Kategoriearchiv: OLG

Bewährung III: Auslandsaufenthalt des Verurteilten, oder: Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung?

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Und dann noch der OLG Köln, Beschl. v. 31.03.2026 – 2 Ws 101/26 -, in dem das OLG zur Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung des Verurteiltenim Aussetzungsverfahren (noch einmal) Stellung genommen hat. Besonderheit hier: Der Verurteilte ist nach Verbüßung der Hälfte der Strafe nach Bulgarien abgeschoben worden und hält sich dort auch auf..

Das ändert aber – so das OLG – grundsätzlich nichts daran, dass er müdlich anzuhören ist:

„2. Der angegriffene Beschluss ist indes unter Verstoß gegen § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ergangen. Die Strafvollstreckungskammer hat vor ihrer Entscheidung eine mündliche Anhörung nicht durchgeführt und dadurch ihre Aufklärungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Verurteilten entscheidungserheblich verletzt.

a) Die mündliche Anhörung des Verurteilten ist gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO auch in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zwingend vorgeschrieben, sofern nicht nach § 454 Abs. 1 S. 4 StPO von ihr abgesehen werden kann (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 454 Rn. 17 m.w.N.). Der Zweck der damit grundsätzlich zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. KG, Beschluss vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15 und 2 Ws 108/15, m.w.N.; KG, Beschluss vom 19.09.2012, 2 Ws 269-270/12, jeweils zitiert nach juris).

b) Neben den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen ist ein Absehen von einer mündlichen Anhörung auch dann in Betracht zu ziehen, wenn sie unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist; letzteres kann etwa der Fall sein, wenn er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO oder eine Strafverfolgung nach dem AuslG befürchten zu müssen (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333; OLG Karlsruhe StV 2005, 677). In diesem Zusammenhang werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob es ggf. Sache des Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Verfahrens nach §§ 454 Abs. 1 und 2 StPO zu erwirken (vgl. SenE v. 07.12.2020, 2 Ws 625/20; OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Karlsruhe NStZ RR 2005, 223), oder ob insoweit eine Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer besteht (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339).

c) Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die gesetzlich grundsätzlich zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht durchgeführt. Zur Begründung hat die Kammer lediglich pauschal auf die vorstehend unter Ziffer II. 1. b) zitierte Rechtsprechung verwiesen und – von dieser ausgehend ¬ohne weiteres angenommen, dass dem Verurteilten eine Einreise zwecks mündlicher Anhörung in Deutschland nicht zumutbar sei. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unzumutbarkeit im aufgezeigten Sinne kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende strafprozessuale Möglichkeit, einen Vollstreckungshaftbefehl für die Dauer des Verfahrens nach § 454 StPO auszusetzen und dem Verurteilten die Einreise nach Deutschland zweckbezogen zu erlauben und zu ermöglichen, nicht ohne weiteres und insbesondere nicht ohne Rücksicht auf eine etwaige Bereitschaft des Verurteilten zur Einreise zum Zwecke der mündlichen Anhörung angenommen werden. Vorliegend hat der Verurteilte über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 11.03.2026 eine entsprechende Bereitschaft erklärt und insbesondere auch mitgeteilt, dass er sich bei einer frühzeitigen Bestimmung eines Anhörungstermins über die Ausländerbehörde und die Staatsanwaltschaft um die Genehmigung einer Einreise kümmern und sich diese ordnungsgemäß genehmigen lassen würde. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für ein Absehen vom gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Anhörung im Vollstreckungsverfahren aktuell nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob es —wie der Senat zuletzt entschieden hat (vgl. SenE v. 07.12.2020, a.a.O.) — dem Verurteilten selbst oder der Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Hamm a.a.O.) im Rahmen ihrer Aufklärungspflichten obliegt, die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Einreise zu schaffen und ungeachtet der weiteren Frage, wie zu verfahren wäre, wenn eine entsprechende Genehmigung zur Einreise nicht erteilt würde bzw. eine Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls nicht erwirkt werden könnte, hat die Kammer gegen ihre von Amts wegen bestehenden Aufklärungspflichten jedenfalls dadurch verstoßen, dass sie ohne weiteres — insbesondere auch ohne diesbezügliche Nachfrage bei dem Verurteilten bzw. dessen Verteidiger — davon ausgegangen ist, dass der Verurteilte nicht nach Deutschland einreisen könne und es ihm daher auch nicht zumutbar sei. Dieser Schluss ist vor dem Hintergrund seiner tatsächlichen Bereitschaft, zu einer mündlichen Anhörung in Deutschland zu erscheinen und sich auch selbst um die Schaffung der diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen zu kümmern, nicht gerechtfertigt. Sollte sich der o.g. Senatsentscheidung vom 09.01.2009 insoweit die Auffassung entnehmen lassen, dass die Strafvollstreckungskammer ohne weitere Prüfung von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Anhörung absehen bzw. ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs über einen Aussetzungsantrag nach § 57 StGB entscheiden kann, solange Genehmigungen des Ausländeramtes und der Staatsanwaltschaft nicht tatsächlich beigebracht worden sind oder eine Bereitschaft zur Einreise und Wahrnehmung eines Anhörungstermins gegenüber der Kammer durch den Verurteilten nicht selbständig „angezeigt“ worden ist, teilt der Senat eine solche Auslegung nicht bzw. hält an dieser Auffassung nicht mehr fest. Entsprechende organisatorische Mitwirkungs- oder Beibringungspflichten des Verurteilten lassen sich dem Gesetz, das die mündliche Anhörung als Regelfall vorschreibt, in diesem Zusammenhang nicht entnehmen. Die Annahme, dass der Verurteilte gleichsam vorab und eigeninitiativ eine entsprechende Bereitschaft erklären oder sogar weitergehend behördliche Genehmigungen bereits erwirkt haben müsste, bevor die Strafvollstreckungskammer über die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Anhörung bzw. ein Absehen hiervon entscheidet, steht im Übrigen auch mit der Aufklärungspflicht des Gerichts im vollstreckungsrechtlichen Verfahren nicht im Einklang.“

