen Kosten. Sie ersetzt dagegen nicht die im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – hier im Beschluss vom 17. Januar 2025 (VG 4 L 6…/24.A) – zulasten des Erinnerungsgegners ergangene Kostenentscheidung und trifft mithin auch keine für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt neue, einheitliche Kostenentscheidung. Grund hierfür ist, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO darstellt, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual selbstständiges, neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, sondern vielmehr die Neuregelung der Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ermöglicht. Vor diesem Hintergrund bleibt die Kostenentscheidung, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen wurde, von einer abweichenden Entscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO unberührt.

Die hier einschlägige vergütungsrechtliche Regelung des § 16 Nr. 5 RVG fußt auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit trotz ihrer prozessualen Selbstständigkeit rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6.03 u.a. – juris Rn. 3 zu der entsprechenden Regelung in § 40 Abs. 2 BRAGO). Ein Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, benötigt in einem Abänderungs-, Aufhebungs- oder Widerrufsverfahren in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit, sondern kann vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen. Der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist also typischerweise bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten worden (vgl. VG Cottbus, a.a.O. Rn 4).

Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann mithin die Rechtsanwaltsvergütung nicht wahlweise aus der für ihn günstigeren Kostengrundentscheidung gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen, wenn ein gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangener Beschluss später im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert worden ist. Der Antragsteller kann daher im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO lediglich die Erstattung solcher zusätzlichen Kosten verlangen, die erstmals gerade in diesem Verfahren angefallen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 6 f.). Solche werden indes mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Dezember 2025 nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Der Gegenansicht des 11. Senats des OVG Münster (Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 11 B 1482/15.A – juris Rn. 3 f.), der sich die Urkundsbeamtin im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss angeschlossen hat, ist nicht zu folgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 7). Auch wenn Rechtsanwaltsgebühren mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Anwaltstätigkeit erneut anfallen, können sie aber gemäß § 16 Nr. 5 RVG im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegenüber den vertretenen Personen nicht geltend gemacht werden, wenn sie – wie hier – bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind. Sind dem Antragsteller im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Kosten entstanden, ist auch kein Raum für eine Festsetzung zu erstattender Kosten nach § 164 VwGO.“

7 x Aktuelles zur Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Fahranfänger, CanG, Alkohol, Bindung, Eignungszweifel

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Und dann habe ich am Samstagnachmittag eine kleine Recjtsprechungsübersicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da hat sich einiges angesammelt, das ich heute vorstelle. Aber – es handelt sich um insgesamt sieben Entscheidungen – hier gibt es nur die Leitsätze. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen gilt das Selbstleseverfahren.

Hier sind dann:

Eine von einem auf Suchterkrankungen spezialisierten Bezirkskrankenhaus und dem Hausarzt mehrfach diagnostizierte Alkoholabhängigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV begründet unabhängig von der berauschten Teilnahme des Abhängigen am Straßenverkehr einen Fahreignungsmangel, der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des StVG. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Diese der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zugrunde liegende Annahme des Verordnungsgebers wird nicht dadurch widerlegt, dass Alkoholfahrten des Antragstellers trotz langjähriger Abhängigkeit nicht bekannt geworden sind oder dass er sich aufgrund seiner Krankheitseinsicht bei einem Rückfall oder Lapsus freiwillig wieder in Behandlung begab und begibt. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf.

1. Die Verwaltungsbehörde ist an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat.

2. Wenn das Amtsgericht anstelle einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt hat, ist dies nicht schon für sich genommen Ausdruck einer stillschweigenden Prüfung und Bejahung der Fahreignung.

Neue Erkenntnisse, die sich nach einer Gutachtensanforderung ergeben, sind insoweit von Bedeutung, als eine ursprünglich gerechtfertigte Beibringungsanordnung aufzuheben ist, wenn die Bedenken gegen die Fahreignung auch ohne Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig – auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar – eindeutig ausgeräumt sind. Davon ist allerdings nur dann auszugehen‚ wenn keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken eindeutig widerlegt sind.

1. Bei Fahranfängern in der Probezeit ist ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum von einem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von THC im Sinne von § 24c Abs. 1 StVG auszugehen.

