Kategoriearchiv: OLG

Wie haften Anhänger und Zugfahrzeug zueinander?, oder: Gleichzeitiger Spurwechsel auf der BAB

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Im zweiten verkehrszivilrechtlichen Posting dann zwei Entscheidungen aus dem „Unfallbereich“, von denen ich aber auch nur die Leitsätze vorstelle, und zwar:

Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat.

1. Im Falle eines Unfalls bei einem Spurwechsel auf der Autobahn spricht ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 S. 1, § 18 Abs. 3 StVO. Der Spurwechsler muss den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er den (Gegen-) Beweis für einen atypischen Geschehensablauf führt. Die bloße Möglichkeit, dass der Unfallgegner im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall ebenfalls einen Spurwechsel vollzogen hat, genügt nicht.

2. Zu den strengen Sorgfaltsanforderungen beim Spurwechsel gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 StVO gehört eine – u.U. doppelte – Rückschau durch Spiegel- und Schulterblick.

3. Steht ein unfallursächlicher Spurwechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 und § 18 Abs. 3 StVO fest, tritt die verbleibende einfache Betriebsgefahr des unfallgegnerischen Fahrzeugs in der Regel dahinter vollständig zurück.

 

 

Verbrauchsgüterkauf eines „Bastlerfahrzeugs“, oder: Fahrzeugübergabe ohne Zulassungsbescheinigung Teil II

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Am Karsamstag gibt es heute mal wieder zivilrechtliche Entscheidungen, und zwar zunächst hier ein Posting zum Autokauf und dann heute Nachmittag zwei Entscheidungen zum Verkehrsunfallrecht.

Aus dem Bereich des Autokaufs stelle ich zwei Entscheidungen des OLG Celle vor. Allerdings gibt es nur die Leitsätze, den Volltext dann bitte selbst lesen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Beim Verbrauchsgüterkauf genügt die Vereinbarung des Verkaufs „als Bastlerfahrzeug“ nur dann den Anforderungen von § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn zugleich die einzelnen Merkmale, die von den objektiven Anforderungen abweichen, mitgeteilt werden.

Ein privater Autokäufer handelt nicht grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB, wenn er von einem bis dahin gut beleumundeten – indes unerkannt insolventen – Vertragshändler, von dem er kurz zuvor bereits ein anderes Fahrzeug ohne Schwierigkeiten zu Eigentum erworben hatte, einen „auf Halde“ stehenden weiteren Vorführwagen zu Eigentum erwerben will und sich bei der Fahrzeugübergabe im Hinblick auf die Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Auskunft vertrösten lässt, diese sei bei einem zur Zeit erkrankten Mitarbeiter „unter Verschluss“ und werde nachgesandt.

Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführtermin II, oder: Grund-, Verfahrens-, Terminsgebühr in München

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Besser als das OLG im heute Morgen vorgestellten OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2026 – 1 Ws 21/26 (dazu Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführtermin I, oder: OLG Celle bewegt sich nicht) hat es dann das OLG München im OLG München, Beschl. v. 13.02.2026 – 5 Ws 29/26 – gemacht. Das hat nämlich zutreffend Grund-, Verfahrens – und Terminsgebühr festgesetzt:

„2. Die auf die weitere Beschwerde gem. § 33 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 RVG veranlasste rechtliche Überprüfung führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht dem Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren neben der Grund- und Terminsgebühr auch eine Verfahrensgebühr Nr. 4104,4105 VV RVG zu.

Teil 4 Abs. 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Diese ist dabei unabhängig davon zu bemessen, ob die Verteidigung als Wahl- oder Pflichtverteidigung durchgeführt wird. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, spielt es auch keine Rolle, ob sich die Tätigkeit des Verteidigers auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins wie hier beschränkt. Dies muss auch dann gelten, wenn die Bestellung ausdrücklich nur für diesen Termin erfolgt ist. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung gegenüber dem „Hauptverteidiger“ ließe anderenfalls eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (OLG München, Beschluss vom 23. 10. 2008 — 4 Ws 140/08). Wegen der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts des Beschuldigten erscheint es sachgerecht, diese Grundsätze auch auf Termine zur Eröffnung eines Haftbefehls nach § 115 StPO anzuwenden (so auch OLG Köln, BeckRS 2024,2160, OLG Zweibrücken, StraF 2023,335).