Bewährung I: Anwendung des Erstverbüßerprivilegs, oder: Gesamtschau aller Umstände

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Der Titel zeigt es an: Heute gibt es Entscheidungen  zu Bewährungsfragen.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 2 Ws 152/25. Das LG hat sind in seiner von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Aussetzungsentscheidung auf das sog. Erstverbüßerprivileg berufen. Das OLG hat den Bewährungsbeschluss des LG aufgehoben. Es führt aus:

„1. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann das Gericht schon nach Verbüßung der Hälfte einer Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn die Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt sowie zugleich die übrigen Voraussetzungen für eine Entlassung nach dem Zwei-Drittel-Termin nach § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sind, das heißt, wenn eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die betroffene Person einwilligt (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 57 Rn. 21).

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann, sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist es insbesondere von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu verlangen ist. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Es ist insoweit eine Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit geboten, wobei die Anforderungen an die Erfolgswahrscheinlichkeit der Strafaussetzung mit dem Gewicht des bei einem etwaigen Rückfall bedrohten Rechtsguts immer höher werden. In jedem Fall muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Verurteilte keine neuen Straftaten mehr begeht. Zweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungswagnisses wirken sich zu Lasten des Verurteilten aus. Dem auf die persönliche Anhörung der Verurteilten gestützten Eindruck der Strafvollstreckungskammer kommt wesentliche Bedeutung zu; ein Abweichen von einer hierauf fußenden Prognose kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 3. November 2021 – 1 Ws 122/21, juris Rn. 9 mwN).

Hier kommt in der Gesamtschau der zugrunde liegenden Umstände eine Halbstrafen- Aussetzung derzeit noch nicht in Betracht. Zwar besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten kann (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 1 Ws 19/22, juris Rn. 9 mwN). Diese Vermutung besagt jedoch nicht, dass bei einem Erstverbüßer automatisch die erforderliche günstige Prognose im Sinne des § 57 StGB bejaht werden kann. Sie kann vielmehr durch negative Umstände widerlegt werden (vgl. OLG Zweibrücken, aaO; BT-Drucks. 10/2720, S. 11). Dies ist hier der Fall.