2. Ein Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung liegt – auch bei Fahranfängern in der Probezeit – erst vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.

3. Ein Antrag auf Herausgabe des Führerscheins im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) setzt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Führerscheinablieferung voraus.

1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG die Fahreignung aus und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration.

2. Bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln scheidet eine Fahreignung nur aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt, was grundsätzlich nur durch die Einholung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären sein dürfte.

3. Bei einer Dauerbehandlung mit einem betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i. S. v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zu FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

1. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2a 2. Alt. FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von einem Fahrerlaubnisinhaber anordnen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Die einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann in diesem Sinne die Annahme von Cannabismissbrauch nur begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände(„Zusatztatsachen“) hinzutreten.

2. Solche Tatsachen können u.a. der Zeitpunkt des Cannabiskonsums und das Verhalten während der Verkehrskontrolle sein.

Die Eignungsvoraussetzungen der der Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV sind auch weiterhin maßgeblich. Sie werden nicht modifiziert durch die umfassenden und grundlegenden Änderungen, welche die bis zum Inkrafttreten des CanG vom 27.3.2024 am 1.4. 2024 geltende Fassung der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV durch das CanG und durch das Sechste Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 erfahren hat.

Verfahrensgebühr, oder: Die Tätigkeit des Rechtsanwalts muss sich nicht aus den Akten ergeben

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Heute im freitäglichen Gebührenteil dann mal zwei Entscheidungen, die nicht direkt mit Straf- und Bußgeldverfahren zu tun haben, die aber auch in diesen Bereichen Auswirkungen haben können.

Zunächst ist das der VG Frankfurt, Beschl. v. 12.12.2018 – VG 5 KE 10/18, der sich mit dem Entstehen der Verfahrensgebühr – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – befasst. Das VG führt dazu aus:

„Die Verfahrensgebühr entsteht gemäß Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie ist erstattungsfähig, sobald der Rechtsanwalt von einer Partei zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt worden ist und eine unter die Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat. Im Regelfall entsteht hiernach die Verfahrensgebühr mit der Entgegennahme der ersten Information nach Erteilung des Auftrags. Es kommt nicht darauf an, wann sich der Rechtsanwalt bei Gericht bestellt (Hartmann, RVG, 48. Auflage 2018, 3100 VV Rn. 11 ff. m.w.N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage, Vorbem. 3 VV Rn. 20; 3100 VV Rdn. 15 ff.). Irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags reicht aus (Hartmann a.a.O., Rn. 13). Nicht notwendig ist, dass die Tätigkeit des Anwalts nach außen oder gar dem Gericht gegenüber in Erscheinung getreten ist (Müller-Rabe a.a.O. 3100 VV Rn. 16). Ein Verfahrensauftrag setzt weder beim Kläger noch beim Beklagten voraus, dass bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten beginnt – wie § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG besagt – bereits mit der Vorbereitung der Klage oder der Rechtsverteidigung. Zwar wird die Erteilung eines Verfahrensauftrags durch den Beklagten vor Klagezustellung nicht allzu häufig vorkommen. Jedoch kann der Beklagte, wenn er einen Rechtsstreit erwartet, bereits vor Klageerhebung einen Rechtsanwalt zum Verfahrensbevollmächtigten mit dem Auftrag bestellen, ihn als Beklagten in dem bevorstehenden Prozess zu vertreten. Hat in diesem Fall der Rechtsanwalt deshalb die Information bereits entgegengenommen, um auf eine etwaige Klage reagieren zu können, so hat er bereits damit eine 0,8 Gebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG verdient (vgl. m.w.N. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 – II ZB 14/09 -, Rn. 21, juris).“

Da die Formulierung in Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG bzw. Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG der in Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG entspricht, kann man die Ausführungen des VG auf die dort geregelten Verfahrensgebühren ohne weiteres übertragen und dem Kostenbeamten entgegenhalten, wenn es mal wieder darum geht, dass sich eine Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers nicht aus den Akten ergibt und deshalb eine  Verfahrensgebühr nicht angefallen sein soll. Das ist falsch.