Nach Vorb. 4 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Nr. 4100 Abs. 1 VV RVG sieht die Entstehung einer Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in dem Rechtsfall ausdrücklich „neben der Verfahrensgebühr“ vor. Hiernach entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr, durch die bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten wird. Außerdem entsteht jeweils daneben auch eine Grundgebühr (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., VV 4100 Rn. 9). Für die Frage der Entstehung der Verfahrensgebühr kommt es auf die Wertigkeit oder den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht an. Sie entsteht für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, also zum Beispiel auch für Besprechungen/Telefonate mit dem Mandanten oder Mitverteidiger, die sich gerade nicht aus der Verfahrensakte ergeben (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., VV 4104 Rn. 6Ich).

Die gleichzeitige Entstehung von Grundgebühr und Verfahrensgebühr wird auch in der Rechtsprechung des OLG Brandenburg nicht in Frage gestellt, deretwegen das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat. Das OLG Brandenburg hat in einer ähnlichen Fallgestaltung beide Gebühren zuerkannt (Beschluss vom 22.04.2025 – 1 Ws 152/24). Die abweichende Entscheidung vom 26.02.2024 -1 Ws 13/24 betraf ersichtlich einen Einzelfall.

Ebenso wenig gebietet die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 09.02.2023 – 2 Ws 13/23) eine abweichende Beurteilung, da eine Verfahrensgebühr in dem dortigen Verfahren nicht geltend gemacht und damit nicht gegenständlich war.

Vorliegend ergibt sich aus dem Protokoll vom 05.03.2023, dass Rechtsanwalt Pp. in dem Termin zur Haftbefehlseröffnung nicht als Vertreter der bestellten Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin pp., sondern als weiterer Pflichtverteidiger in dem vorbereitenden Verfahren tätig geworden ist. Die in dem Ermittlungsverfahren erbrachten Tätigkeiten – Entgegennahme der Information sowie Vorbereitung und Wahrnehmung des Haftbefehlseröffnungstermins als (weiterer) Pflichtverteidiger – sind nach den vorstehenden Grundsätzen ausreichend, um neben der Grundgebühr eine Verfahrensgebühr auszulösen. Einer weitergehenden Tätigkeit des Pflichtverteidigers in dem vorbereitenden Verfahren bedufte es nach den gesetzlichen Vorgaben nicht, um beide Gebühren entstehen zu lassen.

Der Gebührenanspruch des Verteidigers umfasst vorliegend auch eine Terminsgebühr mit Zuschlag (Nr. 4103 RVG-VV). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Das Entstehen der Terminsgebühr bei Haftbefehlseröffnungen setzt allerdings voraus, dass in dem Termin mehr geschehen ist als eine reine Verkündung des Haftbefehls (BT-Drucks. 15/1971, S. 223). Es reicht aus, wenn der Verteidiger gegenüber dem Gericht für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden ist, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2006 — 4 Ws 62/06 —, Juris). Aus dem Protokoll der Haftbefehlseröffnung vom 02.03.2023 ergibt sich, dass unter Mitwirkung des Rechtsanwalts Pp. über die Haftfrage verhandelt wurde. Dies ist in diesem Zusammenhang für die Entstehung der Terminsgebühr ausreichend.“

Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführtermin I, oder: OLG Celle bewegt sich nicht

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Auch wenn heute Karfreitag, also Feiertag, ist, gibt es hier das normale Programm. D.h.: Ich stelle Gebührenentscheidungen vor, und zwar zwei OLG-Entscheidungen zu den Gebühren des nur für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalts.