Die Verurteilte ist im selben Jahr des Anlassurteils viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten und weist damit eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit auf. Überdies beging sie die Anlasstaten nur etwa zwei Wochen, nachdem sie vom Amtsgericht Schwerin zu einer zur Bewährung ausgesetzten zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Verurteilte hätte sich jedenfalls trotz ausstehender Rechtskraft der Entscheidung die gegen sie erkannte Strafe zum Anlass nehmen sollen, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen.

Ihre erhebliche Rückfallgeschwindigkeit ist auch nicht allein mit ihrer durch das Amtsgericht („Justizvollzugsanstalt 01“) festgestellten Spielsucht zu begründen. Denn sie ist bisher nicht nur wegen der Begehung von Vermögensdelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten, sondern beging bis zuletzt auch Delikte, die nicht der Beschaffung von liquiden Mitteln zur Finanzierung ihrer Spielsucht gedient haben können. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer von der Verurteilten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung einen positiven Eindruck gewinnen können und als positive Entwicklung verzeichnet, dass sie ihre Spielsucht als Problem erkannt habe und sich deshalb auch in Therapie begeben wolle, doch kann die der Verurteilten erteilte Therapieweisung vor dem Hintergrund der bereits aufgeführten weiteren Gesamtumstände nicht zu einer hinreichend belastbaren positiven Sozialprognose führen. Dies würde voraussetzen, dass es sich aufgrund gesicherter Erkenntnisse bei der Verurteilten um pathologisches Spielen handelt und dieses maßgeblich delinquenzursächlich ist. Ferner muss die in Aussicht genommene Therapie geeignet sein, diese Ursache der Straffälligkeit zu überwinden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 1 Ws 89/25, juris Rn. 39 mwN). Faktenbasierte Erkenntnisse für das Vorliegen dieser Umstände liegen hier nicht vor. Darüber hinaus erscheint es aus den ausgeführten Gründen fraglich, ob allein eine etwaige erfolgreiche Therapie der festgestellten Spielsucht der Verurteilten zu einer erheblichen Delinquenzminderung führen würde. Denn ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist sie auch für im März/April 2024 begangene Straftaten verurteilt worden; also für strafbares Handeln in mehreren Fällen in einem Zeitraum, in dem sie sich hatte in Spielotheken sperren lassen.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Stellungnahme der JVA („Justizvollzugsanstalt 01“) vom 22. Dezember 2025, dass das Vollzugsverhalten der Verurteilten von der JVA, in der sie den weit überwiegenden Anteil ihrer Haftzeit verbüßte, sehr negativ beurteilt und sie als „intrigant und manipulativ“ beschrieben wurde. Zudem war bei ihr der Besitz von Betäubungsmitteln festgestellt worden. Ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, das in der Regel Grundvoraussetzung für eine bedingte Entlassung ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, aaO Rn. 36), liegt mithin nicht vor. Die Stellungnahme der JVA („Justizvollzugsanstalt 02“) steht dem nicht entgegen, da diese nur kurz nach der Verlegung der Verurteilten dorthin erstellt wurde und daher nur wenig belastbar und von geringer Aussagekraft ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch der soziale Empfangsraum der Verurteilten sie in der Vergangenheit nicht so hinreichend zu stabilisieren vermochte, um sie von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Bereits vor ihrer Inhaftierung wohnte die Verurteilte mit ihrer Lebenspartnerin zusammen, doch dieser Umstand hat sich im Hinblick auf die zurückliegenden zahlreichen Verurteilungen nicht positiv auf das Delinquenzverhalten der Verurteilten ausgewirkt.“

StPO I: Durchsuchung bei einem Dritten (nach FGG), oder: Vage Anhaltspunkte reichen nicht

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Heute dann Entscheidungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme, also StPO.

Ich beginne den Reigen mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2026 – 2x W 51/25. Der ist zwar nicht in einem Strafverfahren, sondern in einem FGG-Verfahren, ergangen, die vom OLG an gesprochenen Fragen können aber auch in Strafverfahren Bedeutung erlangen. Es geht in dem Beschluss um eine zum Zwecke der Ergreifung und Abschiebung erfolgte Durchsuchung bei einem Dritten ihrer Wohnung.

Die weitere Beteiligte/die Ausreisepflichtige ist afghanische Staatsangehörige und die Mutter der Betroffenen. Sie ist seit dem 07.08.2020 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 21.07.2020 als unzulässig abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen abgelehnt.

Der Antragsteller die Erteilung eines Beschlusses zum Durchsuchen der von der Betroffenen bewohnten Räume zur Nachtzeit gem. § 58 Abs. 6, 7 i. V. m. Abs. 8 AufenthG beantragt. Die weitere Beteiligte sei unter ihrer Meldeanschrift nicht anzutreffen. Es liege nahe, dass sie sich bei einem ihrer Kinder aufhalte, da diese die weitere Beteiligte zum Gespräch zur Klärung der Ausreisebereitschaft in der Zuwanderungsbehörde am 24.02.2025 begleitet hätten. Das AG hat die Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen zum Zwecke der Ergreifung der Beschwerdeführerin für den 05.06,2025, 21:15 Uhr angeordnet. Die Wirksamkeit des Beschlusses endete mit Ablauf des 05.06..2025. Eine Vollstreckung zur Nachtzeit wurde für zulässig befunden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg:

„2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58ff. FamFG zulässig (hierzu a) und hat in der Sache Erfolg (hierzu b).

a) Schon nicht zulässig ist die Beschwerde der Betroffenen allerdings, soweit diese auch die Aufhebung des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses begehrt. Es fehlt der Betroffenen insofern an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist nur zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Daran fehlt es im Fall der Erledigung des Verfahrensgegenstandes wie hier dem bereits erfolgten Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses. Mit dessen Aufhebung kann die Betroffene aktuell nichts mehr bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, juris Rn. 34).

Anders verhält es sich, soweit die Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragt. Dieser Antrag ist dahin auszulegen, dass die Betroffene die Feststellung begehrt, durch den erlassenen Durchsuchungsbeschluss in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Ein solcher Antrag ist nach § 62 Abs. 1 FamFG statthaft.

Die Betroffene hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in ihren Rechten verletzt worden zu sein, § 62 Abs. 1 FamFG. Es lag ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Hiervon ist auszugehen, wenn – wie hier – die Durchsuchung von Wohnraum angeordnet wird, für die Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich einen Richtervorbehalt vorsieht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, juris Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 4. September 2012 – 34 Wx 219/12, juris Rn. 16).

b) Die Betroffene ist durch den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses in ihren Rechten verletzt worden.

Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen zur Ergreifung der weiteren Beteiligten lagen nicht vor.

Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 2 sind Durchsuchungen bei anderen Personen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zu Recht macht die Beschwerde geltend, dass solche Tatsachen hier nicht vorgelegen haben.

aa) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zur Ergreifung eines ausreisepflichtigen Ausländers sind daher hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ausländer in den zu durchsuchenden Räumen befindet; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. zur Durchsuchung zum Zwecke der Strafverfolgung BVerfG, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 BvR 974/12, juris Rn. 16f.; vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 137; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 58 Rn. 41). Erforderlich sind zumindest sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24, juris Rn. 37; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 2 S 209/24, BeckRS 2024, 16436 Rn. 9f.).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben lagen ex ante vorliegend keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die weitere Beteiligte am 5. Juni 2025 gegen 21:15 Uhr in der Wohnung der Betroffenen aufhalten würde.

Solche Anhaltspunkte hat der Antragsteller zunächst nicht in der Begründung seines Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vom 2. Juni 2025 mitgeteilt. Soweit es darin hieß, die weitere Beteiligte sei nicht unter ihrer Meldeanschrift anzutreffen, es liege nahe, dass sie sich bei einem ihrer Kinder aufhalte, da diese die weitere Beteiligte zum Gespräch zur Klärung der Ausreisebereitschaft in der Zuwanderungsbehörde am 24. Februar 2025 begleitet hätten, handelte es sich bei dieser Schlussfolgerung um nicht mehr als eine vage Vermutung ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Zwar ist es im Hinblick auf die enge Verwandtschaft zwischen der Betroffenen und der weiteren Beteiligten ebenso wie aufgrund der nur geringen Distanz zwischen ihren Meldeadressen in (…) und (…) ohne Weiteres denkbar, dass die weitere Beteiligte schon einmal bei der Betroffenen in (…) übernachtet hat. Ob dieses jedoch tatsächlich so war und zumal der konkrete Verdacht gerechtfertigt war, dass dieses gerade auch vom 5. auf den 6. Juni 2025 der Fall sein sollte, hat der Antragsteller weder dargelegt noch war dies sonst ersichtlich.