Ich beginne mit dem OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2026 – 1 Ws 21/26 -, der mal wieder ein Beispiel dafür ist, dass eher ein Kamel durch ein Nadelöhr geht, als dass ein OLG seine Rechtsprechung ändert (wenigstens in der Regel). Denn das OLG hält an seiner Rechtsprechung aus 2018 fest, wonach in den Fällen nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG entsteht.

„2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die auf die weitere Beschwerde gemäß § 33 Abs. 6 Satz 2 HS. 1 RVG veranlasste rechtliche Überprüfung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Landgericht – wie schon zuvor das Amtsgericht – neben der durch die Kostenbeamtin erkannten Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG in Höhe von 217,77 Euro (183 Euro zzgl. 19 % USt) auch die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG sowie die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zuerkannt hat.

a) Das Oberlandesgericht Celle hat bereits entschieden, dass einem für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalt regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zusteht und eine Verfahrens- oder Grundgebühr sowie eine Auslagenpauschale in solchen Fällen regelmäßig nicht anfallen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2018 – 3 Ws 221/18 –, juris). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Auch wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten ist, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers nur für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung, einen Haftprüfungstermin oder für einen oder mehrere einzelne Hauptverhandlungstage beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit nur die Terminsgebühr erhält oder ihm darüber hinaus auch eine Grund- und gegebenenfalls eine Verfahrensgebühr zusteht (vgl. die Nachweise zum Streitstand bei Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, Nr. 4100, 4101 VV RVG, Rn. 5; BeckOK RVG/Knaudt, 70. Ed. 1.12.2025, RVG VV Vorbemerkung 4, Rn. 19–22.1), sieht der Senat keine Veranlassung, von der vorgenannten Rechtsprechung abzuweichen. Denn auch nach der Neufassung der Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht ersichtlich, dass ein lediglich anlässlich einer richterlichen Vorführung nach § 115 StPO im Jahr 2017 beigeordneter Verteidiger dem im gesamten Verfahren tätigen Verteidiger gebührenrechtlich gleichgestellt werden soll.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der o. g. Entscheidung des 3. Strafsenats dieses Gerichts bereits ein Haftbefehl ergangen war, wohingegen im Streitfall lediglich ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorlag und über die Haftfrage erst im Rahmen der Vorführung abschließend entschieden wurde. Denn hier wie dort war von vorneherein klar, dass Frau Rechtsanwältin B. allein am Termin zur Haftbefehlsverkündung teilnehmen sollte, im Übrigen aber die Verteidigung dem zeitgleich beigeordneten Rechtsanwalt Z. obliegen sollte, sodass kein Anlass bestand, sie wie eine im Übrigen am gesamten Verfahren tätige Verteidigerin zu vergüten. Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient vielmehr nur derjenige Rechtsanwalt, der auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig wird (vgl. OLG Celle aaO).

b) Entgegen der Annahme des Landgerichts lässt sich dem Beiordnungsbeschluss auch nicht entnehmen, dass Rechtsanwältin B. als weitere Pflichtverteidigerin neben Rechtsanwalt Zi. bestellt werden sollte und schon aus diesem Grund einen weitergehenden Vergütungsanspruch hat.

Für die Einordnung und den Umfang der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG regelmäßig der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses maßgebend, durch den die Bestellung erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2023 – 4 Ws 13/23, BeckRS 2023, 918 Rn. 13, beck-online). Im zugrunde liegenden Verfahren wurde Rechtsanwältin B. nach dem Wortlaut des Beschlusses des Amtsgerichts Stade vom 13. Dezember 2024 „für den Termin zur Vorführung am 13.12.2024, 14 Uhr, und die Entscheidung über den Haftbefehlsantrag“, also für die Vorführung und Vernehmung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO, zur Pflichtverteidigerin bestellt. Aus der Formulierung des Beschlusses kann sowohl eine zeitliche als auch eine inhaltliche Beschränkung der Bestellung – nämlich auf die Haftfrage – entnommen werden. Für eine unbeschränkte Beiordnung von Rechtsanwältin B. als weitere Pflichtverteidigerin war schon deshalb kein Raum, weil sich zum Zeitpunkt der Beiordnung bereits Rechtsanwalt Z. als Wahlverteidiger legitimiert hatte und mit selber Verfügung wie Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde.