Konkrete Anhaltspunkte hierfür ließen sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht aus der Akte der Ausländerbehörde zu der weiteren Beteiligten entnehmen. Hiernach soll sich die weitere Beteiligte zumindest im Jahr 2024 vielmehr öfter bei ihrem Sohn in (…) aufgehalten haben und geplant gewesen sein, für die weitere Beteiligte einen Umverteilungsantrag nach (…) zu stellen. 2025 wurde die Vermutung geäußert, dass sich die weitere Beteiligte zusammen mit ihrem Sohn in (…) aufhalte. In Bezug auf die Betroffene wurde im Mai 2025 lediglich geäußert, dass sich die weitere Beteiligte „vermutlich“ bei ihrer Tochter in (…) aufhalte.“).

StPO III: Unzulässiger Klageerzwingungsantrag, oder: Unzureichende Wertung der Beweismittel

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Und dann zum Schluss noch der OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.03.2026 – 7 Ws 92/25 – zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Klageerzwingung wegen Unschlüssigkeit des Antragsvorbringens im Hinblick auf die Wertung der Beweismittel.

Der Antragsteller ist der Bruder des X, der im Rahmen eines Polizeieinsatzes in 2022 in einem Hotel getötet wurde. Der unter Drogeneinfluss stehende Geschädigte soll in einem Hotelzimmer zunächst zwei Prostituierte bedroht haben, die allerdings anschließend das Zimmer verlassen konnten. Er soll sich mit einem Messer bewaffnet in dem Hotelzimmer befunden haben. Außerdem soll der Verdacht bestanden haben, dass er dort auch über eine Pistole verfügte. Der Beschuldigte ist Angehöriger des Spezialeinsatzkommandos Süd (SEK) der Hessischen Polizei und war an dem zur Festnahme des Geschädigten durchgeführten Einsatz beteiligt. Im Zuge dieses Einsatzes soll er mehrere Schüsse auf den Geschädigten abgegeben und ihn durch einen Kopfschuss tödlich verletzt haben.

Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren nach 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Schussabgabe durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat die Generalstaatsanwaltschaft verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller und beantragt gerichtliche Entscheidung.

Ohne Erfolg:

„Der Antrag ist unzulässig. Er genügt bereits nicht den gemäß 172 Abs. 3 Satz 1 StPO bestehenden Formerfordernissen.

Nach dieser Vorschrift ist eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung eines Sachverhalts erforderlich, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 26; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 172 Rn. 34). Die Sachdarstellung muss ferner in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Juni 2023 – 7 Ws 78/23; Beschluss vom 6. Februar 2025 – 7 Ws 174/24; jeweils m.w.N.). Schließlich müssen auch die Beweismittel angegeben werden, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Die erforderliche Darstellung kann nicht durch Bezugnahme auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Unterlagen ersetzt werden. Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassung verträgt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2025 – 7 Ws 176/25 m.w.N.). Denn es muss nicht nur ersichtlich sein, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Auf Grund des Klageerzwingungsantrags soll vielmehr gerichtlich geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren eingestellt hat, anstatt die öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem Oberlandesgericht daher ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und etwaige Beiakten allein aufgrund seines Inhalts eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2025 – 7 Ws 74/25; Beschluss vom 8. Februar 2024 – 7 Ws 12/24; m.w.N.).

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen stehen auch mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 – 2 BvR 1550/17, 18). Sie sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 2025 – 2 BvR 1569/23, Rn. 17 m.w.N., juris).

Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht.

a) Es fehlt insbesondere an einer vollständigen Darstellung des Ermittlungsgangs und der Beweismittel sowie einer Auseinandersetzung mit den Gründen des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28. Juni 2024 und des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10. Februar 2025.

Der Antragsteller schildert zwar sehr ausführlich den Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht ereignet hat, und benennt und würdigt die Beweismittel, die den von ihm behaupteten Tathergang tragen sollen. Dabei setzt er sich auch detailliert mit den von ihm für relevant erachteten Beweismitteln auseinander. Zum Vortatgeschehen stellt er die Entwicklung der Bedrohungs- und Einsatzlage unter Wiedergabe der entsprechenden polizeilichen Vermerke, der Verschriftungen von Funk und Telefon, der Angaben des Zeugen Z zum Einsatzablauf sowie ausgewählter Passagen zu der von den eingesetzten Beamten getragenen Schutzkleidung im Einzelnen dar. Auch zum Haupttatgeschehen leitet er die aus den von ihm für relevant erachteten Beweismitteln zu ziehenden Rückschlüsse detailliert her, wobei er auf aus seiner Sicht bestehende Unzulänglichkeiten einzelner Zeugenaussagen bzw. deren vermeintliche Unvereinbarkeit mit den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen verweist. Dabei setzt sich der Antragsteller allerdings nur punktuell mit den Aspekten der Beweislage auseinander, die den von ihm behaupteten Sachverhalt tragen bzw. die von der Staatsanwaltschaft angenommene Notwehrlage ausschließen sollen. Demgegenüber fehlt es an einer zusammenhängenden Darstellung der erhobenen Beweise, insbesondere der Angaben des Beschuldigten und der unmittelbaren Tatzeugen, wie vor allem der SEK-Beamten mit der Kennziffer pp. und pp. und der weiteren am Tatort befindlichen Beamten, die in der Antragsschrift nur in einzelnen – vom Antragsteller für relevant gehaltenen Passagen – wiedergegeben werden.

Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden und ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller die Einlassung des Beschuldigten und die Angaben der Zeugen auch in irrelevanten Abschnitten oder gar in Gänze wiedergibt. Auf eine zusammenhängende Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Angaben des Beschuldigten und der Zeugen kann jedoch nicht verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Antragsteller wie vorliegend in seiner Argumentation wesentlich auf solche Angaben bezieht. ….“

Wegen der weiteren Einzelheiten dann bitte selbst lesen.

StPO II: Richtiger Zeitpunkt für Absprache-Belehrung, oder: Zu spät belehrt – Wirksamkeit verwehrt

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2026 – 1 ORs 210 SRs 57/26 – geht es um den richtigen Zeitpunkt für die bei einer Verständigung erforderlichen Belehrung.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Betrugs verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft änderte das LG das Urteil des AG im Strafausspruch ab.

Dem Urteil lag eine am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 24.07.2025, gemäß § 257c StPO erzielte Verständigung zugrunde. Am dritten Hauptverhandlungstag, dem 29.07.2025, legte der Angeklagte durch Erklärung seines Pflichtverteidigers ein Geständnis ab und beschränkte seine – ausweislich der Urteilsfeststellungen zunächst mit dem Ziel eines Freispruchs geführte – Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte mit seiner Verfahrensrüge eine fehlerhafte Verständigung. Das OLG hat aufgehoben:

„1. Der zulässig erhobenen und gemäß den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StPO begründeten Verfahrensrüge liegt das folgende Prozessgeschehen zugrunde:

Am zweiten Hauptverhandlungstag wurde die Hauptverhandlung auf Wunsch des Pflichtverteidigers für ein Rechtsgespräch unterbrochen. Der Vorsitzende referierte nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung den Inhalt eines in diesem Rahmen stattgefundenen Verständigungsgesprächs im Sinne des § 257c StPO. Er unterbreitete – dem Zusammenhang nach namens der Kammer – einen Verständigungsvorschlag dergestalt, dass für den Fall eines glaubhaften Geständnisses des Angeklagten ein Korridor für eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten bis 3 Jahren angemessen wäre. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung könne durch Vollstreckerklärung von 3 bis 6 Monaten der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden.

Die Verteidiger des Angeklagten und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten sich mit dem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden. Die Beweisaufnahme wurde daraufhin fortgesetzt und die Sitzung, unter anderem nach Einvernahme zweier Zeugen, unterbrochen.