Die Annahme des Landgerichts, dass sich aus der Heranziehung zweier unterschiedlicher Rechtsgrundlagen eine zusätzliche, parallel bestehende Pflichtverteidigerbeiordnung ergebe, überzeugt weder systematisch noch teleologisch. Maßgeblich war in diesem Fall nicht die formale Bezeichnung der Norm, sondern der objektive Regelungsgehalt der gerichtlichen Entscheidung, der sich aus Sinn und Zweck der Beiordnung im konkreten Verfahrenskontext ergibt.

Die zweite Beiordnung erfolgte ausschließlich deshalb, weil Rechtsanwalt Z. den Termin zur Verkündung des Haftbefehls nicht wahrnehmen konnte. Damit liegt eine typische Verhinderungsvertretung vor und die Beiordnung eines weiteren Verteidigers dient allein der Gewährleistung einer notwendigen Verteidigung im Rahmen der Vorführung und somit in einem funktionell begrenzten Rahmen. Die Formulierung und der situative Kontext der Entscheidung zeigen somit, dass die Bestellung ausschließlich zur Sicherstellung der Verteidigung in diesem einen Termin erfolgte.“

Dass das falsch ist, habe ich schon mehrfach ausgeführt. Das wiederhole ich hier nicht noch einmal. Man muss eben leider im OLG-Bezirk Celle mit dieser unzutreffenden Ansicht leben.

OWi III: Anforderungen an Vertretervollmacht, oder: Keine Vollmachtsvorlage durch den Verteidiger

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Und zum Tagesschluss habe ich dann hier noch zwei Vollmachtsentscheidungen, und zwar:

1. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 24.01.2023 – 3 StR 386/21) zu § 329 StPO geltenden inhaltlichen Anforderungen an eine Vertretungsvollmacht haben auch im Rahmen von § 73 OWiG Beachtung zu finden.

2. § 137 StPO stellt keine Vorschrift dar, die die Vertretungsvollmacht beschränken könnte.

1. Sowohl für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 2. Hs. StVG als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG ist erforderlich, dass die Zustellung auch wirksam war. Das bedeutet, dass zwingenden Zustellungsvorschriften eingehalten worden sein müssen.

2. Bei einer durch Einlegen des Bußgeldbescheids in den Briefkasten des Betroffenen erfolgten Zustellung sind die gesetzlichen Regelungen über das Zustellungsverfahren nicht eingehalten worden, wenn davon auszugehen ist, dass der Zusteller entgegen § 180 S. 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung überschrieben hat.

3. Die Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. 1 LVwZG, § 8 VwZG kann nur dann angenommen werden, wenn ein Verteidiger, dem gemäß § 51 Abs. 3 Satz 5 OWiG eine Abschrift eines seinem Mandanten nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheids tatsächlich zugeht, kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) oder rechtsgeschäftlich ermächtigt war, Zustellungen für die oder den Betroffenen entgegenzunehmen. Letzteres setzt u.a. voraus, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung eine Vollmacht bei der Akte befand; das bloße Auftreten des Verteidigers gegenüber der Bußgeldbehörde genügt nicht, um die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 OWiG auszulösen.

Die Entscheidung des OLG Jena ist selbsterklärend, die des AG Waldkirch auch. Sie ist vor allem wegen der Heilungsproblematik von Bedeutung, da sie noch einmal unterstreicht, wie wichtig es sein kann, dass der Verteidiger im Verfahren keine Vollmacht vorlegt oder nachweist. Denn kann an ihn nicht wirksam zugestellt werden (zu den Vollmachts- und Zustellungsfrage Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 4043 ff. und 4284 ff.).