Zu Beginn des dritten Hauptverhandlungstages am 29.07.2025 gab der Pflichtverteidiger des Angeklagten für jenen eine geständige Erklärung ab, die der Angeklagte sich zu eigen machte. Im Nachgang hierzu belehrte der Vorsitzenden den Angeklagten gemäß § 257c StPO. Der Angeklagte beschränkte daraufhin seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Die Hauptverhandlung wurde am selben Tag durch Urteil abgeschlossen.

2. Auf dieser Grundlage rügt die Revision zu Recht eine Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO.

Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlages über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte bereits vor ihrem – jedenfalls durch die Verfahrensbeteiligten angenommenen – Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG, Beschluss vom 25.08.2014 – 2 BvR 2048/13, NStZ 2014, 721; BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – 6 StR 528/21 Rn. 4; Beschluss vom 23.09.2021 -1 StR 43/21 Rn. 14; Beschluss vom 30.03.2021 – 2 StR 383/20 Rn. 5; Beschluss vom 11.05.2016 – 1 StR 71/16, StV 2018, 11 – je mwN). Der dem Erzielen einer Verständigung vorgelagerte Zeitpunkt der Belehrung ergibt sich dabei nicht unmittelbar aus dem insoweit offenen Wortlaut der Norm, folgt aber aus deren Sinn und Zweck; denn die Belehrung hat sicherzustellen, dass der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO), vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Nur so ist es ihm möglich, Tragweite und Risiken der Mitwirkung an einer Verständigung autonom einzuschätzen. Die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht ist aus diesem Grund keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zentrale rechtsstaatliche Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BVerfGE 133, 168, 237 f.; BVerfG, Beschluss vom 25.08.2014 – 2 BvR 2048/13, NStZ 2014, 721, 7122).

Für die Aktivierung der aus § 257c Abs. 5, Abs. 4 StPO folgenden Pflicht der Strafkammer, den Angeklagten vor dem Eingehen einer auch nur vermeintlichen Verständigung zu belehren, ist unerheblich, ob – was die Revision unter einem anderen Aspekt ihrer Formalrüge bestreitet – die Verständigung der Sache nach zustande gekommen ist. In jedem Fall nämlich hat die Kammer nach dem auf Initiative des Pflichtverteidigers des Angeklagten geführten Rechtsgespräch die Verhängung einer Strafe aus dem bestimmt in Aussicht gestellten Strafrahmen von einem bestimmten prozessualen Verhalten des Angeklagten, namentlich einem Geständnis, abhängig gemacht und damit die angesprochene Strafe in ein Gegenseitigkeitsverhältnis mit einem etwa zuvor vom jeweiligen Angeklagten abgegebenen Geständnis gestellt. Damit stand ein Verständigungsvorschlag inmitten, der eine die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten gefährdende Anreizwirkung schuf. Bereits dieser hätte die Strafkammer mit der von § 257c Abs. 5, Abs. 4 StPO vorgesehenen Belehrung des Angeklagten vor der Behandlung der Verständigung als zustande gekommen entgegenwirken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2021 – 1 StR 43/21 Rn. 15, 17).

3. Jedenfalls das Geständnis des Angeklagten – und damit das Urteil im Ganzen – beruht auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten erst am dritten Hauptverhandlungstag und ersichtlich auf der Grundlage der am zweiten Hauptverhandlungstag als zustande gekommen protokollierten Verständigung eingeräumt. Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers nicht ausnahmsweise ausschließen. Insofern ist auf Seite 2 der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte mit seiner Berufung zunächst das Ziel eines Freispruchs verfolgt, sein Rechtsmittel jedoch in der Berufungshauptverhandlung nach einer verfahrensverkürzenden Verständigung auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschränkt habe. Damit bestand keine Sachlage, bei der ein Geständnis und die folgerichtlich im Anschluss daran erklärte Berufungsbeschränkung auch unabhängig von Führen und Verlauf von Verständigungsgesprächen erfolgt wären. Die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes entfällt schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung aufgrund anderer Umstände – etwa vorherigen Verständigungsverfahren – bekannt waren; hierfür fehlten jedwede Anhaltspunkte. Mangels rechtsfehlerfreier Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnittes ist auch keine Heilung eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2018 -1 StR 425/18 Rn. 5; Beschluss vom 21.03.2017 – 5 StR 73/17, NStZ-RR 2017, 151). Das Urteil war somit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 1 StPO).“